Obsah (10)
§ 33Art 133§ 67§ 70§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG313 2240880-2 Spruch, G313 2240880-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 33Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF stattgegeben.A) Dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.02.2021 wurde
§ 67Abs.
1 und 2 FPG gegen den nunmehrigen Antragssteller (im Folgenden: AS) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und
§ 70Abs.
3 FPG ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.02.2021 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den nunmehrigen Antragssteller (im Folgenden: AS) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der AS hat diesen Bescheid am 24.02.2021 um 14:30 Uhr persönlich in Strafhaft übernommen (AS 123).
- Mit E-Mail vom 10.03.2021, 16:57 Uhr, wandte sich die Lebensgefährtin des AS betreffend den Bescheid des BFA vom 23.02.2021 an die Fremdenpolizei. Dieses Schreiben, welchem keine Vollmacht beilag, wurde mit E-Mail vom 11.03.2021 an die zuständige Behörde, das BFA, weitergeleitet. Mit E-Mail des für den Fall zuständigen Bediensteten des BFA vom 12.03.2021 wurde die Lebensgefährtin des AS um Vorlage einer eigenhändig unterzeichneten Vollmacht ersucht. (AS 131). Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.
- Am 22.03.2021 wurde der in einer Justizanstalt aufhältige AS von einem Mitarbeiter der BBU GmbH aufgesucht, beauftragte und bevollmächtigte der AS die BBU GmbH, ihn im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem BVwG zu vertreten und wurde daraufhin dem Rechtsberater auf telefonische Nachfrage beim BFA seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Freundin des AS eine Beschwerde eingebracht habe und dass das Verfahren vor dem BVwG anhängig sei.
- Die belangte Behörde wertete das von der Lebensgefährtin des AS per E-Mail eingebrachte Schreiben als „Beschwerde“ gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2021 und legte dieses Schreiben samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 29.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor.
- Am 30.03.2021, einen Tag nach „Akten- und Beschwerdevorlage“ vom 29.03.2021 fragte der Rechtsberater beim BFA nach, ob nun eine Beschwerde samt Vollmacht geschickt werden solle. Trotz Bejahung wurde keine Beschwerde vorgelegt.
- Am 15.04.2021 langte beim BVwG die mit 22.03.2021 datierte und vom BF unterschriebene Vollmacht ein, wonach der BF die BBU GmbH beauftragt und bevollmächtigt habe, ihn im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu vertreten. Unter Berufung auf diese Vollmacht brachte die BBU GmbH am 29.04.2021 eine „Beschwerdeergänzung“ beim BVwG ein, in der einleitend auf eine nicht näher bezeichnete, fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2021 und auf einen von der „Ex-Freundin“ geschriebenen „Brief mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung“, womit offenbar deren am 11.03.2021 beim BFA eingelangtes E-Mail-Schreiben vom 10.03.2021 gemeint war, Bezug genommen wurde.
- Folglich wurde das Beschwerdeverfahren betreffend eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2021 mit Beschluss des BVwG vom 09.09.2021 eingestellt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerde eingebracht worden sei, zumal das Schreiben der nicht beschwerdelegitimierten Lebensgefährtin vom BFA irrtümlich als Beschwerde gewertet worden sei, und mangels Beschwerde kein Erledigungsanspruch bestehe, weshalb „das vom BFA durch die Akten- und Beschwerdevorlage am 29.03.2021 beim BVwG eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen war“. Dieser Beschluss wurde der BBU GmbH im Wege des ERV mit Wirksamkeit vom 16.09.2021 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 29.09.2021 stellte der AS einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und legte den bereits am 29.04.2021 eingebrachten als „Beschwerdeergänzung“ titulierten Schriftsatz – nunmehr offenbar als Beschwerde – erneut vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet auszugsweise wie folgt: „(…) Am 22.03.2021 wurde der AS in der Justizanstalt (…) von einem Mitarbeiter der BBU aufgesucht. Im Zuge der Rechtsberatung beauftragte und bevollmächtigte der AS die BBU GmbH, ihn im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom 23.02.2021 zu vertreten. Auf telefonische Anfrage am 22.03.2021 beim BFA wurde mitgeteilt, dass der gegenständliche Bescheid am 24.02.2021 dem BF zugestellt wurde und das Verfahren beim BVwG anhängig ist. Auf Nachfrage, ob der BF vertreten ist, wurde mitgeteilt, dass die Freundin des AS eine Beschwerde eingebracht hat. Am 15.04.2021 wurde mit Dokumentenvorlage die Vollmacht der BBU dem BVwG per Web / ERV vorgelegt. Am 29.04.2021 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Es wurde eine mündliche Verhandlung, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, beantragt. (…). Die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt 14 Tage ab Wegfall des Hindernisses, das die rechtzeitige Einbringung der Prozesshandlung verhinderte. Diese Unkenntnis fiel, sowohl seitens des BF als auch seitens der bevollmächtigten Vertreterin am 15.09.2021 durch den Beschluss des BVwG auf. Der gegenständliche Antrag wird am 29.09.2021, somit innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses eingebracht, und ist daher rechtzeitig.“
- Mit Beschluss des BVwG vom 20.07.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „
§ 33Vw
GVG als unzulässig“ zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die von der früheren Lebensgefährtin des AS verfasste Eingabe vom 10.03.2021 nicht als Beschwerde zu werten sei, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das BVwG
§ 33Abs. 4 S. 3 Vw
GVG „ab Vorlage der Beschwerde“ zu entscheiden habe und „folglich im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung des mangels eingebrachter „Beschwerde“ nie bestandenen Verfahrens über eine Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen sei, und zudem ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. 9. Mit Beschluss des BVwG vom 20.07.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „
Paragraph 33, VwGVG als unzulässig“ zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die von der früheren Lebensgefährtin des AS verfasste Eingabe vom 10.03.2021 nicht als Beschwerde zu werten sei, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das BVwG
Paragraph 33, Absatz 4, S. 3 VwGVG „ab Vorlage der Beschwerde“ zu entscheiden habe und „folglich im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung des mangels eingebrachter „Beschwerde“ nie bestandenen Verfahrens über eine Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen sei, und zudem ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Ra 2022/21/0152-12, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 20.07.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird nunmehr in den Stand der Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird nunmehr in den Stand der Feststellungen erhoben.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt II. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.Der unter Punkt römisch zwei. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:3.2.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)(...)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (...)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (...)
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…)
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. (…).“ 3.2.2. Nachdem der AS am 22.03.2021 die BBU GmbH mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2021 bevollmächtigt hatte und seinem Rechtsberater bzw. nunmehrigen Rechtsvertreter folglich auf telefonische Nachfrage beim BFA am 22.03.2021 mitgeteilt worden war, dass der Bescheid dem AS am 24.02.2021 zugestellt worden sei, die ehemalige Freundin des AS eine Beschwerde eingebracht habe und das Verfahren beim BVwG anhängig sei, legte das BFA dem BVwG am 29.03.2021 das beim BFA am 11.03.2023 eingelangte als Beschwerde gewertete E-Mail-Schreiben der Freundin des AS vom 10.03.2023 vor. Dieser Eingabe war keine Vollmacht beigelegt. Auch nach E-Mail-Ersuchen vom 12.03.2021 um Vorlage einer eigenhändig unterzeichneten Vollmacht wurde keine solche vorgelegt. Im Vertrauen auf die seitens der belangten Behörde am 22.03.2021 erteilte Telefonauskunft, dass aufgrund der Einbringung einer Beschwerde durch die Freundin des AS beim BVwG bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, sah sich der Rechtsberater bzw. nunmehrige Rechtsvertreter des BF nicht veranlasst dazu, eine Beschwerde zu schicken, auch nicht, nachdem er am 30.03.2021 beim BFA angefragt hatte, ob er eine Beschwerde samt Vollmacht schicken solle, und dies bejaht worden war, sondern wurde beim BVwG zunächst die mit 22.03.2021 datierte und vom AS unterschriebene Vollmacht und dann unter Berufung auf diese Vollmacht am 29.04.2021 eine „Beschwerdeergänzung“ eingebracht, in der einleitend auf eine nicht näher bezeichnete, fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2021 und auf einen von der „Ex-Freundin“ geschriebenen „Brief mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung“, womit offenbar deren Eingabe mit E-Mail vom 10.03.2021 gemeint war, Bezug genommen wurde. Nachdem mit Beschluss des BVwG vom 09.09.2021 das Beschwerdeverfahren eingestellt worden war und der Rechtsvertreter des BF am 15.09.2021 davon Kenntnis erlangt hatte, stellte der AS, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 29.09.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und legte den bereits am 29.04.2021 eingebrachten als „Beschwerdeergänzung“ titulierten Schriftsatz erneut vor. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde unter anderem ausgeführt, der AS habe am 22.03.2021 infolge eines Rechtsberatungsgespräches in der Strafhaft die BBU GmbH mit der Rechtsvertretung beauftragt und bevollmächtigt, woraufhin noch am selben Tag mit dem BFA telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei. Neben dem Datum der Bescheidzustellung am 24.02.2021 habe das BFA dem Rechtsberater bekannt gegeben, dass das Verfahren beim BVwG anhängig sei, weil die „Freundin“ des AS eine Beschwerde eingebracht habe. Deshalb – so ist das weitere Antragsvorbringen zu verstehen – habe der Rechtsberater zunächst von der Einbringung einer Beschwerde für den AS abgesehen und erst am 29.04.2021 die Beschwerdeergänzung eingebracht. Dass die Auskunft des BFA nicht richtig gewesen sei, habe der AS erst am 15.09.2021 durch den Verfahrenseinstellungsbeschluss erfahren. Der Rechtsvertreter des BF hat, nachdem er mit Verfahrenseinstellungsbeschluss des BVwG vom 09.09.2021 am 15.09.2021 Kenntnis von der ihm am 22.03.2021 erteilten unrichtigen Telefonauskunft über ein vor dem BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren erlangt hatte bzw. am 15.09.2021 das Hindernis, welches die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung verhinderte, weggefallen war, am 29.09.2021 und damit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. rechtzeitig nach § 33 Abs. 3 VwGVG beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Rechtsvertreter des BF hat, nachdem er mit Verfahrenseinstellungsbeschluss des BVwG vom 09.09.2021 am 15.09.2021 Kenntnis von der ihm am 22.03.2021 erteilten unrichtigen Telefonauskunft über ein vor dem BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren erlangt hatte bzw. am 15.09.2021 das Hindernis, welches die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung verhinderte, weggefallen war, am 29.09.2021 und damit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. rechtzeitig nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt. Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt. Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070). Das Ereignis muss kausal für die Versäumnis sein (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Es ist dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. (VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. etwa - zu § 71 AVG - VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113, Rn. 12, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein vergleiche etwa - zu Paragraph 71, AVG - VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113, Rn. 12, mwN). Bringen etwa besondere äußere Umstände eine außergewöhnliche Verwirrung im Kanzleibetrieb des Beschwerdevertreters und in weiterer Folge den außergewöhnlichen Irrtum einer Kanzleiangestellten bei der Vormerkung der Frist mit sich, die dann infolge dieser unrichtigen Vormerkung versäumt wurde, so ist dieser auf die besonderen äußeren Umstände zurückzuführende Irrtum als unabwendbares Ereignis i. S. des {Zivilprozeßordnung § 146, § 146 Abs. 1 ZPO} anzusehen. (VfGH 09.06.1961, GZ B44/61, Slgnr. 3954)Bringen etwa besondere äußere Umstände eine außergewöhnliche Verwirrung im Kanzleibetrieb des Beschwerdevertreters und in weiterer Folge den außergewöhnlichen Irrtum einer Kanzleiangestellten bei der Vormerkung der Frist mit sich, die dann infolge dieser unrichtigen Vormerkung versäumt wurde, so ist dieser auf die besonderen äußeren Umstände zurückzuführende Irrtum als unabwendbares Ereignis i. S. des {Zivilprozeßordnung Paragraph 146,, Paragraph 146, Absatz eins, ZPO} anzusehen. (VfGH 09.06.1961, GZ B44/61, Slgnr. 3954) Umgemünzt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass aufgrund des äußeren Umstandes der Telefonauskunft des BFA vom 22.03.2021, dass nach Einbringung einer Beschwerde durch die Freundin des AS ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig sei, eine Irreführung und ein auf die irreführende Auskunft der belangten Behörde basierender Irrtum des Rechtsberaters bzw. nunmehrigen Rechtsvertreters über ein nach Einbringung einer Beschwerde durch die Freundin des AS vor dem BVwG bereits anhängiges Beschwerdeverfahren vorlag, welcher für eine fristgerechte Einbringung einer Beschwerde durch den Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter hinderlich war und als unabwendbares Ereignis anzusehen ist. Der Rechtsvertreter des BF hat mit Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht, dass durch ein unabwendbares Ereignis eine Beschwerdefrist versäumt und dadurch ein Rechtsnachteil erlitten worden ist. Aufgrund des auf der irreführenden Telefonauskunft gegründeten Irrtums wurde nicht mehr die innerhalb der mit Zustellung des Bescheides vom 23.02.2021 an den AS am 24.02.2021 zu laufen begonnenen vierwöchigen Beschwerdefrist grundsätzlich noch möglich gewesene Beschwerde eingebracht, wozu der Rechtsberater bzw. nunmehrige Rechtsvertreter aufgrund der vorliegenden Vollmacht vom 22.03.2021 nach Erhalt der besagten Telefonauskunft am 22.03.2021 bevollmächtigt gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter des AS auf die ihm am 22.03.2021 seitens des BFA als zuständiger Behörde erteilte Telefonauskunft über ein vor dem BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren vertraut und folglich nicht eine noch innerhalb der Beschwerdefrist möglich gewesene Beschwerde, sondern beim BVwG zunächst eine Vollmacht und dann am 29.04.2021 eine „Beschwerdeergänzung“ eingebracht. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass man nach der Judikatur des VwGH auf Rechtsauskünfte der zuständigen Behörde vertrauen darf (vgl. VwGH 24.05.1989, 89/02/0010). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass man nach der Judikatur des VwGH auf Rechtsauskünfte der zuständigen Behörde vertrauen darf vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0010). Da sich der Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter des AS daher in einem unverschuldeten Irrtum befunden hat und damit ein Schuldausschließungsgrund vorliegt, hatte im gegenständlichen Fall die Verschuldensfrage bzw. die Frage, ob im gegenständlichen Fall dem Rechtsvertreter des BF bezüglich der Fristversäumung nur ein minderer Grad des Versehens zukommt, welcher bei einem vorliegenden Verschulden an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, zu entfallen. Im gegenständlichen Fall war dem Wiedereinsetzungsantrag daher
§ 33Vw
GVG stattzugeben. Im gegenständlichen Fall war dem Wiedereinsetzungsantrag daher
Paragraph 33, VwGVG stattzugeben. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2240880.2.00