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{'item': 'G314 2264085-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG314 2264085-1 Spruch, G314 2264085-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf (zumal sein Inlandsaufenthalt jedenfalls durch die Abschiebung im XXXX unterbrochen wurde). Er hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst ab XXXX in Österreich aufhielt und hier ab XXXX immer wieder strafbare Handlungen beging. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf (zumal sein Inlandsaufenthalt jedenfalls durch die Abschiebung im römisch 40 unterbrochen wurde). Er hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst ab römisch 40 in Österreich aufhielt und hier ab römisch 40 immer wieder strafbare Handlungen beging. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, zumal er entgegen einem Aufenthaltserbot in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier erneut Straftaten beging. Auch der Umstand, dass er die rechtskräftig festgestellten Taten nach wie vor leugnet bzw. bagatellisiert, wirkt sich negativ auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose aus, ebenso der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters oder einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er oder sie sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, zumal er entgegen einem Aufenthaltserbot in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier erneut Straftaten beging. Auch der Umstand, dass er die rechtskräftig festgestellten Taten nach wie vor leugnet bzw. bagatellisiert, wirkt sich negativ auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose aus, ebenso der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters oder einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er oder sie sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF befindet sich noch in Strafhaft, sodass noch kein relevanter Beobachtungszeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in das Privatleben des BF eingreift, ist diese nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zulässig. Er hat sich zwar vor seiner Abschiebung bereits länger als Arbeitnehmer in Österreich aufgehalten und war auch nach seiner unrechtmäßigen Rückkehr hier wieder erwerbstätig. Er hat hier Freundschaften geknüpft und sich einen Bekanntenkreis und ein soziales Netzwerk aufgebaut. Es bestehen aber auch noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine minderjährigen Kinder und andere Angehörige leben. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihm daher auch unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zumutbar, sich wieder außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht.Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in das Privatleben des BF eingreift, ist diese nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Er hat sich zwar vor seiner Abschiebung bereits länger als Arbeitnehmer in Österreich aufgehalten und war auch nach seiner unrechtmäßigen Rückkehr hier wieder erwerbstätig. Er hat hier Freundschaften geknüpft und sich einen Bekanntenkreis und ein soziales Netzwerk aufgebaut. Es bestehen aber auch noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine minderjährigen Kinder und andere Angehörige leben. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihm daher auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zumutbar, sich wieder außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht. Aufgrund der durch den raschen Rückfall manifestierten erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF – der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Da er zuletzt wegen weniger schwerwiegender Delikte verurteilt wurde und zuvor lange in Österreich erwerbstätig gewesen war, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu verkürzen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Aufgrund der durch den raschen Rückfall manifestierten erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF – der grundsätzliche Ausspruch eines Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Da er zuletzt wegen weniger schwerwiegender Delikte verurteilt wurde und zuvor lange in Österreich erwerbstätig gewesen war, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu verkürzen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aufgrund der vom BVwG mit Teilerkenntnis bestätigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der vom BVwG mit Teilerkenntnis bestätigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264085.1.00

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