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{'item': 'I421 2215336-2'}

Obsah (12)§ 69Art. 133§ 70§ 67§ 78§ 46§ 59§ 9§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlI421 2215336-2 SpruchI421 2215336-2/3E, I421 2215336-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 69Abs.

2 FPG behoben wird.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass in Entsprechung des Antrages vom 05.01.2022 das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 erlassene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019, Zl. römisch 40 auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzte Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 16.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 16.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen

§ 67Abs.

1und Abs. 2 FPG lägen vor, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei und in Rumänien fünf Mal vorbestraft sei und dort zumindest 4 Jahre Haft verbüßt habe. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten erst vor Kurzem gesetzt und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es stehe der Lebensgefährtin mit den Kindern offen den Beschwerdeführer in Rumänien zu besuchen und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen

Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, Absatz 2, FPG lägen vor, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei und in Rumänien fünf Mal vorbestraft sei und dort zumindest 4 Jahre Haft verbüßt habe. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten erst vor Kurzem gesetzt und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es stehe der Lebensgefährtin mit den Kindern offen den Beschwerdeführer in Rumänien zu besuchen und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich.

  1. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.08.2019, Zl. XXXX insoweit statt, als das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich erforderliche erweise, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, aber sich die gewählte höchstzulässige Dauer als überzogen erweise.
  2. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.08.2019, Zl. römisch 40 insoweit statt, als das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich erforderliche erweise, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, aber sich die gewählte höchstzulässige Dauer als überzogen erweise.
  3. Am 05.01.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Umstände, aufgrund derer das Aufenthaltsverbot erteilt worden sei, wesentlich verändert hätten. Dies weil er in Deutschland lebe, dort einer Beschäftigung als Abbruchhelfer nachgehe und regelmäßiges Einkommen beziehe. Seit seiner Haftentlassung habe er sich wohl verhalten und wolle er nun seine Kinder und seine Lebenspartnerin wieder besuchen bzw. mit ihnen leben können.3. Am 05.01.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Umstände, aufgrund derer das Aufenthaltsverbot erteilt worden sei, wesentlich verändert hätten. Dies weil er in Deutschland lebe, dort einer Beschäftigung als Abbruchhelfer nachgehe und regelmäßiges Einkommen beziehe. Seit seiner Haftentlassung habe er sich wohl verhalten und wolle er nun seine Kinder und seine Lebenspartnerin wieder besuchen bzw. mit ihnen leben können. 4. Mit Bescheid vom 21.12.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab (Spruchpunkt I.) und schrieb

§ 78

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 vor (Spruchpunkt II.). 4. Mit Bescheid vom 21.12.2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb

Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.02.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 11.02.2020 verlassen habe. Er habe am 12.03.2020 Frau XXXX vor dem Standesamt in Rumänien geheiratet. Die Ehe sei am 23.07.2021 geschieden worden. Aktuell führe er eine Beziehung mit Frau XXXX , die auch die Mutter seiner Kinder sei, und wohne in Deutschland, wo er auch einen aufrechten Arbeitsplatz habe. Die belangte Behörde habe eine mangelnde Sachverhaltsdarstellung vorgenommen und hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Aufenthaltsverbot spätestens am 12.03.2023 ende. Es sei nicht festgestellt worden, dass seit der letzten Tat 4,5 Jahre vergangen seien, der Beschwerdeführer seither unbescholten geblieben sei und die Verurteilungen aus Rumänien aus den Jahren 2003 und 2004 stammen würden. Der Beschwerdeführer wolle seine Familie besuchen und seine Kinder so oft als möglich sehen. Es müsse die positive Zukunftsprognose berücksichtigt werden. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 16.01.2019 stattgegeben werde; in eventu den Bescheid des BFA vom 21.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterlagen beigelegt, insbesondere Heirats- und Scheidungsurkunde und Mitteilung aus dem rumänischen Strafregister.
  2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.02.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 11.02.2020 verlassen habe. Er habe am 12.03.2020 Frau römisch 40 vor dem Standesamt in Rumänien geheiratet. Die Ehe sei am 23.07.2021 geschieden worden. Aktuell führe er eine Beziehung mit Frau römisch 40 , die auch die Mutter seiner Kinder sei, und wohne in Deutschland, wo er auch einen aufrechten Arbeitsplatz habe. Die belangte Behörde habe eine mangelnde Sachverhaltsdarstellung vorgenommen und hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Aufenthaltsverbot spätestens am 12.03.2023 ende. Es sei nicht festgestellt worden, dass seit der letzten Tat 4,5 Jahre vergangen seien, der Beschwerdeführer seither unbescholten geblieben sei und die Verurteilungen aus Rumänien aus den Jahren 2003 und 2004 stammen würden. Der Beschwerdeführer wolle seine Familie besuchen und seine Kinder so oft als möglich sehen. Es müsse die positive Zukunftsprognose berücksichtigt werden. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 16.01.2019 stattgegeben werde; in eventu den Bescheid des BFA vom 21.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Unterlagen beigelegt, insbesondere Heirats- und Scheidungsurkunde und Mitteilung aus dem rumänischen Strafregister.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 27.02.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war in Besitz einer seit 09.12.2014 ausgestellten Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bereits in den Jahren 2009, 2011 und 2012 mehrere Monate mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 18.03.2013 bis 10.02.2020 war er sodann durchgehend, bis 17.06.2014 mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz, in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet von 03.09.2014 bis 22.09.2014, von 31.08.2016 bis 07.10.2016, von 24.010.2016 bis 02.11.2016, von 27.03.2017 bis 03.10.2018 sowie zuletzt von 20.01.2020 bis 21.01.2020 bei verschiedenen Dienstgebern einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , die seit 07.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst ist. Mit seiner Lebensgefährtin hat er zwei gemeinsame Kinder, XXXX , der im Jänner 2011 in Rumänien geboren ist, und XXXX , der im XXXX in XXXX geboren ist. Die Kinder besuchen die
  5. und
  6. Schulstufe der Öffentlichen Schule der Stadt XXXX .Der Beschwerdeführer ist in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , die seit 07.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst ist. Mit seiner Lebensgefährtin hat er zwei gemeinsame Kinder, römisch 40 , der im Jänner 2011 in Rumänien geboren ist, und römisch 40 , der im römisch 40 in römisch 40 geboren ist. Die Kinder besuchen die
  7. und
  8. Schulstufe der Öffentlichen Schule der Stadt römisch 40 . Im Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 24.10.2018 RK 24.10.201801) LG römisch 40 römisch 40 vom 24.10.2018 RK 24.10.2018 §§ 127, 129

(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 13.09.2018 Freiheitsstrafe 2 Jahre zu LG XXXX XXXX RK 24.10.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 24.10.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.01.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom 23.12.2019LG römisch 40 römisch 40 vom 23.12.2019 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.10.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe mit I. S. am 13.09.2018 in Wien im bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter F. S. fremde bewegliche Sachen, und zwar Schmuck im Gesamtwert von € 900,00 durch Einbruch in deren Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie auf den Balkon stiegen und die Terrassentür unter Anwendung von Körperkraft aufdrückten. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht mildernd in minimalen Umstand, dass die Beute sichergestellt und dem Opfer sogleich zurückerstattet werden konnte, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen und die besonders rücksichtslose Tatbegehung, da die Angeklagten über die bei einem normalen Einbruch hinausgehende Beeinträchtigung des Einbruchsobjektes die Wohnung rücksichtslos verwüsteten. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.10.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe mit römisch eins. S. am 13.09.2018 in Wien im bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter F. S. fremde bewegliche Sachen, und zwar Schmuck im Gesamtwert von € 900,00 durch Einbruch in deren Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie auf den Balkon stiegen und die Terrassentür unter Anwendung von Körperkraft aufdrückten. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht mildernd in minimalen Umstand, dass die Beute sichergestellt und dem Opfer sogleich zurückerstattet werden konnte, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen und die besonders rücksichtslose Tatbegehung, da die Angeklagten über die bei einem normalen Einbruch hinausgehende Beeinträchtigung des Einbruchsobjektes die Wohnung rücksichtslos verwüsteten. Der Beschwerdeführer wurde am 13.09.2018 festgenommen. Am 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer

§ 46St

GB nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe bedingt entlassen und ist er in weiterer Folge aus Österreich ausgereist. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.03.2020 in Rumänien standesamtlich Frau XXXX , wobei die Ehe am 23.07.2021 wieder geschieden wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13.09.2018 festgenommen. Am 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 46, StGB nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe bedingt entlassen und ist er in weiterer Folge aus Österreich ausgereist. Der Beschwerdeführer heiratete am 12.03.2020 in Rumänien standesamtlich Frau römisch 40 , wobei die Ehe am 23.07.2021 wieder geschieden wurde. Seit Oktober 2021 wohnt der Beschwerdeführer in einer Wohnung in München, wo er seit 01.10.2021 einer legalen Arbeit als Abbruchhelfer nachgeht und ein regelmäßiges Einkommen verdient. Der Beschwerdeführer ist in einer Beziehung mit der Kindesmutter, die mit den Kindern gemeinsam in XXXX wohnt und mit ihnen den Beschwerdeführer in Deutschland besucht. Sie geht derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung. Seit Oktober 2021 wohnt der Beschwerdeführer in einer Wohnung in München, wo er seit 01.10.2021 einer legalen Arbeit als Abbruchhelfer nachgeht und ein regelmäßiges Einkommen verdient. Der Beschwerdeführer ist in einer Beziehung mit der Kindesmutter, die mit den Kindern gemeinsam in römisch 40 wohnt und mit ihnen den Beschwerdeführer in Deutschland besucht. Sie geht derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer weist in Rumänien in den Jahren 2003 und 2004 vier einschlägige Verurteilungen wegen Diebstahl, Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Störung des öffentlichen Privatfriedens, einfacher Körperverletzung und unbefugtem Eindringen in Privatsitz auf. In Deutschland weist er keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer wurde nach der Entlassung aus der Haft im Jänner 2020 weder in Deutschland noch in Rumänien straffällig.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Bescheid des BFA vom 16.01.2019, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019, Zl. XXXX , dem Urteil des Landesgerichtes XXXX , dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2022, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug sowohl zur Person des Beschwerdeführers als auch zu seiner Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder. Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Bescheid des BFA vom 16.01.2019, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019, Zl. römisch 40 , dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2022, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug sowohl zur Person des Beschwerdeführers als auch zu seiner Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert auf dem Bescheid der belangten Behörde und haben sich aus dem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Deutschland erwerbstätig ist, war in weiterer Folge auch festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Wohnsitz in Deutschland aufweist, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der Beschwerde als auch der vorgelegten Meldebestätigung vom 25.10.2021 (AS 483). Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers und zur bedingten Entlassung basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 24.10.2018 sowie dem Beschluss zur bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe vom 23.12.2019 (AS 405 ff). Dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft aus Österreich ausgereist ist, gründet zum einen auf dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 09.04.2020 geplant war, wobei am 07.04.2020 an seiner damaligen Wohnadresse nur mehr die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen werden konnte, welche mitteilte, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.03.2020 nach Rumänien ausgereist sei, und der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Amtsdirektor bereits durch die SPK 12 festgenommen werden konnte (AS 463 ff). Zum anderen geht der vorgelegten rumänischen Heiratskurkunde datiert mit 12.03.2020 hervor, dass der Beschwerdeführer in XXXX , einer Gemeinde in Rumänien, am 12.03.2020 die Ehe mit Frau XXXX geschlossen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer spätestens am 12.03.2020 außerhalb von Österreich befunden hat. Dass der Beschwerdeführer seit 23.07.2021 wieder geschieden ist, geht der vorgelegten Scheidungsurkunde („Certificat de divort“ Beilage ./A, AS 617) hervor. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers und zur bedingten Entlassung basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 24.10.2018 sowie dem Beschluss zur bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe vom 23.12.2019 (AS 405 ff). Dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft aus Österreich ausgereist ist, gründet zum einen auf dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 09.04.2020 geplant war, wobei am 07.04.2020 an seiner damaligen Wohnadresse nur mehr die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen werden konnte, welche mitteilte, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.03.2020 nach Rumänien ausgereist sei, und der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Amtsdirektor bereits durch die SPK 12 festgenommen werden konnte (AS 463 ff). Zum anderen geht der vorgelegten rumänischen Heiratskurkunde datiert mit 12.03.2020 hervor, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , einer Gemeinde in Rumänien, am 12.03.2020 die Ehe mit Frau römisch 40 geschlossen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer spätestens am 12.03.2020 außerhalb von Österreich befunden hat. Dass der Beschwerdeführer seit 23.07.2021 wieder geschieden ist, geht der vorgelegten Scheidungsurkunde („Certificat de divort“ Beilage ./A, AS 617) hervor. Die Feststellungen zur aktuellen Beziehung und den leiblichen Kindern des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (AS 487), der Beschwerde sowie den vorgelegten Geburtsurkunden (AS 633 ff) und Schulnachrichten der Kinder (AS 673 ff). Die Feststellungen zu deren Wohnsitz beruhen auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin in Österreich basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland als Abbruchhelfer angestellt ist, gründet auf dem Anstellungsvertrag vom 01.10.2021 (AS 485) und den Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründen dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.10.2018 zu XXXX
  4. Rechtliche Beurteilung:Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründen dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.10.2018 zu römisch 40
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der mit " Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit " Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: „§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.„§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“ Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt, weil die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen waren, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Straflandesgericht XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde und bereits fünf Vorstrafen in Rumänien aufwies, nicht gewillt sei, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Das von ihm gesetzte Verhalten sei erst vor Kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher gehe von ihm eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt, weil die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen waren, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Straflandesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde und bereits fünf Vorstrafen in Rumänien aufwies, nicht gewillt sei, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Das von ihm gesetzte Verhalten sei erst vor Kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher gehe von ihm eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN). Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN). Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 69 FPG 2005, Stand 1.3.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 69, FPG 2005, Stand 1.3.2016, rdb.at). Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, insbesondere wegen der Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahl und den einschlägigen Vorstrafen in Rumänien sowie der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, begründet. Der Beschwerdeführer wurde am 13.09.2018 festgenommen und mit Urteil vom 24.10.2018 zu XXXX zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer

§ 46St

GB nach Verbüßung von Zweidritteln der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Er befindet sich daher seit drei Jahren und drei Monaten in Freiheit. Der Beschwerdeführer wurde am 13.09.2018 festgenommen und mit Urteil vom 24.10.2018 zu römisch 40 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 46, StGB nach Verbüßung von Zweidritteln der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Er befindet sich daher seit drei Jahren und drei Monaten in Freiheit. Es steht fest, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).Es steht fest, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Vor diesem Hintergrund ist neben dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den vergangenen drei Jahren zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seinem strafbaren Verhalten in Österreich bereits in Rumänien fünf Mal verurteilt wurde und im Zuge dessen Haftübel verspüren musste. Das Haftübel in Rumänien hat den Beschwerdeführer sohin nicht davon abhalten können in Österreich erneut Diebstahlsdelikte zu begehen, weshalb das BFA und das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für notwendig erachteten. Nunmehr darf aber auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Änderung seiner Lebensverhältnisse gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde bedingt im Jänner 2020 aus der Haft entlassen, verfügt über einen aufrechten Wohnsitz in Deutschland und geht seit Oktober 2021 einer Beschäftigung als Abbruchhelfer nach. Da der Beschwerdeführer nunmehr ein regelmäßiges Einkommen durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet, hat sich seine wirtschaftliche Situation, angesichts derer das BFA mit einer Fortsetzung des strafrechtlichen Verhaltens rechnete, zum Positiven geändert. Ebenso ist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung weder in Rumänien noch in Deutschland straffällig geworden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Haftübel verspüren musste, allerdings liegen die in Rumänien begangenen Straftaten bereits 20 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wurde bedingt nach Verbüßung von Zweidritteln der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen und wurde seit drei Jahren und drei Monaten nicht mehr straffällig. Darüber hinaus befindet er sich wieder in einer Beziehung mit der Lebensgefährtin, welche mit den Kindern nach wie vor in Österreich lebt. Insgesamt hat sich sein privates und familiäres Leben stabilisiert. Es muss dem Beschwerdeführer eine positive Entwicklung attestiert werden, was gegen das Fortbestehen einer maßgeblichen Gefährdung spricht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist. 3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu entsprechen war. Im gegenständlichen Fall steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu entsprechen war. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2215336.2.00

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