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{'item': 'I421 2265010-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlI421 2265010-1 Spruch, I421 2265010-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war im Verfahren des Landesgerichts XXXX zu XXXX am

  1. Oktober 2022 als Zeugin geladen. Die Ladung an die Beschwerdeführerin erging an eine Adresse in XXXX (Ladung vom
  2. Juli 2022).Die Beschwerdeführerin war im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 am
  3. Oktober 2022 als Zeugin geladen. Die Ladung an die Beschwerdeführerin erging an eine Adresse in römisch 40 (Ladung vom
  4. Juli 2022). Die Ladung enthält auch unter „Wichtige Hinweise“ Informationen an die geladene Person zum Gebührenanspruch. Bei Reisekosten wird darauf hingewiesen, dass diese nur für die Anreise vom in der Ladung angegebenen Ort ersetzt werden, außer es wird nach Erhalt der Ladung dem Gericht unverzüglich mitgeteilt, dass die Anreise von einem anderen, weiter entfernten Ort, erfolgen muss (Ladung vom
  5. Juli 2022). Die Beschwerdeführerin hat der Ladung Folge geleistet und wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX einvernommen. Sie war auf 13.00 Uhr geladen und die Anwesenheit bei Gericht war bis 13.30 Uhr erforderlich (Bestätigung auf der Ladung durch das Entscheidungsorgan).Die Beschwerdeführerin hat der Ladung Folge geleistet und wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 einvernommen. Sie war auf 13.00 Uhr geladen und die Anwesenheit bei Gericht war bis 13.30 Uhr erforderlich (Bestätigung auf der Ladung durch das Entscheidungsorgan). Die Beschwerdeführerin reichte den Gebührenbestimmungsantrag fristgerecht beim LG XXXX ein, füget in das Formular lediglich den IBAN und BIC ihres Bankkontos ein und legte eine Quittung für die Parkgebühr über den Betrag von EUR 2,50 bei (Ladung vom
  6. Juli 2022, Quittung vom 10.10.2022, Formular Gebührenbestimmung).Die Beschwerdeführerin reichte den Gebührenbestimmungsantrag fristgerecht beim LG römisch 40 ein, füget in das Formular lediglich den IBAN und BIC ihres Bankkontos ein und legte eine Quittung für die Parkgebühr über den Betrag von EUR 2,50 bei (Ladung vom
  7. Juli 2022, Quittung vom 10.10.2022, Formular Gebührenbestimmung). Mit dem bekämpften Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2022 wurden der Beschwerdeführerin die Reisekosten für öffentliches Verkehrsmittel von XXXX nach XXXX und retour in Höhe von EUR 24,20 zugesprochen, das Mehrbegehren Parkgebühr EUR 2,50 und Kilometergeld in unbekannter Höhe wurden nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter der Adresse in XXXX zugestellt und hat ihn die Beschwerdeführerin am 14.11.2022 erhalten Mit dem bekämpften Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 27.10.2022 wurden der Beschwerdeführerin die Reisekosten für öffentliches Verkehrsmittel von römisch 40 nach römisch 40 und retour in Höhe von EUR 24,20 zugesprochen, das Mehrbegehren Parkgebühr EUR 2,50 und Kilometergeld in unbekannter Höhe wurden nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter der Adresse in römisch 40 zugestellt und hat ihn die Beschwerdeführerin am 14.11.2022 erhalten Die Beschwerdeführerin verfasste gegen den Bescheid eine mit 21.11.2022 datierte Beschwerde, die sie am 24.11.2022 eingeschrieben zur Beförderung der Deutschen Post übergab, allerdings wurde die Postsendung an die Beschwerdeführerin retourniert. So auch eine neuerlich versuchte Postsendung vom 5.12.
  8. Sodass die Beschwerdeführerin mit Email vom 20.12.2022 die Beschwerde mit den Nachweisen für die gescheiterten Postsendungen beim Landesgericht XXXX einbrachte. Die Beschwerdeführerin verfasste gegen den Bescheid eine mit 21.11.2022 datierte Beschwerde, die sie am 24.11.2022 eingeschrieben zur Beförderung der Deutschen Post übergab, allerdings wurde die Postsendung an die Beschwerdeführerin retourniert. So auch eine neuerlich versuchte Postsendung vom 5.12.
  9. Sodass die Beschwerdeführerin mit Email vom 20.12.2022 die Beschwerde mit den Nachweisen für die gescheiterten Postsendungen beim Landesgericht römisch 40 einbrachte. In der Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, sie hätte am 26.9.2022 das LG XXXX telefonisch verständigt, dass die Anreise zur Verhandlung nicht aus XXXX erfolgen könne, sondern von ihrem Wohnort aus XXXX erfolgen müsse. Die Fahrtstrecke von XXXX zum LG XXXX betrage ca. 74km. Die Anreise zur Verhandlung sei mit privat PKW erfolgt. Falls Anspruch für öffentliche Massenbeförderungsmittel bestehe, werde die Erstattung der Reisekosten von XXXX nach XXXX und retour beantrag.In der Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, sie hätte am 26.9.2022 das LG römisch 40 telefonisch verständigt, dass die Anreise zur Verhandlung nicht aus römisch 40 erfolgen könne, sondern von ihrem Wohnort aus römisch 40 erfolgen müsse. Die Fahrtstrecke von römisch 40 zum LG römisch 40 betrage ca. 74km. Die Anreise zur Verhandlung sei mit privat PKW erfolgt. Falls Anspruch für öffentliche Massenbeförderungsmittel bestehe, werde die Erstattung der Reisekosten von römisch 40 nach römisch 40 und retour beantrag. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als belangte Behörde, übermittelte die Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde, wo dies am 4.1.2023 einlange.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 , als belangte Behörde, übermittelte die Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde, wo dies am 4.1.2023 einlange. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 26.9.2022 das LG XXXX telefonisch verständigte, dass die Anreise zur Verhandlung nicht aus XXXX erfolgen könne, sondern von ihrem Wohnort aus XXXX erfolgen müsse.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 26.9.2022 das LG römisch 40 telefonisch verständigte, dass die Anreise zur Verhandlung nicht aus römisch 40 erfolgen könne, sondern von ihrem Wohnort aus römisch 40 erfolgen müsse.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt gem. Punkt I ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Gebührenakt, ist zudem unstrittig und war daher entsprechend festzustellen.Der Verfahrensgang und Sachverhalt gem. Punkt römisch eins ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Gebührenakt, ist zudem unstrittig und war daher entsprechend festzustellen. Ein Vermerk im Akt, dass die Beschwerdeführerin am 26.9.2022 das LG XXXX telefonisch verständigte, dass die Anreise zur Verhandlung nicht aus XXXX erfolgen könne, sondern von ihrem Wohnort aus XXXX erfolgen müsse, findet sich nicht. Auch im Formular Gebührenbestimmung hat die Beschwerdeführerin die dort vorgedruckte Ladungsadresse in XXXX nicht auf eine andere Adresse ausgebessert. In diesem Formular hat die Beschwerdeführerin nur ihr Bankverbindung handschriftlich eingesetzt. Es war daher die Negativfeststellung zu treffen.Ein Vermerk im Akt, dass die Beschwerdeführerin am 26.9.2022 das LG römisch 40 telefonisch verständigte, dass die Anreise zur Verhandlung nicht aus römisch 40 erfolgen könne, sondern von ihrem Wohnort aus römisch 40 erfolgen müsse, findet sich nicht. Auch im Formular Gebührenbestimmung hat die Beschwerdeführerin die dort vorgedruckte Ladungsadresse in römisch 40 nicht auf eine andere Adresse ausgebessert. In diesem Formular hat die Beschwerdeführerin nur ihr Bankverbindung handschriftlich eingesetzt. Es war daher die Negativfeststellung zu treffen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Reisekosten eines Zeugen findet sich in den nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes): Anspruchsvoraussetzungen § 4.Paragraph 4,

(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Reisekosten § 6.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. Massenbeförderungsmittel § 7.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen, 1.wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist, 2.wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, 3.wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder 4.wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Für die gegenständliche Beschwerdesache ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benutzung des Privat-Pkw hat, da für die Reisestrecke vom Ladungsort in Deutschland zum LG XXXX ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand (§ 9 Abs 1 Ziffer 1 GebAG).Für die gegenständliche Beschwerdesache ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benutzung des Privat-Pkw hat, da für die Reisestrecke vom Ladungsort in Deutschland zum LG römisch 40 ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 GebAG). Auch waren die Reisekosten nur für die Reisestrecke XXXX - XXXX und zurück zuzusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt habe, dass ihre Zureise von einem weiter entfernten Ort erfolgen muss. Zudem wäre diese Mitteilung auch nicht, wie gesetzlich gefordert unverzüglich, erfolgt (§ 4 Abs 2 GebAG). Die Ladung erfolgte mit 25.7.2022 und behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die telefonische Mitteilung an das LG XXXX mit 26.9.2022, sodass von einer unverzüglichen Mitteilung nicht die Rede sein kann.Auch waren die Reisekosten nur für die Reisestrecke römisch 40 - römisch 40 und zurück zuzusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt habe, dass ihre Zureise von einem weiter entfernten Ort erfolgen muss. Zudem wäre diese Mitteilung auch nicht, wie gesetzlich gefordert unverzüglich, erfolgt (Paragraph 4, Absatz 2, GebAG). Die Ladung erfolgte mit 25.7.2022 und behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die telefonische Mitteilung an das LG römisch 40 mit 26.9.2022, sodass von einer unverzüglichen Mitteilung nicht die Rede sein kann. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren auf Sachverhaltsebene ergänzende Feststellungen zu treffen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren auf Sachverhaltsebene ergänzende Feststellungen zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265010.1.00

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