RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlL521 2191732-4 Spruch, L521 2191728-4/5E L521 2191730-4/5E L521 2191732-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater des minderjährigen Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Sie reisten am 28.12.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und halten sich seit der rechtkräftigen Versagung ihrer Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191732-1/11E, G305 2191730-1/11E und G305 2191728-1/11E, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
- Die beschwerdeführenden Parteien stellten in der Folge am 19.08.2021 Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten aus dem Rechtsgrund des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005.
- Die beschwerdeführenden Parteien stellten in der Folge am 19.08.2021 Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG
- Zur dahingehenden Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2022, L531 2191732-3/3E, L531 2191730-3/3E und L531 2191728-3/3E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung behob das Bundesverwaltungsgericht – im zweiten Rechtsgang – neuerlich die über die am 19.08.2021 gestellten Anträge absprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und verwies die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Zur dahingehenden Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2022, L531 2191732-3/3E, L531 2191730-3/3E und L531 2191728-3/3E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung behob das Bundesverwaltungsgericht – im zweiten Rechtsgang – neuerlich die über die am 19.08.2021 gestellten Anträge absprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und verwies die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Entscheidungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem 11.05.2020 ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erwirkung von Heimreisezertifikaten führe und in diesem Verfahren zuletzt am 24.03.2022 eine Urgenz bei der irakischen Vertretungsbehörde erfolgt sei. In den angefochtenen Bescheiden werde die Ansicht vertreten, die beschwerdeführenden Parteien hätten keine eigenen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gesetzt und daher nicht im gebotenen Umfang mitgewirkt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffe die beschwerdeführenden Parteien in diesen amtswegig eingeleiteten Verfahren entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertreten Rechtsansicht keine Mitwirkungspflicht. Das belangte Bundesamt habe ferner zur Frage der Möglichkeit, im Rahmen des anhängigen Verfahrens Heimreisezertifikate zu erlangen, lediglich unzureichende Ermittlungen in Gestalt eines unbeantwortet gebliebenen Urgenzschreibens an die irakische Vertretungsbehörde gesetzt. Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob und inwieweit die irakische Vertretungsbehörde in Österreich tatsächlich Heimreisezertifikate ausstellen würden, wären neuerlich nicht vorgenommen worden. Die angefochtenen Bescheide stellte sich deshalb als dermaßen mangelhaft dar, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung stattzufinden habe.
- In der Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behördeninterne Recherchen zur Frage der Kooperationsbereitschaft der irakischen Vertretungsbehörden in Österreich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten, Heimreisezertifikate und zwangsweisen Außerlandesbringungen. Das Ergebnis der gepflogenen Erhebungen wurde den Beschwerdeführern mit Note vom 26.09.2022 zur Kenntnis gebracht, wobei seitens der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben wurde.
- Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 19.08.2021 auf Ausstellung von Karten für Geduldete neuerlich gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 abgewiesen.
- Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 19.08.2021 auf Ausstellung von Karten für Geduldete neuerlich gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei anhängig. Die irakische Vertretungsbehörde in Österreich stelle Ersatzreisedokumente für rückkehrwillige irakische Staatsangehörige aus. Es sei den beschwerdeführenden Parteien somit zumutbar, sich Ersatzreisedokumente ausstellen zu lassen. Sie hätten allerdings keine dahingehenden Schritte gesetzt. Da die irakische Vertretungsbehörde bislang die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten nicht verweigert habe, liege aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, vertretenen Rechtsansicht kein Anwendungsfall des „§ 46a Z 3“ vor. Der auf § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 sei ferner abzuweisen, da den beschwerdeführenden Parteien die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes offenstehe.Zur Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei anhängig. Die irakische Vertretungsbehörde in Österreich stelle Ersatzreisedokumente für rückkehrwillige irakische Staatsangehörige aus. Es sei den beschwerdeführenden Parteien somit zumutbar, sich Ersatzreisedokumente ausstellen zu lassen. Sie hätten allerdings keine dahingehenden Schritte gesetzt. Da die irakische Vertretungsbehörde bislang die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten nicht verweigert habe, liege aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, vertretenen Rechtsansicht kein Anwendungsfall des „§ 46a Ziffer 3, vor. Der auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 sei ferner abzuweisen, da den beschwerdeführenden Parteien die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes offenstehe.
- Gegen die den beschwerdeführenden Parteien am 14.10.2022 im Wege der ihnen beigegebenen und von ihnen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerechte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge unrichtige Beweiswürdigung vorgebracht und begehrt, dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattzugeben und ihnen hinsichtlich der Eingabegebühr die Verfahrenshilfe zu bewilligen. In der Sache bringen die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich über die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2022, L531 2191732-3/3E, L531 2191730-3/3E und L531 2191728-3/3E, überbundene Rechtsansicht hinweggesetzt. Die beschwerdeführenden Parteien wären ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten keine behördlichen Schritte zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten vereitelt.
- Die Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt und zunächst gemäß § 24 Abs. 4 der Geschäftsverteilung 2022 des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung L531 zur Erledigung zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurden die Rechtssachen der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 zur Erledigung zugewiesen.
- Die Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt und zunächst gemäß Paragraph 24, Absatz 4, der Geschäftsverteilung 2022 des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung L531 zur Erledigung zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurden die Rechtssachen der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak und führten die im Spruch angeführte Identität. Sie verfügen über irakische Personalausweise im Original. Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien wurden in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebten dort bis zur Ausreise am 11.11.
- Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 28.12.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191732-1/11E, G305 2191730-1/11E und G305 2191728-1/11E, sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Den beschwerdeführenden Parteien wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 2005 AsylG erteilt und es wurde wider die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 28.12.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191732-1/11E, G305 2191730-1/11E und G305 2191728-1/11E, sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Den beschwerdeführenden Parteien wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, 2005 AsylG erteilt und es wurde wider die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 wurde dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 05.05.2020 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.12.2020, Ra 2020/19/0222 bis 0224-10, zurück. Die gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien eingereiste Ehegattin bzw. Mutter XXXX , kehrte bereits am 23.07.2016 freiwillig in den Irak zurück. Sie ist dort zwischenzeitlich verstorben.Die gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien eingereiste Ehegattin bzw. Mutter römisch 40 , kehrte bereits am 23.07.2016 freiwillig in den Irak zurück. Sie ist dort zwischenzeitlich verstorben. 1.
- Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen die beschwerdeführenden Parteien nicht nach. Sie halten sich seit dem Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 eingeräumten vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 11.05.2020 amtswegig ein Verfahren zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten (Heimreisezertifikaten) ein. Am 21.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Referat Rückkehrvorbereitung, ein Schreiben an die irakische Botschaft in Wien und ersuche (unter Anschluss vorausgefüllter arabischsprachiger Formblätter, von Lichtbildern und von Kopien der irakischen Personalausweise der beschwerdeführenden Parteien) um die Ausstellung von Ersatzreisedokumente für die beschwerdeführenden Parteien. Da die irakische Botschaft auf das Ersuchen nicht reagierte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2022 ein Urgenzschreiben an die irakische Botschaft, welches jedoch ebenfalls unbeantwortet blieb. Die beschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Mitwirkungspflicht im amtswegig eingeleiteten Verfahren im notwendigen Umfang nach. Sie setzten keine Schritte, um die Ausstellung von Ersatzreisedokumente zu vereiteln oder zu verzögern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unternahm mit Ausnahme des erwähnten Urgenzschreibens keine weiteren Schritte zur Erwirkung von Ersatzreisedokumenten. Die Republik Österreich hat mit der Republik Irak kein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Die irakischen Vertretungsbehörden in Österreich stellen Ersatzreisedokumente (Laissez-passer) nur im Fall der freiwilligen Rückkehr eigener Staatsangehöriger in den Irak aus. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügt in Ermangelung der Kooperation der irakischen Behörden über keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Dauer eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes sowie zu dessen allfälliger Gültigkeitsdauer. Ersuchen österreichischer Behörden um die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für in Österreich unbescholtene irakische Staatsangehörige werden von den irakischen Vertretungsbehörden in Österreich nicht förmlich abgelehnt, sie werden allerdings nicht bearbeitet und führen insbesondere nicht zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten an nicht rückkehrwillige irakische Staatsangehörige. Zwangsweise Rückführungen unbescholtener ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak werden von den irakischen Behörden nicht akzeptiert, dies selbst dann nicht, wenn die zu übernehmende Person über ein gültiges irakisches Reisedokument verfügt. Seit dem Jahr 2022 ermöglicht die irakische Botschaft in Ausnahmefällen die zwangsweise Rückführung von in Österlich straffällig gewordenen irakischen Staatsangehörigen und ermöglicht in solchen Fällen die Vorführung von irakischen Staatsbürgern zur Identifizierung durch Botschaftsangehörige. Ein Interviewtermin bzw. die Identifikation einer Person als irakischer Staatsbürger führt allerdings nicht zwingend zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes in jedem Einzelfall. Im Mai 2022 konnte ein straffällig gewordener irakischer Staatsangehöriger in den Irak abgeschoben werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht davon aus, dass auch in der Zukunft die Abschiebung straffällig gewordener irakischer Staatsangehöriger in den Irak möglich sein wird. Hinsichtlich nicht straffällig gewordener ausreisepflichtiger Staatsangehöriger ist die Haltung der irakischen Behörden unverändert. 1.
- Am 19.08.2021 stellten die beschwerdeführenden Parteien persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten aus dem Rechtsgrund des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG
- Sie sind nicht rückkehrwillig.1.
- Am 19.08.2021 stellten die beschwerdeführenden Parteien persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG
- Sie sind nicht rückkehrwillig. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien bewohnen derzeit eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Wohnung in Stadtgemeinde XXXX . Sie beziehen Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind im Rahmen des Leistungsbezuges krankenversichert. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen dort die Volks- bzw. die Mittelschule. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien bewohnen derzeit eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Wohnung in Stadtgemeinde römisch 40 . Sie beziehen Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind im Rahmen des Leistungsbezuges krankenversichert. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen dort die Volks- bzw. die Mittelschule. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 19.08.2021 betreffend Ausstellung von Duldungskarten aus dem Rechtsgrund des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005, die Schreiben des belangten Bundesamtes an die irakische Botschaft vom 21.12.2021 und vom 24.03.2022 sowie die zwischen der verfahrensführenden Organisationseinheit und dem Referat Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes geführte Korrespondenz sowie die angefochtenen Bescheide; ferner durch Einsichtnahme in die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu G305 2191728-1 und weitere, L531 2191728-2 und weitere sowie L531 2191728-3 und weitere betreffend die im ersten und im zweiten Rechtsgang erlassenen und jeweils erfolgreich mit Beschwerde angefochtenen Bescheide und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 19.08.2021 betreffend Ausstellung von Duldungskarten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005, die Schreiben des belangten Bundesamtes an die irakische Botschaft vom 21.12.2021 und vom 24.03.2022 sowie die zwischen der verfahrensführenden Organisationseinheit und dem Referat Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes geführte Korrespondenz sowie die angefochtenen Bescheide; ferner durch Einsichtnahme in die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu G305 2191728-1 und weitere, L531 2191728-2 und weitere sowie L531 2191728-3 und weitere betreffend die im ersten und im zweiten Rechtsgang erlassenen und jeweils erfolgreich mit Beschwerde angefochtenen Bescheide und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister. 2.
- Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie deren Identität wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191732-1/11E, G305 2191730-1/11E und G305 2191728-1/11E, festgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über irakische Personalausweise im Original, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und ausweislich der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister als authentisch klassifiziert wurde. Wiewohl sie keine irakischen Reisedokumente in Vorlage brachten, ist ihre Identität damit zweifelsfrei erwiesen. Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen der minderjährigen Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten des belangten Bundesamtes bzw. aus den Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die beschwerdeführenden Parteien nicht rückkehrwillig sind, ergibt sich aus den Darlegungen des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anlässlich seiner Einvernahme am 26.08.
- 2.
- Die amtswegige Einleitung eines Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten am 11.05.2020 ergibt sich aus den bezughabenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und wird in den angefochtenen Bescheiden zugestanden. Aus welchen näheren Gründen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 21.12.2021 an die irakische Botschaft herantrat, kann mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben. Kein Zweifel besteht daran, dass die irakische Botschaft weder auf das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 reagierte, noch auf das Urgenzschreiben vom 24.03.
- Weitere behördlichen oder diplomatische Unternehmungen zur Erlangung von Evident ist, dass die beschwerdeführenden Parteien ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen sind und sie keine Schritte zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im amtswegig geführten Verfahren setzten. Aus dem Akteninhalt ergeben sich weder Hinweise auf den beschwerdeführenden Parteien auferlegte Schritte zur Mitwirkung, denen nicht nachgekommen wurde, noch auf Vereitelung- und Verzögerungshandlungen. Derartiges wird den beschwerdeführenden Parteien auch im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen. Die weiters getroffenen Feststellungen zum Ausmaß der Kooperation der irakischen Vertretungsbehörden mit österreichischen Behörden bei der zwangsweisen Rückführung irakischer Staatsangehöriger, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und ausreisepflichtig sind, beruhen auf den in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Auskünften des Referates Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2021 (AS 243 ff des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) und vom 13.06.2022 (AS 381 ff des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, diese Auskunft wird im Verfahrensgang der angefochtenen Bescheide in Ausschnitten wiedergegebene). Aus den genannten Dokumenten ergibt sich eindeutig, dass die Republik Irak mangels eines Rückübernahmeabkommen mit den österreichischen Behörden nur äußerst eingeschränkt bei zwangsweisen Rückführungen ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger zusammenarbeitet. Die Kooperation beschränkt sich auf Einzelfälle und umfasst ausschließlich in Österreich straffällig gewordene ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige. Die zwangsweise Rückführung unbescholtener ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger wird von den irakischen Behörden nicht akzeptiert, selbst dann nicht, wenn die zu übernehmende Person über ein gültiges irakisches Reisedokument verfügt und demgemäß die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten gar nicht notwendig ist. Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für unbescholtene ausreisepflichtige irakische Staatsangehöriger werden von den irakischen Vertretungsbehörden in Österreich zwar nicht förmlich abgelehnt, bleiben jedoch unbearbeitet und es haben bislang solche Ersuchen noch nie zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten geführt. In dieses Bild fügt sich die weitere in den Auskünften getroffenen Aussage, dass keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Dauer eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie zu dessen allfälliger Gültigkeitsdauer vorhanden sind. Heimreisezertifikate werden von den irakischen Vertretungsbehörden lediglich im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak ausgestellt, wobei die Antragstellung diesfalls persönlich oder im Wege der Rückkehrberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vorgenommen wird. Die dahingehende Feststellung in den angefochtenen Bescheiden ist ebenso zutreffend wie die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien – mangels Rückkehrwilligkeit – keine Schritte unternommen haben, um selbst Ersatzreisedokumente zu erlangen. Aufgrund der bereits in den im ersten und im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dargelegten Rechtslage waren jedoch ergänzende Feststellungen zur Kooperationsbereitschaft der irakischen Behörden bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten in amtswegig betriebenen Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie bei der zwangsweisen Außerlandesbringung irakischer Staatsangehöriger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Bemühungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um Effektivierung der ergangenen Rückkehrentscheidung zu treffen. Die dafür notwendigen Ermittlungen wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nunmehr gepflogen, der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem insoweit nicht ergänzungsbedürftigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Rechtslage: § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005) lautet (auszugsweise):Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005) lautet (auszugsweise): Abschiebung
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)… § 46a FPG 2005 lautet (auszugsweise):Paragraph 46 a, FPG 2005 lautet (auszugsweise): Duldung
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)…
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)… 3.
- In der Sache: 3.2.
- Die beschwerdeführenden Parteien stützen den hier gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005, sodass zu prüfen ist, ob ihre Abschiebung aus tatsächlichen, vom ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.3.2.
- Die beschwerdeführenden Parteien stützen den hier gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005, sodass zu prüfen ist, ob ihre Abschiebung aus tatsächlichen, vom ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von den Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von den Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 mwN). Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen der in § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 normierten Voraussetzungen mit der Begründung verneint, dass ein Verfahren zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor anhängig sei. Darüber hinaus sei es den beschwerdeführenden Parteien zumutbar, sich selbst ein Ersatzreisedokument von der irakischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen.Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen der in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 normierten Voraussetzungen mit der Begründung verneint, dass ein Verfahren zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor anhängig sei. Darüber hinaus sei es den beschwerdeführenden Parteien zumutbar, sich selbst ein Ersatzreisedokument von der irakischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen. 3.2.
- Mit dem zweiten, disloziert in der Beweiswürdigung dargelegten Begründungsstrang übersieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich, dass solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, keine Pflicht eines Fremden nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 besteht, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (statt aller kürzlich VwGH 02.03.2023, Ra 2020/21/0042 mwN). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt auf § 46 Abs. 2a FPG 2005 bei der irakischen Botschaft amtswegig die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten begehrt hat, kann die unterbliebene eigenständige Beantragung eines Ersatzreisedokumentes den beschwerdeführenden Parteien nicht als Abschiebungshindernis im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG 2005 ausgelegt werden. Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 ist nämlich nach der Rechtsprechung gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Gebrauch, so hat der Fremde nur in diesem amtswegig geführten Verfahren mitzuwirken (grundlegend VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, und daran anschließend VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).3.2.
- Mit dem zweiten, disloziert in der Beweiswürdigung dargelegten Begründungsstrang übersieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich, dass solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, keine Pflicht eines Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 besteht, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (statt aller kürzlich VwGH 02.03.2023, Ra 2020/21/0042 mwN). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt auf Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 bei der irakischen Botschaft amtswegig die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten begehrt hat, kann die unterbliebene eigenständige Beantragung eines Ersatzreisedokumentes den beschwerdeführenden Parteien nicht als Abschiebungshindernis im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG 2005 ausgelegt werden. Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 ist nämlich nach der Rechtsprechung gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig. Macht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Gebrauch, so hat der Fremde nur in diesem amtswegig geführten Verfahren mitzuwirken (grundlegend VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, und daran anschließend VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Den beschwerdeführenden Parteien ist im amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Es bestehen keine förmlichen oder gar bescheidmäßig aufgetragenen Aufträge zur Mitwirkung, die von den beschwerdeführenden Parteien hätten missachtet werden können. Sie setzten auch keine verfahrensverzögernden oder den Zweck der Verfahren vereitelnden Schritte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte über ihre irakischen Ausweisdokumente im Original und über Lichtbilder, die es seinem an die irakische Botschaft gerichteten Ersuchen vom 21.12.2021 anschloss. Ausgehend davon kann keine Rede von einer Verschleierung der Identität im § 46a Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 mangelnden Mitwirkung der beschwerdeführenden Parteien im Sinn des § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG 2005 sein.Den beschwerdeführenden Parteien ist im amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Es bestehen keine förmlichen oder gar bescheidmäßig aufgetragenen Aufträge zur Mitwirkung, die von den beschwerdeführenden Parteien hätten missachtet werden können. Sie setzten auch keine verfahrensverzögernden oder den Zweck der Verfahren vereitelnden Schritte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte über ihre irakischen Ausweisdokumente im Original und über Lichtbilder, die es seinem an die irakische Botschaft gerichteten Ersuchen vom 21.12.2021 anschloss. Ausgehend davon kann keine Rede von einer Verschleierung der Identität im Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 mangelnden Mitwirkung der beschwerdeführenden Parteien im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 sein. Ausweislich der eingangs zitierten Rechtsprechung kann den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Zusammenhang auch ihre mangelnde Rückkehrwilligkeit nicht angelastet werden. Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung und damit die mangelnde Rückkehrwilligkeit eines Fremden ist eine indirekte Voraussetzung der Duldung und steht dieser nicht entgegen (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 3.2.
- Abseits davon wird die Versagung der gegenständlichen Anträge erkennbar nicht nur auf die fehlende Mitwirkung der beschwerdeführenden Parteien gestützt, sondern tragend darauf, dass die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten sowie in Ermangelung einer „Ablehnung der Botschaft“ nicht als unmöglich erachtet wurde. Die Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 ist auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann anzunehmen, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH 16.03.2023, Ra 2022/22/0120 mwN). Zur Annahme der Unmöglichkeit der Abschiebung ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bzw. Heimreisezertifikaten ablehnt. Bereits die mangelnde Absehbarkeit der Erlangbarkeit von Ersatzreisedokumenten innerhalb angemessener Frist aus faktischen Gründen – etwa weil die vom Herkunftsstaat verlangte Identitätsprüfung durch eine Delegation wegen Terminschwierigkeiten nicht zustande kommt (VwSlg. 19407 A/2016) – kann eine Abschiebung im Einzelfall unmöglich erscheinen lassen. Von maßgeblicher Bedeutung sind die Erfahrungswerte aus der bisherigen Zusammenarbeit mit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates. Sofern die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates regelmäßig bei der Außerlandesbringung eigener Staatsangehöriger kooperiert, kann selbst bei einer längeren Verfahrensdauer noch nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden (vgl. den die Kooperation mit den Behörden der Volksrepublik Bangladesch betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333). Die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ist auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann anzunehmen, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH 16.03.2023, Ra 2022/22/0120 mwN). Zur Annahme der Unmöglichkeit der Abschiebung ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bzw. Heimreisezertifikaten ablehnt. Bereits die mangelnde Absehbarkeit der Erlangbarkeit von Ersatzreisedokumenten innerhalb angemessener Frist aus faktischen Gründen – etwa weil die vom Herkunftsstaat verlangte Identitätsprüfung durch eine Delegation wegen Terminschwierigkeiten nicht zustande kommt (VwSlg. 19407 A/2016) – kann eine Abschiebung im Einzelfall unmöglich erscheinen lassen. Von maßgeblicher Bedeutung sind die Erfahrungswerte aus der bisherigen Zusammenarbeit mit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates. Sofern die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates regelmäßig bei der Außerlandesbringung eigener Staatsangehöriger kooperiert, kann selbst bei einer längeren Verfahrensdauer noch nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden vergleiche den die Kooperation mit den Behörden der Volksrepublik Bangladesch betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings anders gelagert, als die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021 zugrundeliegende Konstellation. Ausweislich der Feststellungen hat die Republik Österreich mit der Republik Irak kein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Die irakischen Vertretungsbehörden in Österreich kooperieren mit den österreichischen Behörden derzeit nur in Ausnahmefällen zur zwangsweisen Rückführung von in Österlich straffällig gewordenen irakischen Staatsangehörigen. Ersuchen österreichischer Behörden um die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für in Österreich unbescholtene irakische Staatsangehörige werden von den irakischen Vertretungsbehörden in Österreich zwar nicht förmlich abgelehnt, jedoch nicht bearbeitet. In den letzten Jahren wurden seitens der irakischen Vertretungsbehörden in Österreich keine Ersatzreisedokumente für nicht rückkehrwillige in Österreich unbescholtene irakische Staatsangehörige ausgestellt, aus diesem Grund sind auch keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Dauer eines Verfahrens zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten oder Ersatzreisedokumenten. Schon aus diesen Umständen ist – entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht – der Schluss zu ziehen, dass die Abschiebung der unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien mangels jedweder Kooperation der irakischen Vertretungsbehörden in Österreich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bzw. Heimreisezertifikaten unmöglich erscheint. Das mit derartigen Angelegenheiten befasste Referat des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab im gegenständlichen Verfahren zudem bekannt, dass sich an der Haltung der irakischen Behörden in Bezug auf in Österreich unbescholtene irakische Staatsangehörige trotz der punktuellen Zusammenarbeit straffällig gewordenen irakischen Staatsangehörigen nichts geändert hat. Dazu tritt, dass die irakischen Behörden zwangsweise Rückführungen unbescholtener ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak selbst dann nicht akzeptieren, wenn die zu übernehmende Person über ein gültiges irakisches Reisedokument verfügt. Selbst wenn die beschwerdeführenden Parteien über Ersatzreisedokumente verfügen bzw. sich solche beschaffen würden, steht die grundsätzliche Ablehnung einer erzwungenen Rückkehr unbescholtener irakische Staatsangehöriger durch die irakischen Behörden einer Effektuierung der wider die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Rückkehrentscheidung entgegen. Unter diesen Vorzeichen stellt sich die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Irak als im Sinn des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 nicht möglich dar.Dazu tritt, dass die irakischen Behörden zwangsweise Rückführungen unbescholtener ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak selbst dann nicht akzeptieren, wenn die zu übernehmende Person über ein gültiges irakisches Reisedokument verfügt. Selbst wenn die beschwerdeführenden Parteien über Ersatzreisedokumente verfügen bzw. sich solche beschaffen würden, steht die grundsätzliche Ablehnung einer erzwungenen Rückkehr unbescholtener irakische Staatsangehöriger durch die irakischen Behörden einer Effektuierung der wider die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Rückkehrentscheidung entgegen. Unter diesen Vorzeichen stellt sich die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Irak als im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 nicht möglich dar. Die zum Entscheidungszeitpunkt gegebene Unmöglichkeit der Abschiebung ist auch nicht von den beschwerdeführenden Parteien zu vertreten. Ihnen ist kein unter § 46a Abs. 3 FPG 2005 zu subsumierendes Verhalten anzulasten und sie setzten auch keine anderweitigen, eine Abschiebung verzögernden oder vereitelnden Schritte. Die Unmöglichkeit der Abschiebung ist vielmehr ausschließlich auf die Tatsache der mangelnden Kooperation der irakischen Behörden zurückzuführen, die derzeit lediglich im Fall der freiwilligen Rückkehr Ersatzreisedokumente (Laissez-passer) ausstellen und zwangsweise Rückführungen unbescholtener ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger nicht akzeptieren. Die Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kann den beschwerdeführenden Parteien jedoch im Anwendungsbereich des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 nicht zum Nachteil gereichen, da der Gesetzgeber in der zitierten Bestimmung an die Unmöglichkeit der Abschiebung anknüpft. Das Unterbleiben der freiwilligen Ausreise ist somit Voraussetzung dafür, dass sich die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit steht einer Duldung nach dieser Gesetzesstelle daher nicht entgegen (vgl. abermals VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Die zum Entscheidungszeitpunkt gegebene Unmöglichkeit der Abschiebung ist auch nicht von den beschwerdeführenden Parteien zu vertreten. Ihnen ist kein unter Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG 2005 zu subsumierendes Verhalten anzulasten und sie setzten auch keine anderweitigen, eine Abschiebung verzögernden oder vereitelnden Schritte. Die Unmöglichkeit der Abschiebung ist vielmehr ausschließlich auf die Tatsache der mangelnden Kooperation der irakischen Behörden zurückzuführen, die derzeit lediglich im Fall der freiwilligen Rückkehr Ersatzreisedokumente (Laissez-passer) ausstellen und zwangsweise Rückführungen unbescholtener ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger nicht akzeptieren. Die Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kann den beschwerdeführenden Parteien jedoch im Anwendungsbereich des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 nicht zum Nachteil gereichen, da der Gesetzgeber in der zitierten Bestimmung an die Unmöglichkeit der Abschiebung anknüpft. Das Unterbleiben der freiwilligen Ausreise ist somit Voraussetzung dafür, dass sich die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit steht einer Duldung nach dieser Gesetzesstelle daher nicht entgegen vergleiche abermals VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung einer Karte für Geduldete aus dem Grund des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 ist somit berechtigt. In Abänderung des diese Ausstellung rechtsirrig verweigernde angefochtene Bescheid ist daher festzustellen, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 geduldet ist. Den beschwerdeführenden Parteien ist bei diesem Ergebnis gemäß § 46a Abs. 4 FPG 2005 eine Karte für Geduldete auszustellen, wobei die Karte (mangels entsprechender technischer Möglichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszufolgen ist. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung einer Karte für Geduldete aus dem Grund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ist somit berechtigt. In Abänderung des diese Ausstellung rechtsirrig verweigernde angefochtene Bescheid ist daher festzustellen, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 geduldet ist. Den beschwerdeführenden Parteien ist bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG 2005 eine Karte für Geduldete auszustellen, wobei die Karte (mangels entsprechender technischer Möglichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszufolgen ist. 3.2.
- Von einer mündlichen Verhandlung – die Durchführung einer solchen wurde seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt – konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG Abstand genommen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht. 3.2.
- Von einer mündlichen Verhandlung – die Durchführung einer solchen wurde seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt – konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG Abstand genommen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht. 3.2.
- Über die unter einem mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gesondert entschieden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Abschiebung eines ausweispflichtigen Fremdem aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstruiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Abschiebung eines ausweispflichtigen Fremdem aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstruiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2191732.4.00