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{'item': 'W104 2267257-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW104 2267257-1 Spruch, W104 2267257-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte 2022 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gemüse- und Obstbetriebes die Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe nach der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (im Folgenden AnpassungsVO). In der Antragserklärung deklarierte der Beschwerdeführer eine Fläche von 1,24 ha als „im geschützten Anbau“. Die deklarierte Fläche setzt sich aus einem Anbau im Gewächshaus (0,69

  1. ha)und einem Anbau im Folientunnel (0,55
  2. ha)zusammen. Mit Bescheid vom 26.9.2022, AZ I/1/5/2022 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe in Höhe von EUR 15.714,82. Begründend führte die belangte Behörde aus, die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe werde unter anderem Erzeugern im Sektor Obst und Gemüse gewährt, die im geschützten Anbau produzieren würden. Die Summe der erklärten beihilfefähigen Fläche betrage somit 0,69 ha (Anbau im Gewächshaus). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2022 (bei der Behörde eingelangt am 27.10.2022) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Anbaufläche mit Folientunneln (0,55
  3. ha)ebenso um geschützten Anbau handle. Die beihilfefähige Fläche betrage somit insgesamt 1,24 ha. Mit Bescheid vom 12.1.2023, AZ I/1/5-ABH-BVE02/2023, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die AnpassungsVO enthalte keine Legaldefinition des Begriffes „geschützter Anbau“. Es handle sich somit um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Dem Wortsinn nach handle es sich bei geschütztem Anbau um eine Anbaumethode, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geschützt vor Witterungseinflüssen angebaut werden. Dem AMA-Gesetz sei eine Unterscheidung zwischen Folientunnel und Gewächshaus immanent. Zweck der Vorschriften der AnpassungsVO sei eine Unterstützung der Erzeuger in den Sektoren Obst und Gemüse, die durch einen erhöhten Energieaufwand in besonderer Weise betroffen seien. Bei einer generalisierenden Betrachtung sei der Folientunnel nicht mit einem erhöhten Energieaufwand verbunden. Die Gewährung der außerordentlichen Anpassungsbeihilfe sei für diese Fallgruppe nicht sachlich gerechtfertigt. Der Begriff “geschützter Anbau“ sei dementsprechend reduzierend auszulegen. Mit Vorlageantrag vom 27.1.2023 (eingelangt am 01.2.2023) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, weitere Begründungen bzw. Argumente bis zum 28.2.2023 nachzureichen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die AMA am 17.2.2.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gemüse- und Obstbetriebes und beantragte 2022 die Gewährung einer außerordentlichen Anpassungsbeihilfe nach der AnpassungsVO. In der Antragserklärung deklarierte der Beschwerdeführer eine Fläche von 1,24 ha als „im geschützten Anbau“. Die deklarierte Fläche setzt sich aus einem Anbau im Gewächshaus (0,69
  4. ha)und einem Anbau im Folientunnel (0,55
  5. ha)zusammen. Mit Bescheid vom 26.9.2022, AZ I/1/5/2022 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 12.1.2023, AZ I/1/5-ABH-BVE02/2023 wurde nur die Anbaufläche im Gewächshaus im Ausmaß von 0,69 ha als beihilfefähige Fläche im geschütztem Anbau der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt (Bescheide und Beschwerden) und wurden von keiner Partei bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der anzuwendenden Fassung: Die relevanten Bestimmungen der AnpassungsV, BGBl. II Nr. 259/2022, lauten:Die relevanten Bestimmungen der AnpassungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022,, lauten: „Anwendungsbereich § 1.

(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung
  1. des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und
  2. des Artikel 219, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671 und
  3. der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl. Nr. L 96 vom 24.03.2022 S 4.
(2)Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Anhang der Verordnung (EU) 2022/467 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger im Sektor Obst-, Gemüse- und Gartenbau in den Kategorien
  1. Obst,
  2. Schnittblumen und Zierpflanzen,
  3. Gemüse,
  4. Jungpflanzenproduktion,
  5. Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
  6. Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
  7. CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Art. 32 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 608,
  8. CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Artikel 32, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L347 vom 20.12.2013, S. 608,
  9. Pilzproduktion und
  10. Microgreens und Algen, soweit die in Z 1 bis 8 genannten Erzeugnisse ingeschütztem Anbau produziert werden.soweit die in Ziffer eins bis 8 genannten Erzeugnisse ingeschütztem Anbau produziert werden. […] Antragstellung § 3.
(1)Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Abs. 2 oder mittels Antrag nach Maßgabe von Abs. 3.Paragraph 3,
(1)Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Absatz 2, oder mittels Antrag nach Maßgabe von Absatz 3,
(2)Anspruchsberechtigt sind die Bewirtschafter,
  1. in denen die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden,
  2. in denen die Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden,
  3. die für das Jahr 2020 gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 und 8 in Verbindung mit § 21f Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis
  4. Juni 2022 abgegeben haben,
  5. die für das Jahr 2020 gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 in Verbindung mit Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis
  6. Juni 2022 abgegeben haben,
  7. die die Erfordernisse gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft, gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und
  8. die die Erfordernisse gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft, gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und
  9. die zum Stichtag
  10. Juni 2022 den Betrieb aktiv bewirtschaften oder den Betrieb im Wege eines Bewirtschafterwechsels weiter bewirtschaften. […] Außerkrafttreten §
  11. Diese Verordnung tritt mit
  12. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.“Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit
  13. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.“ Die relevanten Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 (im Folgenden delegierte EU-VO) lauten: „Artikel 1
(1)Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
(1)Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
(2)Die Mitgliedstaaten verwenden die ihnen nach dem Anhang zur Verfügung stehenden Beträge für Maßnahmen gemäß Absatz 3 in Sektoren, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind. Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den unterschiedlichen Sektoren Rechnung tragen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
(3)Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten tragen zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dienen zur Unterstützung von Landwirten, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen:
  1. a)Kreislaufwirtschaft,
  2. b)Nährstoffbewirtschaftung,
  3. c)effiziente Nutzung von Ressourcen,
  4. d)umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren. […]“ Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der Markordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“, BGBl. Nr. 376/1991 (im Folgenden AMA-Gesetz) lauten:Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der Markordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1991, (im Folgenden AMA-Gesetz) lauten: Begriffsbestimmungen § 21b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind: [...] 20. Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen; 21. Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen; [...] Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Würdigung: 3.2.1. Zur Auslegung des Begriffes „im geschützten Anbau“ Öffentliches Recht ist nach den Grundregeln des § 6 ABGB zu interpretieren. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen hat die Wortinterpretation mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden. Bei sogenannten „korrigierenden Auslegungsmethoden“ ist äußerste Zurückhaltung geboten. Daher ist zunächst auf den Wortsinn abzustellen (vgl. VwGH 23.2.2010 2009/05/0080 und VwGH 20.2.2003 2001/06/0059 sowie OGH 30.1.2020 2Ob167/19a). Öffentliches Recht ist nach den Grundregeln des Paragraph 6, ABGB zu interpretieren. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen hat die Wortinterpretation mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden. Bei sogenannten „korrigierenden Auslegungsmethoden“ ist äußerste Zurückhaltung geboten. Daher ist zunächst auf den Wortsinn abzustellen vergleiche VwGH 23.2.2010 2009/05/0080 und VwGH 20.2.2003 2001/06/0059 sowie OGH 30.1.2020 2Ob167/19a). „Geschützter Anbau“ ist nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte eine Methode, bei der die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit physischen Konstruktionen - als Schutz vor äußeren Einflüssen – sichergestellt werden soll. Systematisch ist zu berücksichtigen, dass die AnpassungsVO auf das AMA-Gesetz Bezug nimmt (vgl. § 3 Abs 2 AnpassungsVO). Das AMA-Gesetz spricht seit der Novelle BGBl. I Nr. 209/2022 Folientunneln ausdrücklich ebenso Schutzcharakter zur Kultivierung von Pflanzen zu (§ 21b Z 21 AMA-Gesetz) wie dem Gewächshaus (§ 21b Z 20 AMA-Gesetz). Eine Wortinterpretation mit systematischen Überlegungen zum Begriff „im geschütztem Anbau“ erfasst somit auch den Anbau mit Folientunneln.„Geschützter Anbau“ ist nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte eine Methode, bei der die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit physischen Konstruktionen - als Schutz vor äußeren Einflüssen – sichergestellt werden soll. Systematisch ist zu berücksichtigen, dass die AnpassungsVO auf das AMA-Gesetz Bezug nimmt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AnpassungsVO). Das AMA-Gesetz spricht seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022, Folientunneln ausdrücklich ebenso Schutzcharakter zur Kultivierung von Pflanzen zu (Paragraph 21 b, Ziffer 21, AMA-Gesetz) wie dem Gewächshaus (Paragraph 21 b, Ziffer 20, AMA-Gesetz). Eine Wortinterpretation mit systematischen Überlegungen zum Begriff „im geschütztem Anbau“ erfasst somit auch den Anbau mit Folientunneln. Die Behörde argumentiert, der Wortlaut „in geschütztem Anbau“ sei überschießend und telelogisch zu reduzieren; Folientunnel seien anders als (beheizbare) Gewächshäuser nicht von einem erhöhten Energieaufwand betroffen und damit nicht unter diesen Ausdruck zu subsumieren. Die Rechtsfigur der „teleologischen Reduktion“ bedarf allerdings stets des Nachweises, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065). Ein solcher Nachweis ist der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen nicht gelungen:Die Rechtsfigur der „teleologischen Reduktion“ bedarf allerdings stets des Nachweises, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre vergleiche VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065). Ein solcher Nachweis ist der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen nicht gelungen: Die AnpassungsVO wurde mit BGBl. II Nr. 259/2022 kundgemacht und dient der Umsetzung der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 AnpassungsVO). Die Verordnung ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft, jedoch weiterhin auf Sachverhalte der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe anzuwenden (vgl. § 6 AnpassungsVO). Die delegierte Verordnung wurde in Zusammenhang mit Russlands Invasion der Ukraine erlassen (vgl. Erwägungsgrund 1 der delegierten EU-VO). Die delegierte Verordnung möchte jenen Sektoren Anpassungsbeihilfen gewähren, die aufgrund höherer Betriebskosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung). Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, sollen gefördert werden (vgl. Erwägungsgrund 8 der delegierten EU-VO). Solche Tätigkeiten sind z.B. Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung (vgl. Art. 1 Abs 3 der delegierten Verordnung und § 3 Abs 2 Z 3 AnpassungsVO). Marktstörungen können sich aus logistischen Gründen, Kostensteigerungen und Absatzproblemen ergeben und zu Marktungleichgewichten führen (vgl. Erwägungsgrund 4 und 5 der delegierten EU-VO). Eine Gegenmaßname zu Marktungleichgewichten wäre es z.B., landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Markt zu nehmen (vgl. Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Erzeuger in bestimmten Sektoren sollen daher insbesondere in Zeiten hoher Betriebsmittelkosten und Absatzproblemen unterstützt werden (vgl. Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Die AnpassungsVO wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022, kundgemacht und dient der Umsetzung der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnpassungsVO). Die Verordnung ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft, jedoch weiterhin auf Sachverhalte der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe anzuwenden vergleiche Paragraph 6, AnpassungsVO). Die delegierte Verordnung wurde in Zusammenhang mit Russlands Invasion der Ukraine erlassen vergleiche Erwägungsgrund 1 der delegierten EU-VO). Die delegierte Verordnung möchte jenen Sektoren Anpassungsbeihilfen gewähren, die aufgrund höherer Betriebskosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind vergleiche Artikel eins, Absatz 2, der delegierten Verordnung). Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, sollen gefördert werden vergleiche Erwägungsgrund 8 der delegierten EU-VO). Solche Tätigkeiten sind z.B. Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung vergleiche Artikel eins, Absatz 3, der delegierten Verordnung und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AnpassungsVO). Marktstörungen können sich aus logistischen Gründen, Kostensteigerungen und Absatzproblemen ergeben und zu Marktungleichgewichten führen vergleiche Erwägungsgrund 4 und 5 der delegierten EU-VO). Eine Gegenmaßname zu Marktungleichgewichten wäre es z.B., landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Markt zu nehmen vergleiche Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Erzeuger in bestimmten Sektoren sollen daher insbesondere in Zeiten hoher Betriebsmittelkosten und Absatzproblemen unterstützt werden vergleiche Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-VO). Landwirtschaftliche Erzeugnisse können damit unabhängig von der Anbaumethode (Folientunnel, Gewächshaus) Marktstörungen unterliegen. Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels Folientunneln kann ebenfalls einen Betrag zur Ernährungssicherheit leisten; § 3 Abs 2 Z 3 AnpassungsVO ist unabhängig von der Anbaumethode zu erfüllen bzw. erfüllbar. Erhöhte Betriebsmittelkosten in Form von gestiegenen Heizkosten sind entgegen der belangten Behörde nur ein Teilaspekt der delegierten Verordnung. Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, dass Folientunnel eine umschreibbare Fallgruppe bilden, die den Grundwertungen und dem Zweck der unionsrechtlich determinierten AnpassungsVO zuwiderlaufen.Landwirtschaftliche Erzeugnisse können damit unabhängig von der Anbaumethode (Folientunnel, Gewächshaus) Marktstörungen unterliegen. Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels Folientunneln kann ebenfalls einen Betrag zur Ernährungssicherheit leisten; Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AnpassungsVO ist unabhängig von der Anbaumethode zu erfüllen bzw. erfüllbar. Erhöhte Betriebsmittelkosten in Form von gestiegenen Heizkosten sind entgegen der belangten Behörde nur ein Teilaspekt der delegierten Verordnung. Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, dass Folientunnel eine umschreibbare Fallgruppe bilden, die den Grundwertungen und dem Zweck der unionsrechtlich determinierten AnpassungsVO zuwiderlaufen. Eine telelogische Reduktion des Wortlautes „in geschütztem Anbau“ kommt somit nicht in Betracht. Damit sind Folientunnel im Ergebnis unter diesen Wortlaut zu subsumieren. Dem Beschwerdeführer ist damit beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,55 ha (Anbaumethode Folientunneln) zusätzlich anzurechnen. Die beihilfefähige Fläche beträgt somit insgesamt 1,24 ha. 3.2.2. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.3.2.2. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080; 20.2.2003, 2001/06/0059 sowie 18.1.2021, Ra 2020/13/0065) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080; 20.2.2003, 2001/06/0059 sowie 18.1.2021, Ra 2020/13/0065) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2267257.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.