RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW104 2268480-1 Spruch, W104 2268480-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgar
Art. 130Abs.
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind.
Art. 130Abs.
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden: Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 55 von 82
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
- b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
- c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden: Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 55 von 82
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
- b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;
- c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“ 3.2. Für den Fall relevante Bestimmungen des Eisenbahn-Hochleistungsstreckengesetz (HIG) in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise): § 6.
(1)Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Paragraph 6,
(1)Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (Paragraphen 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2)Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die Bundesrecht konsolidiert verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(2)Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Absatz eins, festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die Bundesrecht konsolidiert verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3)Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4)Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird.
(3)Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4)Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird. 3.
- Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die Verwaltungsgerichte der Länder sind hingegen für Rechtssachen der Landesvollziehung zuständig und damit auch in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Die Zuständigkeit des konkreten Verwaltungsgerichtes hängt damit von den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbeständen ab. Der Bau und die Planung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken fällt in den Kompetenztatbestand Verkehrswesen (Muzak, B-VG6, Art 10 Rz 40, Stand 1.10.2020, rdb.at). Das Verkehrswesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG), es zählt außerdem zu den in Art. 102 Abs. 2 B-VG taxativ genannten Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können (vgl. VwGH 20.3.2018 Ko 2018/03/0001-7 Rz 50). Dem Bundesgesetzgeber steht es aber gem. Art. 102 Abs. 3 B-VG frei, im Bereich des Baues und der Planung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken eine Vollziehung durch den Landeshauptmann vorzusehen. Insoweit erfolgt dann der Vollzug des Eisenbahn-Hochleistungsstreckengesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rz 52). Durch die Delegation wird der Landeshauptmann zur Vornahme der delegierten Rechtsakte im eigenen Namen befugt (VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rz 57). Von dieser Delegationsermächtigung hat der Gesetzgeber in § 6 HIG Gebrauch gemacht zuständig für die Erlassung von Enteignungsbescheiden im Zusammenhang mit dem Bau einer Hochleistungsstrecke ist der Landeshauptmann. Der Vollzug erfolgt somit in mittelbarer Bundesverwaltung. Für den Rechtsschutz ist somit das Landesverwaltungsgericht zuständig (vgl. VwGH 20.3.2018 KO 2018/03/0001-7 Rz 58).3.
- Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die Verwaltungsgerichte der Länder sind hingegen für Rechtssachen der Landesvollziehung zuständig und damit auch in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Die Zuständigkeit des konkreten Verwaltungsgerichtes hängt damit von den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbeständen ab. Der Bau und die Planung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken fällt in den Kompetenztatbestand Verkehrswesen (Muzak, B-VG6, Artikel 10, Rz 40, Stand 1.10.2020, rdb.at). Das Verkehrswesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG), es zählt außerdem zu den in Artikel 102, Absatz 2, B-VG taxativ genannten Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können vergleiche VwGH 20.3.2018 Ko 2018/03/0001-7 Rz 50). Dem Bundesgesetzgeber steht es aber gem. Artikel 102, Absatz 3, B-VG frei, im Bereich des Baues und der Planung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken eine Vollziehung durch den Landeshauptmann vorzusehen. Insoweit erfolgt dann der Vollzug des Eisenbahn-Hochleistungsstreckengesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rz 52). Durch die Delegation wird der Landeshauptmann zur Vornahme der delegierten Rechtsakte im eigenen Namen befugt (VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rz 57). Von dieser Delegationsermächtigung hat der Gesetzgeber in Paragraph 6, HIG Gebrauch gemacht zuständig für die Erlassung von Enteignungsbescheiden im Zusammenhang mit dem Bau einer Hochleistungsstrecke ist der Landeshauptmann. Der Vollzug erfolgt somit in mittelbarer Bundesverwaltung. Für den Rechtsschutz ist somit das Landesverwaltungsgericht zuständig vergleiche VwGH 20.3.2018 KO 2018/03/0001-7 Rz 58). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen (VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190).Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen (VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190). 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zurückweisungsbeschlüsse zur Klärung der Zuständigkeit sind unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG reversibel (vgl. VwGH 18.2.2015 Ko 2015/03/0001). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zurückweisungsbeschlüsse zur Klärung der Zuständigkeit sind unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG reversibel vergleiche VwGH 18.2.2015 Ko 2015/03/0001). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 20.3.2018 Ko 2018/03/0001, VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 20.3.2018 Ko 2018/03/0001, VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2268480.1.00