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{'item': 'W142 2256359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW142 2256359-1 Spruch, W142 2256359-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.04.2024 erteilt.

  1. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 21.04.2024 erteilt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die BF keine individuellen, asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religion, Rasse, Nationalität, politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht habe und sie keiner Verfolgung bei einer Rückkehr nach Somalia nicht ausgesetzt sei. Sie habe den Asylantrag ausschließlich gestellt, um bei ihrem Ehemann in Österreich sein zu können. Aufgrund der Familienzugehörigkeit zu ihrem Ehemann sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  2. Die BF erhob gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde ausgeführt, dass der Ehemann der BF einem Minderheitenclan angehöre und die Familie nicht mit der Hochzeit einverstanden gewesen sei. Die BF sei in Somalia Drohungen, häuslicher Gewalt und einer
  3. Beschneidung ausgesetzt gewesen. Sie sei nach Äthiopien geflohen, wo sie ein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten habe, da ihr Mann in Österreich wegen der Mischehe subsidiär schutzberechtigt sei und die BF im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich holen habe können. Die BF habe sich in Österreich einer Defibulation unterzogen bzw. seien weitere Operationstermine dafür notwendig, da sie ständig unter starken Schmerzen (besonders beim Harnlassen) gelitten habe. Bei einer Rückkehr nach Somalia drohe der BF eine erneute Infibulation sowie eine Verfolgung durch ihre Familie und habe sie Angst, dass auch ihre künftigen Kinder beschnitten werden. Ihr drohe im Falle einer Rückkehr Verfolgung aufgrund nochmals drohender Genitalverstümmelung, somit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gurppe der Frauen. Das BFA habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverahren geführt und das Fluchtvorbringen der BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Sie sei zwar einvernommen worden, ihr sei aber vom männlichen Dolmetscher und dem männlichen Referenten vermittelt worden, dass ihre eigenen Fluchtgründe nicht relevant wären, weshalb sie sich nur auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen habe und sie keine eigenen Fluchtgründe im Detail vorgebracht habe, obwohl sie selbst aus Angst vor Verfolgung geflüchtet sei. Der BF sei daher nicht klar gewesen, dass sie ihre eigenen Fluchtgründe vorbringen könne, da sie nicht explizit darauf hingewiesen worden sei. Sie habe deshalb nicht über die
  4. Beschneidung und die restlichen Fluchtgründe erzählt, weil die Einvernahme von einem männlichen Referenten sowie Dolmetscher durchgeführt worden sei. Sie habe zwar erklärt, damit einverstanden zu sein, dies habe sie aber nur gemacht, weil sie bereits viele Monate auf eine Einvernahme gewartet habe und sie diese nicht habe hinauszögern wollen. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass an sich eine weibliche Referentin und weibliche Dolmetscherin ihre Einvernahme zu führen habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie sich nicht geschämt über ihre
  5. Beschneidung, ihre Defibulation in Österreich und die erlittene häusliche Gewalt (einsperren durch Familienangehörige) zu erzählen. Es liege daher ein grober Verfahrensmangel vor, der eine mündliche Verhandlung notwendig mache. Die BF gehöre dem Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan Hawadle, ihr Mann dem Clan der Madhiban, sohin einem Minderheitsclan an. Da die BF bei ihrem Onkel gewohnt habe, welcher gegen die Ehe gewesen sei, habe sie nach der heimlichen Ehe das Haus nicht mehr verlassen dürfen und sei ihr telefonischer Kontakt verboten worden. Die BF sei von ihren Familienangehörigen regelmäßig misshandelt und eingesperrt worden und sei ihr gedroht worden, sie umzubringen, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Sie sei so lange festgehalten worden, bis ihre Familie von der Flucht des Ehemannes erfahren habe und somit der Kontakt nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei jedoch nicht genug gewesen, sondern habe die Familie durch die
  6. Genitalverstümmelung dafür Sorge getragen, dass sie nie wieder heiraten könne und wäre die BF beinahe verblutet. Nachdem die BF wieder gehen habe können, sei ihr endlich die Flucht gelungen und sie zu einer Freundi nach Äthiopien und dann nach Österreich geflüchtet. Das BFA hätte im Rahmen der Ermittlungspflicht Nachforschungen zu eventuellen Fluchtgründen anstellen müssen, weil eine drohende Genitalverstümmelung bei jungen somalischen Frauen, die defibuliert worden seien, auf der Hand liege. Die BF leide bis heute an den Folgen ihrer 2 Genitalverstümmelungen, sie habe immer wieder Infektionen und nehme sie ständig schmerzstillende Medikamente. Sie habe große Angst zurückzukehren und erneut beschnitten zu werden. Auch die Länderberichte würden die drohende Genitalverstümmelung bei Frauen, die einer Defibulation unterzogen worden sein bestätigen. Da die Behörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, falle das gegeständliche Vorbringen nicht unter das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG. Die BF befürchte auch, dass eine Beschneidung an ihrer künftigen Tochter entgegen ihrem Willen durchgeführt werde. Die BF sei das
  7. Mal als Kind (gegen ihren Willen und den Willen der Mutter) und das
  8. Mal im Jahr 2016 gegen ihren Willen, mit verbundenen Augen und mit Zwang durch ihren Onkel und Tante als Erwachsene beschnitten worden, was höchst traumatisierend gewesen sei. Der Ehemann der BF sei damals und auch jetzt nicht in der Lage, die BF in Somalia zu beschützen. Das BFA hätte zu FGM noch weitere Länderberichte heranziehen müssen. Zudem würden die BF bei einer Rückkehr nach Somalia eine alleinstehende Frau sein, da sich die gesamte männliche Familie gegen sie gestellt habe und sie daher weder Schutz vor ihren Verwandten, noch vor sonstigen Übergriffen anderer Männer hätte. Auch damit habe sich das BFA nicht auseinadergesetzt. Weiters habe die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und sei kein Abgleich mit den Länderberichten durchgeführt worden. Das BFA hätte eine Entscheidung über eine theoretische Rückkehr nach Somalia treffen müssen. Weiters werde die Einvernahme des Ehemannes, in einer mündlichen Verhandlung beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die BF als defibulierte Frau bei einer Rückkehr nach Somalia von FGM erneut betroffen sei und ihr als alleinstehende Frau ebenfalls Verfolgung iSd GFK drohe. Auch die rechtliche Beurteilung der Behörde sei falsch. Die BF habe noch Verwandte in Somalia, die von ihrer Defibulation erfahren würden und könne weiters nicht ausgeschlossen werden, dass sie die BF erneut beschneiden/verstümmeln werden, damit sie nochmals im Sinne der Familienangehörigen heiraten könne und sich dafür erneut einer Infibulation unterziehen müsste, da ihre jetzige Ehe eine Schande sei und von ihrer Familie nicht akzeptiert werde. Außerdem drohe der BF bzw. ihrer künftigen Tochter Verfolgung wegen der Mischehe und gehöre die BF der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen an.
  9. Die BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde ausgeführt, dass der Ehemann der BF einem Minderheitenclan angehöre und die Familie nicht mit der Hochzeit einverstanden gewesen sei. Die BF sei in Somalia Drohungen, häuslicher Gewalt und einer
  10. Beschneidung ausgesetzt gewesen. Sie sei nach Äthiopien geflohen, wo sie ein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten habe, da ihr Mann in Österreich wegen der Mischehe subsidiär schutzberechtigt sei und die BF im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich holen habe können. Die BF habe sich in Österreich einer Defibulation unterzogen bzw. seien weitere Operationstermine dafür notwendig, da sie ständig unter starken Schmerzen (besonders beim Harnlassen) gelitten habe. Bei einer Rückkehr nach Somalia drohe der BF eine erneute Infibulation sowie eine Verfolgung durch ihre Familie und habe sie Angst, dass auch ihre künftigen Kinder beschnitten werden. Ihr drohe im Falle einer Rückkehr Verfolgung aufgrund nochmals drohender Genitalverstümmelung, somit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gurppe der Frauen. Das BFA habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverahren geführt und das Fluchtvorbringen der BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Sie sei zwar einvernommen worden, ihr sei aber vom männlichen Dolmetscher und dem männlichen Referenten vermittelt worden, dass ihre eigenen Fluchtgründe nicht relevant wären, weshalb sie sich nur auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen habe und sie keine eigenen Fluchtgründe im Detail vorgebracht habe, obwohl sie selbst aus Angst vor Verfolgung geflüchtet sei. Der BF sei daher nicht klar gewesen, dass sie ihre eigenen Fluchtgründe vorbringen könne, da sie nicht explizit darauf hingewiesen worden sei. Sie habe deshalb nicht über die
  11. Beschneidung und die restlichen Fluchtgründe erzählt, weil die Einvernahme von einem männlichen Referenten sowie Dolmetscher durchgeführt worden sei. Sie habe zwar erklärt, damit einverstanden zu sein, dies habe sie aber nur gemacht, weil sie bereits viele Monate auf eine Einvernahme gewartet habe und sie diese nicht habe hinauszögern wollen. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass an sich eine weibliche Referentin und weibliche Dolmetscherin ihre Einvernahme zu führen habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie sich nicht geschämt über ihre
  12. Beschneidung, ihre Defibulation in Österreich und die erlittene häusliche Gewalt (einsperren durch Familienangehörige) zu erzählen. Es liege daher ein grober Verfahrensmangel vor, der eine mündliche Verhandlung notwendig mache. Die BF gehöre dem Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan Hawadle, ihr Mann dem Clan der Madhiban, sohin einem Minderheitsclan an. Da die BF bei ihrem Onkel gewohnt habe, welcher gegen die Ehe gewesen sei, habe sie nach der heimlichen Ehe das Haus nicht mehr verlassen dürfen und sei ihr telefonischer Kontakt verboten worden. Die BF sei von ihren Familienangehörigen regelmäßig misshandelt und eingesperrt worden und sei ihr gedroht worden, sie umzubringen, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Sie sei so lange festgehalten worden, bis ihre Familie von der Flucht des Ehemannes erfahren habe und somit der Kontakt nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei jedoch nicht genug gewesen, sondern habe die Familie durch die
  13. Genitalverstümmelung dafür Sorge getragen, dass sie nie wieder heiraten könne und wäre die BF beinahe verblutet. Nachdem die BF wieder gehen habe können, sei ihr endlich die Flucht gelungen und sie zu einer Freundi nach Äthiopien und dann nach Österreich geflüchtet. Das BFA hätte im Rahmen der Ermittlungspflicht Nachforschungen zu eventuellen Fluchtgründen anstellen müssen, weil eine drohende Genitalverstümmelung bei jungen somalischen Frauen, die defibuliert worden seien, auf der Hand liege. Die BF leide bis heute an den Folgen ihrer 2 Genitalverstümmelungen, sie habe immer wieder Infektionen und nehme sie ständig schmerzstillende Medikamente. Sie habe große Angst zurückzukehren und erneut beschnitten zu werden. Auch die Länderberichte würden die drohende Genitalverstümmelung bei Frauen, die einer Defibulation unterzogen worden sein bestätigen. Da die Behörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, falle das gegeständliche Vorbringen nicht unter das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG. Die BF befürchte auch, dass eine Beschneidung an ihrer künftigen Tochter entgegen ihrem Willen durchgeführt werde. Die BF sei das
  14. Mal als Kind (gegen ihren Willen und den Willen der Mutter) und das
  15. Mal im Jahr 2016 gegen ihren Willen, mit verbundenen Augen und mit Zwang durch ihren Onkel und Tante als Erwachsene beschnitten worden, was höchst traumatisierend gewesen sei. Der Ehemann der BF sei damals und auch jetzt nicht in der Lage, die BF in Somalia zu beschützen. Das BFA hätte zu FGM noch weitere Länderberichte heranziehen müssen. Zudem würden die BF bei einer Rückkehr nach Somalia eine alleinstehende Frau sein, da sich die gesamte männliche Familie gegen sie gestellt habe und sie daher weder Schutz vor ihren Verwandten, noch vor sonstigen Übergriffen anderer Männer hätte. Auch damit habe sich das BFA nicht auseinadergesetzt. Weiters habe die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und sei kein Abgleich mit den Länderberichten durchgeführt worden. Das BFA hätte eine Entscheidung über eine theoretische Rückkehr nach Somalia treffen müssen. Weiters werde die Einvernahme des Ehemannes, in einer mündlichen Verhandlung beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die BF als defibulierte Frau bei einer Rückkehr nach Somalia von FGM erneut betroffen sei und ihr als alleinstehende Frau ebenfalls Verfolgung iSd GFK drohe. Auch die rechtliche Beurteilung der Behörde sei falsch. Die BF habe noch Verwandte in Somalia, die von ihrer Defibulation erfahren würden und könne weiters nicht ausgeschlossen werden, dass sie die BF erneut beschneiden/verstümmeln werden, damit sie nochmals im Sinne der Familienangehörigen heiraten könne und sich dafür erneut einer Infibulation unterziehen müsste, da ihre jetzige Ehe eine Schande sei und von ihrer Familie nicht akzeptiert werde. Außerdem drohe der BF bzw. ihrer künftigen Tochter Verfolgung wegen der Mischehe und gehöre die BF der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen an. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe vom 22.04.2022 vorgelegt, wonach sich die BF von 20.
  16. bis 22.04.2022 in stationärer Behandlung befunden habe, wobei am 21.04.2022 eine Defibulation bei FGM durchgeführt worden sei. Zudem wurde als chronische Erkrankung „Hypothreose“ festgehalten.
  17. Das BVwG führte am 14.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, eine Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie die Rechtsvertreterin der BF teilnahmen. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor: […] „R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut. R: Wann sind Sie in Ö eingereist, können Sie das genaue Datum nennen? BF: Am 01.11.2022 bin ich in Ö angekommen. R: Sie sind mit einem Visum nach Ö gekommen, stimmt das? BF: Ja. R: Wann haben Sie das Visum beantragt? BF: Mitte
  18. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Hawiye. R: Ihr Mann ist hier in Ö subsidiär Schutzberechtigter. BF: Es war Ende Juni 2022 als ich das Visum beantragt habe. R: Sie sagten vorhin, Sie haben Mitte 2021 das Visum beantragt, was stimmt jetzt? BF: Ich habe beide Jahre verwechselt, ich meinte
  19. R: Ihr Mann ist in Ö subsidiär Schutzberechtigter, deshalb bekamen Sie das Visum, stimmt das? BF: Ja. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Im XXXX . BF: Im römisch 40 . R: Wo haben Sie gelebt, als Sie geheiratet haben? BF: In Somalia in XXXX . BF: In Somalia in römisch 40 . R: Von wann bis wann lebten Sie in XXXX ? R: Von wann bis wann lebten Sie in römisch 40 ? BF: Ich habe Mitte 2015 XXXX verlassen. BF: Ich habe Mitte 2015 römisch 40 verlassen. R: XXXX R: römisch 40 BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wo haben Sie nach Mitte 2015 gelebt? BF: Ich war in Mogadischu, ich war nur in einem Haus. R: Wie lange lebten Sie in Mogadischu? BF: Dort habe ich Ende Dezember Mogadischu verlassen. R: Welches Jahr? BF:
  20. R: Also haben Sie 3 Jahre lang in Mogadischu gelebt? BF: Ich bin dort Mitte 2015 eingereist. R: Also von Mitte 2015 bis 2018 lebten Sie in Mogadischu? BF: Das stimmt. R: Danach lebten Sie wo? BF: Ich war in Hargeysa. R: Wie lange blieben Sie in Hargeysa? BF: Weniger als 2 Monate. R: Wohin reisten Sie dann? BF: Nach Addis Abeba. R: Wie lange waren Sie in Addis Abeba? BF: Von 2019 bis ich hierher kam. R: Mit wem lebten Sie in XXXX zusammen? R: Mit wem lebten Sie in römisch 40 zusammen? BF: Mit meiner Familie. R: Mit Familie meinen Sie Eltern und Geschwister? BF: Ja. R: Leben Ihre Eltern und Geschwister nach wie vor in XXXX ? R: Leben Ihre Eltern und Geschwister nach wie vor in römisch 40 ? BF: Nein, jetzt sind sie in Mogadischu. R: Seit wann leben Ihre Eltern und Geschwister in Mogadischu? BF: Seit Mitte 2015, aber, seit ich Mogadischu verlassen habe, war der letzte Kontakt. R: Dh, Sie reisten gemeinsam von XXXX mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Mogadischu? R: Dh, Sie reisten gemeinsam von römisch 40 mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Mogadischu? BF: Ja. R: Wieso haben Sie Mogadischu verlassen und gingen nach Hargeysa? BF: Wegen familiären Problemen. R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Hargeysa gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Wie lange brauchten Sie? BF: Das weiß ich nicht genau, aber ich habe Mogadischu in der Nacht verlassen. R: Waren Sie in der Schule? BF: Ja, bis zur Mittelschule. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Arbeiten Sie hier in Ö? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich bin in Ö seit einem Jahr, in dieser Zeit war ich krank, ich wurde operiert, ich habe Schilddrüsenprobleme. Im Oktober wollte ich arbeiten gehen, aber ich habe ein Kind verloren. Mein Arzt hat mir empfohlen, dass ich nicht arbeiten gehe und ich mehrere Untersuchungen bekommen werde. R: Weshalb wurden Sie operiert? BF: Das war eine Rückoperation. R: Welche Rückoperation? BF: Ich hatte eine Genitalverstümmelung und war komplett zugenäht und man hat mich rückoperiert. R: Haben Sie eine Bestätigung, dass Sie rückoperiert wurden? BF: Ich habe es bereits vorgelegt bei der XXXX BF: Ich habe es bereits vorgelegt bei der römisch 40 R: Diese Rückoperation besteht nach wie vor? BF: Ja. R: Haben Sie schon Deutschkurse besucht? BF: Ja, ich besuche noch. R: Welchen Kurs besuchen Sie? BF: Als ich herkam, bekam ich einen A1-Kurs, danach war ich krank, dann habe ich mein Kind verloren, währenddessen besuchte ich keinen Deutschkurs, ich habe erst wieder einen Alphabetisierungskurs begonnen. R: Seit wann besuchen Sie diesen Alphabetisierungskurs? BF: Seit
  21. Jänner. R: Wieso sind Sie von Mogadischu nach Hargeysa gereist, das ist eine weite Strecke. BF: Wegen familiärer Probleme. R: Wieso blieben Sie dann nicht in Hargeysa? BF: Weil ich in Hargeysa keine Familie habe. R: Wann hat Ihr Ehemann Somalia verlassen? BF: Auch Mitte
  22. R: Können Sie mir die Städte nennen, die Sie passiert haben, um von Mogadischu nach Hargeysa zu gelangen? BF: Ich weiß es nicht, das kann ich nicht angeben, weil ich Mogadischu nachts verlassen habe und in Hargeysa am Tag angekommen bin. R: Wie lange haben Sie dann gebraucht? BF: Wie viele Stunden kann ich nicht angeben, aber wir fuhren in der Nacht los und am nächsten oder übernächsten Tag sind wir angekommen. R: Mit wem reisten Sie? BF: Es war ein Bananentransport. R: Wer hat die Reise organisiert? BF: Eine Freundin meiner Mutter. R: Wie heißt diese? BF: XXXX , das ist der Vorname. BF: römisch 40 , das ist der Vorname. (...) R: Wie ist der Nachname der Freundin Ihrer Mutter? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wo lebt die Freundin Ihrer Mutter? BF: Zuletzt war sie in Mogadischu. R: Warum hat die Freundin Ihrer Mutter die Reise organisiert? BF: Weil meine Familie mich in unserem Haus festgehalten haben, deshalb hat sie mich unterstützt. R: Wieso wurden Sie im Haus festgehalten? BF: Weil meine Familie nicht mit meiner Eheschließung einverstanden ist. R: Wieso haben Sie das nicht schon vor dem BFA mitgeteilt, da sagten Sie, Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. BF: Als ich hergekommen bin, hatte ich ein Visum, ich wusste nicht, was Asyl bedeutet und welchen Status ich bekommen könnte. R: Wer hat Ihnen gesagt, was Asyl bedeutet? BF: Als ich den Bescheid erhielt, war ich im Spital, mein Bescheid war in somalischer Schrift, diesen habe ich gelesen. Ich wollte in Salzburg eine Wohnung mieten und die Diakonie hat mich dabei unterstützt, sie fragten nach meinem Bescheid. Ich brachte ihn der Diakonie, eine Mitarbeiterin hat das gelesen und sie sagte, dass ich eine Chance habe, Asyl zu bekommen und ich soll die XXXX als Rechtsberater nehmen. BF: Als ich den Bescheid erhielt, war ich im Spital, mein Bescheid war in somalischer Schrift, diesen habe ich gelesen. Ich wollte in Salzburg eine Wohnung mieten und die Diakonie hat mich dabei unterstützt, sie fragten nach meinem Bescheid. Ich brachte ihn der Diakonie, eine Mitarbeiterin hat das gelesen und sie sagte, dass ich eine Chance habe, Asyl zu bekommen und ich soll die römisch 40 als Rechtsberater nehmen. R: Welchen Bescheid legten Sie vor? BF: Meinen Statusbescheid. R: Wer hat Ihnen gesagt, Sie sollen einen Asylantrag stellen? BF: Als ich die somalische Schreibweise gelesen habe, habe ich erfahren, dass ich kein Asyl erhalten habe und dass ich eine Chance habe, Asyl anzusuchen. Ich war traurig, als ich erfuhr, dass ich kein Asyl erhalten habe. R: Sie sagten vor dem BFA, dass Sie keine eigenen individuellen Fluchtgründe hätten, das steht auch im Bescheid, wieso sollten Sie dann traurig sein? BF: Man hat mir nur zwei Fragen gestellt, ob ich der Aussage meines Mannes zustimme und die zweite Frage war, ob ich in Somalia noch Kinder habe. Als sie meinen Fingerabdruck abnahmen und mir diese Fragen stellen, waren ca. fünf Männer da, der fünfte Mann war der D, ich konnte meinen Fluchtgrund nicht darlegen, weil viele Männer dort waren. R: Wieso haben Sie das nicht gesagt bei der Einvernahme, dass Sie Ihre Fluchtgründe nicht darlegen können, weil viele Männer da sind? BF: Man hat mir keine weiteren Fragen gestellt und ich habe keine Antworten gegeben. R: Ihnen wurden mehrere Fragen gestellt, es war eine ganz normale Einvernahme, Sie betonten, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Dann wurden Sie nochmals gefragt, ob Sie weitere Ausreisegründe hätten, sie sagten nein. BF: Diese Frage hat man mir nicht gestellt. R: Sie haben jede Seite des Protokolls unterschrieben. BF: Ja, ich habe alles unterschrieben. R: Sie haben auch gesagt, es wurde alles korrekt protokolliert und sie möchten sich bedanken. BF: Ich wusste nicht, dass ich eigene Asylgründe darlegen sollte. R: Man hat Sie ja nach Ihrem Fluchtgrund gefragt und Sie sagten, Sie hätten keinen individuellen Fluchtgrund. BF: Man hat mir nur diese 2 Fragen gestellt und ich habe alle Unterlagen unterschrieben. R: Wie lange waren Sie in Hargeysa aufhältig? BF: Weniger als zwei Monate. (...) R: Bei wem waren Sie aufhältig? BF: Diese Freundin meiner Mutter hat mich an eine Familie vermittelt, die sie kannte. R: Wie hat die Familie geheißen, bei der Sie aufhältig waren? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Welche familiären Probleme hatten Sie? BF: Ich bin Angehörige der Hawiye, mein Mann ist ein Madhibaan. Deshalb habe ich mit meiner Familie Probleme bekommen. R: Wann lernten Sie Ihren Ehemann kennen? BF: 2012 lernten wir uns kennen. R: Wo lernten Sie sich kennen? BF: In der Schule in XXXX . BF: In der Schule in römisch 40 . R: Hat Ihre Familie Ihren Ehemann dann bereits 2012 kennengelernt? BF: Ja, als er um meine Hand angehalten hat, hat er meine Familie ihn kennengelernt. R: Wann hat er um Ihre Hand angehalten? BF: Das war Ende 2014, meine Familie lehnte das ab. R: Wie war Ihr Verhältnis zwischen 2012 und 2014 mit Ihrem jetzigen Ehemann, haben Sie sich privat getroffen? BF: Wir trafen uns in der Schule, aber meine Familie war dagegen. R: Ich fragte Sie, ob Sie sich privat, außerhalb der Schule, getroffen haben? BF: Ja, wir trafen uns. R: Was haben Sie gemacht? Waren Sie spazieren, einkaufen? BF: Wir waren manchmal spazieren, manchmal trafen wir uns im Kaffeehaus oder gingen essen. R: In dieser Zeit zwischen 2012 und 2014 wusste Ihre Familie nicht, dass Sie sich privat mit einem Mann treffen? BF: Nein. R: Wie ist das gegangen als junges Mädchen, Sie waren privat mit einem Mann unterwegs und gehören dem muslimischen Glauben an? BF: Wir haben uns nicht in der Nacht, sondern nur tagsüber getroffen und wir waren nur spazieren oder waren essen und haben nichts Schlimmeres gemacht. R: Was glauben Sie, würden Ihnen passieren, falls Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Probleme weshalb ich mein Heimatland verlassen musste, sind noch immer dort vorhanden. Als ich in meinem Heimatland war, wurde ich zweimal verstümmelt, einmal war ich sehr jung und das zweite Mal erwachsen. R: Wieso wurden Sie zweimal verstümmelt, können Sie das erklären? BF: Als ich noch jung war, weiß ich nicht, wann das war, ich sah nur, dass ich verstümmelt worden bin. R: Wieso wurden Sie ein zweites Mal verstümmelt? BF: Dann habe ich meinen Mann geheiratet und meine Familie hat mich in unserem Haus festgehalten, das war eine Strafe, dass ich das
  23. Mal verstümmelt wurde. R: Wie soll diese
  24. Verstümmelung ausgesehen haben, wenn Sie schon verstümmelt waren? BF: Das
  25. Mal hatte ich mit meinem Mann Geschlechtsverkehr und dann war ich offen, meine Familie wollte das nicht, weil sie mit meiner Eheschließung nicht einverstanden waren und sie haben mich nochmals verstümmeln lassen. Nach der
  26. Verstümmelung, wenn ich uriniere, hatte ich Schmerzen und es war nie fertig, weil meine Familie mich komplett zugenäht hat. Wenn ich meine Regel habe, kam auch nicht alles heraus. R: Wenn Sie eh schon verheiratet waren, wie war die
  27. Verstümmelung möglich, Sie waren ja schon erwachsen? BF: Es war eine Strafe, weil ich ohne Zustimmung meiner Familie geheiratet habe. R: Haben Sie nach der Heirat mit Ihrem Ehemann zusammengelebt? BF: Ja, wir waren zusammen und deshalb wurde ich nochmals verstümmelt. R: Wann wurden Sie das
  28. Mal verstümmelt? BF:
  29. R: Wann genau 2016? BF: Im Juli
  30. R: Wo befanden Sie sich da? BF: In Mogadischu. R: Welche Art der Beschneidung ist Ihnen wiederfahren? BF: Man hat mich an den Schamlippen geschnitten und komplett zusammengenäht. R: War das bei der
  31. Verstümmelung? BF: Ja. R: Welche Probleme hätten Sie, wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren müssten, bitte detailliert. BF: Falls ich nach Somalia zurückkehren würde, bin ich mir sicher, dass meine Familie mich umbringen wird oder mich wieder verstümmeln lässt. Falls ich Kinder bekomme, könnte es sein, dass meine Kinder verstoßen werden. R: Wieso sollten Ihre Kinder verstoßen werden? BF: Weil ich einen Madhibaan-Mann geheiratet habe. Das wird geschehen. BFV: Was war der Grund, weshalb Ihr Mann aus Somalia geflohen ist? BF: Er ist wegen meiner Familie geflohen. BFV: Können Sie das näher ausführen? BF: Als ich meinen Mann geheiratet habe, hat meine Familie ihn gezwungen, mich scheiden zu lassen. R: Sind Sie geschieden? BF: Nein. Damals hat meine Familie meinen Mann gezwungen. Er hat das abgelehnt. Meine Brüder und Cousins haben meinen Mann verprügelt. R: Warum? BF: Weil er mich geheiratet hat, sie waren der Meinung, er darf mich nicht heiraten, weil er ein Madhibaan ist. Sie wollten meinen Mann umbringen, deshalb hat mein Mann mein Heimatland verlassen. R: Wieso sind Sie nicht gleich mit Ihrem Ehemann mitgeflohen? BF: Weil meine Familie mich nach Mogadischu brachte. Als ich in Hargeysa war, habe ich meinen Mann wieder gefunden. Am Anfang habe ich mir gedacht, wenn ich schon eine verheiratete Frau bin, dass mich meine Familie in Ruhe lässt, aber das stimmte nicht, weil mich meine Familie nach Mogadischu brachte und mich in einem Haus festhielt. R: In welchem Haus wurden Sie festgehalten? BF: Meine Familie wohnte dort und sie sperrten mich in einem Zimmer ein. R: Wie konnten Sie wieder aus dem Zimmer gelangen, wenn Sie eingesperrt waren? BF: Diese Freundin meiner Mutter half mir. R: Wie konnte diese helfen? Wie konnte diese Sie befreien? BF: Ich weiß nicht, wie ihr das gelang. Ich bekam nur mit, dass sie mein Zimmer aufsperrte. Als sie mich aus dem Zimmer nahm und mich nach Hargeysa schickte, sagte sie zu mir, ich soll weiterreisen und nicht lange in Hargeysa bleiben. Da ich kein Geld hatte, konnte ich nicht schnell von Hargeysa weitergehen. R: Woher wusste Ihr Mann, dass Sie in Hargeysa sind? BF: Als ich in Hargeysa war, habe ich eine Dame, die in der Wohnung war, wo ich wohnte, gefragt, ob sie mir ein Telefon geben kann. Sie gab mir ein Handy und ich habe auf Facebook meinen Mann gesucht und seinen Namen geschrieben, so haben wir wieder zusammen gefunden. Als ich meine Familie verlassen habe, wollte ich nur mein Leben retten, ich wusste nicht, ob mein Mann noch lebte, es war nur ein Versuch. Zum Glück fand ich ihn wieder. R: War ihr Mann dann gemeinsam mit Ihnen in Hargeysa aufhältig? BF: Nein, er war in Ö. R: Zu dem Zeitpunkt, als Sie in Hargeysa waren, war Ihr Ehemann in Ö? BF: Ja. Er war nie in Hargeysa. R: Wie lange waren Sie im Haus in Mogadischu im Zimmer eingesperrt? BF: Insgesamt dreieinhalb Jahre, von Mitte 2015 bis Ende
  32. R: Wann hat Ihr Ehemann Somalia verlassen? BF: Mitte
  33. R: Woher wissen Sie das? BF: Als wir uns wieder fanden, erzählte er es mir. (...) R: Sie sagten Ihr Ehemann hat Somalia Mitte 2015 verlassen? BF: Ja. R: Wie war seine Reiseroute, hat er Mitte 2015 XXXX verlassen? R: Wie war seine Reiseroute, hat er Mitte 2015 römisch 40 verlassen? BF: Ja. R: Wie kam er dann nach Europa, wie war seine Reiseroute? BF: Das weiß ich nicht. R: Mitte 2015 waren Sie wo? BF: In Mogadischu, als er XXXX verlassen hat. BF: In Mogadischu, als er römisch 40 verlassen hat. R: Wie sind Sie nach Mogadischu gelangt, Sie waren ja verheiratet, wenn Ihr Mann in XXXX war? R: Wie sind Sie nach Mogadischu gelangt, Sie waren ja verheiratet, wenn Ihr Mann in römisch 40 war? BF: Als ich meinen Mann geheiratet habe, war ich gemeinsam mit ihm und seiner Familie in XXXX , meine Familie ist nach Mogadischu gegangen. Meine Familie war nicht einverstanden, dass ich mit meinem Mann zusammen lebe und sie haben mich gezwungen, nach Mogadischu zu gehen. Ich bin nicht freiwillig mitgegangen. BF: Als ich meinen Mann geheiratet habe, war ich gemeinsam mit ihm und seiner Familie in römisch 40 , meine Familie ist nach Mogadischu gegangen. Meine Familie war nicht einverstanden, dass ich mit meinem Mann zusammen lebe und sie haben mich gezwungen, nach Mogadischu zu gehen. Ich bin nicht freiwillig mitgegangen. R: Wie langen haben Sie mit Ihrem Mann und seiner Familie zusammen gelebt? BF: Drei bis vier Monate. Ich war 8 Jahre lang unter Stress und hatte Probleme. Ich weiß es nicht genau, wann etwas passiert ist und alles, was ich angegeben habe, habe ich nur geschätzt, die Monate und Jahre, die ich bereits gesagt habe, waren nur geschätzt. R: Können Sie mir nochmals sagen, von wann bis wann Sie welche Schulen besucht haben? BF: Ich habe die Schule von 2009 bis Ende 2014 besucht. R: Welche Schulen haben Sie besucht? BF: Mujaamad Dayib. R: Welche Schule ist das? BF: Die Volks- und Mittelschule. R: Diese Schule haben Sie von 2009 bis Ende 2014 besucht? BF: Ja. R: Sonst besuchten Sie keine Schule? BF: Ich habe nebenbei die Koranschule besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben und keine Schule mehr besuchten? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob ich 18 oder 19 Jahre alt war. Darf ich zusammenrechnen? R: Ja, bitte. BF: Ich war 19 Jahre alt. R: Ihr Ehemann hat die gleiche Schule wie Sie besucht? BF: Ja. Er hat aber 2008 begonnen. R: Dh., Sie waren nicht in derselben Klasse oder schon? BF: In unterschiedlichen Klassen. R: Wer war bei Ihrer Hochzeit anwesend? BF: Seine Familie. Unsere Eheschließung hat in der Wohnung seiner Familie stattgefunden. R: Welche Familienangehörigen waren anwesend? BF: Sein Vater, ältere Männer, die seinem Clan angehören. R: Was waren das für ältere Männer? BF: Seine Clanangehörigen. R: Warum waren diese anwesend, gehörten diese zur Familie? BF: Weil meine Familie nicht da war. Unsere Eheschließung hat meine Familie nicht gewusst. Sie waren bei meiner Familie zweimal, um um meine Hand anzuhalten, beide Mal lehnte meine Familie das ab. Das
  34. Mal hat unsere Eheschließung bei seiner Familie stattgefunden. R: Kannte Ihr Mann diese Clanangehörigen, die älteren Männer, hatte es einen bestimmten Grund, warum diese bei der Hochzeit anwesend waren? BF: Es waren ein Scheich, zwei Zeugen und sein Vater. R: Diese älteren Männer, wer waren diese? BF: Ältere Männer sind alle zusammen, es waren alle vier ältere Männer, ohne Scheich gibt es keine Eheschließung und ohne Zeugen gibt es keine Eheschließung und sein Vater musste ohnehin anwesend sein. R: Hat Ihr Mann diese älteren Männer, also den Scheich und die zwei Zeugen vorher schon gekannt? BF: Ja. R: Woher kannte er sie? BF: Von XXXX . BF: Von römisch 40 . R: Waren dies Nachbarn, in welchem Verhältnis standen diese zu Ihrem Mann? BF: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass diese Clanangehörige sind. R: Waren noch andere Personen bei der Hochzeit anwesend? BF: Nein. R: Wie viele Personen, außer Ihnen und Ihrem Ehemann, waren bei der Hochzeit anwesend? BF: Es waren diese Leute, die ich bereits nannte, der Scheich, 2 Zeugen und sein Vater. R: Welche Leute nannten Sie bereits, wer war anwesend? BF: Der Scheich, 2 Zeugen, sein Vater, mein Mann. R: Was meinen Sie dann mit es waren die Leute, die ich bereits nannte? BF: Ich meinte, der Scheich, 2 Zeugen, sein Vater und mein Mann. (...) R: Ich habe mir das Verhandlungsprotokoll Ihres Mannes angesehen, es wurde festgehalten, dass Ihr Mann nicht dem Clan der Madhibaan angehört. Die Entscheidung wurde auch verkündet und auch nicht bekämpft. BF: Er ist ein Madhibaan. R: Es steht fest, in der Verhandlung wurde verkündet, dass Ihr Ehemann nicht dem Clan der Madhibaan angehören kann und die Entscheidung wurde nicht bekämpft. BF: Ich weiß nicht, wieso so entschieden wurde, mein Mann sagte, er war damals auch unter Stress. R: Es wurde festgestellt, dass Ihr Mann nicht dem Clan der Madhibaan angehört. BF: Ich weiß es nicht, wie es festgehalten oder festgestellt wurde, ich weiß nur, dass mein Mann Madhibaan ist. BFV: Schildern Sie bitte die Zeit der Gefangenschaft bei Ihrer eigenen Familie näher. BF: Als mich meine Familie in einem Zimmer festgehalten hat, durfte ich nicht aufs Klo gehen. Wenn ich ein Klo brauchte, musste ich in einer Dose meine Bedürfnisse erledigen. Meine Familie schlug mich, weil sie behauptet hat, dass ich die Würde meiner Familie verletzt habe, außer meiner Mutter. R: Ihre Mutter war nicht gegen die Heirat? Hat die Mutter zu Ihnen gehalten? BF weint. R: Möchten Sie eine Pause haben? BF: Ja. (...) BFV: Von welchen Familienangehörigen wurden Sie misshandelt? BF: Von meinem Onkel, meinen Brüdern, außer meiner Mutter, haben mich alle schlecht behandelt. R: Dh, Ihre Mutter war nicht gegen diese Heirat? BF: Sie war nicht gegen meine Eheschließung und sie konnte nichts dagegen machen, weil sie eine alte Frau war. R: Wie alt war Ihre Mutter? BF: Über
  35. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Nein. R: Wann war der letzte Kontakt mit ihr? BF: Seit Ende
  36. R: Wieso hat Ihre Mutter zugelassen, dass Sie misshandelt werden? BF: Sie hat es nicht zugelassen, konnte aber nichts dagegen unternehmen. R: War das Zimmer, wo Sie aufhältig waren, immer zugesperrt? BF: Ja. R: Wie konnte dann die Freundin Ihrer Mutter Sie befreien, wie kam sie zum Schlüssel? BF: Meine Mutter hat sie dabei unterstützt, damit sie den Schlüssel bekommt. R: Können Sie das erläutern? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo lebt die Freundin Ihrer Mutter? BF: In Mogadischu. R: Nach wie vor? BF: Jetzt weiß ich es nicht. BFV: Von welchen Familienangehörigen ging die Durchführung der
  37. Genitalverstümmelung aus? BF: Von meiner Tante vs. R: Wie kam das zustande, können Sie die Umstände näher erklären? BF: Ich weiß nicht, wie sie das organisiert haben, weil ich in meinem Zimmer eingesperrt war, sie kamen zu mir. An diesem Tag der Genitalverstümmelung hat man meine Augen verbunden, ich habe laut geschrien. Dann haben sie mich verstümmeln lassen. R: Was ist bei der
  38. Genitalverstümmelung passiert? BF: Ich weiß nicht, wie es heißt, aber es war dasselbe. R: Was heißt, es war dasselbe? BF: Ich war pharaonisch beschnitten. R: Beim ersten Mal? BF: Beide Male. R: Wie kann man beim zweiten Mal auch pharaonisch beschnitten sein, wenn es schon beim ersten Mal passiert ist? BF: Man sagte mir, dass es beim ersten Mal leichter war als beim zweiten Mal – sie zählten die Nähte, wie viele Male ich zugenäht war. R: Wer hat das gezählt? BF: Die Frau, die das durchgeführt hat, hat es gezählt. BFV: Wer war anwesend bei der Durchführung der
  39. Genitalverstümmelung? BF: Das weiß ich nicht, weil meine Augen verbunden waren. R: Warum waren Ihre Augen verbunden? BF: Damit ich nicht die Frau sehe, die das durchgeführt hat. R: Das ist nicht logisch nachvollziehbar. BF: Sie haben das Recht, dass Sie nicht verstehen, was ich Ihnen erzähle. (...) R: Haben Sie noch Fragen? BFV: Benötigen Sie in Ö noch weitere Operationen bezugnehmen auf Ihre Defibulation? BF: Nein. BFV: Sind Sie momentan schwanger? BF: Ja. R: Haben Sie einen Beweis? BF: Ich habe am
  40. Februar einen Termin. R: Welchen Termin? BF: Schwangerschaftsuntersuchung. R: Wann ist der errechnete Geburtstermin? BF: Ich bin jetzt 6 Wochen schwanger. (...) BFV: Sind Sie gesund oder ist eine bevorstehende OP geplant? BF: Geplant war im März, aber jetzt, da ich schwanger bin, weiß ich nicht. R: Welche OP war geplant? BF: Ich glaube, weil ich im Oktober ein Kind verloren habe. (...) R: Welche OP sollten Sie im März machen? BF: Ich habe etwas im Mutterleib. R: Wissen Sie was? BF: Das weiß ich nicht, der Arzt sagte, ich habe etwas im Mutterleib. R: Sonst noch eine Frage? BFV: Befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine nochmalige Infibulation? BF: Ja und auch, dass meine Familie mich dann einsperrt. Da ich von meiner Familie geflüchtet bin, wenn ich nach Somalia zurückkehre, könnte es sein, dass meine Familie mich tötet. BFV: Könnte Ihre Mutter Sie beschützen? BF: Nein, das kann sie nicht. BFV: Keine weiteren Fragen. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.07.2022 R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Nein. [...] In der Verhandlung legte die BF folgende Unterlagen vor: - gynäkologischer Befund vom 21.10.2022 mit der Diagnose „V.a Abortus completus“; - Termin für eine ambulante Kontrolle am 09.03.2023 in einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe; - Überweisung einer Fachärztin für Frauenheilkunde vom 13.01.2023 mit der Diagnose-Fragestellung: „St.p. Abrotus completus 10/
  41. ca. 5cm großes Vorderwand, aktiver Kinderwunsch, Bitte höfl. um Zweitmeinung. OP?“; - eine durch die Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme, worin die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen: 1.
  43. Zur Person der BF: Die BF ist somalische Staatsangehörige, Angehörige des Clans der Hawiye, Subclan der Hawadle und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht muttersprachlich Somalisch. Die Identität der BF steht fest. Die BF wurde in XXXX geboren und hat in Somalia die Schule besucht. Die BF wurde in römisch 40 geboren und hat in Somalia die Schule besucht. Die BF ist nach den somalischen Gepflogenheiten und der somalischen Kultur sozialisiert, sie ist mit den somalischen Gepflogenheiten vertraut. Sie hat im XXXX in Somalia den somalischen Staatsbürger XXXX geheiratet und ist kinderlos. Ab Mitte des Jahres 2015 hat die BF mit ihrer Familie in Mogadischu gelebt. Sie hat im römisch 40 in Somalia den somalischen Staatsbürger römisch 40 geheiratet und ist kinderlos. Ab Mitte des Jahres 2015 hat die BF mit ihrer Familie in Mogadischu gelebt. Die Kernfamilie der BF (Eltern, Geschwister) lebt nach wie vor in Mogadischu. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Somalia hat. Der Ehemann der BF reiste spätestens im April 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte er am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Ehemann der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Ehemann der BF reiste spätestens im April 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte er am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 21.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Ehemann der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Die BF stellte im September 2021 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) einen Antrag auf Austellung eines Visums D. Nach Erteilung dieses Visums (gültig von 27.09.2021 bis 26.01.2022) reiste die BF von Äthiopien auf dem Luftweg nach Österreich, wo sie am 10.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und wurde der BF gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihre eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.04.2024 erteilt. Die BF stellte im September 2021 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) einen Antrag auf Austellung eines Visums D. Nach Erteilung dieses Visums (gültig von 27.09.2021 bis 26.01.2022) reiste die BF von Äthiopien auf dem Luftweg nach Österreich, wo sie am 10.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihre eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 21.04.2024 erteilt. An der BF wurde in Somalia im Kindesalter eine Genitalbeschneidung durchgeführt (Typ III – Pharaonische Beschneidung). An der BF wurde in Somalia im Kindesalter eine Genitalbeschneidung durchgeführt (Typ römisch drei – Pharaonische Beschneidung). Die BF hat in Österreich im April 2022 eine Defibulation durchführen lassen. Sie leidet an einer Hypothreose (Schilddrüsenunterfunktion) und hat im Oktober 2022 eine Fehlgeburt erlitten. Ansonsten ist sie gesund. Die BF behauptete in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2023 in der 6. Woche schwanger zu sein, sie legte jedoch bis dato keine ärztliche Bestätigung dazu vor. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen der BF: Das ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Das Fluchtvorbringen, wonach die BF, wegen dem Eingehen einer Mischehe mit einem Angehörigen des Minderheitenclans Madhibaan, mehrfachen Drohungen, häuslicher Gewalt sowie Misshandlungen durch ihre Familienangehörigen ausgesetzt gewesen sei bzw. an der BF deshalb gegen ihren Willen eine 2. Genitalbeschneidung durchgeführt worden sei, ist nicht glaubhaft. Die BF hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen und droht ihr im Falle einer Rückkehr nach Somalia weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität. Die BF ist in Somalia aufgrund der in Österreich durchgeführten Defibulation weder einer Lebensgefahr noch psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt. Ihr droht in Somalia auch kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund einer (erneuten) Genitalverstümmelung oder wegen einer Reinfibulation (Wiederverschließung). Die BF ist in Somalia allein aufgrund ihres Geschlechts keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Ihr droht in Somalia keine sexuelle Ausbeutung durch die Al Shabaab oder durch andere Personen. Die BF kann bei einer Rückkehr auf ihren Clanschutz oder den Schutz ihrer Familie zurückgreifen. Sie müsste bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in ein IDP-Lager gehen, sondern kann bei ihrem Clan oder mit der Unterstütztung ihrer Familie Schutz, Unterkunft und Verpflegung (etwa in der Hauptstadt Mogadischu) vorfinden. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: COVID-19 Letzte Änderung: 29.06.2022 Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022).Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022). Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022).Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit Covid-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von Covid-19 (UC 13.6.2021, S. 9). Covid-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Trotzdem sind seit Beginn der Pandemie bis Ende Mai 2022 nur rund 494.000 Tests durchgeführt worden (OWD 22.6.2022). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022). Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022). Quellen: ● ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (22.6.2022): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 22.6.2022 ● AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022 ● AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022 ● EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022 ● GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022 ● IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022 ● OWD - Ourworldindata.com (22.6.2022): Total Covid-19 tests, https://ourworldindata.org/grapher/full-list-total-tests-for-covid-19?country=~SOM, Zugriff 22.6.2022 ● Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022 ● Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen ● Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf ● TRO - Taiwan Representative Office in the Republic of Somaliland [Taiwan] (4.4.2022): When Health Meets Technology - Signing Health Information Management Efficiency Enhancement Project in Somaliland, https://www.roc-taiwan.org/smd_en/post/611.html, Zugriff 12.5.2022 ● UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● UNFPA - UN Population Fund (5.2022): UNFPA Response in Somalia, Situation Report, Issue #5, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia-situation_report_may2022.pdf, Zugriff 14.6.2022 ● UNFPA - UN Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_09april22.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.4.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Humanitarian%20Bulletin_March_%202022_FINAL%20-%20for%20publication_0.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 ● UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● USES - US Embassy in Somalia [USA] (14.6.2022): Covid-19 Information, https://so.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 22.6.2022 ● VOA - Voice of America (19.10.2021): Somalia COVID Deaths Vastly Undercounted, Study Finds, https://www.voanews.com/a/somalia-covid-deaths-vastly-undercounted-study-finds/6277195.html, Zugriff 23.6.2022 ● WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http://documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-Investing-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf, Zugriff 12.5.2022 Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 22.07.2022 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state (HIPS 3.2021, S. 25). Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Wie auch in Afghanistan wurde in Somalia durch eine fremde Kraft ein bestehendes islamistisches Regime vertrieben – namentlich die Union Islamischer Gerichte durch Äthiopien im Jahr 2006; wie auch in Afghanistan begann danach ein von Außen betriebener Prozess zur Staatsbildung unter dem Schutz ausländischer Soldaten; und wie auch in Afghanistan ist es der Regierung nicht gelungen, ein ausreichendes Maß an Legitimität aufzubauen (FP 22.9.2021). Die Öffentlichkeit fühlt sich ignoriert, weil die Regierung nicht daran arbeitet, das Leben der Bürger zu verbessern. Dementsprechend erachten viele Bürger die Regierung als nutzlos (HO 12.9.2021). Selbst in Gebieten, die von der Regierung gehalten werden, tun sich die Verwaltungen schwer, auch nur grundlegende Dienste anzubieten. Gleichzeitig kämpfen die staatlichen Institutionen mit dem Erbe von jahrzehntelanger Korruption und von Missmanagement (CFR 19.5.2021). Somalia schneidet bei den wichtigsten Benchmarks für gute Regierungsführung - Rechtsstaatlichkeit, Effektivität der Regierung, politische Stabilität, Beteiligung der Öffentlichkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruptionsbekämpfung - erschreckend schlecht ab (HIPS 3.2021, S. 5f). Die Ausübung von Macht durch die Politik erfolgt willkürlich. Und tatsächlich ist keine der Regierungen auf Bundes- oder Bundesstaatsebene nach irgendeinem Gesetz rechenschaftspflichtig (HIPS 3.2021, S. 12). Selbst das somalische Parlament erwägt kaum jemals die Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit, sondern fokussiert unmittelbar auf individuelle materielle Gewinne (HIPS 3.2021, S. 15). Die Unvorhersagbarkeit und die chaotische Praxis der Politik haben die Entwicklung staatlicher Institutionen gehemmt und die Effektivität der Regierung sowie die Reichweite des Staates eingeschränkt (HIPS 3.2021, S. 25). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). All dies zehrt einerseits an der Ausdauer der Geberländer (FP 22.9.2021) und wird andererseits von al Shabaab ausgenutzt (CFR 19.5.2021). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vgl. GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vergleiche GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Aktuelle Politische Lage: Der neue Präsident hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Die Regierung unter Farmaajo und dem NISA-Chef Fahad Yasin wollte gemäß einer Quelle in Richtung von Verhandlungen mit al Shabaab und einer Talibanisierung Somalias. Dutzende ehemalige Dschihadisten wurden von ihnen in Schlüsselpositionen der Bundesverwaltung und der Sicherheitskräfte gehievt (Bryden 8.11.2021), politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos. Die Verzögerungen, Zusammenstöße und Ungewissheiten rund um die Wahlen haben außerdem zu einem fast vollständigen Zusammenbruch hinsichtlich der Erfüllung von Regierungsfunktionen geführt. Dies hat wiederum zur Spaltung aller Sektoren - auch des Sicherheitsapparats - beigetragen (Ali 28.1.2022). Der mehr als ein Jahr andauernde Streit um die Wahlen hat nicht nur die Regierungsarbeit gelähmt (FP 22.9.2021), er hat es ermöglicht, dass al Shabaab den angeschlagenen Staat weiter ausgehöhlt hat (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Dahingegen ist Präsident Hassan Sheikh gemäß Angaben einer Quelle ein Demokrat. Er will die Staatsbildung im Konsens fortführen. Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Der Präsident ist moderat islamisch und keine Bedrohung für demokratische Werte. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert. Clans üben weniger Macht aus, islamistische Fraktionen gewinnen an Macht und Einfluss (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor. Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vgl. Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vergleiche Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 ● AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 ● BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung

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Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022, S. 28f) bzw. steht die Region unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022, S. 19/29). Derzeit ist die BRA jedenfalls kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022, S. 29). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 7.7.2022). Quellen: ● AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.6.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report, 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022, S. 26), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022, S. 29). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022, S. 26). Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche "Separatisten" verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vgl. HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Im Sommer 2021 kam es im Umfeld von Belet Weyne zu Gewalt, die Stadt war nach Kämpfen zwischen Bundeskräften und Clanmilizen zweigeteilt (HIPS 8.2.2022, S. 27). Am 12.7.2021 traf General Huud erstmals mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen, um die Wünsche nach einer größeren Rolle für die Hawadle zu besprechen (UNSC 10.8.2021, Abs. 8). Gegenwärtig ist der Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat eingefroren (HIPS 8.2.2022, S. 27).Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche "Separatisten" verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vergleiche HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Im Sommer 2021 kam es im Umfeld von Belet Weyne zu Gewalt, die Stadt war nach Kämpfen zwischen Bundeskräften und Clanmilizen zweigeteilt (HIPS 8.2.2022, S. 27). Am 12.7.2021 traf General Huud erstmals mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen, um die Wünsche nach einer größeren Rolle für die Hawadle zu besprechen (UNSC 10.8.2021, Absatz 8,). Gegenwärtig ist der Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat eingefroren (HIPS 8.2.2022, S. 27). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 7.7.2022). De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan - und nach den Vorfällen im Sommer 2021 auch in Belet Weyne - arbeitet und funktioniert (HIPS 8.2.2022, S. 27). Insgesamt bleibt die Lage v.a. in Hiiraan angespannt (USDOS 12.4.2022, S. 29). Quellen: ● AQ7 - Anonyme Quelle 7 (2.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 7.7.2022 ● HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 7.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). ...PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit be

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