RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW157 2249868-2 Spruch, W157 2249868-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
- Mit Bescheid vom XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
- Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , abwies.
- Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , abwies.
- Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
- Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
- Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie ihrer weiteren Vorgehensweise und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein, die der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen ließ.
- Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie ihrer weiteren Vorgehensweise und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein, die der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen ließ.
- Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom XXXX ab.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom römisch 40 ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich – nach Vorlage seines syrischen Personalausweises – ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in XXXX zumutbar.Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich – nach Vorlage seines syrischen Personalausweises – ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in römisch 40 zumutbar.
- Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.
- Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.
- In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX trug der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es ihm nicht möglich sei, bei der syrischen Botschaft vorstellig zu werden. Im Fall einer Kontaktaufnahme bestehe nämlich die Gefahr, dass seine Informationen durch Botschaftsmitarbeiter an andere Personen in Syrien weitergegeben werden und er sowie seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen (aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. seiner Flucht aus seiner Heimat) in den Blickpunkt des syrischen Regimes geraten könnten.
- In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 trug der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es ihm nicht möglich sei, bei der syrischen Botschaft vorstellig zu werden. Im Fall einer Kontaktaufnahme bestehe nämlich die Gefahr, dass seine Informationen durch Botschaftsmitarbeiter an andere Personen in Syrien weitergegeben werden und er sowie seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen (aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. seiner Flucht aus seiner Heimat) in den Blickpunkt des syrischen Regimes geraten könnten.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am XXXX vor.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am römisch 40 vor.
- Am XXXX wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für weitere zwei Jahre verlängert.
- Am römisch 40 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für weitere zwei Jahre verlängert.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX abwies. Gegen diese Entscheidung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX erhoben.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 abwies. Gegen diese Entscheidung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom römisch 40 erhoben. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX stattgab; der Beschwerdeführer hat seitdem den Status des Asylberechtigten inne.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 stattgab; der Beschwerdeführer hat seitdem den Status des Asylberechtigten inne.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie einem aktuellen IZR-Auszug vom XXXX und dem – von der belangten Behörde eingeholten – einschlägigen positiven Asylbescheid vom XXXX Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie einem aktuellen IZR-Auszug vom römisch 40 und dem – von der belangten Behörde eingeholten – einschlägigen positiven Asylbescheid vom römisch 40
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht kommen (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht kommen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033). In Verfahren, die die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162). 3.
- Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Inzwischen erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Inzwischen erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Folglich kann der Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG begehren.Folglich kann der Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG begehren. Da das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nachträglich wegfiel, ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Trotz Parteienantrages kann von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aufgrund des unstrittigen und klaren Sachverhalts abgesehen werden. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Darüber hinaus ist der Fall der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung erlaubt.3.
- Trotz Parteienantrages kann von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des unstrittigen und klaren Sachverhalts abgesehen werden. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Darüber hinaus ist der Fall der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar, für den Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG den Entfall der Verhandlung erlaubt. Zu B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2249868.2.00