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{'item': 'W158 2253852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW158 2253852-1 Spruch, W158 2253852-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Nachdem die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgefordert hatte, einerseits zum Vorwurf, ohne entsprechende Konzession in Österreich Bankgeschäfte auszuüben, Stellung zu nehmen und andererseits den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem sie die konzessionspflichtigen Bankgeschäfte unterlassen würde, veröffentlichte die FMA am 11.11.2021 im Internet und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eine Warnung mit der BF Geschäfte abzuschließen.römisch eins.
  2. Nachdem die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgefordert hatte, einerseits zum Vorwurf, ohne entsprechende Konzession in Österreich Bankgeschäfte auszuüben, Stellung zu nehmen und andererseits den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem sie die konzessionspflichtigen Bankgeschäfte unterlassen würde, veröffentlichte die FMA am 11.11.2021 im Internet und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eine Warnung mit der BF Geschäfte abzuschließen. I.
  3. Am 09.12.2021 beantragte die BF daraufhin die Überprüfung dieser Veröffentlichung. Dazu führte sie aus, sie spreche den österreichischen Markt nicht aktiv an. Außerdem handle es sich entgegen der Ansicht der FMA nicht um Bankgeschäfte.römisch eins.
  4. Am 09.12.2021 beantragte die BF daraufhin die Überprüfung dieser Veröffentlichung. Dazu führte sie aus, sie spreche den österreichischen Markt nicht aktiv an. Außerdem handle es sich entgegen der Ansicht der FMA nicht um Bankgeschäfte. I.
  5. Mit Bescheid vom 02.03.2022 stellte die FMA fest, dass die Kundmachung rechtmäßig gewesen sei.römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 02.03.2022 stellte die FMA fest, dass die Kundmachung rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte sie aus, der Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass auf einer Bewertungsplattform zahlreiche Rezensionen aus Österreich stammen würden, die teils auf Einladung erfolgt seien. Außerdem sei die Webseite auf Deutsch verfügbar. Bei Aufrufen eines Registrierungsformulars würde automatisch die österreichische Vorwahl eingefügt. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die Möglichkeit einer Auszahlung mittels SEPA Transfers. Beim Geschäftsmodell handle es sich um Differenzkontrakte (im Folgenden: CFD für Contracts of Difference) mit Krypto Assets als Basiswert. Über die für diese Geschäfte nötige Konzession verfüge die BF nicht. Die Veröffentlichung sei erforderlich gewesen, um mögliche Neukunden vor Geschäftsabschlüssen zu schützen. Der FMA stünden auch keine gelinderen Mittel zur Verfügung, um dieses Ziel zu erreichen. Letztlich sei die Veröffentlichung auch verhältnismäßig. I.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 04.04.2022, in der die BF (erkennbar) beantragt, die Veröffentlichung für rechtswidrig zu erklären.römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 04.04.2022, in der die BF (erkennbar) beantragt, die Veröffentlichung für rechtswidrig zu erklären. Bestritten wird der Inlandsbezug, weil die BF sich nicht aktiv an den österreichischen Markt wende. Eine solche Ansprache könne auch nicht aus den von der FMA erwähnten Umständen geschlossen werden. Die Einfügung der österreichischen Vorwahl ergebe sich aus einem automatischen Plug-In. Dabei handle es sich um eine gängige weltweite Praxis. Bei einem durchschnittlichen Nutzer könne daher nicht der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen am österreichischen Markt aktiv sei. Das könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass es eine deutschsprachige Version der Webseite gebe, dies aufgrund der Verbreitung der deutschen Sprache, unter anderem auch in Afrika oder beiden Amerika. Gleiches gelte für die aus Österreich stammenden Rezensionen auf der Bewertungsplattform. Selbst wenn man aber von einem Inlandsbezug ausgehe, würde die BF kein dem BWG unterliegendes Bankgeschäft ausüben. I.
  9. Am 12.04.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  10. Am 12.04.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 31.10.2022 neu zugewiesen.römisch eins.
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 31.10.2022 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der FMA und den Gerichtsakt. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Die BF betreibt die Webseite www. XXXX .com. Dort ist ihr Sitz mit St. Vincent and the Grenadines angeführt. Über die Kategorie „Profit Share“ gelangt man zur Webseite https:// XXXX .global/lp/en-en/profit-share/. Auf dieser Webseite wird die XXXX mit Sitz auf den Seychellen und Unternehmensnummer 211202 angeführt. Die BF verfügt über keine Konzession der FMA.Die BF betreibt die Webseite www. römisch 40 .com. Dort ist ihr Sitz mit St. Vincent and the Grenadines angeführt. Über die Kategorie „Profit Share“ gelangt man zur Webseite https:// römisch 40 .global/lp/en-en/profit-share/. Auf dieser Webseite wird die römisch 40 mit Sitz auf den Seychellen und Unternehmensnummer 211202 angeführt. Die BF verfügt über keine Konzession der FMA. Die spanische Aufsichtsbehörde CNMV veröffentlichte in Bezug auf die XXXX und die Webseite https:// XXXX .com/es eine Warnmeldung.Die spanische Aufsichtsbehörde CNMV veröffentlichte in Bezug auf die römisch 40 und die Webseite https:// römisch 40 .com/es eine Warnmeldung. Mit über 17.000 Bewertungen erreichte die BF auf der Bewertungsplattform Trustpilot einen Schnitt von 4,3 (Hervorragend). Insgesamt 8% aller Bewertungen bezeichnen das Unternehmen als mangelhaft beziehungsweise ungenügend (Stand: 19.10.2021). Die BF verfügt auf Trustpilot seit April 2020 über ein Profil und hat zusätzliche Unternehmensinformationen verifiziert. Der Anbieter bittet seine Kunden um Bewertungen und bezahlt für den Zugriff auf zusätzliche Trustpilot-Funktionen. Zahlreiche Nutzer, teils mit dem nicht näher individualisierten Usernamen „ XXXX Customer“, teils mit konkreten Namen gaben positive Rezensionen ab. Einige dieser Rezensionen enthalten die Anmerkungen „AT“ sowie „Auf Einladung“.Mit über 17.000 Bewertungen erreichte die BF auf der Bewertungsplattform Trustpilot einen Schnitt von 4,3 (Hervorragend). Insgesamt 8% aller Bewertungen bezeichnen das Unternehmen als mangelhaft beziehungsweise ungenügend (Stand: 19.10.2021). Die BF verfügt auf Trustpilot seit April 2020 über ein Profil und hat zusätzliche Unternehmensinformationen verifiziert. Der Anbieter bittet seine Kunden um Bewertungen und bezahlt für den Zugriff auf zusätzliche Trustpilot-Funktionen. Zahlreiche Nutzer, teils mit dem nicht näher individualisierten Usernamen „ römisch 40 Customer“, teils mit konkreten Namen gaben positive Rezensionen ab. Einige dieser Rezensionen enthalten die Anmerkungen „AT“ sowie „Auf Einladung“. Zumindest ein Konsument aus Österreich wurde aufgrund dieser Bewertungen auf die BF aufmerksam und wollte in diese investieren. Auf einem Blogbeitrag auf coincierge.de wird die Plattform einer Bewertung unterzogen und beschrieben, dass die BF den Handel mit Krypto-CFDs ermöglichen will, ohne traditionelle Fiatwährungen ausgeben zu müssen. Die Plattform der BF wird von ihr als eine „All-in-One Krypto Plattform“ ohne Gebühren beworben und ist neben elf weiteren Sprachen in deutscher Sprache verfügbar. Man kann mittels App oder über die Webversion Kryptowährungen (u.a. Bitcoin, Litecoin, Ethereum, USDT, Ripple und Stellar) kaufen, verwahren, handeln und tauschen. Ebenfalls angeboten wird der Handel mit tokenisierten Vermögenswerten, Krypto Indizes, Krypto Optionen und Futures. Es wird außerdem mit hohen Hebelwirkungen geworben und verschiedene Boni zur Steigerung der Gewinne angeboten. Das User Agreement enthält einen eigenen Abschnitt zum Margin-Trading und den damit zusammenhängenden Risiken. Ebenfalls wird an einzelnen Stellen im User Agreement auf Derivate von Kryptowährungen Bezug genommen. Die Webseite enthält unter anderem folgende Informationen zu den handelbaren Produkten: „A list of available futures on XXXX platform can be found in the ‘Futures‘ tab.“„A list of available futures on römisch 40 platform can be found in the ‘Futures‘ tab.“ „Crypto Options differ from traditional options, in that they are derivative instruments that provide the ability to trade on the price fluctuations of the underlying crypto asset without the necessity of actually owning the crypto asset itself, while traditional Options give the right to purchase or sell an asset at a future date. When trading Crypto Options, you’ll be gaining or losing the difference between the opening and closing price of the position, depending on where it was trading at when the Crypto Option contract was activated.“ „Can I leverage trade with Crypto Options?„Can römisch eins leverage trade with Crypto Options? Leverage trading is available on XXXX for Crypto Options. Although it is important to note that Crypto Options are extremely volatile by themselves, even compared with traditional Crypto assets. Therefore, we advise that you be extremely cautious using leverage while trading Crypto Options.“Leverage trading is available on römisch 40 for Crypto Options. Although it is important to note that Crypto Options are extremely volatile by themselves, even compared with traditional Crypto assets. Therefore, we advise that you be extremely cautious using leverage while trading Crypto Options.“ Das Konto kann mittels eines Krypto Wallets, per SEPA Lastschrift oder mittels VISA beziehungsweise Mastercard aufgeladen werden. Bei Verwendung einer Kreditkarte bedient sich die BF der Zahlungsdienstleister Koinal und Simplex. Simplex besitzt eine Registrierung der FCA. Koinal mit angeblichem Sitz in Bulgarien verfügt über keine Konzession der bulgarischen Financial Supervision Commission. Die Abwicklung der Zahlung per SEPA Lastschrift erfolgt unter Verwendung des israelischen Kryptowährungsbrokers „Bits of Gold“, der keine Registrierung der Israel Securities Authority besitzt. Die Verwendung einer Kreditkarte zur Aufladung des Kontos ist nur für Mitgliedsstaaten der EU sowie die Türkei möglich. Die Auszahlung kann nur mittels eines Krypto-Wallets beziehungsweise per SEPA-Lastschrift erfolgen. Die Möglichkeit des SEPA Transfers ist laut Angaben auf der Webseite nur für Staaten möglich, die Mitglied des EWR sind. Der Mindesteinsatz beträgt USD 50 beziehungsweise EUR 50 für Fiatgeld und Kryptoassets. Bei gewinnbringenden Trades wird ein Anteil von 10% abgezogen, eine Handelsprovision wird nicht eingehoben. Bei der Einzahlung mittels VISA beziehungsweise Mastercard sowie bei der Auszahlung mittels SEPA–Lastschrift entstehen Gebühren. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen wurden bereits von der FMA getroffen. Sie beruhen entweder auf unbedenklichen Dokumenten oder den Angaben der BF selbst. Die BF bekämpft die Sachverhaltsannahmen in der Beschwerde auch nicht. Soweit die BF unter anderem ausführt, die FMA habe unrichtige Feststellungen, etwa dazu, ob die Webseite den österreichischen Markt anspreche, getroffen, handelt es sich entgegen ihrer eigenen Annahme nicht um Feststellungen, sondern um rechtliche Beurteilungen. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es ist daher gemäß § 22 Abs. 2a FMABG ein Senat zur Entscheidung berufen.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es ist daher gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG ein Senat zur Entscheidung berufen. IV.
  13. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  14. Zu Spruchpunkt A) Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, ob die BF Anlass für die Kundmachung gegeben hat, die Sach- und Rechtslage im Veröffentlichungszeitpunkt maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen ändern daher nichts an der (Un-)Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung (BVwG 12.08.2019, W210 2205163-1, 21.03.2017, W107 2133701-1; 21.03.2016, W107 2013496-2; 20.02.2015, W158 2011263-1). Die von der BF geltend gemachte Einrichtung der IP-Blockade sowie die Änderungen in den AGB und der AML-Policy sind daher unbeachtlich, weil auch die BF selbst nicht behauptet, dass diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der FMA vorgelegen hätten. Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 BWG genannten Geschäfte bedarf der Konzession der FMA (§ 4 Abs. 1 BWG). Zu diesen konzessionspflichtigen Geschäften zählt unter anderem der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in § 1 Abs. 7 lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (§ 1 Abs. 7 lit. c BWG).Der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, BWG genannten Geschäfte bedarf der Konzession der FMA (Paragraph 4, Absatz eins, BWG). Zu diesen konzessionspflichtigen Geschäften zählt unter anderem der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Paragraph eins, Absatz 7, Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Paragraph eins, Absatz 7, Litera c, BWG). Gemäß § 4 Abs. 7 BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Eine Veröffentlichung nach § 4 Abs. 7 BWG hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank-)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen. Um Anlass zu einer solchen Veröffentlichung zu geben, reicht es bereits aus, wenn die Erbringung der Bankgeschäfte erst beabsichtigt ist. Eine Information der Allgemeinheit ist dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ohne diese die Öffentlichkeit dahin getäuscht werden könnte, die betroffene Person verfüge für die in Rede stehenden Bankgeschäfte über eine Konzession beziehungsweise sei zum Abschluss der bestimmten Bankgeschäfte berechtigt. Bei dieser Prüfung sind auch allfällige Nachteile durch diese Information für die betroffene Person zu berücksichtigen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012).Eine Veröffentlichung nach Paragraph 4, Absatz 7, BWG hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank-)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen. Um Anlass zu einer solchen Veröffentlichung zu geben, reicht es bereits aus, wenn die Erbringung der Bankgeschäfte erst beabsichtigt ist. Eine Information der Allgemeinheit ist dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ohne diese die Öffentlichkeit dahin getäuscht werden könnte, die betroffene Person verfüge für die in Rede stehenden Bankgeschäfte über eine Konzession beziehungsweise sei zum Abschluss der bestimmten Bankgeschäfte berechtigt. Bei dieser Prüfung sind auch allfällige Nachteile durch diese Information für die betroffene Person zu berücksichtigen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012). Um eine Veröffentlichung nach dem BWG beziehungsweise überhaupt eine Anwendbarkeit des BWG rechtfertigen zu können, muss ein ausreichender Inlandsbezug vorliegen. Die FMA bejaht diesen mit der Webseite der BF, die (jedenfalls auch) den österreichischen Markt anspreche. Darüber hinaus würden auch die zahlreichen Rezensionen aus Österreich auf der Bewertungsplattform dafürsprechen, genauso wie die Möglichkeit einer SEPA-Überweisung. Die BF tritt dem entgegen und führt aus, dass aus der Gestaltung der Webseite entgegen der Ansicht der FMA kein Ansprechen des österreichischen Markts abgeleitet werden könne. Vielmehr würden die österreichischen Kunden ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Drittlandfirma veranlassen. Wann ein Inlandsbezug vorliegt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Einerseits wird der Standpunkt vertreten, es sei auf eine rechtsgeschäftliche Anknüpfung (Abgabe der Offerte im Inland oder Annahme im Inland) abzustellen, anderseits wird auf eine faktische (gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden, Ort der Vertragsunterzeichnung) oder strafrechtliche Anknüpfung (Ort des Eintritts des Erfolges) abgestellt (Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG, zu § 1 Rz 12a). Nach der Europäischen Kommission (siehe Mitteilung zu Auslegungsfragen über den freien Dienstleistungsverkehr und das Allgemeininteresse an der zweiten Bankenrichtlinie ABl C 1997, Nr 209 S 6ff) ist auf den Ort abzustellen, an dem die „charakteristische Leistung“ erbracht werde. Dabei handle es sich um jene Leistung, die wesentlich sei und wofür die Zahlung geleistet werde. Es bedürfe einer Einzelfallanalyse.Wann ein Inlandsbezug vorliegt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Einerseits wird der Standpunkt vertreten, es sei auf eine rechtsgeschäftliche Anknüpfung (Abgabe der Offerte im Inland oder Annahme im Inland) abzustellen, anderseits wird auf eine faktische (gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden, Ort der Vertragsunterzeichnung) oder strafrechtliche Anknüpfung (Ort des Eintritts des Erfolges) abgestellt (Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG, zu Paragraph eins, Rz 12a). Nach der Europäischen Kommission (siehe Mitteilung zu Auslegungsfragen über den freien Dienstleistungsverkehr und das Allgemeininteresse an der zweiten Bankenrichtlinie Amtsblatt C 1997, Nr 209 S 6ff) ist auf den Ort abzustellen, an dem die „charakteristische Leistung“ erbracht werde. Dabei handle es sich um jene Leistung, die wesentlich sei und wofür die Zahlung geleistet werde. Es bedürfe einer Einzelfallanalyse. Nach dem OGH liegt ein ausreichender Inlandsbezug bereits dann vor, wenn (unter anderem, aber doch hauptsächlich) das den Kunden bindende Vertragsanbot in Österreich unterzeichnet wurde (OGH 31.08.2006, 6 Ob 110/06d). Auch der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es die Anwendung des BWG nicht hindern kann, wenn die Veranlagung selbst im Ausland erfolgte und keine bloße Weiterüberweisung der auf ein Konto des Unternehmens im Inland eingezahlten Gelder vorlag (VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073). Insgesamt ergibt sich daraus, dass für die Frage, ob ein ausreichender Inlandsbezug besteht, im Einzelfall Kriterien wie der Ort des Vertragsabschlusses, das Heranziehen von Vermittlern beziehungsweise das Vorhandensein von speziellen Produkten für den österreichischen Markt sowie insbesondere das gezielte Ansprechen des österreichischen Marktes heranzuziehen sind. Weiters ist zu berücksichtigen, von wem die Initiative zum Vertragsabschluss ausgegangen ist (wiederum Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG, zu § 1 Rz 12d). Basierend darauf hat die FMA den Inlandsbezug zu Recht bejaht:Insgesamt ergibt sich daraus, dass für die Frage, ob ein ausreichender Inlandsbezug besteht, im Einzelfall Kriterien wie der Ort des Vertragsabschlusses, das Heranziehen von Vermittlern beziehungsweise das Vorhandensein von speziellen Produkten für den österreichischen Markt sowie insbesondere das gezielte Ansprechen des österreichischen Marktes heranzuziehen sind. Weiters ist zu berücksichtigen, von wem die Initiative zum Vertragsabschluss ausgegangen ist (wiederum Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG, zu Paragraph eins, Rz 12d). Basierend darauf hat die FMA den Inlandsbezug zu Recht bejaht: Einerseits gibt der Kunde, von dem auch die Initiative zum Vertragsabschluss ausgeht, sein Vertragsanbot nämlich in Österreich ab. Andererseits wird darüber hinaus durch die Überweisung des Gewinns (oder auch durch die Tragung des Verlusts) der Vertrag auch in Österreich erfüllt (§ 907a ABGB). Damit ist auch die charakteristische Leistung des Vertrags als in Österreich erbracht anzusehen. Bereits diese Umstände sind ausreichend, um den nötigen Inlandsbezug zu bejahen. Dass dann die Veranlagung selbst außerhalb Österreichs erfolgt, schadet unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht. Darüber hinaus hat bereits die FMA zu Recht ausgeführt, dass die Webseite (zumindest auch) den österreichischen Markt anspricht.Einerseits gibt der Kunde, von dem auch die Initiative zum Vertragsabschluss ausgeht, sein Vertragsanbot nämlich in Österreich ab. Andererseits wird darüber hinaus durch die Überweisung des Gewinns (oder auch durch die Tragung des Verlusts) der Vertrag auch in Österreich erfüllt (Paragraph 907 a, ABGB). Damit ist auch die charakteristische Leistung des Vertrags als in Österreich erbracht anzusehen. Bereits diese Umstände sind ausreichend, um den nötigen Inlandsbezug zu bejahen. Dass dann die Veranlagung selbst außerhalb Österreichs erfolgt, schadet unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht. Darüber hinaus hat bereits die FMA zu Recht ausgeführt, dass die Webseite (zumindest auch) den österreichischen Markt anspricht. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die Webseite neben elf weiteren Sprachen auch in Deutsch verfügbar ist. Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass auch außerhalb des deutschen Sprachraums in Europa Deutsch gesprochen wird, das ändert jedoch nichts daran, dass ein verständiger Verbraucher zumindest auf den ersten Blick davon ausgeht, dass sich die Webseite auch an ihn richtet, wenn sie in seiner Muttersprache vorhanden ist. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass bei Aufruf des Registrierungsformulars die österreichische Vorwahl +43 bereits automatisch voreingestellt ist. Die Ausführungen der BF, dass dieser Umstand auf einem automatischen Plug-In beruhe, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Es mag schon stimmen, dass dies eine gängige weltweite Praxis ist, wie die BF ausführt, das ändert aber nichts am dadurch entstehenden Eindruck, dass das Unternehmen auch am österreichischen Markt tätig ist. Einen solchen Anschein zu verhindern, liegt im Bereich der BF, die dazu auch technisch in der Lage ist, wie die Einrichtung der IP-Blockade nach Einschreiten der FMA zeigt. Es liegen damit zwei Umstände vor, die ein Ansprechen auch des österreichischen Markts indizieren. Hinzukommt, dass auf einer bekannten Bewertungsplattform Rezensionen von österreichischen Nutzern verfasst wurden, die auf Einladung der BF erstellt wurden. In Verbindung mit den anderen Umständen muss für einen durchschnittlichen Internetnutzer damit der Eindruck entstehen, die BF ist auch am österreichischen Markt tätig und spricht diesen aktiv an. Andernfalls ist kein Grund ersichtlich, warum die BF Nutzer aus Österreich zur Bewertung ihrer Plattform auffordern sollte. Dass die BF solche Einladungen ausgesprochen hat, bestreitet sie gar nicht. Sie führt im Wesentlichen nur aus, dieser Schluss sei lebensfremd. Ihr zufolge handle es sich bei dem Bewertungsportal um eine dänische Webseite, die Bewertungen seien weltweit veröffentlicht und auch weltweit abrufbar. Zudem entspreche es der gängigen Praxis, seine Kunden automatisiert um Bewertungen zu ersuchen. Das sei auch bei der BF der Fall. Sie richte ihre Ersuchen nicht explizit an österreichische Kunden, sondern automatisiert und unwillkürlich an alle Nutzer. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die BF aber nicht auf, warum bei auf Einladung erstellten Bewertungen nicht davon ausgegangen werden könnte, dass das Unternehmen den jeweiligen Markt anspricht. Völlig unerheblich ist dafür zunächst der Sitz der Bewertungsplattform, solange diese auch im jeweiligen Markt bekannt ist. Auch wenn es der gängigen Praxis entsprechen mag, Kunden um Bewertungen auf Plattformen zu bitten, liegt es wiederum im Einflussbereich der BF, das technisch so handzuhaben, dass nur Kunden aus Ländern darum ersucht werden, wo sie tatsächlich tätig ist, oder wo ihr Geschäftsmodell zumindest legal ist. Dass die BF das bis zum Einschreiten der FMA unterlassen hat, ist ihr zuzurechnen. Aus diesen Umständen konnte ein verständiger Verbraucher im Gesamtzusammenhang damit nur schließen, dass das Unternehmen auch den österreichischen Markt anspricht. Dass diese Beurteilung zutreffend ist, zeigt, dass zumindest ein Verbraucher über diesen Weg auf die BF aufmerksam wurde und sich dann an die FMA wandte. Es liegt daher ein ausreichender Inlandsbezug vor und die FMA ist zuständig und hat zu Recht das BWG angewendet. Unerheblich ist dafür, wie viele österreichische Kunden die BF tatsächlich hat. Die insofern von der BF vermissten Ermittlungen der FMA sind daher nicht relevant. Ebenso nicht relevant ist, dass die BF keine österreichischen Ansprechpartner oder Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in Österreich hat. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die angebotenen Kryptooptionen als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG einzustufen sind. Die FMA stuft diese als CFD ein. Die BF bekämpft das damit, dass keine Auszahlung in Fiat Geld und keine effektive Lieferung des Basiswerts erfolge. Die Krypto Optionen stellten daher keine CFD dar.Es ist daher weiter zu prüfen, ob die angebotenen Kryptooptionen als Bankgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, BWG einzustufen sind. Die FMA stuft diese als CFD ein. Die BF bekämpft das damit, dass keine Auszahlung in Fiat Geld und keine effektive Lieferung des Basiswerts erfolge. Die Krypto Optionen stellten daher keine CFD dar. Ein CFD ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein derivatives Finanzinstrument, bei dem sich zwei Vertragsparteien zur Zahlung eines Barausgleichs verpflichten, welcher sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis des zugrunde liegenden Basiswerts ergibt. Als Basiswerte können Aktien, Anleihen, Devisen, Rohstoffe oder Indizes herangezogen werden. Mittels Differenzkontrakt erwirbt der Käufer nicht den Basiswert, sondern partizipiert lediglich an dessen Kursentwicklung (VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0014). CFD in Bezug auf Währungen sind als gleichwertige Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG anzusehen (Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG, zu § 1 Rz 74).Ein CFD ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein derivatives Finanzinstrument, bei dem sich zwei Vertragsparteien zur Zahlung eines Barausgleichs verpflichten, welcher sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis des zugrunde liegenden Basiswerts ergibt. Als Basiswerte können Aktien, Anleihen, Devisen, Rohstoffe oder Indizes herangezogen werden. Mittels Differenzkontrakt erwirbt der Käufer nicht den Basiswert, sondern partizipiert lediglich an dessen Kursentwicklung (VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0014). CFD in Bezug auf Währungen sind als gleichwertige Instrumente im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, BWG anzusehen (Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG, zu Paragraph eins, Rz 74). Dass auch Krypto Assets als Underlying für CFDs in Frage kommen können, wie von der FMA ausgeführt, wird von der BF nicht angezweifelt. Auch ein Smart Contract, der beispielsweise auf die Wertentwicklung von Krypto Assets spekuliert und in Krypto Assets erfüllt wird, unterliegt der Regulierung als CFD (Steiner, Krypto-Assets und das Aufsichtsrecht
  15. Kapitel, 4.2.3). Im Fall der BF besteht, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die Möglichkeit der Einzahlung mittels VISA beziehungsweise Mastercard sowie der Ein- und Auszahlung mittels SEPA-Transfer. Auch das Kriterium der Barzahlung ist damit erfüllt. Es liegt daher ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft vor, zu dem die BF aber nicht berechtigt ist. Entsprechend diesen Ausführungen hat die BF daher im Sinn des § 4 Abs. 7 BWG Anlass dazu gegeben, die Öffentlichkeit zu informieren, dass sie zu diesem von ihr angebotenen Bankgeschäft nicht berechtigt ist. Weiter ist dann zu prüfen, ob eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile der BF verhältnismäßig ist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird von der BF in der Beschwerde nicht mehr bekämpft. Die diesbezügliche Einschätzung der FMA wird vom BVwG geteilt:Entsprechend diesen Ausführungen hat die BF daher im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, BWG Anlass dazu gegeben, die Öffentlichkeit zu informieren, dass sie zu diesem von ihr angebotenen Bankgeschäft nicht berechtigt ist. Weiter ist dann zu prüfen, ob eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile der BF verhältnismäßig ist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird von der BF in der Beschwerde nicht mehr bekämpft. Die diesbezügliche Einschätzung der FMA wird vom BVwG geteilt: Eine Information der Öffentlichkeit war erforderlich, weil aufgrund des Auftretens im Internet potentiell jeder österreichische Internetnutzer davon angesprochen wurde. Es lag damit ein weiter Adressatenkreis vor, der ein Einschreiten der FMA jedenfalls rechtfertigte, um den ihr obliegenden Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA hat vor der Veröffentlichung der Warnmeldung zudem – obwohl sie dazu nicht verpflichtet war – die BF zur Stellungnahme eingeladen. Dabei hat sie die BF auch aufgefordert Unterlagen vorzulegen. Die BF ist dieser Aufforderung allerdings nicht nachgekommen, sodass der FMA kein gelinderes Mittel mehr zur Verfügung stand. Die Veröffentlichung war auch verhältnismäßig. In dieser Abwägung steht auf der einen Seite der Reputationsschaden der BF sowie ein möglicher finanzieller Nachteil der BF, auf der anderen Seite steht jedoch das Schädigungspotential möglicher Kunden durch das Anbieten eines Bankgeschäfts ohne entsprechende Konzession und damit ohne Beaufsichtigung durch die FMA. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BF auch vor der Kundmachung Parteiengehör eingeräumt wurde, in dessen Rahmen sie allerdings nicht vollständig kooperierte, schlägt die Abwägung zu Ungunsten der BF aus. Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch, dass es der BF – wie die Einrichtung der IP-Blockade und die Aufnahme Österreichs in die Restricted-Country-List zeigen – leicht möglich gewesen wäre, die Verletzung des BWG zu unterlassen und dass die BF behauptet, dass weder der österreichische noch der europäische Markt ihr Zielgebiet seien. Auch das spricht für die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung. Die Beschwerde war daher abzuweisen. IV.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die BF in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, obwohl sie dazu nach § 24 Abs. 3 VwGVG gehalten gewesen wäre und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde, wenn in der Beschwerde kein Antrag gestellt werde. Die BF ist darüber hinaus durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Durch die Unterlassung der Beantragung einer Verhandlung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat (VwGH 06.10.2021, Ra 2021/01/0319). Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und nur (einfache) Rechtsfragen zu lösen waren, war auch von Amts wegen keine Verhandlung durchzuführen.Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die BF in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, obwohl sie dazu nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gehalten gewesen wäre und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde, wenn in der Beschwerde kein Antrag gestellt werde. Die BF ist darüber hinaus durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Durch die Unterlassung der Beantragung einer Verhandlung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat (VwGH 06.10.2021, Ra 2021/01/0319). Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und nur (einfache) Rechtsfragen zu lösen waren, war auch von Amts wegen keine Verhandlung durchzuführen. IV.
  18. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  19. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Inlandsbezug wie auch zum Vorliegen eines CFD liegt höchstgerichtliche Judikatur vor, die bereits oben zitiert wurde. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich nicht vom VwGH im Rahmen des Revisionsmodells aufgegriffen wird (dazu und zu den – hier aber nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Aufgreifens eines vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof, siehe zB VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Inlandsbezug wie auch zum Vorliegen eines CFD liegt höchstgerichtliche Judikatur vor, die bereits oben zitiert wurde. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich nicht vom VwGH im Rahmen des Revisionsmodells aufgegriffen wird (dazu und zu den – hier aber nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Aufgreifens eines vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof, siehe zB VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W158.2253852.1.00

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