RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW159 2268645-1 Spruch, W159 2268645-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien, gelangte am 15.10.2022 nach Österreich und stellte am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 03.02.2023, Zahl XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.02.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien, gelangte am 15.10.2022 nach Österreich und stellte am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 03.02.2023, Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.02.2023 zugestellt. Am 05.03.2023 langte eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde weist keine Unterschrift des Beschwerdeführers auf, es wurde auch keine Vollmacht an den Verein Legal Focus, der die Beschwerde abgesendet hat, vorgelegt. Die belangte Behörde forderte diesen Verein auf, eine Vollmacht vorzulegen. Nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht veranlasste dieses mit Datum 20.03.2023 einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich nachträglicher Anbringung einer Unterschrift bzw. Vorlage einer Vollmacht und wurde dazu eine Frist von einer Woche ab Zustellung eingeräumt. Es ist jedoch – trotz Zuwarten über diese Frist hinaus – weder eine Vollmacht eingelangt noch ein vom Beschwerdeführer unterschriebener Beschwerdeschriftsatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Festgestellt wird insbesondere, dass im vorliegenden Akt weder eine Vollmacht an den Verein Legal Focus einliegt, noch nachgereicht wurde, noch die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben wurde, noch eine unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde nachgereicht wurde. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (Rechtschutz) […] anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Rechtschutz) […] anzuwenden. § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet: "§ 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36a Abs. 1 genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, in Paragraph 36 a, Absatz eins, genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt." § 13 AVGParagraph 13, AVG
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2003/05/0178).Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2003/05/0178). Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (VwGH vom 13.03.2007, Zl. 2006/18/0433).Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht stellt einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar (VwGH vom 13.03.2007, Zl. 2006/18/0433). Im vorliegenden Fall liegt ein doppelter Verfahrensmangel vor. Einerseits fehlt es an einer eigenhändigen Unterschrift der Beschwerde, andererseits an einer schriftlichen Vollmacht des Vereines Legal Focus. Da dem Verbesserungsauftrag dieser verbesserungsfähigen Mängel nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage des Nichtvorliegens von erteilten Vollmachten an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage des Nichtvorliegens von erteilten Vollmachten an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2268645.1.00