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{'item': 'W185 2254366-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 264§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 3Art 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW185 2254366-1 Spruch, W185 2254366-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 21

Abs 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurde die Beschwerdeführerin am 30.11.2020 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt; in der Folge suchte sie am 21.10.2021 in Griechenland und am 05.01.2022 in Deutschland um Asyl an. Am 07.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei entscheidungswesentlich an, 27 Jahre alt und ledig zu sein. Sie könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen, benötige keine Medikamente und sei nicht schwanger. Eine ihrer Schwestern und einer ihrer Brüder seien in Deutschland aufhältig; die übrigen Familienangehörigen befänden sich in der Türkei. Ein bestimmtes Reiseziel habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nicht gehabt. Mitte August 2018 habe sie ihre Heimat Richtung Türkei verlassen, wo sie sich in der Folge etwa 3 Jahre lang aufgehalten habe. Anschließend habe sie in Griechenland, wo sie sich für etwa 6 Monate aufgehalten habe, sowohl eine erkennungsdienstliche Behandlung als auch Behördenkontakt gehabt. Sie sei dann gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Über Spanien und Deutschland sei sie letztlich nach Österreich gekommen. In Deutschland habe sie Behördenkontakt gehabt und sei auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Ihr seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl habe sie dort jedoch nicht angesucht. Die Beschwerdeführerin habe, wie gesagt, dort aufhältige Geschwister, wolle aber in Österreich bleiben, da hier ihre „Freunde“ leben würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2022 ein Informationsersuchen nach Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland sowie ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen mit Griechenland und Deutschland, den Aufenthalt zweier Geschwister in Deutschland sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2022 ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland sowie ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen mit Griechenland und Deutschland, den Aufenthalt zweier Geschwister in Deutschland sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2022 nach Art 18 Abs 1 lit a Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2022 nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 29.03.2022 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hierbei gab diese zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Sie sei „eigentlich“ gesund und benötige keine Medikamente. Seit etwa einem Jahre leide sie ab und zu jedoch an „Herzklopfen“ und bekomme wenig Luft. Die Beschwerdeführerin wolle eine Herzuntersuchung durchführen lassen. Sie habe bisher die Wahrheit gesagt, wolle jedoch ergänzen, dass sie verheiratet sei; dies habe sie bisher aus Angst (vor der Polizei) nicht angegeben. Ihr (namentlich genannter) Mann, ein Staatsangehöriger aus Syrien, lebe seit sechs oder sieben Jahren in Österreich. Er sei anerkannter Flüchtling. Die Hochzeit nach islamischem Ritus habe am 10.11.2021 in Griechenland stattgefunden. Die Beschwerdeführerin kenne den Genannten seit ca 2 Jahren; ihre Mutter sie die Nachbarin seiner Mutter gewesen. Sie hätten sich „über das Telefon“ kennen gelernt. Dies sei im Mai oder Juni 2020 gewesen, als sich die Beschwerdeführerin noch in der Türkei aufgehalten habe; da hätten sie sich auch verlobt. Das erste Mal persönlich gesehen habe sie ihren nunmehrigen Mann im Dezember 2020 in Griechenland; er habe sich zwei Monate lang bei ihr aufgehalten. Sie werde Fotos der Verlobung vorlegen; Dokumente hinsichtlich der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin nicht. Im November 2021 sei die Ehe (in Griechenland) vollzogen worden. Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft beantwortete die Beschwerdeführerin mit „nein, noch nicht“. Als die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie sich eine Woche lang bei ihrem Mann aufgehalten und dann den Asylantrag gestellt. Im September 2019 sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester von Syrien in die Türkei gereist, wo sie sich bis Dezember 2020 aufgehalten habe. Anschließend sei sie bis Jänner 2022 in Griechenland geblieben und in weiterer Folge über Spanien nach Deutschland geflogen; dort habe sie sich dann etwa einen Monat lang aufgehalten, bevor sie zu ihrem Mann nach Österreich gekommen sei. Gereist sei die Beschwerdeführerin mit einem in Griechenland gekauften gefälschten spanischen Reisepass. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Asylantrages und der Überstellung nach Deutschland erklärte die Beschwerdeführerin, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Es würde keine anderen Gründe geben, welche gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Deutschland sprechen würden. In Deutschland habe sie die Fingerabdrücke abgegeben und sich in der Wohnung ihrer Geschwister aufgehalten. Konkrete die Beschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Im Akt erliegt eine Klientenkarte der Arztstation einer Betreuungseinrichtung aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführrein dort 3 Mal vorstellig wurde. Es wurden ein Ausschlag an Armen und Beinen festgestellt und eine Salbe, ein Antihistaminikum sowie Pantoloc verordnet. Ein Befund eines FA für Radiologie (Thorax – TBC-Screening) vom 15.02.2022 ergab eine cardiopulmonale Unauffälligkeit. Vorgelegt wurden weiters eine Kopie des Konventionsreisepasses des „Ehemannes“ der Beschwerdeführerin, der ID-Card der Beschwerdeführerin sowie diverse Fotos die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann zeigend. Am 01.04.2022 langte beim Bundesamt die Antwort der griechischen Dublin-Behörde ein (AS 179), aus der sich ergibt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin als indirekt zurückgezogen angesehen wurde. Ein Wiederaufnahmegesuch Deutschlands sei von den griechischen Behörden am 28.02.2022 abgelehnt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages

Art. 18Abs.

1 lit a Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: 1. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 15.5.2020 In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020 -
  1. Dublin-Rückkehrer- ,
  2. Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 15.5.2020 Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.
  3. Non-Refoulement- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020,
  4. Non-Refoulement Letzte Änderung: 15.5.2020 Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.
  5. Versorgung- USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020,
  6. Versorgung Letzte Änderung: 15.5.2020 Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf: Bezieher Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 € 354 € Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 122 € 318 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt 108 € 284 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
  7. und bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres 76 € 276 € Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  9. Lebensjahres 83 € 242 € leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 € 214 € Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
  10. bis zum
  11. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
  12. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
  13. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
  14. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020 - BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 4.
  15. Unterbringung Letzte Änderung: 15.5.2020 Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020 4.
  16. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.5.2020 Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber

§ 264Abs.

2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber

Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wirde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona- Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Deutschland wurden bisher 22.303.440 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 131.036 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.08.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 07.04.2022). Die Beschwerdeführerin leide nicht an Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland im Wege stehen würden. Es hätten keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten festgestellt werden können. Sie sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht immungeschwächt. In Deutschland sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 21.03.2022 für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt. In Österreich befinde sich der als „Ehemann“ bezeichnete XXXX , geb. XXXX , Syrien, welchem im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine aufrechte Ehe zwischen den genannten Personen habe, mangels Vorlage eines Heiratsdokuments, nicht zweifelsfrei festgestellt werden können; auch die Fotos würden im Hinblick darauf keine Nachweise darstellen. Bei dem Genannten handle es sich somit (bloß) um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Das Bestehen existentieller Abhängigkeiten habe nicht festgestellt werden können. Herr XXXX verfüge über einen Reisepass und könne die Beschwerdeführerin somit auch in Deutschland besuchen. Im Übrigen könne der Kontakt auch über Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden; die privaten Bindungen müssten nicht zur Gänze aufgegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in einer Betreuungseinrichtung untergebracht. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich liege nicht vor. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Familienleben dar. Es sei festzuhalten, dass es nicht einem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern würden hiefür die Bestimmungen der Dublinverordnung gelten, die gegenständlich die Zuständigkeit Deutschlands ergeben hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass diese eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Deutschlands sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der COVID-19-Pandemie. Die Beschwerdeführerin leide nicht an Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland im Wege stehen würden. Es hätten keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten festgestellt werden können. Sie sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht immungeschwächt. In Deutschland sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 21.03.2022 für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt. In Österreich befinde sich der als „Ehemann“ bezeichnete römisch 40 , geb. römisch 40 , Syrien, welchem im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine aufrechte Ehe zwischen den genannten Personen habe, mangels Vorlage eines Heiratsdokuments, nicht zweifelsfrei festgestellt werden können; auch die Fotos würden im Hinblick darauf keine Nachweise darstellen. Bei dem Genannten handle es sich somit (bloß) um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Das Bestehen existentieller Abhängigkeiten habe nicht festgestellt werden können. Herr römisch 40 verfüge über einen Reisepass und könne die Beschwerdeführerin somit auch in Deutschland besuchen. Im Übrigen könne der Kontakt auch über Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden; die privaten Bindungen müssten nicht zur Gänze aufgegeben werden. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in einer Betreuungseinrichtung untergebracht. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich liege nicht vor. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Familienleben dar. Es sei festzuhalten, dass es nicht einem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern würden hiefür die Bestimmungen der Dublinverordnung gelten, die gegenständlich die Zuständigkeit Deutschlands ergeben hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass diese eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Deutschlands sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der COVID-19-Pandemie. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, vom gewillkürten Vertreter verfasste, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, mit Herrn XXXX , welcher in Österreich lebe und hier asylberechtigt sei, verheiratet zu sein und mit diesem hier ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin inzwischen schwanger sei. Einer Zurückweisung des Asylantrags würde Art 9 Dublin III-VO entgegenstehen. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann sei allein deshalb bisher noch nicht möglich gewesen, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft den Versicherungsschutz aus der Grundversorgung nicht verlieren wolle. Es werde ersucht, in Anwendung der Art 16 und 17 Dublin III-VO, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen. Vorgelegt wurde ein Befund eines Klinikums, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 11.04.2022, aus welchem sich ein errechneter Geburtstermin im Dezember 2022 ergibt. Diagnose: intakte Frühgrav. (AS 245). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, vom gewillkürten Vertreter verfasste, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, mit Herrn römisch 40 , welcher in Österreich lebe und hier asylberechtigt sei, verheiratet zu sein und mit diesem hier ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin inzwischen schwanger sei. Einer Zurückweisung des Asylantrags würde Artikel 9, Dublin III-VO entgegenstehen. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann sei allein deshalb bisher noch nicht möglich gewesen, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft den Versicherungsschutz aus der Grundversorgung nicht verlieren wolle. Es werde ersucht, in Anwendung der Artikel 16 und 17 Dublin III-VO, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen. Vorgelegt wurde ein Befund eines Klinikums, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 11.04.2022, aus welchem sich ein errechneter Geburtstermin im Dezember 2022 ergibt. Diagnose: intakte Frühgrav. (AS 245). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, GZ W185 2254366-1/4E, wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Es wurde u.a. ausgeführt, dass die deutschen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2022 ausdrücklich zugestimmt hätten. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie leide unter einem Ausschlag an Armen und Beinen, welcher medikamentös behandelt werde. Eine radiologische Thorax-Lungen-Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt; einer Überstellung nach Deutschland stehe aus gesundheitlicher Sicht nichts entgegen; die Transportfähigkeit sei aus heutiger Sicht gegeben. Sie sei schwanger; der errechnete Geburtstermin sei der XXXX . Es liege keine Problemschwangerschaft vor. Der errechnete Geburtstermin und das Nichtvorliegen einer Problemschwangerschaft seien dem Befund eines Klinikums vom 11.04.2022 zu entnehmen. Hinweise auf mögliche Komplikationen lägen nicht vor. Eine Überstellung nach Deutschland auf dem Luftweg sei zweifellos zumutbar. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. In Deutschland sei der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet und seien dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In Deutschland befänden sich eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin, bei welchen sie auch gewohnt habe. In Österreich halte sich seit Februar 2016 der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger aus Syrien, auf. Seit dem Jahr 2017 komme diesem der Status des Asylberechtigten zu. Seit dem 29.04.2022 bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten; eine finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeit habe ebenso wenig festgestellt werden können wie ein Pflegebedarf. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben; der Eingriff sei jedoch zulässig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht ersichtlich. Nach den Länderfeststellungen gebe es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer etwa Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin nach Rückkehr hege das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung sei daher nicht erforderlich gewesen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht quasi sich selbst überlassen bleiben und in eine ausweglose Situation geraten werde. Auch die medizinische Grundversorgung von Asylwerbern sei in Deutschland ausreichend gewährleistet. Asylwerber hätten im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach dem Gesagten hege das Gericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführerin nach Rückkehr der Zugang zu erforderlicher ärztlicher Behandlung und zu den benötigten Medikamenten gewährleistet sei, sollte diese solche benötigen. Auch hinsichtlich der Schwangerschaft bestünden keine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Deutschland; die Beschwerdeführerin könne dort (unter höchsten Standards der gynäkologischen Behandlungsmöglichkeiten) ihr Kind problemlos zur Welt bringen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht geeignet, deren Überstellung nach Deutschland als iSd Art 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen und einen Selbsteintritt zu indizieren. Eine Anwendbarkeit von Art 16 Abs 1 Dublin III-VO komme bereits deshalb nicht in Betracht, da sich der Lebensgefährte eines Antragstellers nicht in der taxativen Aufzählung der familiären Beziehungen dieser Bestimmung finde. Darüber hinaus könne gegenständlich auch von einem „Angewiesensein“ der schwangeren Beschwerdeführerin auf die Unterstützung des präsumtiven Kindsvaters keine Rede sein, zumal die Schwangerschaft laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen problemlos verlaufe und vom Vorliegen eines „Abhängigkeitsverhältnisses“ iSd Bestimmung nicht auszugehen sei. Im vorliegenden Fall habe die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Lebensgefährten zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führe jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruhe auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- und Lebensgemeinschaft seien insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die familiäre Situation der Beschwerdeführer und die Dauer ihrer Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land uU begegnet, in das er auszuweisen sei, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt sei dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienangehörigen bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Nach Ansicht des EGMR könnten Fremde, die bei der Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen dürften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, GZ W185 2254366-1/4E, wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Es wurde u.a. ausgeführt, dass die deutschen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2022 ausdrücklich zugestimmt hätten. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie leide unter einem Ausschlag an Armen und Beinen, welcher medikamentös behandelt werde. Eine radiologische Thorax-Lungen-Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt; einer Überstellung nach Deutschland stehe aus gesundheitlicher Sicht nichts entgegen; die Transportfähigkeit sei aus heutiger Sicht gegeben. Sie sei schwanger; der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Es liege keine Problemschwangerschaft vor. Der errechnete Geburtstermin und das Nichtvorliegen einer Problemschwangerschaft seien dem Befund eines Klinikums vom 11.04.2022 zu entnehmen. Hinweise auf mögliche Komplikationen lägen nicht vor. Eine Überstellung nach Deutschland auf dem Luftweg sei zweifellos zumutbar. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. In Deutschland sei der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet und seien dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In Deutschland befänden sich eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin, bei welchen sie auch gewohnt habe. In Österreich halte sich seit Februar 2016 der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger aus Syrien, auf. Seit dem Jahr 2017 komme diesem der Status des Asylberechtigten zu. Seit dem 29.04.2022 bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten; eine finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeit habe ebenso wenig festgestellt werden können wie ein Pflegebedarf. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben; der Eingriff sei jedoch zulässig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht ersichtlich. Nach den Länderfeststellungen gebe es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer etwa Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin nach Rückkehr hege das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung sei daher nicht erforderlich gewesen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht quasi sich selbst überlassen bleiben und in eine ausweglose Situation geraten werde. Auch die medizinische Grundversorgung von Asylwerbern sei in Deutschland ausreichend gewährleistet. Asylwerber hätten im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach dem Gesagten hege das Gericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführerin nach Rückkehr der Zugang zu erforderlicher ärztlicher Behandlung und zu den benötigten Medikamenten gewährleistet sei, sollte diese solche benötigen. Auch hinsichtlich der Schwangerschaft bestünden keine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Deutschland; die Beschwerdeführerin könne dort (unter höchsten Standards der gynäkologischen Behandlungsmöglichkeiten) ihr Kind problemlos zur Welt bringen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht geeignet, deren Überstellung nach Deutschland als iSd Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen und einen Selbsteintritt zu indizieren. Eine Anwendbarkeit von Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO komme bereits deshalb nicht in Betracht, da sich der Lebensgefährte eines Antragstellers nicht in der taxativen Aufzählung der familiären Beziehungen dieser Bestimmung finde. Darüber hinaus könne gegenständlich auch von einem „Angewiesensein“ der schwangeren Beschwerdeführerin auf die Unterstützung des präsumtiven Kindsvaters keine Rede sein, zumal die Schwangerschaft laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen problemlos verlaufe und vom Vorliegen eines „Abhängigkeitsverhältnisses“ iSd Bestimmung nicht auszugehen sei. Im vorliegenden Fall habe die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Lebensgefährten zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führe jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruhe auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- und Lebensgemeinschaft seien insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die familiäre Situation der Beschwerdeführer und die Dauer ihrer Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land uU begegnet, in das er auszuweisen sei, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt sei dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienangehörigen bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei vergleiche EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Nach Ansicht des EGMR könnten Fremde, die bei der Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen dürften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Gegenständlich befinde sich, wie bereits angeführt, der „Ehemann“ der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Hochzeit nach islamischem Ritus habe nach Angaben der Beschwerdeführerin im November 2021 in Griechenland stattgefunden; eine Heiratsurkunde sei bis dato nicht vorgelegt worden. Seit dem 29.04.2022 bestehe nunmehr (erstmals) ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten. Ein gemeinsames Familienleben bestehe sohin erst seit etwa einem Monat. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Lebensgefährten hätte im Zeitpunkt der Asylantragstellung der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müssen. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an nicht damit rechnen dürfen, dass ihr unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten können, ihr Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich fortführen zu können. Das Vorliegen sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten oder eines Pflegebedarfs seien nicht einmal behauptet worden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sei somit nicht ersichtlich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne den Lebensgefährten zu Recht kommen und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es bleibe dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unbenommen, diese nach ihrer Überstellung nach Deutschland (weiterhin) finanziell zu unterstützen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfüge als anerkannter Flüchtling über einen Konventionsreisepass, der es ihm ermögliche, die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Deutschland dort rechtmäßig zu besuchen. Solche regelmäßigen Besuche seien, wie gesagt, möglich und auch. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten könne zwischenzeitlich überdies auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden; der persönliche Kontakt wäre nicht gänzlich unterbrochen. Dass das in der Folge in Deutschland zur Welt kommende gemeinsame Kind in weiterer Folge überwiegend von der Kindsmutter versorgt werden würde, wobei der Kontakt zwischen Vater und dem Kind durch Besuche in gewissem Umfang gewährleistet werden könne, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Regelmäßige Besuche seien – wie bereits gesagt - aufgrund des Status des Lebensgefährten möglich und auch zumutbar. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im

  1. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeige. Jedoch könne aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit ginge, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" könnten. Anzumerken sei, dass verfahrensgegenständlich noch nicht einmal ein Kind „vorhanden“ sei. Im konkreten Fall werde dem späteren Kindeswohl dadurch Rechnung getragen werden, dass das Kind bei seiner Mutter verbleibe und von dieser versorgt werde, wobei der Kontakt zum Vater dadurch aufrechterhalten werden könne, dass regelmäßige Besuche in Deutschland stattfinden könnten. In Deutschland befänden sich (behaupteter Maßen) eine volljährige Schwester und ein volljähriger Bruder der Beschwerdeführerin, bei denen sich die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Voraufenthalts in Deutschland etwa einen Monat lang auch aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland dort erneut Unterkunft nehmen und erneut mit deren (emotionaler und sonstiger) Unterstützung werde rechnen können. Dies sowohl im Hinblick auf die bestehende Schwangerschaft als auch auf die Zeit nach der Geburt des Kindes. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, von ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten und (vermutlichen) Vater des ungeborenen Kindes nicht getrennt zu werden, stelle nach dem Gesagten keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre (vgl auch EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Wenn es auch auf der Hand liege, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - und somit in größerer Nähe zu ihrem Lebensgefährten - wünschenswert wäre, so würden bei einer Abwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei darauf zu verweisen, ihren Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.Gegenständlich befinde sich, wie bereits angeführt, der „Ehemann“ der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Hochzeit nach islamischem Ritus habe nach Angaben der Beschwerdeführerin im November 2021 in Griechenland stattgefunden; eine Heiratsurkunde sei bis dato nicht vorgelegt worden. Seit dem 29.04.2022 bestehe nunmehr (erstmals) ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten. Ein gemeinsames Familienleben bestehe sohin erst seit etwa einem Monat. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Lebensgefährten hätte im Zeitpunkt der Asylantragstellung der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müssen. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an nicht damit rechnen dürfen, dass ihr unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde vergleiche VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten können, ihr Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich fortführen zu können. Das Vorliegen sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten oder eines Pflegebedarfs seien nicht einmal behauptet worden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sei somit nicht ersichtlich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne den Lebensgefährten zu Recht kommen und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es bleibe dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unbenommen, diese nach ihrer Überstellung nach Deutschland (weiterhin) finanziell zu unterstützen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfüge als anerkannter Flüchtling über einen Konventionsreisepass, der es ihm ermögliche, die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Deutschland dort rechtmäßig zu besuchen. Solche regelmäßigen Besuche seien, wie gesagt, möglich und auch. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten könne zwischenzeitlich überdies auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden; der persönliche Kontakt wäre nicht gänzlich unterbrochen. Dass das in der Folge in Deutschland zur Welt kommende gemeinsame Kind in weiterer Folge überwiegend von der Kindsmutter versorgt werden würde, wobei der Kontakt zwischen Vater und dem Kind durch Besuche in gewissem Umfang gewährleistet werden könne, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Regelmäßige Besuche seien – wie bereits gesagt - aufgrund des Status des Lebensgefährten möglich und auch zumutbar. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im
  2. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeige. Jedoch könne aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit ginge, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" könnten. Anzumerken sei, dass verfahrensgegenständlich noch nicht einmal ein Kind „vorhanden“ sei. Im konkreten Fall werde dem späteren Kindeswohl dadurch Rechnung getragen werden, dass das Kind bei seiner Mutter verbleibe und von dieser versorgt werde, wobei der Kontakt zum Vater dadurch aufrechterhalten werden könne, dass regelmäßige Besuche in Deutschland stattfinden könnten. In Deutschland befänden sich (behaupteter Maßen) eine volljährige Schwester und ein volljähriger Bruder der Beschwerdeführerin, bei denen sich die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Voraufenthalts in Deutschland etwa einen Monat lang auch aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Deutschland dort erneut Unterkunft nehmen und erneut mit deren (emotionaler und sonstiger) Unterstützung werde rechnen können. Dies sowohl im Hinblick auf die bestehende Schwangerschaft als auch auf die Zeit nach der Geburt des Kindes. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, von ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten und (vermutlichen) Vater des ungeborenen Kindes nicht getrennt zu werden, stelle nach dem Gesagten keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre vergleiche auch EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Wenn es auch auf der Hand liege, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - und somit in größerer Nähe zu ihrem Lebensgefährten - wünschenswert wäre, so würden bei einer Abwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei darauf zu verweisen, ihren Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin – nach Zuerkennung der Verfahrenshilfe – am 21.09.2022 außerordentliche Revision

Art 133Abs 1 Z 1 und Abs 4 B-VG ein. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BVw

G vom Selbsteintrittsrecht iSd Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen, um eine Verletzung von Art 8 EMRK zu vermeiden. Das Erkenntnis des BVwG weiche mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH ab. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin – nach Zuerkennung der Verfahrenshilfe – am 21.09.2022 außerordentliche Revision

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, B-VG ein. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BVw

G vom Selbsteintrittsrecht iSd Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Das Erkenntnis des BVwG weiche mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH ab. Mit Beschluss des VwGH vom 04.11.2022, Ra 2022/18/0164-17, wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 02.02.2023, GZ Ra 2022/18/0164-20, beim BVwG eingelangt am 07.03.2023, behob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es wurde ausgeführt, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit Deutschlands zu einem Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten führen würde. Die Revision mache geltend, dass dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK nicht verhältnismäßig sei. Bei der Beurteilung, ob dies zutreffe, sei eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nehme. Die Anwendung der Dublin III-VO dürfe nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würden. Die Achtung des Familienlebens solle eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig seien. Im vorliegenden Fall hätten die Revisionswerberin und ihr in Österreich asylberechtigter Lebensgefährte bereits eine „traditionelle Ehe“ geschlossen. Die Revisionswerberin erwarte von dem Genannten ein Kind, was dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt gewesen sei. Die Revisionswerberin trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie das Kind dann – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweise sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie. Es sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes „im Blick“ zu behalten. Es sei fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (zukünftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Mit Erkenntnis vom 02.02.2023, GZ Ra 2022/18/0164-20, beim BVwG eingelangt am 07.03.2023, behob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es wurde ausgeführt, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit Deutschlands zu einem Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten führen würde. Die Revision mache geltend, dass dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig sei. Bei der Beurteilung, ob dies zutreffe, sei eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nehme. Die Anwendung der Dublin III-VO dürfe nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würden. Die Achtung des Familienlebens solle eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig seien. Im vorliegenden Fall hätten die Revisionswerberin und ihr in Österreich asylberechtigter Lebensgefährte bereits eine „traditionelle Ehe“ geschlossen. Die Revisionswerberin erwarte von dem Genannten ein Kind, was dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt gewesen sei. Die Revisionswerberin trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie das Kind dann – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweise sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie. Es sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes „im Blick“ zu behalten. Es sei fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (zukünftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Unter Bedachtnahme auf das oben dargestellte Erkenntnis des VwGH ersuchte das BVwG in weiterer Folge die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag Dr Helmut BLUM, um Vorlage der Heiratsurkunde betreffend die traditionelle Eheschließung sowie der Geburtsurkunde des Kindes bzw gegebenenfalls des Vaterschaftsanerkenntnisses ihres Lebensgefährten. Am 29.03.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Dokumente ein (OZ 15 und 16). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige aus Syrien, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte die Beschwerdeführerin am 21.10.2021 in Griechenland und am 05.01.2022 in Deutschland um Asyl an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultationsverfahren mit Deutschland und Griechenland. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. In Österreich hält sich seit Februar 2016 XXXX , geb XXXX , StA Syrien, der „Ehemann“ der Beschwerdeführerin, auf. Seit dem Jahr 2017 kommt diesem der Status des Asylberechtigten zu. Die Genannten sind jedenfalls nach traditionellem Ritus „verheiratet“.In Österreich hält sich seit Februar 2016 römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, der „Ehemann“ der Beschwerdeführerin, auf. Seit dem Jahr 2017 kommt diesem der Status des Asylberechtigten zu. Die Genannten sind jedenfalls nach traditionellem Ritus „verheiratet“. Seit dem 29.04.2022 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in Österreich. Die Beschwerdeführerin nahm aufgrund des Privatverzuges keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verfügt(e) in Österreich über ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.Seit dem 29.04.2022 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in Österreich. Die Beschwerdeführerin nahm aufgrund des Privatverzuges keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verfügt(e) in Österreich über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages

Art. 18Abs.

1 lit a Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, GZ W185 2254366-1/4E, wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, GZ W185 2254366-1/4E, wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 02.06.2022 kam es zur Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Deutschland. Am 21.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch eine Verfahrenshilfeanwältin außerordentliche Revision gegen das o.a. Erkenntnis des BVwG ein. Am XXXX kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten XXXX in Deutschland zu Welt. Am römisch 40 kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten römisch 40 in Deutschland zu Welt. Mit Erkenntnis vom 02.02.2023, GZ Ra 2022/18/0164-20, beim BVwG eingelangt am 07.03.2023, behob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Am 29.03.2022 langten die vom BVwG beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeforderten Dokumente ein. Der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde des Kindes ist zweifelsfrei die Vaterschaft des XXXX zu entnehmen.Am 29.03.2022 langten die vom BVwG beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeforderten Dokumente ein. Der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde des Kindes ist zweifelsfrei die Vaterschaft des römisch 40 zu entnehmen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin sowie deren vorangegangene Asylantragstellungen in Griechenland und in Deutschland, ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den aufliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit den oben angeführten Ländern. Die Feststellungen hinsichtlich des Konsultationsverfahrens beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten – Schriftverkehr der österreichischen mit der deutschen und der griechischen Dublin-Behörde. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerin und ihres „Mannes“ ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten bzw vom Gericht veranlassten Auszügen aus dem ZMR, dem GVS und dem IZR.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten: § 21 Abs. 3 lautet: Paragraph 21, Absatz 3, lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-VO Deutschland zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zuständig ist. Deutschland hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestimmt. Dennoch wäre fallgegenständlich der Selbsteintritt Österreichs geboten gewesen:

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.02.2023, GZ Ra 2022/18/0164-20, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, W185 2254366-1/4E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit Deutschlands zu einem Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten führen würde. Die Anwendung der Dublin III-VO dürfe nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würden. Die Achtung des Familienlebens solle eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Im vorliegenden Fall hätten die Revisionswerberin und ihr in Österreich asylberechtigter Lebensgefährte bereits eine „traditionelle Ehe“ geschlossen. Die Revisionswerberin erwarte von dem Genannten ein Kind, was dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt gewesen sei. Und weiter: Die Revisionswerberin trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie das Kind dann – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweise sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie. Es sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes „im Blick“ zu behalten. Es sei fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (zukünftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Nach dem Gesagten erscheint es fallgegenständlich (trotz grundsätzlicher Zuständigkeit Deutschlands) – zur Vermeidung einer Verletzung des Art 8 EMRK - angezeigt,

Art 17Abs 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Nach dem Gesagten erscheint es fallgegenständlich (trotz grundsätzlicher Zuständigkeit Deutschlands) – zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK - angezeigt,

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters, den vorliegenden Dokumenten entnommen werden konnten. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters, den vorliegenden Dokumenten entnommen werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W185.2254366.1.00

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