← Österreich

{'item': 'W203 2257526-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 143§ 71b§ 63§ 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW203 2257526-1 Spruch, W203 2257526-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin registrierte sich für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien für das Studienjahr 2021/22 und entrichtete den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro.
  2. Mit Antrag vom 20.01.2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Rektorat der Universität Wien die Rückerstattung des Kostenbeitrages, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenrückerstattungspflicht. Als Begründung führte sie an, dass - da die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in diesem Schuljahr nicht erheblich überstieg - ein Aufnahmeverfahren für das gegenständliche Studienjahr nicht durchgeführt worden sei. Die Einhebung eines Kostenbeitrages beruhe insofern auf einer rechtswidrigen Verordnung des Rektorats, als auch für den Fall, dass ein Aufnahmeverfahren gar nicht abgehalten wird, ein Kostenbeitrag einbehalten werde.
  3. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2022, Zl. 11810596-WiSe21/k (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenrückerstattung (Spruchpunkt I.) als auch der Eventualantrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht (Spruchpunkt II.) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zum Studium sich von Maßnahmen eines Studienbeitrages - im Sinne der Festlegung eines Entgelts für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten – maßgeblich unterscheide.
  4. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2022, Zl. 11810596-WiSe21/k (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenrückerstattung (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der Eventualantrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht (Spruchpunkt römisch zwei.) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass der Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zum Studium sich von Maßnahmen eines Studienbeitrages - im Sinne der Festlegung eines Entgelts für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten – maßgeblich unterscheide.
  5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme - und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77 (m Folgenden: Kostenbeitragsverordnung), ihrer Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei. Im gegebenen Fall sei ein Aufnahmeverfahren unterblieben und somit werde die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages begehrt.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme - und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77 (m Folgenden: Kostenbeitragsverordnung), ihrer Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei. Im gegebenen Fall sei ein Aufnahmeverfahren unterblieben und somit werde die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages begehrt.
  7. In seinem Gutachten vom 24.06.2022 gelangte der Senat der Universität Wien zu der Ansicht, dass die Beschwerde abzuweisen sei.
  8. Mit Schreiben vom 20.07.2022, welches hg. am 26.07.2022 einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde näher aus, warum ihrer Ansicht nach eine Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der Kostenbeitragsverordnung nicht vorliege.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit 02.12.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.
  10. Am 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer 14-tägigen Frist auf das Gutachten des Senats und der Stellungnahme der belangten Behörde zu replizieren. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit fristgerecht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin registrierte sich für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre für das Studienjahr 2021/22 an der Universität Wien und entrichtete den dafür festgelegten Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro. Der schriftliche Aufnahmetest für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien für das Studienjahr 2021/22 wurde aufgrund der Anzahl der Studienwerberinnen und Studienwerber nicht durchgeführt. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Kostenbeitrages wurde als unzulässig zurückgewiesen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, der Stellungnahmen der Parteien sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, V 78/
  13. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, der Stellungnahmen der Parteien sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, römisch fünf 78 aus 2015,. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1

§ 143

Abs.76 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I. Nr. 120/2002, i.d.g.F., sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.3.2.1

Paragraph 143, Absatz 76, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.

§ 71bAbs.

1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I. Nr. 120/2002, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, wird in den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr u.a. im Studienfeld „Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft“ mit 10.630 festgelegtGemäß Paragraph 71 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird in den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr u.a. im Studienfeld „Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft“ mit 10.630 festgelegt

Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist in den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können.

Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist in den von Absatz eins, umfassten Studienfeldern bzw. Studien das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können.

Abs. 6 leg. cit. ist im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens

Abs. 4 und 5 innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung

Abs. 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung

Abs. 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

§ 63jedenfalls zuzulassen.

Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

Absatz 6, leg. cit. ist im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens

Absatz 4 und 5 innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung

Absatz 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung

Absatz 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

Abs. 7 leg. cit. ist das Aufnahme- oder Auswahlverfahren

Abs. 4 und 5 durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:

Absatz 7, leg. cit. ist das Aufnahme- oder Auswahlverfahren

Absatz 4 und 5 durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:

  1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
  2. Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
  3. rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
  4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein. 3.2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über das Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien

§ 71b und 71d UG, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr.

74, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über das Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71, b und 71d UG, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 74, lauten: „Geltungsbereich §

  1. Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle Studienwerber*innen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2021/22 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Bachelor- und Diplomstudien beantragen: […]Paragraph eins, Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle Studienwerber*innen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2021/22 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Bachelor- und Diplomstudien beantragen: […]
  2. Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre […] Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen § 3.

(1)Die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen ist im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt: […]Paragraph 3,
(1)Die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen ist im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt: […] 16. Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre: 353 Plätze […] Registrierung für das Aufnahmeverfahren § 5.
(1)Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Online-Registrierung durch die Studienwerber*innen vorzunehmen. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise

§ 63UG) digital zur Verfügung gestellt werden.

Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. […]Paragraph 5,

(1)Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Online-Registrierung durch die Studienwerber*innen vorzunehmen. Die Universität kann vorsehen, dass Dokumente (z. B. Passbild, Innenseite eines amtlichen Lichtbildausweises, Nachweise

Paragraph 63, UG) digital zur Verfügung gestellt werden. Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. […]

(5)Studienwerber*innen für alle in § 1 genannten Bachelor- und Diplomstudien haben

den in der Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren festgelegten Modalitäten als ordnungssichernde Maßnahme bei sonstigem Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten. […]

(5)Studienwerber*innen für alle in Paragraph eins, genannten Bachelor- und Diplomstudien haben

den in der Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren festgelegten Modalitäten als ordnungssichernde Maßnahme bei sonstigem Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten. […]

(7)Wenn die Anzahl der registrierten Studienwerber*innen die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen pro Studium nicht erheblich übersteigt, so kann das Rektorat von der Durchführung des Aufnahmeverfahrens

§ 6absehen.

Diesfalls sind die registrierten Studienwerber*innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

§ 63UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen (§ 8).

Darüber hinaus lässt die Universität Wien bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen auch Studienwerber*innen zu, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind (Nachregistrierung). Für die Nachregistrierung wird vom Rektorat eine Frist bestimmt. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen

§ 63

UG in der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Absolvierung der Online-Registrierung. Der Nachweis der Registrierung an einer anderen Universität ist elektronisch im Rahmen der Online-Registrierung zur Verfügung zu stellen. Nachregistrierungen, die vor dem Beginn der Frist einlangen, sind ungültig. […]

(7)Wenn die Anzahl der registrierten Studienwerber*innen die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen pro Studium nicht erheblich übersteigt, so kann das Rektorat von der Durchführung des Aufnahmeverfahrens

Paragraph 6, absehen. Diesfalls sind die registrierten Studienwerber*innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

Paragraph 63, UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen (Paragraph 8,). Darüber hinaus lässt die Universität Wien bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen auch Studienwerber*innen zu, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind (Nachregistrierung). Für die Nachregistrierung wird vom Rektorat eine Frist bestimmt. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 63, UG in der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Absolvierung der Online-Registrierung. Der Nachweis der Registrierung an einer anderen Universität ist elektronisch im Rahmen der Online-Registrierung zur Verfügung zu stellen. Nachregistrierungen, die vor dem Beginn der Frist einlangen, sind ungültig. […] Grundsätze des Aufnahmeverfahrens § 6. […]Paragraph 6, […]

(2)Das Aufnahmeverfahren besteht aus zwei Stufen:
  1. Online-Self-Assessment und
  2. schriftlicher Aufnahmetest.
(3)Das Online-Self-Assessment dient der Selbsteinschätzung der Studienwerber*innen bezüglich der Studienwahl. Das Online-Self-Assessment ist verpflichtend als erster Schritt des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens innerhalb der Registrierungsfrist eigenständig durch die Studienwerber*innen durchzuführen und ist die zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am schriftlichen Aufnahmetest

Abs. 4. Die Absolvierung des Online-Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung. Als Nachweis über die Durchführung gilt die Bestätigung, die nach dem Durchlaufen der Stufe automatisiert ausgestellt und von den Studienwerber*innen im Registrierungsverfahren bekannt gegeben werden muss. Studienwerber*innen, die diese Stufe nicht fristgerecht vollständig durchlaufen, werden vom weiteren Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Wenn am Ende der Registrierungsfrist die Zahl der ordnungsgemäß registrierten Teilnehmer*innen die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen nicht erheblich übersteigt, kann das Rektorat insbesondere aus Gründen, die mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Zusammenhang stehen von der Durchführung des schriftlichen Aufnahmetests absehen. Jene Studienwerber*innen, die die Registrierung und das Online-Self-Assessment vollständig und fristgerecht abgeschlossen haben, werden diesfalls nach den Bestimmungen von § 8 zum Studium zugelassen. […]“

(3)Das Online-Self-Assessment dient der Selbsteinschätzung der Studienwerber*innen bezüglich der Studienwahl. Das Online-Self-Assessment ist verpflichtend als erster Schritt des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens innerhalb der Registrierungsfrist eigenständig durch die Studienwerber*innen durchzuführen und ist die zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am schriftlichen Aufnahmetest

Absatz 4, Die Absolvierung des Online-Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung. Als Nachweis über die Durchführung gilt die Bestätigung, die nach dem Durchlaufen der Stufe automatisiert ausgestellt und von den Studienwerber*innen im Registrierungsverfahren bekannt gegeben werden muss. Studienwerber*innen, die diese Stufe nicht fristgerecht vollständig durchlaufen, werden vom weiteren Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Wenn am Ende der Registrierungsfrist die Zahl der ordnungsgemäß registrierten Teilnehmer*innen die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen nicht erheblich übersteigt, kann das Rektorat insbesondere aus Gründen, die mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Zusammenhang stehen von der Durchführung des schriftlichen Aufnahmetests absehen. Jene Studienwerber*innen, die die Registrierung und das Online-Self-Assessment vollständig und fristgerecht abgeschlossen haben, werden diesfalls nach den Bestimmungen von Paragraph 8, zum Studium zugelassen. […]“ 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77, lauten (auszugsweise): „§ 1.

(1)Studienwerber*innen für die folgenden Studien haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50 (fünfzig Euro) zu entrichten: 1. Bachelor- und Diplomstudien, für die die Universität Wien ein Aufnahmeverfahren

§ 71bUG durchführt; […]§ 2.

Der Kostenbeitrag ist

den in der Online-Registrierung der Universität vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten.1. Bachelor- und Diplomstudien, für die die Universität Wien ein Aufnahmeverfahren

Paragraph 71 b, UG durchführt; […], Paragraph 2, Der Kostenbeitrag ist

den in der Online-Registrierung der Universität vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. §

  1. Der Kostenbeitrag ist für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Studien innerhalb der Registrierungsfrist und für das in § 1 Abs. 1 Z 5 genannte Studium innerhalb der (ggf. abweichenden) allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrags besteht unabhängig von der Durchführung oder Nichtdurchführung allfälliger nachgelagerter, im jeweiligen Aufnahme-, Eignungs- oder Auswahlverfahren vorgesehener Verfahrensschritte. Vor der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang nicht abgeschlossen. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Frist ein, wird die*der Studienwerber*in vom jeweiligen Aufnahme- bzw. Eignungsverfahren ausgeschlossen und nicht zugelassen.Paragraph 3, Der Kostenbeitrag ist für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Studien innerhalb der Registrierungsfrist und für das in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Studium innerhalb der (ggf. abweichenden) allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrags besteht unabhängig von der Durchführung oder Nichtdurchführung allfälliger nachgelagerter, im jeweiligen Aufnahme-, Eignungs- oder Auswahlverfahren vorgesehener Verfahrensschritte. Vor der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang nicht abgeschlossen. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Frist ein, wird die*der Studienwerber*in vom jeweiligen Aufnahme- bzw. Eignungsverfahren ausgeschlossen und nicht zugelassen. […]“ 3.2.
  2. Zur Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde: Die Beschwerdeführerin wurde für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien für das Studienjahr 2021/22 zugelassen. Das Rektorat der Universität Wien ist gesetzlich ermächtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch ein Aufnahmeverfahren mittels Verordnung zu regeln. Aus der Kostenbeitragsverordnung ergibt sich, dass hierbei innerhalb der Registrierungsfrist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro zu entrichten ist. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Aus der Kostenbeitragsverordnung geht weiters hervor, dass eine solche Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrags unabhängig von der Durchführung oder Nichtdurchführung eines allfälligen nachgelagerten Verfahrensschrittes – z.B. eines schriftlichen Aufnahmetests – besteht. Auch wenn – wie verfahrensgegenständlich der Fall – ein wesentlicher Teil des Aufnahmeverfahrens, nämlich der schriftliche Aufnahmetest, nicht stattgefunden hat, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Kostenrückerstattung nicht nachgekommen ist. 3.2.
  3. Zur Sanierung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides.3.2.
  4. Zur Sanierung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides. In der Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde insofern inhaltlich auf das Begehren der Beschwerdeführerin ein, als sie ausführlich darlegte, warum das Vorbringen betreffend die geltend gemachte Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit nicht zutreffend sei. Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine inhaltliche Entscheidung handelt ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit dem Vorlageantrag sowie der im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde, in welcher sie ebenfalls inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einging. Die belangte Behörde hat sich somit inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und auch eine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen. Die formelle Zurückweisung des Antrags erfolgte somit fälschlicherweise, weswegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde insofern inhaltlich auf das Begehren der Beschwerdeführerin ein, als sie ausführlich darlegte, warum das Vorbringen betreffend die geltend gemachte Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit nicht zutreffend sei. Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine inhaltliche Entscheidung handelt ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit dem Vorlageantrag sowie der im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde, in welcher sie ebenfalls inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einging. Die belangte Behörde hat sich somit inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und auch eine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen. Die formelle Zurückweisung des Antrags erfolgte somit fälschlicherweise, weswegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist. 3.2.
  5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden. 3.2.7. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2.8. Zur Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens: Das erkennende Gericht teilt aus folgenden Erwägungen die (verfassungs-)rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die hier anzuwendende Kostenbeitragsverordnung nicht: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Einhebung eines Kostenbeitrages auch bei Nichtdurchführung eines Aufnahmeverfahrens im Ergebnis einer Universitätenfinanzierung ähnlich dem Studienbeitrag gleichkomme. Da eine solche Regelung alleine dem Gesetzgeber vorbehalten sei erweise sich der dementsprechende Passus in der Kostenbeitragsverordnung der Universität als überschießend. Der Zweck des Kostenbeitrages ginge verloren, wenn das Aufnahmeverfahren mangels ausreichender Registrierung von Studienwerberinnen und Studienwerbern entfalle und somit der Universität auch keine „frustrierten Aufwendungen“ drohten. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein Teil des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens in Form eines Selbsteinschätzungstests („Online-Self-Assessment“) tatsächlich stattgefunden hat und lediglich der schriftliche Aufnahmetest entfallen ist. Sofern die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die tatsächlichen, mit einem Aufnahmeverfahren verbundenen Kosten abstellt, ist festzuhalten, dass der Grund für die Einführung des Kostenbeitrages in erster Linie darin bestand, etwaige negative Folgewirkungen von Anmeldungen von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die dann doch nicht am weiteren Aufnahmeverfahren teilnehmen, möglichst hintanzuhalten. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich bereits im Jahr 2015 ausführlich mit dem Thema Kostenbeitrag und gelangte dabei zum Ergebnis, dass dieser dadurch begründet sei, um „eine große Anzahl von nicht ernsthaften […] Anmeldungen hintanzuhalten, die in der Folge nicht wahrgenommen werden.“ (vgl. VfGH V78/2015 vom 08.10.2015). Es ist somit nicht relevant, ob ein nach erfolgter Registrierung durchgeführtes (weiteres) Anmeldeverfahren stattfindet oder – aus welchen Gründen immer – (zum Teil) nicht durchgeführt wird. Der Zweck eines (geringfügigen) Kostenbeitrages besteht primär darin, bei beschränkt verfügbaren Studienplätzen Anmeldungen nur von tatsächlich interessierten Studienwerberinnen und Studienwerbern zu erwirken. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich bereits im Jahr 2015 ausführlich mit dem Thema Kostenbeitrag und gelangte dabei zum Ergebnis, dass dieser dadurch begründet sei, um „eine große Anzahl von nicht ernsthaften […] Anmeldungen hintanzuhalten, die in der Folge nicht wahrgenommen werden.“ vergleiche VfGH V78/2015 vom 08.10.2015). Es ist somit nicht relevant, ob ein nach erfolgter Registrierung durchgeführtes (weiteres) Anmeldeverfahren stattfindet oder – aus welchen Gründen immer – (zum Teil) nicht durchgeführt wird. Der Zweck eines (geringfügigen) Kostenbeitrages besteht primär darin, bei beschränkt verfügbaren Studienplätzen Anmeldungen nur von tatsächlich interessierten Studienwerberinnen und Studienwerbern zu erwirken. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den mit BGBl. I Nr. 131/2015 eingeführten Diskriminierungstatbestand des § 71c Abs. 6 Z 2 UG bezieht und vermeint, der Kostenbeitrag könne das Diskriminierungsverbot aufgrund sozialer Herkunft verletzen, steht diese Ansicht im Widerspruch mit dem dem Rektorat durch den Gesetzgeber eingeräumten Recht auf Erlassung einer Verordnung zur Regelung eines Aufnahmeverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis V78/2015 vom 08.10.2015 ausgesprochen, dass es keine Verfassungswidrigkeit darstellt, sofern eine solche Konkretisierung durch Verordnung ablauftechnische Maßnahmen vorsieht, „die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/15 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.“ In einem geringfügigen ordnungssichernden Kostenbeitrag kann somit keine verbotene Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft erblickt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, eingeführten Diskriminierungstatbestand des Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, UG bezieht und vermeint, der Kostenbeitrag könne das Diskriminierungsverbot aufgrund sozialer Herkunft verletzen, steht diese Ansicht im Widerspruch mit dem dem Rektorat durch den Gesetzgeber eingeräumten Recht auf Erlassung einer Verordnung zur Regelung eines Aufnahmeverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis V78/2015 vom 08.10.2015 ausgesprochen, dass es keine Verfassungswidrigkeit darstellt, sofern eine solche Konkretisierung durch Verordnung ablauftechnische Maßnahmen vorsieht, „die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung Paragraph 63, Absatz 12, UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung 2014/15 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.“ In einem geringfügigen ordnungssichernden Kostenbeitrag kann somit keine verbotene Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft erblickt werden. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht präjudiziell sei, da sich die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen mittlerweile geändert haben, ist festzuhalten, dass in dem Zeitraum, auf den sich die damalige VfGH-Entscheidung bezieht, nahezu wortgleiche Bestimmungen – lediglich unter einer anderen Paragraphierung - in Geltung standen wie die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen. Die geringfügigen Änderungen und Anpassungen der Rechtslage führen nicht dazu, dass sich die Einhebung eines Kostenbeitrages

§ 71bAbs.

1 UG nunmehr als gesetz- oder verfassungswidrig erweisen würde, da der Kostenbeitrag nach wie vor vor allem dazu dient, die Effizienz eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens zu gewährleisten.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht präjudiziell sei, da sich die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen mittlerweile geändert haben, ist festzuhalten, dass in dem Zeitraum, auf den sich die damalige VfGH-Entscheidung bezieht, nahezu wortgleiche Bestimmungen – lediglich unter einer anderen Paragraphierung - in Geltung standen wie die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen. Die geringfügigen Änderungen und Anpassungen der Rechtslage führen nicht dazu, dass sich die Einhebung eines Kostenbeitrages

Paragraph 71 b, Absatz eins, UG nunmehr als gesetz- oder verfassungswidrig erweisen würde, da der Kostenbeitrag nach wie vor vor allem dazu dient, die Effizienz eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Aus diesen Gründen teilt das erkennende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht, weswegen der Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nicht gefolgt wird. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2257526.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.