4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1
Abs.76 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I. Nr. 120/2002, i.d.g.F., sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.3.2.1
Paragraph 143, Absatz 76, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I. Nr. 120/2002, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, wird in den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr u.a. im Studienfeld „Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft“ mit 10.630 festgelegtGemäß Paragraph 71 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird in den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr u.a. im Studienfeld „Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft“ mit 10.630 festgelegt
Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist in den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können.
Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist in den von Absatz eins, umfassten Studienfeldern bzw. Studien das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können.
Abs. 6 leg. cit. ist im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens
Abs. 4 und 5 innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung
Abs. 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung
Abs. 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
Absatz 6, leg. cit. ist im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens
Absatz 4 und 5 innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung
Absatz 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung
Absatz 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
Abs. 7 leg. cit. ist das Aufnahme- oder Auswahlverfahren
Abs. 4 und 5 durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
Absatz 7, leg. cit. ist das Aufnahme- oder Auswahlverfahren
Absatz 4 und 5 durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
74, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über das Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien
Paragraph 71, b und 71d UG, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 74, lauten: „Geltungsbereich §
Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. […]Paragraph 5,
Paragraph 63, UG) digital zur Verfügung gestellt werden. Spätestens bei der Zulassung zum Studium sind die Originale oder notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer autorisierten deutschen oder englischen Übersetzung zu verbinden. […]
den in der Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren festgelegten Modalitäten als ordnungssichernde Maßnahme bei sonstigem Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten. […]
den in der Verordnung des Rektorats über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren festgelegten Modalitäten als ordnungssichernde Maßnahme bei sonstigem Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro im Zuge der Registrierung zu entrichten. […]
Diesfalls sind die registrierten Studienwerber*innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
Darüber hinaus lässt die Universität Wien bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen auch Studienwerber*innen zu, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind (Nachregistrierung). Für die Nachregistrierung wird vom Rektorat eine Frist bestimmt. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen
UG in der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Absolvierung der Online-Registrierung. Der Nachweis der Registrierung an einer anderen Universität ist elektronisch im Rahmen der Online-Registrierung zur Verfügung zu stellen. Nachregistrierungen, die vor dem Beginn der Frist einlangen, sind ungültig. […]
Paragraph 6, absehen. Diesfalls sind die registrierten Studienwerber*innen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
Paragraph 63, UG im Winter- oder Sommersemester zuzulassen (Paragraph 8,). Darüber hinaus lässt die Universität Wien bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen auch Studienwerber*innen zu, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind (Nachregistrierung). Für die Nachregistrierung wird vom Rektorat eine Frist bestimmt. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 63, UG in der zeitlichen Reihenfolge der vollständigen Absolvierung der Online-Registrierung. Der Nachweis der Registrierung an einer anderen Universität ist elektronisch im Rahmen der Online-Registrierung zur Verfügung zu stellen. Nachregistrierungen, die vor dem Beginn der Frist einlangen, sind ungültig. […] Grundsätze des Aufnahmeverfahrens § 6. […]Paragraph 6, […]
Abs. 4. Die Absolvierung des Online-Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung. Als Nachweis über die Durchführung gilt die Bestätigung, die nach dem Durchlaufen der Stufe automatisiert ausgestellt und von den Studienwerber*innen im Registrierungsverfahren bekannt gegeben werden muss. Studienwerber*innen, die diese Stufe nicht fristgerecht vollständig durchlaufen, werden vom weiteren Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Wenn am Ende der Registrierungsfrist die Zahl der ordnungsgemäß registrierten Teilnehmer*innen die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen nicht erheblich übersteigt, kann das Rektorat insbesondere aus Gründen, die mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Zusammenhang stehen von der Durchführung des schriftlichen Aufnahmetests absehen. Jene Studienwerber*innen, die die Registrierung und das Online-Self-Assessment vollständig und fristgerecht abgeschlossen haben, werden diesfalls nach den Bestimmungen von § 8 zum Studium zugelassen. […]“
Absatz 4, Die Absolvierung des Online-Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung. Als Nachweis über die Durchführung gilt die Bestätigung, die nach dem Durchlaufen der Stufe automatisiert ausgestellt und von den Studienwerber*innen im Registrierungsverfahren bekannt gegeben werden muss. Studienwerber*innen, die diese Stufe nicht fristgerecht vollständig durchlaufen, werden vom weiteren Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr ausgeschlossen und werden nicht zugelassen. Wenn am Ende der Registrierungsfrist die Zahl der ordnungsgemäß registrierten Teilnehmer*innen die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen nicht erheblich übersteigt, kann das Rektorat insbesondere aus Gründen, die mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Zusammenhang stehen von der Durchführung des schriftlichen Aufnahmetests absehen. Jene Studienwerber*innen, die die Registrierung und das Online-Self-Assessment vollständig und fristgerecht abgeschlossen haben, werden diesfalls nach den Bestimmungen von Paragraph 8, zum Studium zugelassen. […]“ 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über die Einhebung eines Kostenbeitrags für Studien mit Aufnahme- und Eignungsverfahren, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 29.01.2021, Nr. 77, lauten (auszugsweise): „§ 1.
Der Kostenbeitrag ist
den in der Online-Registrierung der Universität vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten.1. Bachelor- und Diplomstudien, für die die Universität Wien ein Aufnahmeverfahren
Paragraph 71 b, UG durchführt; […], Paragraph 2, Der Kostenbeitrag ist
den in der Online-Registrierung der Universität vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. §
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden. 3.2.7. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2.8. Zur Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens: Das erkennende Gericht teilt aus folgenden Erwägungen die (verfassungs-)rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die hier anzuwendende Kostenbeitragsverordnung nicht: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Einhebung eines Kostenbeitrages auch bei Nichtdurchführung eines Aufnahmeverfahrens im Ergebnis einer Universitätenfinanzierung ähnlich dem Studienbeitrag gleichkomme. Da eine solche Regelung alleine dem Gesetzgeber vorbehalten sei erweise sich der dementsprechende Passus in der Kostenbeitragsverordnung der Universität als überschießend. Der Zweck des Kostenbeitrages ginge verloren, wenn das Aufnahmeverfahren mangels ausreichender Registrierung von Studienwerberinnen und Studienwerbern entfalle und somit der Universität auch keine „frustrierten Aufwendungen“ drohten. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein Teil des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens in Form eines Selbsteinschätzungstests („Online-Self-Assessment“) tatsächlich stattgefunden hat und lediglich der schriftliche Aufnahmetest entfallen ist. Sofern die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die tatsächlichen, mit einem Aufnahmeverfahren verbundenen Kosten abstellt, ist festzuhalten, dass der Grund für die Einführung des Kostenbeitrages in erster Linie darin bestand, etwaige negative Folgewirkungen von Anmeldungen von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die dann doch nicht am weiteren Aufnahmeverfahren teilnehmen, möglichst hintanzuhalten. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich bereits im Jahr 2015 ausführlich mit dem Thema Kostenbeitrag und gelangte dabei zum Ergebnis, dass dieser dadurch begründet sei, um „eine große Anzahl von nicht ernsthaften […] Anmeldungen hintanzuhalten, die in der Folge nicht wahrgenommen werden.“ (vgl. VfGH V78/2015 vom 08.10.2015). Es ist somit nicht relevant, ob ein nach erfolgter Registrierung durchgeführtes (weiteres) Anmeldeverfahren stattfindet oder – aus welchen Gründen immer – (zum Teil) nicht durchgeführt wird. Der Zweck eines (geringfügigen) Kostenbeitrages besteht primär darin, bei beschränkt verfügbaren Studienplätzen Anmeldungen nur von tatsächlich interessierten Studienwerberinnen und Studienwerbern zu erwirken. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich bereits im Jahr 2015 ausführlich mit dem Thema Kostenbeitrag und gelangte dabei zum Ergebnis, dass dieser dadurch begründet sei, um „eine große Anzahl von nicht ernsthaften […] Anmeldungen hintanzuhalten, die in der Folge nicht wahrgenommen werden.“ vergleiche VfGH V78/2015 vom 08.10.2015). Es ist somit nicht relevant, ob ein nach erfolgter Registrierung durchgeführtes (weiteres) Anmeldeverfahren stattfindet oder – aus welchen Gründen immer – (zum Teil) nicht durchgeführt wird. Der Zweck eines (geringfügigen) Kostenbeitrages besteht primär darin, bei beschränkt verfügbaren Studienplätzen Anmeldungen nur von tatsächlich interessierten Studienwerberinnen und Studienwerbern zu erwirken. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den mit BGBl. I Nr. 131/2015 eingeführten Diskriminierungstatbestand des § 71c Abs. 6 Z 2 UG bezieht und vermeint, der Kostenbeitrag könne das Diskriminierungsverbot aufgrund sozialer Herkunft verletzen, steht diese Ansicht im Widerspruch mit dem dem Rektorat durch den Gesetzgeber eingeräumten Recht auf Erlassung einer Verordnung zur Regelung eines Aufnahmeverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis V78/2015 vom 08.10.2015 ausgesprochen, dass es keine Verfassungswidrigkeit darstellt, sofern eine solche Konkretisierung durch Verordnung ablauftechnische Maßnahmen vorsieht, „die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2014/15 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.“ In einem geringfügigen ordnungssichernden Kostenbeitrag kann somit keine verbotene Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft erblickt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, eingeführten Diskriminierungstatbestand des Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, UG bezieht und vermeint, der Kostenbeitrag könne das Diskriminierungsverbot aufgrund sozialer Herkunft verletzen, steht diese Ansicht im Widerspruch mit dem dem Rektorat durch den Gesetzgeber eingeräumten Recht auf Erlassung einer Verordnung zur Regelung eines Aufnahmeverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis V78/2015 vom 08.10.2015 ausgesprochen, dass es keine Verfassungswidrigkeit darstellt, sofern eine solche Konkretisierung durch Verordnung ablauftechnische Maßnahmen vorsieht, „die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung Paragraph 63, Absatz 12, UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung 2014/15 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.“ In einem geringfügigen ordnungssichernden Kostenbeitrag kann somit keine verbotene Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft erblickt werden. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht präjudiziell sei, da sich die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen mittlerweile geändert haben, ist festzuhalten, dass in dem Zeitraum, auf den sich die damalige VfGH-Entscheidung bezieht, nahezu wortgleiche Bestimmungen – lediglich unter einer anderen Paragraphierung - in Geltung standen wie die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen. Die geringfügigen Änderungen und Anpassungen der Rechtslage führen nicht dazu, dass sich die Einhebung eines Kostenbeitrages
1 UG nunmehr als gesetz- oder verfassungswidrig erweisen würde, da der Kostenbeitrag nach wie vor vor allem dazu dient, die Effizienz eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens zu gewährleisten.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht präjudiziell sei, da sich die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen mittlerweile geändert haben, ist festzuhalten, dass in dem Zeitraum, auf den sich die damalige VfGH-Entscheidung bezieht, nahezu wortgleiche Bestimmungen – lediglich unter einer anderen Paragraphierung - in Geltung standen wie die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen. Die geringfügigen Änderungen und Anpassungen der Rechtslage führen nicht dazu, dass sich die Einhebung eines Kostenbeitrages
Paragraph 71 b, Absatz eins, UG nunmehr als gesetz- oder verfassungswidrig erweisen würde, da der Kostenbeitrag nach wie vor vor allem dazu dient, die Effizienz eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Aus diesen Gründen teilt das erkennende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht, weswegen der Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nicht gefolgt wird. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2257526.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.