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{'item': 'W228 2260401-2'}

Obsah (10)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW228 2260401-2 Spruch, W228 2260401-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 30.08.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Aufgrund der unsicheren Lage habe der Beschwerdeführer auch nicht zur Schule gehen können. Am 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus Afrin stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zunächst in der Stadt Afrin gelebt habe. Im ersten Kriegsjahr sei er mit seiner Familie in das Dorf XXXX geflüchtet. Als es dort keine Kampfhandlungen mehr gegeben habe, seien sie nach Afrin zurückgekehrt. Sie hätten ein paar Tage warten müssen, bis das Haus entmint war. Es habe immer wieder Explosionen in Afrin gegeben. Leute seien entführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und habe entschieden, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen solle.Am 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus Afrin stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zunächst in der Stadt Afrin gelebt habe. Im ersten Kriegsjahr sei er mit seiner Familie in das Dorf römisch 40 geflüchtet. Als es dort keine Kampfhandlungen mehr gegeben habe, seien sie nach Afrin zurückgekehrt. Sie hätten ein paar Tage warten müssen, bis das Haus entmint war. Es habe immer wieder Explosionen in Afrin gegeben. Leute seien entführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und habe entschieden, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen solle. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.08.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.08.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, um den Kampfhandlungen in seiner Heimatregion sowie der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage zu entgehen. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde seitens des Beschwerdeführers mit Email vom 30.09.2022 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und mit Schreiben vom 05.10.2022

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde seitens des Beschwerdeführers mit Email vom 30.09.2022 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und mit Schreiben vom 05.10.2022

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten schließlich am 10.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.10.2022 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf die Beschwerde erteilt. Am 14.11.2022 langte eine mit 10.11.2022 datierte verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28.11.2022 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurmandschi teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .2007 im Gouvernement Aleppo, Distrikt Afrin, Ort XXXX , geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurmandschi.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 .2007 im Gouvernement Aleppo, Distrikt Afrin, Ort römisch 40 , geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurmandschi. Im Kleinkindalter ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie von seinem Geburtsort XXXX in die ca. eine halbe Stunde entfernte Stadt Afrin gezogen, wo er bis zum Ausbruch des Krieges gelebt hat. Im Jahr 2018, als Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin einnahmen, ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Ort XXXX , ebenfalls im Gouvernement Aleppo, gezogen. Aufgrund der Kriegshandlungen ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Folge zwischen mehreren Dörfern in der Umgebung mehrmals umgezogen, bevor sie in die Stadt Afrin zurückgekehrt sind. Im Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer Syrien schließlich verlassen und ist über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er am 29.08.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.Im Kleinkindalter ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie von seinem Geburtsort römisch 40 in die ca. eine halbe Stunde entfernte Stadt Afrin gezogen, wo er bis zum Ausbruch des Krieges gelebt hat. Im Jahr 2018, als Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin einnahmen, ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Ort römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Aleppo, gezogen. Aufgrund der Kriegshandlungen ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Folge zwischen mehreren Dörfern in der Umgebung mehrmals umgezogen, bevor sie in die Stadt Afrin zurückgekehrt sind. Im Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer Syrien schließlich verlassen und ist über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er am 29.08.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und ledig. Er ist gesund. Die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Stadt Afrin. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Syrien lebenden Angehörigen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welchem mit Bescheid des BFA vom 05.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt Afrin, steht unter der Kontrolle der Türkei und der, mit dieser, verbündeten Milizen. Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein. Bis dahin hatte die türkische Offensive Berichten zufolge bereits den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilpersonen in Afrin. Laut UN ist die Menschenrechtssituation u.a. in Afrin schlecht; Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien). Vor der „Operation Olive Branch“ waren 92-96% der Bevölkerung von Afrin kurdisch, während es im Mai 2021 nur noch 25% waren. Mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung verließ Afrin, während mit Hilfe der Türkei Vertriebene arabischer und turkmenischer Zugehörigkeit dort angesiedelt wurden (EUAA Targeting 10.2). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Nachdem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Oktober 2022 verstärkt Einheiten nach Afrin entsandt hatte, berichtete die türkische Regierung im November 2022, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien; Liveuamaps; vgl. LIB, Rechtsschutz/Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz).Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Nachdem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Oktober 2022 verstärkt Einheiten nach Afrin entsandt hatte, berichtete die türkische Regierung im November 2022, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien; Liveuamaps; vergleiche LIB, Rechtsschutz/Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz). Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien; vgl. EUAA Sicherheit, 1.5.2).Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.5.2). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden). Die kurdische Sprache wird aus dem öffentlichen Raum – als Amtssprache, auf Straßenschildern, aus der Schule – verdrängt (EUAA, Targeting, 10.2). Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden; vgl. EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2).Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die SNA in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilpersonen durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien).
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.
  3. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 14.04.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2021, Syrien, Lage von Kurden in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien ● EUAA-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 (EUAA) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Security situation“ (EUAA Sicherheit) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Targeting of Individuals“ (EUAA Targeting) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seine diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (Auszug aus dem Melderegister, Kopie der Eheregistrierung seiner Eltern). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und seinen Aufenthaltsorten und seinen Familienangehörigen sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afrin sowie zur Lage der kurdischen Personen vor Ort beruhen auf den angeführten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde, und ergänzender, auch im Länderinformationsblatt herangezogener Quellen (EUAA, Liveuamaps). Da die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und – soweit gegenständlich maßgeblich – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage zeichnen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte ist es glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Volksgruppe angehört, fürchtet, in ein von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Berichte zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündete Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu vertreiben, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Umso mehr als der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft schilderte, dass im Zuge des Konflikts die Türken das Haus seiner Familie besetzt, alles geplündert und den Vater des Beschwerdeführers misshandelt hätten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe im von der SNA kontrollierten Afrin nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind sie in erheblichen Maß gezielten Gewalthandlungen – Angriffen, Entführung, Verhaftung, Vertreibung, Tötung – ausgesetzt, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Auch in den EUAA-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 wird zur Gefährdungsanalyse für kurdische Personen aus von der SNA kontrollierten Gebieten ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne (EUAA, 4.10.2.). Dem Beschwerdeführer droht daher im Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Eigenschaft als aus Afrin stammender Kurde eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Afrin ist der Schluss zu ziehen, dass die Türkei und die mit dieser verbündeten Milizen versuchen, Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen illegalen Mitteln zu marginalisieren.Dem Beschwerdeführer droht daher im Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Eigenschaft als aus Afrin stammender Kurde eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Afrin ist der Schluss zu ziehen, dass die Türkei und die mit dieser verbündeten Milizen versuchen, Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen illegalen Mitteln zu marginalisieren. Der Beschwerdeführer ist daher aufgrund der Zugehörigkeit zur „Rasse“ der Kurden aktuell gefährdet, im Nordwesten Syriens, im Speziellen in Afrin, asylrelevant verfolgt zu werden. Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin, vor. Die getroffenen Feststellungen lassen erkennen, dass das Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, konkret als Kurde in Afrin, verfolgt zu werden, außerhalb Syriens und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist auszuschließen, da dieser derzeit keine Kontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ausübt. Eine nähere Auseinandersetzung mit weiteren Asylgründen, insbesondere mit der ebenso vorgebrachten möglichen Einberufung zum Wehrdienst oder Zwangsrekrutierung, kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der oben genannten Umstände für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 14.09.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 14.09.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2260401.2.00

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