RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW228 2260564-1 SpruchW228 2260564-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Das Leben in Syrien sei schlecht und habe er Angst, zum Militär einberufen zu werden. Am 30.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe nach Abschluss seines Studiums keinen Aufschub vom Wehrdienst mehr bekommen. Ihm drohe im Herkunftsstaat die Einberufung, er wolle jedoch keine Waffe tragen und nicht töten müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Der Beschwerdeführer könne zudem vom syrischen Regime unentdeckt einreisen. Selbst im Falle seiner Einziehung sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen beteiligen müsste.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Der Beschwerdeführer könne zudem vom syrischen Regime unentdeckt einreisen. Selbst im Falle seiner Einziehung sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen beteiligen müsste. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht garantieren könne, nicht doch eingezogen zu werden. Überdies lehne der Beschwerdeführer es aus Gewissensgründen ab, das Regime zu finanzieren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht garantieren könne, nicht doch eingezogen zu werden. Überdies lehne der Beschwerdeführer es aus Gewissensgründen ab, das Regime zu finanzieren. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im syrischen Gouvernement Damaskus-Land, wo er bis zu seiner Ausreise in die Türkei lebte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im syrischen Gouvernement Damaskus-Land, wo er bis zu seiner Ausreise in die Türkei lebte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Am 18.01.2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffen Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Der Beschwerdeführer befindet sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter, hat seinen Wehrdienst jedoch bereits abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat seither keinen (neuerlichen) Einberufungsbefehl erhalten und wird nicht vom Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht. Rückkehrende müssen sich in aller Regel einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Offiziell gibt der Staat zwar vor, zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Willkommen sind in erster Linie jene Rückkehrenden, die Geld mit ins Land bringen. Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (LIB, Rückkehr).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) konsultiert. Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des vorgelegten und überprüften syrischen Personalausweises fest. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im gesamten bisherigen Verfahren in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis. Mangels Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers kann die Illegalität seiner Ausreise aus Syrien weder bestätigt noch widerlegt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Kontrolle über das Herkunftsgebiet durch Einsichtnahme in die Karte von Liveuamaps erhoben und eine Kopie des entsprechenden Kartenausschnitts zum Akt gegeben. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 24.01.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Wehrpflicht und zur Behandlung von Rückkehrenden basieren auf den in Klammer zitierten Abschnitten des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selbst verwies in seiner Beschwerde auf Informationen der Staatendokumentation selbst sowie einen Bericht von Amnesty International aus August 2021, der auch im Länderinformationsblatt zitiert wird, sowie Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, die bereits auf April 2017 zurückgehen. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er laufe nach dem Ende seines Aufschubs vom Wehrdienst nunmehr Gefahr, gegen seinen Willen zum verpflichtenden Wehrdienst eingezogen bzw. als Wehrdienstverweigerer verhaftet und getötet oder gefoltert zu werden. Weiters würde er für das Regime aufgrund seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung als Oppositioneller gelten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf dieses Beschwerdevorbringen. Bereits im Rahmen der Erstbefragung am 18.01.2022 äußerte der Beschwerdeführer die Befürchtung einer Einziehung zum Krieg (AS 13). In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.05.2022 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, seine Wehrpflicht sei während seines Studiums aufgeschoben gewesen, jedoch hätte er nach dem Abschluss keinen Aufschub mehr bekommen. Zwar habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, werde nunmehr aber sicher vom Militär gesucht (AS 82 f.). Dieses Vorbringen kann jedoch nicht als glaubwürdig erachtet werden und entstand für das erkennende Gericht im Gegenteil der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Wehrpflicht bereits abgeleistet hat, dies jedoch – mit dem Ziel der Erlangung des Status des Asylberechtigten – zu verschleiern versucht. Zunächst ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Personalausweis im Original, jedoch weder sein Wehrbuch noch seinen Reisepass in Vorlage gebracht hat, woraus sich Anhaltspunkte auf die (Nicht-)Ableistung des Wehrdienstes sowie das allfällige Vorliegen einer Ausreisegenehmigung hätten ergeben können. Die Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 83) bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (Protokollseite 5) er habe diese beiden Dokumente an der türkischen Grenze verloren, vermittelte – insbesondere in Zusammenschau mit den weiteren Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers – vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer, obschon er nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2015 den Gedanken an die Flucht aus dem Herkunftsstaat hegte (Protokollseite 6), auch über keine Kopien derart essentieller Dokumente für sein Fluchtvorbringen verfügte, hingegen in der mündlichen Verhandlung ein Foto seines Abschlusszertifikates vorweisen konnte (Protokollseite 4). Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufschub von der Wehrpflicht erhebliche Widersprüche aufwiesen: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Verlassen des Herkunftsstaats noch über zwei Monate Aufschub verfügt (AS 83). Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er im September 2020 ausgereist sei (AS 11), würde dies bedeuten, dass dieser Aufschub im November 2020 geendet haben müsste. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer hingegen, dass er in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Aufschübe erhalten habe. Der Aufschub sei jeweils im März zu beantragen gewesen und habe ein Jahr lang gegolten (Protokollseite 5). Dies passt wiederum nicht zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe seinen Abschluss im September 2019 gemacht (Protokollseite 4). Demnach hätte der Aufschub des Beschwerdeführers erst im März 2021 enden müssen – sohin deutlich später als vor der belangten Behörde vorgebracht. Eine weitere Zuerkennung von Aufschub im März 2020, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, ist überdies angesichts der den Länderfeststellungen zu entnehmenden Aufschubgründe auch gar nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er habe nach dem Abschluss bereits in Syrien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (AS 81). Während der Beschwerdeführer seinen Ausreiseentschluss vor der belangten Behörde mit 2020 datierte (AS 80), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe eigentlich bereits im Jahr 2015 flüchten wollen – d.h. im Alter von etwa 17 Jahren –, seine Familie sei jedoch dagegen gewesen, da ein Cousin im selben Jahr auf dem Weg nach Griechenland ertrunken sei. Im Jahr 2020 hätten seine Angehörigen der Flucht schließlich zustimmen müssen, da Einziehung sonst unvermeidbar (PS 6 f.). Worin im Herbst 2020 – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein Jahr nach dem Wegfall seines Aufschiebungsgrundes – die plötzliche Dringlichkeit der Ausreise begründet war, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt. Nicht zuletzt legte der Beschwerdeführer auch zum Umstand des Aufschubs von der Wehrpflicht keinerlei Nachweise vor, wiewohl er etwa in der mündlichen Verhandlung angab, dass er eine Bestätigung über seinen Aufschub bis März 2021 erhalten, die er mitführen habe müssen (PS 5). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 den Gedanken an die Flucht hegte und auch seine übrigen Schilderungen eine überstürzte Flucht nicht nahelegen, erscheint das Unterlassen jeglicher vorsorglichen Dokumentation nicht plausibel. Erst auf ausdrücklichen Hinweis des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung schriftlicher Nachweise für das Vorbringen des Beschwerdeführers übermittelte dieser am 03.02.2023 ein in arabischer Sprache verfasstes Schreiben vom 02.02.2023 in niedrigauflösender Kopie, wonach der Beschwerdeführer seit dem 22.04.2021 der Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst nicht Folge geleistet habe, sein Name veröffentlicht worden sei und er die Rekrutierungsstelle so schnell wie möglich aufsuchen solle (OZ 7 und 8). Das Dokument ist mit einem QR-Code versehen, welcher aufgrund der schlechten Qualität jedoch nicht eindeutig auslesbar ist. Die Echtheit dieses Dokuments ist aufgrund der Vorlage in unscharfer Kopie keiner näheren Prüfung zugänglich und angesichts des ansonsten unstimmigen Vorbringens des Beschwerdeführers daher zweifelhaft. Weitere Nachweise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Wehrdienst bisher nicht angetreten habe, war aufgrund der vielfältigen Ungereimtheiten nicht glaubwürdig und ist es dem Beschwerdeführer auch in der Verhandlung bzw. durch die nachträgliche Urkundenvorlage nicht gelungen, die Zweifel an seinem Vorbringen auszuräumen. Insgesamt entstand sohin beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von über vier Jahren – vom Erreichen der Volljährigkeit im Mai 2016 bis zum vorgebrachten Zeitpunkt der Ausreise im September 2020 – seine Wehrpflicht bereits abgeleistet hat. Wenn es auch zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (auch) studiert hat, so ergibt sich daraus nicht, dass er seine Wehrpflicht nicht abgeleistet hat: Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe im Zeitraum 2017 bis 2019 ein Studium absolviert, wies diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch lediglich ein auf seinem Mobiltelefon gespeichertes und teils unleserliches Foto einer Abschlussbestätigung für das Studienjahr 2018/2019 vor, welches von der anwesenden Dolmetscherin – soweit möglich – ad hoc übersetzt wurde (Protokollseite 4 bzw. Anlage zum Verhandlungsprotokoll OZ 5). Eine Vorlage des Fotos erfolgte nicht und legte der Beschwerdeführer auch sonst keine Nachweise vor, aus denen sich insbesondere eine Studiendauer ableiten ließe.Wenn es auch zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (auch) studiert hat, so ergibt sich daraus nicht, dass er seine Wehrpflicht nicht abgeleistet hat: Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe im Zeitraum 2017 bis 2019 ein Studium absolviert, wies diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch lediglich ein auf seinem Mobiltelefon gespeichertes und teils unleserliches Foto einer Abschlussbestätigung für das Studienjahr 2018 aus 2019, vor, welches von der anwesenden Dolmetscherin – soweit möglich – ad hoc übersetzt wurde (Protokollseite 4 bzw. Anlage zum Verhandlungsprotokoll OZ 5). Eine Vorlage des Fotos erfolgte nicht und legte der Beschwerdeführer auch sonst keine Nachweise vor, aus denen sich insbesondere eine Studiendauer ableiten ließe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch das Regime aufgrund seiner Verweigerung des verpflichtenden Wehrdienstes sowie seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland. Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Wehrpflicht in Syrien nicht abgeleistet, sondern sich durch die Ausreise entzogen, nicht glaubwürdig. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefahr der Einziehung in den Wehrdienst bzw. eine drohende Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung als Wehrdienstverweigerer glaubhaft zu machen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Wiewohl den Länderberichten sowie den vom Beschwerdeführer angeführten Quellen zu entnehmen ist, dass es – vereinzelt – zu Gewaltakten gegen Rückkehrende kommt, ist ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende durch die syrische Regierung aus der Berichtslage nicht abzuleiten. Diesbezüglich führt auch die Europäische Asylagentur in ihren Länderleitlinien aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung können in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jener „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Da der Beschwerdeführer keine risikoerhöhenden Umstände – wie etwa dissidente journalistische oder aktivistische Tätigkeiten – vorgebracht hat und auch nicht glaubhaft machen konnte, dass er den Wehrdienst verweigert habe, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Eine illegale Ausreise kann zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen. Allein aus der Durchführung von solchen „Sicherheitsüberprüfungen“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Angesichts der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgebrachte Wehrpflichtverweigerung sowie der festgestellten Lage in Syrien kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2260564.1.00