RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW228 2261422-1 Spruch, W228 2261422-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!W228 2261422-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Kurdin aus Syrien, stellte am 21.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2022 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe das Land wegen des Kriegs verlassen und wolle bei ihrem Bruder in Österreich leben. Am 04.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, sie sei in Syrien staatenlos und alleinstehend gewesen. Es sei in ihrer Herkunftsregion nicht sicher gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dieser den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht in Zusammenhang mit einem Fluchtgrund der GFK stehen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dieser den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht in Zusammenhang mit einem Fluchtgrund der GFK stehen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 21.10.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, der Beschwerdeführerin drohe Verfolgung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 21.10.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, der Beschwerdeführerin drohe Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität und Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Die Beschwerdeführerin ist nichtregistrierte staatenlose Kurdin (maktuma) und bekennt sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Kurmandschi; sie spricht auch Arabisch. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement al-Hasaka, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. XXXX befindet sich – mit Ausnahme einiger Zonen unter Regierungskontrolle – unter kurdischer Kontrolle (vgl. LIB, Sicherheitslage – Nordost-Syrien). Eine Schwester sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie von am Herkunftsort. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien.Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement al-Hasaka, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. römisch 40 befindet sich – mit Ausnahme einiger Zonen unter Regierungskontrolle – unter kurdischer Kontrolle vergleiche LIB, Sicherheitslage – Nordost-Syrien). Eine Schwester sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie von am Herkunftsort. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien. Am 21.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. Zur Lage von (staatenlosen) Kurdinnen in Syrien Im Allgemeinen ist die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Im Jahr 2011 entfielen schätzungsweise 10 % der syrischen Bevölkerung auf die kurdische Volksgruppe, d.h. zwischen zwei und drei Millionen Personen (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Die Lebensumstände für den kurdischen Bevölkerungsteil waren lange Zeit sehr schlecht. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich weiterhin offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Die Ausübung politischer und kulturellen Rechte wird vom Regime eingeschränkt. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde (u.a.) rund 120.000 Angehörigen der kurdischen Volksgruppe die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt; sie und ihre Nachkommenschaft galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Staatenlose Kurdinnen – nach Schätzungen von UNHCR insgesamt rund 200 000 Personen – werden in zwei Kategorien eingeteilt:
(1)Ausländerinnen (ajnabi [männlich] bzw. ajnabiyya [weiblich]; ajanib [Plural]) und
(2)Nichtregistrierte (maktum [männlich] bzw. maktuma [weiblich]; maktumin [Plural]).
(1)Die Gruppe der Ausländerinnen umfasst Personen, denen 1962 die syrische Staatsangehörigkeit entzogen wurde, und Kindern aus Verbindungen von Ausländerinnen
(2)Nichtregistrierte sind nach Regierungsangaben jene, die nach der Volkszählung von 1962 illegal nach Hasaka eingereist sind und sich dort niedergelassen haben. Zu dieser Gruppe zählen aber auch Kurdinnen, die vom damaligen Zensus nicht erfasst wurden sowie Kinder, die entweder aus Verbindungen von Ausländern und syrischen Staatsbürgerinnen oder Verbindungen mit mindestens einem nichtregistrierten Elternteil entspringen (EZKS, S. 16 f.). Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2011 rund 160 000 Nichtregistrierte in Syrien (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Nichtregistrierte scheinen in keinem der offiziellen Bevölkerungsregister auf und verfügen über keine offiziellen Ausweise. Über einen langwierigen und mitunter drangsalierenden Prozess können ihre Eltern ein Erkennungszeugnis (Shahada Tahrit) erhalten. Solche Dokumente sind idR mit einem Lichtbild versehene Formulare, die Eltern, Geburtsort sowie –datum anführen und in denen der mukhtar (Dorfvorsteher) des Wohnortes die Identität der Person bestätigt (EZKS, S. 17). Ausländerinnen als auch Nichtregistrierte werden zahlreiche Rechte vorenthalten; so sind sie von der Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft, Wahlen, dem Erwerb von Land, Immobilien oder eines Geschäfts, staatlichen Anstellungen, der Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, dem Erbrecht, dem Bezug subventionierter Lebensmittel, der Anmeldung von Kraftfahrzeugen und dem Erlernen sowie der Ausübung bestimmter Berufe ausgeschlossen (EZKS, S. 17 f.). Für Reisen über die Grenzen des Gouvernements al-Hasaka hinaus ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich und mit Schikanen durch die Polizei in überwiegend arabischen Gebieten zu rechnen. Da sie über keine gültigen Reisedokumente verfügen, können Ausländerinnen und Nichtregistrierte auch nicht legal ins Ausland reisen (EZKS, S. 18 f.). Staatenlosen Kurdinnen wird zudem die Rückkehr nach Syrien verweigert (EKZS, S. 19). Für Nichtregistrierte ist der Bildungszugang zudem erheblich erschwert. Kinder haben keinen Rechtsanspruch auf Schulbesuch und benötigen eine Genehmigung. Nach dem neunten bzw. zwölften Schuljahr kann es fallweise auch zum Ausschluss vom Schulbesuch kommen. Auch formelle Abschlusszeugnisse bleiben Nichtregistrierten verwehrt (EKZS, S. 19 f.). Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Angehörigen der kurdischen Volksgruppe mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurdinnen faktisch entspannt, weil die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihrem bewaffneten Arm, der YPG, in den kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ berichtet. In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). In den Gebieten unter der Kontrolle der PYD werden per Gesetz alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 % fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der SDF stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist. Von Gesetzes wegen haben Frauen den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekamen, fühlten sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge unwohl mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung. Die Situation von Frauen in Nordsyrien hängt großteils von persönlichen und familiären Einstellungen und Gewohnheiten ab; zudem sind ländliche Gebiete mit dominanten Stammesstrukturen weiterhin konservativer. Geschlechtsspezifische Gewalt wird aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen al-Hassakah und ar-Raqqa (LIB, Frauen in Nordwest- und Nordost-Syrien).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.02.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Aufsatz von Eva SAVELSBERG und Siamend HAJO aus 2003: „Die Situation staatenloser Kurden in Syrien“ (EZKS). Die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Staatenlosigkeit stehen aufgrund ihrer vorgelegten Identitätsbescheinigung für Nichtregistrierte fest. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft sowie den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen konsistenten Angaben im bisherigen Verfahren. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 15.02.
- Zur Lage von (staatenlosen) Kurdinnen in Syrien Die Feststellungen zur Situation der kurdischen Volksgruppe, insbesondere der Staatenlosen, sowie der Situation von Frauen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin beruhen auf den u. a. in Klammer zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend der Aufsatz des europäischen Zentrums für Kurdische Studien ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung verwies diesbezüglich auf das bisherige Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin als alleinstehende staatenlose Kurdin sowie aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien von Verfolgung bedroht sei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 in der Herkunftsregion im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylstatus auf die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht mehr an (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung nach Paragraph 3, AsylG 2005 in der Herkunftsregion im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylstatus auf die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht mehr an (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie als maktuma unterdrückt werde und als alleinstehende Frau in Syrien nicht leben könnte (vgl. Verhandlungsprotokollseiten 4 f.). In der Beschwerde wurde zudem eine unterstellte oppositionelle Gesinnung aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien vorgebracht.Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie als maktuma unterdrückt werde und als alleinstehende Frau in Syrien nicht leben könnte vergleiche Verhandlungsprotokollseiten 4 f.). In der Beschwerde wurde zudem eine unterstellte oppositionelle Gesinnung aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien vorgebracht. Obschon die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihrer Herkunft grundsätzlich glaubwürdig waren, ist es ihr damit jedoch nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen aufzuzeigen.Obschon die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihrer Herkunft grundsätzlich glaubwürdig waren, ist es ihr damit jedoch nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen aufzuzeigen. Wiewohl insbesondere nichtregistrierte Angehörige der kurdischen Minderheit durch das Regime rechtlich erheblich schlechter gestellt und fallweise Diskriminierungshandlungen ausgesetzt sind, so ist aus der Berichtslage doch keine allgemeine systematische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe in Syrien abzuleiten. Die Europäische Asylagentur (EUAA) führt zum Risikoprofil der Kurdinnen aus, dass für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung risikoerhöhende Umstände wie insbesondere Staatenlosigkeit, das Vorhandensein eines Identitätsdokuments sowie das Herkunfts- bzw. Wohngebiet zu berücksichtigen sind (EUAA, 4.10.2). Hinsichtlich alleinstehende Frauen als besonders zu berücksichtigende risikoerhöhende Faktoren gelten insbesondere das Fehlen eines männlichen Verwandten zur Unterstützung und der Personenstand, wobei vor allem geschiedene und verwitwete Frauen gefährdet sind (EUAA, 4.11.5). Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine maktuma, doch steht ihr Herkunftsgebiet unter kurdischer Kontrolle. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich die Lage für Staatenlose dort wesentlich besser darstellt als im Rest des Landes. Anhaltspunkte für mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Diskriminierungs- oder Gewaltakte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, die in ihrem Ausmaß der Verfolgung gleichzusetzen wären, lassen sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Länderberichten ableiten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine unverheiratete Frau ist, vermag an dieser Einschätzung zu keiner wesentlichen Änderung beizutragen. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat, verfügt sie noch über Bezugspersonen am Herkunftsort, eine Schwester und zwei Brüder, mit denen sie in Kontakt steht. Zudem wurde im kurdisch regierten Gebiet – jedenfalls im urbanen Raum – der Frage der Geschlechtergleichstellung allgemein ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die EUAA führt in ihren Länderleitlinien weiters aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung können in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jener „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat aufgrund des aktiven Konflikts zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall der Beschwerdeführerin bereits erfolgt ist. Da kein Fluchtgrund iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt, kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Da kein Fluchtgrund iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegt, kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2261422.1.00