← Österreich

{'item': 'W235 2264926-1'}

Obsah (21)§ 5§ 61Art. 133Art. 18§ 29Art. 13Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW235 2264926-1 Spruch, W235 2264926-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .12.2021 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden war und am XXXX .02.2022 in Malta einen Asylantrag stellte (vgl. AS 25).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .12.2021 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden war und am römisch 40 .02.2022 in Malta einen Asylantrag stellte vergleiche AS 25). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria am XXXX .04.2021 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich acht Monate aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Malta gelangt und habe dort von XXXX .05.2021 bis XXXX .05.2022 gelebt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe in Malta einen Asylantrag gestellt. Den Stand ihres dortigen Verfahrens kenne sie nicht. Sie wolle zu ihrem Aufenthalt in Malta angeben, dass sie von der Frau, die sie nach Österreich geschickt habe, zur Prostitution gezwungen worden sei. Da diese Frau namens XXXX in Malta lebe, könne die Beschwerdeführerin nicht nach Malta zurück. Sie wolle hier bleiben. Hefline habe sie nach Österreich geschickt, damit sie hier für eine Frau namens XXXX als Prostituierte arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin schulde Hefline noch viel Geld. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria am römisch 40 .04.2021 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich acht Monate aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Malta gelangt und habe dort von römisch 40 .05.2021 bis römisch 40 .05.2022 gelebt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe in Malta einen Asylantrag gestellt. Den Stand ihres dortigen Verfahrens kenne sie nicht. Sie wolle zu ihrem Aufenthalt in Malta angeben, dass sie von der Frau, die sie nach Österreich geschickt habe, zur Prostitution gezwungen worden sei. Da diese Frau namens römisch 40 in Malta lebe, könne die Beschwerdeführerin nicht nach Malta zurück. Sie wolle hier bleiben. Hefline habe sie nach Österreich geschickt, damit sie hier für eine Frau namens römisch 40 als Prostituierte arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin schulde Hefline noch viel Geld. 1.
  4. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens

den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stimmte die maltesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2022

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 45). 1.3. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens

den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stimmte die maltesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2022

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 45).

Mit Schreiben vom 22.07.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der maltesischen Dublinbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht, das Verfahren sohin ausgesetzt worden sei und sich aus diesem Grund die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe (vgl. AS 57). Mit Schreiben vom 22.07.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der maltesischen Dublinbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht, das Verfahren sohin ausgesetzt worden sei und sich aus diesem Grund die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe vergleiche AS 57). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Malta für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2022 ausgefolgt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Malta für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2022 ausgefolgt. 1.

  1. Im Verwaltungsakt befindet sich die Niederschrift der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin wegen Verdachts auf Menschenhandel vom 06.09.
  2. Verfahrenswesentlich kann dieser Vernehmung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel in Nigeria mehrfach missbraucht und vergewaltigt worden sei. Im April 2021 sei sie in Libyen angekommen und habe dort für eine libysche Familie als Haushälterin gearbeitet. Da sie vom Oberhaupt dieser Familie vergewaltigt worden sei, sei sie nach zwei Monaten weggelaufen und von einem unbekannten Mann zu einer „Madame“ namens XXXX gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe für XXXX als Prostituierte arbeiten müssen und ihr sämtliches Geld, das sie verdient habe, abgeben müssen. Eines Tages habe XXXX mit der Beschwerdeführerin nach Italien gehen wollen, wobei sie im offenen Meer von der maltesischen Küstenwache gerettet worden seien als ihr Boot gekentert sei. Sie sei in Malta in ein Lager gebracht worden, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie zu ihrer Flucht befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von November 2021 bis April 2022 in dem Lager gemeinsam mit ihrer „Madame“ gelebt. Dort habe sie nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil das in dem Lager auch gar nicht möglich gewesen sei. XXXX habe dann entschieden, dass sie weiter nach Italien reisen würden. In Italien sei die Beschwerdeführerin von der „Madame“ ca. zwei Wochen in einer Wohnung eingesperrt worden. Als Prostituierte habe sie nicht arbeiten müssen. Nach diesen zwei Wochen habe sie XXXX in einen Zug nach Wien gesetzt und ihr die Telefonnummer einer gewissen XXXX gegeben, für die die Beschwerdeführerin in Österreich als Prostituierte hätte arbeiten sollen. Sie hätte XXXX anrufen sollen, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Da ihr von anderen Insassen in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX gesagt worden sei, sie werde entweder zu ihrer „Madame“ oder außer Landes gebracht, sei die Beschwerdeführerin aus der Asylunterkunft geflüchtet. Sie habe dann einen Mann aus Somalia kennengelernt, der sie in seine Wohnung gebracht und missbraucht habe. Sie sei von ihm ebenfalls geflüchtet und habe in Wien zwei Wochen auf der Straße gelebt bis ihr eine weiße Frau geholfen habe. 1.
  3. Im Verwaltungsakt befindet sich die Niederschrift der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin wegen Verdachts auf Menschenhandel vom 06.09.
  4. Verfahrenswesentlich kann dieser Vernehmung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel in Nigeria mehrfach missbraucht und vergewaltigt worden sei. Im April 2021 sei sie in Libyen angekommen und habe dort für eine libysche Familie als Haushälterin gearbeitet. Da sie vom Oberhaupt dieser Familie vergewaltigt worden sei, sei sie nach zwei Monaten weggelaufen und von einem unbekannten Mann zu einer „Madame“ namens römisch 40 gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe für römisch 40 als Prostituierte arbeiten müssen und ihr sämtliches Geld, das sie verdient habe, abgeben müssen. Eines Tages habe römisch 40 mit der Beschwerdeführerin nach Italien gehen wollen, wobei sie im offenen Meer von der maltesischen Küstenwache gerettet worden seien als ihr Boot gekentert sei. Sie sei in Malta in ein Lager gebracht worden, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie zu ihrer Flucht befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von November 2021 bis April 2022 in dem Lager gemeinsam mit ihrer „Madame“ gelebt. Dort habe sie nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil das in dem Lager auch gar nicht möglich gewesen sei. römisch 40 habe dann entschieden, dass sie weiter nach Italien reisen würden. In Italien sei die Beschwerdeführerin von der „Madame“ ca. zwei Wochen in einer Wohnung eingesperrt worden. Als Prostituierte habe sie nicht arbeiten müssen. Nach diesen zwei Wochen habe sie römisch 40 in einen Zug nach Wien gesetzt und ihr die Telefonnummer einer gewissen römisch 40 gegeben, für die die Beschwerdeführerin in Österreich als Prostituierte hätte arbeiten sollen. Sie hätte römisch 40 anrufen sollen, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Da ihr von anderen Insassen in der Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 gesagt worden sei, sie werde entweder zu ihrer „Madame“ oder außer Landes gebracht, sei die Beschwerdeführerin aus der Asylunterkunft geflüchtet. Sie habe dann einen Mann aus Somalia kennengelernt, der sie in seine Wohnung gebracht und missbraucht habe. Sie sei von ihm ebenfalls geflüchtet und habe in Wien zwei Wochen auf der Straße gelebt bis ihr eine weiße Frau geholfen habe. 1.
  5. Am 13.09.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Vertrauensperson und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. In Österreich oder in der Europäischen Union habe sie keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin lebe auch mit niemanden in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es entspreche den Tatsachen, dass sie in Malta am XXXX .02.2022 einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe eine Einvernahme gehabt, aber kein Ergebnis bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung von Österreich nach Malta zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Chefin nicht nach Malta wolle und sonst nichts mehr dazu zu sagen habe. Wenn sie zurück nach Malta müsse, müsse sie ihrer „Madame“ eine gewisse Summe zurückzahlen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht als Prostituierte in Malta arbeiten. Zuvor habe sie in Malta nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil sie im Flüchtlingslager gewesen sei. Nunmehr würde sie als Prostituierte arbeiten müssen, weil die „Madame“ dort überall sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihr geflüchtet. Sie habe Malta mit der „Madame“ verlassen und sie seien nach Italien gefahren. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. In Italien angekommen habe ihr die „Madame“ ein Ticket nach Österreich besorgt und ihr gesagt, sie solle sich in Österreich bei einer U-Bahn Station mit einer Freundin namens XXXX treffen und mit der Prostitution beginnen. Sie habe sich nicht mit XXXX getroffen. Die „Madame“ sei überall in Malta und kenne viele Leute. Auch im Lager habe sie Kontakt mit der Polizei im Camp gehabt. Die Beschwerdeführerin habe die „Madame“ bereits in Libyen kennengelernt und dort für sie als Prostituierte gearbeitet. „Madame“ habe in Libyen eine „Organisation für Prostituierte“ und in Italien auch. Die Summe, die „Madame“ für die Beschwerdeführerin bezahlt habe, wolle sie zweifach von ihr zurück. Nach vier Wochen bei der „Madame“ in Libyen seien sie gemeinsam nach Malta mit einem Schlauchboot gefahren und seien von Malta gerettet worden. Es entspreche den Tatsachen, dass sie in Malta am römisch 40 .02.2022 einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe eine Einvernahme gehabt, aber kein Ergebnis bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung von Österreich nach Malta zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Chefin nicht nach Malta wolle und sonst nichts mehr dazu zu sagen habe. Wenn sie zurück nach Malta müsse, müsse sie ihrer „Madame“ eine gewisse Summe zurückzahlen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht als Prostituierte in Malta arbeiten. Zuvor habe sie in Malta nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil sie im Flüchtlingslager gewesen sei. Nunmehr würde sie als Prostituierte arbeiten müssen, weil die „Madame“ dort überall sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihr geflüchtet. Sie habe Malta mit der „Madame“ verlassen und sie seien nach Italien gefahren. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. In Italien angekommen habe ihr die „Madame“ ein Ticket nach Österreich besorgt und ihr gesagt, sie solle sich in Österreich bei einer U-Bahn Station mit einer Freundin namens römisch 40 treffen und mit der Prostitution beginnen. Sie habe sich nicht mit römisch 40 getroffen. Die „Madame“ sei überall in Malta und kenne viele Leute. Auch im Lager habe sie Kontakt mit der Polizei im Camp gehabt. Die Beschwerdeführerin habe die „Madame“ bereits in Libyen kennengelernt und dort für sie als Prostituierte gearbeitet. „Madame“ habe in Libyen eine „Organisation für Prostituierte“ und in Italien auch. Die Summe, die „Madame“ für die Beschwerdeführerin bezahlt habe, wolle sie zweifach von ihr zurück. Nach vier Wochen bei der „Madame“ in Libyen seien sie gemeinsam nach Malta mit einem Schlauchboot gefahren und seien von Malta gerettet worden. In Malta sei die Beschwerdeführerin vier Monate in einem Flüchtlingslager gewesen. Sie habe nicht rausgedurft. Man habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert. Sie habe Schmerzen im Bauch und im Intimbereich gehabt und habe Medikamente bekommen. Einen Arzt habe sie im Lager nicht aufgesucht. Die Beschwerdeführerin habe in Malta keine Anzeige gegen die „Madame“ erstattet, weil sie so viele Kontakte in Malta habe. „Madame“ habe mitbekommen, dass sie eine Anzeige machen wolle und habe sie gewarnt, dass sie ins Gefängnis komme, wenn sie Anzeige erstatte. In Österreich habe sie diese „Madame“ angezeigt. Die Möglichkeit in die schriftlichen Feststellungen zu Malta Einsicht zu nehmen oder diese übersetzt zu bekommen, lehnte die Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass sie diese nicht lesen könne. Sie wolle nicht nach Malta zurück, weil sie Angst vor der „Madame“ habe. Auch in Österreich habe sie Angst vor ihr. Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie acht Wochen, nicht vier Wochen, für die „Madame“ in Libyen als Prostituierte gearbeitet habe.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Malta zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Malta zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 29.12.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta befürchte, erneut in die Hände ihrer Zuhälterin zu geraten und sei Malta nicht in der Lage Opfer von Menschenhandel entsprechend zu identifizieren und Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Die „Chefin“ sei sehr vernetzt, habe viele Kontakte in Malta und kenne auch viele Polizisten. Da Malta nur über eine kleine Fläche verfüge, wäre eine Wiederauffindbarkeit wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und benötige Psychopharmaka sowie Schlafmittel. Die Beschwerdeführerin sei von XXXX als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden und wohne derzeit in einem Schutzhaus von XXXX .

Art. 13

des Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei der es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen um sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeite. Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Dies seien insbesondere die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die Richtlinien 2004/81/EG, 2012/29EU und 2011/36/EU. Diese seien alle verbindlich. Zum Beweis dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle, werde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX beantragt. Es werde eine Stellungnahme von XXXX vorgelegt, in welcher die Vorfälle genau beschrieben worden seien und aufgezeigt werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 29.12.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta befürchte, erneut in die Hände ihrer Zuhälterin zu geraten und sei Malta nicht in der Lage Opfer von Menschenhandel entsprechend zu identifizieren und Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Die „Chefin“ sei sehr vernetzt, habe viele Kontakte in Malta und kenne auch viele Polizisten. Da Malta nur über eine kleine Fläche verfüge, wäre eine Wiederauffindbarkeit wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und benötige Psychopharmaka sowie Schlafmittel. Die Beschwerdeführerin sei von römisch 40 als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden und wohne derzeit in einem Schutzhaus von römisch 40 .

Artikel 13

, des Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei der es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen um sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeite. Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Dies seien insbesondere die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die Richtlinien 2004/81/EG, 2012/29EU und 2011/36/EU. Diese seien alle verbindlich. Zum Beweis dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle, werde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 beantragt. Es werde eine Stellungnahme von römisch 40 vorgelegt, in welcher die Vorfälle genau beschrieben worden seien und aufgezeigt werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle. Weiters würden die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen lediglich die rechtliche Situation darstellen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der faktischen Situation erfolge. In der Folge zitierte die Beschwerde den GRETA Evaluation Report Malta vom 10.11.2021 und führt dazu aus, dass versäumt werde, Menschenhändler zu verurteilen und es würden wirksame verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Bekämpfung des Menschenhandels fehlen. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in Malta menschenunwürdig und menschenrechtswidrig behandelt worden sei und eine Rückkehr erneut mit schlimmsten Bedingungen und letztlich Ausbeutung einhergehe, weshalb eine Abschiebung nach Malta unzumutbar sei. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Abschiebung nach Malta eine Verletzung nach Art. 3 EMRK. Bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, was von der Behörde nicht näher untersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal Opfer von Menschenhandel geworden, ihre Chefin gehöre einem großen Netzwerk an und ihre Flucht aus diesem Menschenhandelsnetzwerk liege zeitlich noch kein Jahr zurück, weswegen ein „Re-trafficking“ als sehr wahrscheinlich gelte. Weiters würden die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen lediglich die rechtliche Situation darstellen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der faktischen Situation erfolge. In der Folge zitierte die Beschwerde den GRETA Evaluation Report Malta vom 10.11.2021 und führt dazu aus, dass versäumt werde, Menschenhändler zu verurteilen und es würden wirksame verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Bekämpfung des Menschenhandels fehlen. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in Malta menschenunwürdig und menschenrechtswidrig behandelt worden sei und eine Rückkehr erneut mit schlimmsten Bedingungen und letztlich Ausbeutung einhergehe, weshalb eine Abschiebung nach Malta unzumutbar sei. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Abschiebung nach Malta eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, was von der Behörde nicht näher untersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal Opfer von Menschenhandel geworden, ihre Chefin gehöre einem großen Netzwerk an und ihre Flucht aus diesem Menschenhandelsnetzwerk liege zeitlich noch kein Jahr zurück, weswegen ein „Re-trafficking“ als sehr wahrscheinlich gelte. Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme von XXXX ( XXXX ) vom XXXX .12.2022, in welchem im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin aus ihrer Zeugenvernehmung vom 06.09.2022 wiederholt wurden. Ergänzend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt sei, zur Therapie gehe und Medikamente nehmen. Weiters vorgelegt wurde die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022. Ein Vorbringen wurde zu beiden Unterlagen nicht erstattet. Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme von römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 .12.2022, in welchem im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin aus ihrer Zeugenvernehmung vom 06.09.2022 wiederholt wurden. Ergänzend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt sei, zur Therapie gehe und Medikamente nehmen. Weiters vorgelegt wurde die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022. Ein Vorbringen wurde zu beiden Unterlagen nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie verließ ihren Herkunftsstaat Mitte April 2021 und gelangte über den Niger nach Libyen, wo sie sich ca. acht Monate aufhielt und von wo aus sie weiter bis Malta reiste. Nach illegaler Einreise in Malta wurde sie am XXXX .12.2021 dort erkennungsdienstlich behandelt und stellte am XXXX .02.2022 in Malta einen Asylantrag. Nachdem sie diesen Antrag nach einem ca. fünfmonatigen Aufenthalt während der Antragsprüfung durch das Verlassen des maltesischen Staatsgebietes zurückgezogen hatte, begab sie sich über Italien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 23.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie verließ ihren Herkunftsstaat Mitte April 2021 und gelangte über den Niger nach Libyen, wo sie sich ca. acht Monate aufhielt und von wo aus sie weiter bis Malta reiste. Nach illegaler Einreise in Malta wurde sie am römisch 40 .12.2021 dort erkennungsdienstlich behandelt und stellte am römisch 40 .02.2022 in Malta einen Asylantrag. Nachdem sie diesen Antrag nach einem ca. fünfmonatigen Aufenthalt während der Antragsprüfung durch das Verlassen des maltesischen Staatsgebietes zurückgezogen hatte, begab sie sich über Italien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 23.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens

den Bestimmungen der Dublin III-VO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte die maltesische Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.07.2022 die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht war. Dieser Umstand wurde den maltesischen Behörden vom Bundesamt mit Schreiben vom 22.07.2022 mitgeteilt. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens

den Bestimmungen der Dublin III-VO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte die maltesische Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.07.2022 die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht war. Dieser Umstand wurde den maltesischen Behörden vom Bundesamt mit Schreiben vom 22.07.2022 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin kam im April 2021 nach Libyen um dort als Haushälterin für eine libysche Familie zu arbeiten. Nachdem sie vom Oberhaupt der Familie vergewaltigt wurde, lief sie im Juni 2021 von dieser Familie weg und lernte eine „Madame“ namens XXXX kennen. Während der nächsten Monate bis zu ihrer Ausreise aus Libyen im Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der genannten „Madame“ zur Prostitution gezwungen. Weder während ihres Aufenthalts in Malta von Dezember 2021 bis Mai 2022 noch im Zuge der Weiterreise in Italien musste die Beschwerdeführerin als Prostituierte arbeiten. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Zwangsprostitution bzw. von Menschenhandel, wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktuell und konkret in Malta einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Festgestellt wird, dass die maltesischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Ebenso wird festgestellt, dass Malta Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist. Sohin wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin kam im April 2021 nach Libyen um dort als Haushälterin für eine libysche Familie zu arbeiten. Nachdem sie vom Oberhaupt der Familie vergewaltigt wurde, lief sie im Juni 2021 von dieser Familie weg und lernte eine „Madame“ namens römisch 40 kennen. Während der nächsten Monate bis zu ihrer Ausreise aus Libyen im Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der genannten „Madame“ zur Prostitution gezwungen. Weder während ihres Aufenthalts in Malta von Dezember 2021 bis Mai 2022 noch im Zuge der Weiterreise in Italien musste die Beschwerdeführerin als Prostituierte arbeiten. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Zwangsprostitution bzw. von Menschenhandel, wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktuell und konkret in Malta einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Festgestellt wird, dass die maltesischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Ebenso wird festgestellt, dass Malta Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist. Sohin wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Malta aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zwischen 17.06.2022 und 09.08.2022 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse verfügte und sohin für die Behörden nicht greifbar war. 1.

  1. Zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta: Zum maltesischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta und zu den Maßnahmen der maltesischen Regierung in Bezug auf die COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 20 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird festgestellt: a). COVID-19: Im Zuge der COVID-Maßnahmen wurde im Laufe des Jahres 2020 die Registrierung von Asylanträgen in Malta temporär suspendiert. Im Mai 2020 verlautbarte Malta, wie viele andere Länder, eine schrittweise Aufhebung der verhängten Maßnahmen (EASO 2.6.2020). Während der COVID-Maßnahmen wurden Aufenthaltstitel automatisch verlängert (EASO 2.6.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verlautbarte Malta im April 2020, dass es weder die Rettung illegaler Einwanderer an Bord jeglicher Boote oder Schiffe, noch die Verfügbarkeit eines sicheren Ortes auf maltesischem Gebiet für jegliche auf See gerettete Personen garantieren könne (EASO 2.6.2020). Mit der Pandemie wurden auch Dublin-Überstellungen nahezu in ganz Europa suspendiert. Auch Malta konnte aufgrund faktischer Gegebenheiten (geschlossene Grenzen und Flughäfen, Reisebeschränkungen) keine Überstellungen durchführen (ECRE 7.12.2020). Aufgrund der COVID-Pandemie war das Unterbringungszentrum Hal Far Mitte 2020 für mehrere Wochen unter Quarantäne. Es wurden das ganze Jahr hindurch einige COVID-positive Fälle in den Zentren gemeldet, aber es kam zu keinen ernsthaften Problemen. Die Unterbringungsbedingungen verschlechterten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter (AIDA 5.2021). b). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit. Asylwerber, die sich nicht für internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden können, können einen temporären humanitären Schutz (Temporary Humanitarian Protection, THP) erhalten. Das Europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) ist seit Mitte 2019 auf fast allen Ebenen des Asylverfahrens in Malta unterstützend tätig (AIDA 5.2021). […] c). Dublin-Rückkehrer: Dublin-Rückkehrer in Malta unterliegen grundsätzlich dem normalen Asylverfahren (aditus 9.2019). Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. Kommen solche Personen als Dublin-Rückkehrer nach Malta, werden sie meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Auch Anklagen nach dem Immigration Act wegen unerlaubter Ausreise sind möglich (AIDA 5.2021). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer, deren Antrag als implizit zurückgezogen gilt, können innerhalb einer bestimmten Frist die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Ist die Frist verstrichen, wird der Antrag als neuer Antrag behandelt. Materielle Versorgung wird laut den Behörden Antragstellern immer angeboten, es liege an ihnen, ob sie diese Unterstützung annehmen wollen oder nicht (MT 26.3.2021). Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden Dublin-Überstellungen nahezu in ganz Europa suspendiert. Auch Malta konnte aufgrund faktischer Gegebenheiten (geschlossene Grenzen und Flughäfen, Reisebeschränkungen) keine Überstellungen durchführen (ECRE 7.12.2020). d). Non-Refoulement: Malta wird für sein Vorgehen gegenüber Migranten, die über das Mittelmeer kommen, kritisiert (AIDA 5.2021). Darunter waren 2020 auch Vorwürfe bezüglich sogenannter Pushbacks aus der maltesischen Seerettungszone, verzögerte oder verweigerte Rettung, Verweigerung der Anlandung usw. (AI 2.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Malta wird für sein Vorgehen gegenüber Migranten, die über das Mittelmeer kommen, kritisiert (AIDA 5.2021). Darunter waren 2020 auch Vorwürfe bezüglich sogenannter Pushbacks aus der maltesischen Seerettungszone, verzögerte oder verweigerte Rettung, Verweigerung der Anlandung usw. (AI 2.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verlautbarte Malta im April 2020, dass es weder die Rettung illegaler Einwanderer an Bord jeglicher Boote oder Schiffe, noch die Verfügbarkeit eines sicheren Ortes auf maltesischem Gebiet für jegliche auf See gerettete Personen garantieren könne (EASO 2.6.2020). Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2021). Während von Jänner bis Mai 2020 in Malta mehr als 1.200 Migranten abgekommen sind, waren es im selben Zeitraum 2021 lediglich 147 Personen. NGOs führen diesen starken Rückgang darauf zurück, dass Malta keine Rettungsversuche unternehme, wenn Migranten südlich von Lampedusa in Seenot geraten, sondern es Handelsschiffen oder der libyschen Küstenwache überlasse, diese Leute nach Libyen zurückzubringen (ECRE 28.5.2021). e). Versorgung: Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht (AIDA 5.2021). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Taggeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Grundsätzlich haben Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben, kein Recht auf das Taggeld, da aber 2019 das System so überlaufen war und viele nicht untergebracht werden konnten, wurde entschieden, das Taggeld an jeden auszubezahlen, der als Asylwerber registriert ist, über ein entsprechendes Zertifikat verfügt und das Taggeld beantragt (AIDA 5.2021). In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig. Derzeit werden aufgrund der hohen Zahl an Migranten vorerst alle irregulär eingereisten bzw, auf See geretteten Antragsteller, die nicht offensichtlich vulnerabel oder minderjährig sind, inhaftiert, bis offene Unterbringung verfügbar wird. Malta wird wegen dieser systematischen Inhaftierung von Asylwerbern stark kritisiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab (AIDA 5.2021). Da Familien, unbegleitete Minderjährige und Vulnerable eigentlich nicht inhaftiert werden sollten, werden sie bei der Verlegung in andere Unterbringungen priorisiert. Vulnerable können für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende gesunde Männer für sechs Monate. Am Ende dieser Frist müssen sie die Unterbringung verlassen, egal wie der Stand ihres Verfahrens ist. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller keine Arbeit finden konnten. Obdachlosigkeit ist folglich ein wachsendes Problem (AIDA 5.2021). Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang. In Anbetracht der angespannten Situation ist eine Reintegration in das Unterbringungssystem aber als extrem selten anzusehen (AIDA 5.2021). Malta hat 2020 immer wieder betont, volle Zentren und keinen Platz mehr für Antragsteller zu haben (AIDA
  2. 2021). Malta verfügt über sieben Unterbringungszentren (fünf davon betrieben von AWAS, zwei betrieben von NGOs) mit zusammen 2.809 Plätzen. Dazu kommen etwa 200 Plätze in privater Unterbringung. Das größte der Zentren, Hal Far Zeltlager, wurde in einen Bereich für Männer und einen (kleineren) Bereich für unbegleitete Minderjährige geteilt. UM über 16 Jahren werden mit Erwachsenen untergebracht. Das Lager Hal Far Hangar ist geteilt in einen Bereich für Männer und einen Bereich für alleinstehende Frauen. Die Bedingungen in den Zentren sind sehr unterschiedlich, werden aber bis auf wenige Ausnahmen als herausfordernd beschrieben. Teilweise erfolgt die Unterbringung in Containern (Hal Far Open Center, Hal Far Zeltlager). Durch die starke Belegung ergeben sich hygienische Probleme. Die Unterbringungsbedingungen verschlechterten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter (AIDA 5.2021). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat nach seinem Besuch in Malta im September 2020 von schlechten Bedingungen in der geschlossenen Unterbringung von Migranten berichtet und diese als „behördliche Vernachlässigung“ und „an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend“ bezeichnet (CoE 10.3.2021). […] In Malta haben Asylwerber mit Lizenz nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitgeber scheuen sich aber oft wegen der Sprachbarriere, der unsicheren Perspektive und dem bürokratischen Aufwand Asylwerber anzustellen. Für sie bleibt daher meistens nur der Niedriglohn- bzw. Saisonarbeitssektor. Ausbeutung stellt ein Problem dar. Es gibt aber auch Hilfsangebote von der nationalen Arbeitsagentur und NGOs, um die Chancen von Migranten am Arbeitsmarkt zu erhöhen. 2020 verloren durch die COVID-Situation viele Antragsteller ihre Arbeit und konnten monatelang nicht arbeiten (AIDA 5.2021). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Malta den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zur illegalen Einreise nach Malta über Libyen, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über Italien und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Libyen (acht Monate) und Malta (fünf) Monate) gründen auf den Angaben zur Ausreise aus Nigeria im April 2021 und der erkennungsdienstlichen Behandlung in Malta am XXXX .12.2021 bzw. der erkennungsdienstlichen Behandlung in Malta und der Antragstellung in Österreich am 23.05.
  5. Mit diesen Daten ist hingegen die Angabe der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie habe sich von XXXX .05.2021 bis XXXX .05.2022 in Malta aufgehalten, nicht in Einklang zu bringen. 2.
  6. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zur illegalen Einreise nach Malta über Libyen, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über Italien und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Libyen (acht Monate) und Malta (fünf) Monate) gründen auf den Angaben zur Ausreise aus Nigeria im April 2021 und der erkennungsdienstlichen Behandlung in Malta am römisch 40 .12.2021 bzw. der erkennungsdienstlichen Behandlung in Malta und der Antragstellung in Österreich am 23.05.
  7. Mit diesen Daten ist hingegen die Angabe der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie habe sich von römisch 40 .05.2021 bis römisch 40 .05.2022 in Malta aufgehalten, nicht in Einklang zu bringen. Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .12.2021 in Malta erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .02.2022 dort einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Antragstellung in Malta wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des maltesischen Staatsgebietes zurückgezogen hat, auf dem Schreiben der maltesischen Dublinbehörde vom 20.07.2022, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt hat.Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .12.2021 in Malta erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .02.2022 dort einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Antragstellung in Malta wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des maltesischen Staatsgebietes zurückgezogen hat, auf dem Schreiben der maltesischen Dublinbehörde vom 20.07.2022, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Malta sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Maltas beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zu den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in Libyen (Arbeit als Haushälterin, Vergewaltigung durch das Familienoberhaupt, Zwangsprostitution durch „Madame XXXX “) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung als Zeugin wegen Verdachts auf Menschenhandel (vgl. AS 111). Ebenso aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie weder während ihres Aufenthalts in Malta noch auf der Weiterreise in Italien als Prostituierte arbeiten musste. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie von Libyen gemeinsam mit der „Madame“ nach Malta gereist sei. Sie hätten eigentlich nach Italien gewollt, aber ihr Boot sei gekentert und sie seien von der maltesischen Küstenwache gerettet worden. In Malta habe sie gemeinsam mit der „Madame“ in einem Flüchtlingslager gelebt und habe nicht als Prostituierte arbeiten müssen. Dann habe die „Madame“ entschieden, dass sie weiter nach Italien reisen würden, wo sie von „Madame“ zwei Wochen eingesperrt worden sei, aber auch nicht als Prostituierte habe arbeiten müssen. Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Malta aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die vorgebrachen Befürchtung, wenn die Beschwerdeführerin zurück nach Malta müsse, müsse sie für die „Madame“ als Prostituierte arbeiten, weil die „Madame“ dort überall sei und viele Kontakte in Malta habe, ist nicht nachvollziehbar und aus mehreren Gründen auch nicht glaubhaft. Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit der „Madame“ Malta verlassen habe und nach Italien gefahren sei. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr (vgl. AS 139). Sohin ist nicht ersichtlich, dass sich die besagte „Madame“ überhaupt in Malta aufhält; ebenso könnte sie noch in Italien sein. Aber auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, „Madame“ sei überall in Malta und kenne viele Leute, ist vor dem Hintergrund der Angabe, dass das eigentliche Ziel Italien gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge sind sie und „Madame“ nur zufällig nach Malta gelangt, weil ihr Boot gekentert ist und sie von der maltesischen Küstenwache gerettet wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass „Madame“, deren eigentliches Ziel Italien war, wo sie den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch eine „Organisation für Prostituierte“ hat (vgl. AS 139), in Malta in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zur Prostitution zu zwingen. Hinzu kommt, dass „Madame“ gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Malta im Flüchtlingslager gelebt hat, was sie wohl nicht getan hätte, hätte sie tatsächlich so umfangreiche Kontakte wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Nicht übersehen werden darf jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht in Malta, sondern in Libyen zur Prostitution gezwungen wurde. In Malta lebte sie ca. fünf Monate gemeinsam mit „Madame“ in einer Flüchtlingsunterkunft und ist nicht ersichtlich, dass „Madame“ überhaupt einen Versuch unternommen hat, die Beschwerdeführerin zur Prostitution zu zwingen. Richtig ist zwar – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – dass dies im Flüchtlingscamp nicht möglich gewesen wäre; dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass „Madame“ wohl kaum fünf Monate (bis zur Weiterreise nach Italien) im Flüchtlingslager verbracht hätte, hätte sie tatsächlich so viel „Macht“ wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist zusammengefasst darauf zu verweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr nach Malta erneut in die Hände ihrer Zuhälterin zu geraten, ins Leere geht, da es unwahrscheinlich ist, dass „Madame“ sich in Malta aufhält (wie erwähnt war ihr letzter bekannter Aufenthaltsort Italien, wo sie – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - eine „Organisation für Prostituierte“ hat). Aber selbst wenn „Madame“ wieder in Malta wäre, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf sie treffen würde, wenn sie von sich aus keinen Kontakt sucht. Das Beschwerdevorbringen, da Malta nur über eine kleine Fläche verfüge, wäre eine Wiederauffindbarkeit wahrscheinlich, überzeugt nicht, da Malta über eine Gesamtfläche von 316 Quadratkilometer verfügt und ca. 520.000 Einwohner (ca. 394.000 allein in Valletta) hat, sodass ein zufälliges Aufeinandertreffen im unwahrscheinlichen Fall, dass sich „Madame“ tatsächlich in Malta aufhalten sollte, wohl ausgeschlossen werden kann. Auch wurden keine konkreten Ausführungen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in Malta im Fall des Vorliegens einer tatsächlichen Bedrohung seitens der „Madame“ einen entsprechenden Schutz von den Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte, nachvollziehbar und begründet dargelegt. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass sie in Malta keine Anzeige gegen die „Madame“ erstattet habe, da diese so viele Kontakte habe. „Madame“ habe mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin eine Anzeige machen wolle und habe sie gewarnt, dass sie ins Gefängnis komme, wenn sie eine Anzeige erstatte (vgl. AS 141). Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der maltesischen Behörden bzw. der maltesischen Polizei ist hieraus jedenfalls nicht ersichtlich. Es ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Malta einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte. Aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass Malta nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht konkret behauptet.Die Feststellungen zu den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in Libyen (Arbeit als Haushälterin, Vergewaltigung durch das Familienoberhaupt, Zwangsprostitution durch „Madame römisch 40 “) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung als Zeugin wegen Verdachts auf Menschenhandel vergleiche AS 111). Ebenso aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie weder während ihres Aufenthalts in Malta noch auf der Weiterreise in Italien als Prostituierte arbeiten musste. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie von Libyen gemeinsam mit der „Madame“ nach Malta gereist sei. Sie hätten eigentlich nach Italien gewollt, aber ihr Boot sei gekentert und sie seien von der maltesischen Küstenwache gerettet worden. In Malta habe sie gemeinsam mit der „Madame“ in einem Flüchtlingslager gelebt und habe nicht als Prostituierte arbeiten müssen. Dann habe die „Madame“ entschieden, dass sie weiter nach Italien reisen würden, wo sie von „Madame“ zwei Wochen eingesperrt worden sei, aber auch nicht als Prostituierte habe arbeiten müssen. Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Malta aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die vorgebrachen Befürchtung, wenn die Beschwerdeführerin zurück nach Malta müsse, müsse sie für die „Madame“ als Prostituierte arbeiten, weil die „Madame“ dort überall sei und viele Kontakte in Malta habe, ist nicht nachvollziehbar und aus mehreren Gründen auch nicht glaubhaft. Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit der „Madame“ Malta verlassen habe und nach Italien gefahren sei. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr vergleiche AS 139). Sohin ist nicht ersichtlich, dass sich die besagte „Madame“ überhaupt in Malta aufhält; ebenso könnte sie noch in Italien sein. Aber auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, „Madame“ sei überall in Malta und kenne viele Leute, ist vor dem Hintergrund der Angabe, dass das eigentliche Ziel Italien gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge sind sie und „Madame“ nur zufällig nach Malta gelangt, weil ihr Boot gekentert ist und sie von der maltesischen Küstenwache gerettet wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass „Madame“, deren eigentliches Ziel Italien war, wo sie den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch eine „Organisation für Prostituierte“ hat vergleiche AS 139), in Malta in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zur Prostitution zu zwingen. Hinzu kommt, dass „Madame“ gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Malta im Flüchtlingslager gelebt hat, was sie wohl nicht getan hätte, hätte sie tatsächlich so umfangreiche Kontakte wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Nicht übersehen werden darf jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht in Malta, sondern in Libyen zur Prostitution gezwungen wurde. In Malta lebte sie ca. fünf Monate gemeinsam mit „Madame“ in einer Flüchtlingsunterkunft und ist nicht ersichtlich, dass „Madame“ überhaupt einen Versuch unternommen hat, die Beschwerdeführerin zur Prostitution zu zwingen. Richtig ist zwar – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – dass dies im Flüchtlingscamp nicht möglich gewesen wäre; dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass „Madame“ wohl kaum fünf Monate (bis zur Weiterreise nach Italien) im Flüchtlingslager verbracht hätte, hätte sie tatsächlich so viel „Macht“ wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist zusammengefasst darauf zu verweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr nach Malta erneut in die Hände ihrer Zuhälterin zu geraten, ins Leere geht, da es unwahrscheinlich ist, dass „Madame“ sich in Malta aufhält (wie erwähnt war ihr letzter bekannter Aufenthaltsort Italien, wo sie – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - eine „Organisation für Prostituierte“ hat). Aber selbst wenn „Madame“ wieder in Malta wäre, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf sie treffen würde, wenn sie von sich aus keinen Kontakt sucht. Das Beschwerdevorbringen, da Malta nur über eine kleine Fläche verfüge, wäre eine Wiederauffindbarkeit wahrscheinlich, überzeugt nicht, da Malta über eine Gesamtfläche von 316 Quadratkilometer verfügt und ca. 520.000 Einwohner (ca. 394.000 allein in Valletta) hat, sodass ein zufälliges Aufeinandertreffen im unwahrscheinlichen Fall, dass sich „Madame“ tatsächlich in Malta aufhalten sollte, wohl ausgeschlossen werden kann. Auch wurden keine konkreten Ausführungen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in Malta im Fall des Vorliegens einer tatsächlichen Bedrohung seitens der „Madame“ einen entsprechenden Schutz von den Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte, nachvollziehbar und begründet dargelegt. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass sie in Malta keine Anzeige gegen die „Madame“ erstattet habe, da diese so viele Kontakte habe. „Madame“ habe mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin eine Anzeige machen wolle und habe sie gewarnt, dass sie ins Gefängnis komme, wenn sie eine Anzeige erstatte vergleiche AS 141). Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der maltesischen Behörden bzw. der maltesischen Polizei ist hieraus jedenfalls nicht ersichtlich. Es ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Malta einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte. Aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass Malta nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht konkret behauptet. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Menschenhandel, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, wobei auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in Malta, sondern in Libyen zur Prostitution gezwungen wurde und sie sich nicht an die maltesischen Behörden um Schutz und Hilfe gewandt hat. Da – wie auch den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis entnommen werden kann – das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde, ist dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX nicht näherzutreten. Ferner kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass in Fällen von Opfern von Menschenhandel von Überstellungen

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell abzusehen ist, sondern lediglich, dass für zumindest 30 Tage eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen bzw. von einer Abschiebung Abstand zu nehmen ist. Dass Malta Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist, ergibt sich aus der Präambel dieser Konvention. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Menschenhandel, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, wobei auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in Malta, sondern in Libyen zur Prostitution gezwungen wurde und sie sich nicht an die maltesischen Behörden um Schutz und Hilfe gewandt hat. Da – wie auch den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis entnommen werden kann – das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde, ist dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 nicht näherzutreten. Ferner kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass in Fällen von Opfern von Menschenhandel von Überstellungen

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell abzusehen ist, sondern lediglich, dass für zumindest 30 Tage eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen bzw. von einer Abschiebung Abstand zu nehmen ist. Dass Malta Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist, ergibt sich aus der Präambel dieser Konvention. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Malta entgegenstehen gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Erkrankungen erstattet hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Beschwerde vorgebrachte wurde, dass die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen leide, Psychopharmaka sowie Schlafmittel benötige und zur Therapie gehe. Da jedoch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weder ein ergänzendes Vorbringen erstattet noch medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, liegt wohl keine derart schwere Erkrankung vor, die einer Überstellung nach Malta entgegensteht. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen, im Bundesgebiet keine Verwandten zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 5 bzw. AS 135, AS 137). Dass die Beschwerdeführerin zwischen 17.06.2022 und 09.08.2022 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.03.
  2. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen, im Bundesgebiet keine Verwandten zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben vergleiche AS 5 bzw. AS 135, AS 137). Dass die Beschwerdeführerin zwischen 17.06.2022 und 09.08.2022 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.03.
  3. 2.
  4. Die Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta sowie zur COVID-19 Pandemie beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Malta ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Malta ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt lehnte sie die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen oder sich diese übersetzen zu lassen, mit der Begründung ab, sie könne diese nicht lesen (vgl. AS 143). Die Gesamtsituation des Asylwesens in Malta ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt lehnte sie die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen oder sich diese übersetzen zu lassen, mit der Begründung ab, sie könne diese nicht lesen vergleiche AS 143). Das Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden lediglich die rechtliche Situation darstellen, kann nicht nachvollzogen werden, da sich diese sehr wohl auch mit der faktischen Situation auseinandersetzen. Beispielsweise wird unter dem Punkt „Non-Refoulement“ Kritik an dem Vorgehen der maltesischen Behörden geübt und werden auch Berichte von NGOs – z.B. Amnesty International – bei den Quellen angeführt. Auch wurden keine alternativen Berichte zur Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in Malta in das Verfahren eingeführt. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von GRETA betreffend den Umgang mit Opfern von Menschenhandel in Malta ist auszuführen, dass diesem Bericht vom 10.11.2021 allerdings auch zu entnehmen ist, dass seit dem letzten GRETA-Bericht die Rechtsvorschriften geändert wurden, um die Strafen für Menschenhandel zu erhöhen, Unternehmen, die in Menschenhandel verwickelt sind, von öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen und den Zugang der Opfer zu Hilfe zu verbessern. Ein neuer Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels für den Zeitraum 2020-2023 wurde verabschiedet. Ferner hat GRETA auch die Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft gelobt und ist der Ansicht, dass die maltesischen Behörden Strafverfolgungsbeamte, Arbeitsinspektoren und andere relevante Akteure ermutigen sollten, ihre Öffentlichkeitsarbeit zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels zu verstärken. Auch wurden die Aufstockung der Mittel für die Opferhilfe und die Einrichtung eines sicheren Hauses für Opfer von Menschenhandel begrüßt. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die COVID-19 Pandemie Bezug. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der Pandemie betroffen waren und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich standen. Es wurden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Aussetzungen der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Malta schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Malta nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Malta für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin von Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Malta illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Malta gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die maltesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt wurde. Die Verpflichtung Maltas zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags diesen Antrag durch das Verlassen Maltas zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin von Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Malta illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Malta gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die maltesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.

Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt wurde. Die Verpflichtung Maltas zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags diesen Antrag durch das Verlassen Maltas zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den maltesischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 22.07.2022 bekanntgegeben worden war. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge wieder gemeldet (und sohin greifbar) war, ändert daran nichts (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den maltesischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 22.07.2022 bekanntgegeben worden war. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge wieder gemeldet (und sohin greifbar) war, ändert daran nichts vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Malta

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Malta

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Malta ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, denen zufolge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie im Fall der Überstellung nach Malta (wieder) einer Gefahr des Menschenhandels bzw. der Zwangsprostitution ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus tätigte die Beschwerdeführerin keine (negativen) Angaben betreffend das Asylverfahren in Malta bzw. ihre Behandlung als Asylwerberin durch die maltesischen Behörden. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie in Malta in einem Flüchtlingslager untergebracht und wohl auch versorgt worden sei. Man habe sich um sie gekümmert und sie habe Medikamente gegen Schmerzen im Bauch und im Intimbereich bekommen (vgl. AS 141). Weiters habe die Beschwerdeführerin auch eine Einvernahme in ihrem Asylverfahren gehabt (vgl. AS 137). Aus diesem Vorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gegen eine Überstellung nach Malta sprechen. Systemische Mängel im maltesischen Asylverfahren sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken.3.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Malta ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, denen zufolge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie im Fall der Überstellung nach Malta (wieder) einer Gefahr des Menschenhandels bzw. der Zwangsprostitution ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus tätigte die Beschwerdeführerin keine (negativen) Angaben betreffend das Asylverfahren in Malta bzw. ihre Behandlung als Asylwerberin durch die maltesischen Behörden. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie in Malta in einem Flüchtlingslager untergebracht und wohl auch versorgt worden sei. Man habe sich um sie gekümmert und sie habe Medikamente gegen Schmerzen im Bauch und im Intimbereich bekommen vergleiche AS 141). Weiters habe die Beschwerdeführerin auch eine Einvernahme in ihrem Asylverfahren gehabt vergleiche AS 137). Aus diesem Vorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gegen eine Überstellung nach Malta sprechen. Systemische Mängel im maltesischen Asylverfahren sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken. Ergänzend ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel bzw. Zwangsprostitution geworden und würde bei einer Rückkehr nach Malta erneut dieser Gefahr ausgesetzt sein, auf die – auch in der Beschwerde erwähnte - Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer zu verweisen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, ausgeführt, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Ein solcher gilt somit auch in Malta. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach ihrer Rückkehr nach Malta bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem maltesischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn als EU-Mitgliedstaat ist Malta Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Es liegt im Ermessen der Beschwerdeführerin bei den maltesischen Behörden anzuzeigen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution bzw. Menschenhandel geworden ist und – unter Inanspruchnahme jenes Schutzes, der auch in Malta für Opfer von Menschenhandel rechtlich vorgesehen ist – mit den dortigen Behörden zu kooperieren. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Malta im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der maltesischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der maltesischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, keine Anzeige erstattet zu haben. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Bedrohungen in Malta nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Malta bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten. Ergänzend ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel bzw. Zwangsprostitution geworden und würde bei einer Rückkehr nach Malta erneut dieser Gefahr ausgesetzt sein, auf die – auch in der Beschwerde erwähnte - Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer zu verweisen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, ausgeführt, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei vergleiche Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Ein solcher gilt somit auch in Malta. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach ihrer Rückkehr nach Malta bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem maltesisc

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.