RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW238 2258841-1 Spruch, W238 2258841-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 24Abs. 2 Al
VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 04.05.2022, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022, römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: A) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022 wird im Umfang des Abspruchs über den Bescheid vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021, 14.08.2021 bis 25.08.2021 gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und der Ausgangsbescheid wieder hergestellt.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022 wird im Umfang des Abspruchs über den Bescheid vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021, 14.08.2021 bis 25.08.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und der Ausgangsbescheid wieder hergestellt. beschlossen: II. Die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 gemäß §
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VG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021 und 14.08.2021 bis 25.08.2021 gemäß §
24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 verpflichtet.Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021 und 14.08.2021 bis 25.08.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 verpflichtet. Mit der als Bescheid bezeichneten – verfahrensgegenständlichen – Erledigung des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß §
24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß §
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VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 verpflichtet.Mit der als Bescheid bezeichneten – verfahrensgegenständlichen – Erledigung des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 verpflichtet. Gegen die Erledigung des AMS St. Pölten betreffend den Zeitraum vom 20.11.2021 bis 13.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine Beschwerde gegen die Erledigung betreffend die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021 und 14.08.2021 bis 25.08.2021 wurde nicht erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.08.2022 wurde die Beschwerde „gegen die Bescheide“ jeweils vom 04.05.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 29.08.2022 vorgelegt. Seitens der Parteien wurde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 nicht vorgebracht, dass die nach außen ergangene Erledigung vom 04.05.2022 (betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60) eine Amtssignatur, eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung aufweist. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022, W238 2258841-1/18Z, wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022, W238 2258841-1/18Z, wurde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Das AMS St. Pölten erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 04.05.2022 datierte Erledigung, mit der die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß §
24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 verpflichtet wurde. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.1.
- Das AMS St. Pölten erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 04.05.2022 datierte Erledigung, mit der die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 verpflichtet wurde. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022 wies das AMS St. Pölten diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde aus Anlass dieser Rechtssache mit Beschluss vom 19.12.2022, W238 2258841-1/18Z, der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde aus Anlass dieser Rechtssache mit Beschluss vom 19.12.2022, W238 2258841-1/18Z, der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob nur gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid betreffend die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021 und 14.08.2021 bis 25.08.2021 blieb unbekämpft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022 wurde dessen ungeachtet die Beschwerde gegen „die Bescheide“ abgewiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die angefochtene Erledigung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Auch seitens der Parteien wurde nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgebracht, dass die nach außen ergangene Erledigung eine Amtssignatur, eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung aufweist. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 ist im Akt dokumentiert. 2.
- Dass sich die im Akt einliegende Beschwerde vom 24.05.2022 ausschließlich gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60 richtet, ergibt sich aus ihrer unzweifelhaften Formulierung, in der nicht nur durchwegs (lediglich) von einem angefochtenen Bescheid die Rede ist, sondern insbesondere ausdrücklich festgehalten wird, dass „mit dem angefochtenen Bescheid […] der Leistungsbezug von 20.11.2021 bis 13.03.2022 rückgefordert [wurde] …“. Eine Auslegung der vorliegenden Beschwerde dahingehend, dass damit auch der Bescheid des AMS St. Pölten vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021, 14.08.2021 bis 25.08.2021 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 angefochten wurde, scheidet daher aus. Den Parteien wurde vom Bundesverwaltungsgericht freigestellt, sich dazu zu äußern. Soweit in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.09.2022 erläutert wurde, dass zunächst aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.04.2022 („…wie kann ich mich über ein Jahr vom 16.12.2020 bis 13.03.2022 im Ausland aufgehalten haben …“) davon ausgegangen worden sei, dass er beide Bescheide beeinspruche, ist festzuhalten, dass die Stellungnahme noch vor Erlassung der Erledigungen vom 04.05.2022 erstattet wurde und daher keine Bedeutung für den Anfechtungsumfang zu entfalten vermag. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme Eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021 und 14.08.2021 bis 25.08.2021 wurde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes im Übrigen weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer vorgelegt. Dass die belangte Behörde aufgrund der irrigen Annahme, die Beschwerde vom 24.05.2022 wende sich gegen beide Erledigungen, mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022 die Beschwerde gegen „die Bescheide“ abwies, ergibt sich aus der Formulierung des Spruches sowie aus der (sämtliche Zeiträume umfassenden) Begründung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Teilbehebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins. Teilbehebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die belangte Behörde wertete die Beschwerde vom 24.05.2022 fälschlicher Weise dahingehend, dass damit auch der Bescheid betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021, 14.08.2021 bis 25.08.2021 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 angefochten wurde. Tatsächlich erwuchs dieser Bescheid jedoch mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. 3.
- Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.3.
- Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN). 3.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte mit der Beschwerdevorentscheidung des AMS St. Pölten vom 04.08.2022 nicht nur ein Abspruch über die in Beschwerde gezogene Erledigung vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2021 bis 13.03.2022 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60, sondern auch über die Erledigung betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021, 14.08.2021 bis 25.08.2021 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74, obwohl es insoweit an der Erhebung einer Beschwerde mangelte. Ein Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG eine Unzuständigkeit der im Verfahren belangten Behörde vorrangig aufzugreifen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht releviert worden sein sollte, und den bekämpften Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234), sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Ein Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 27, VwGVG eine Unzuständigkeit der im Verfahren belangten Behörde vorrangig aufzugreifen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht releviert worden sein sollte, und den bekämpften Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234), sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Die belangte Behörde erließ die Beschwerdevorentscheidung im bezeichneten Umfang mangels Erhebung einer Beschwerde rechtsgrundlos. Da sie insoweit eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zukam, war die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und – weil diese dem Ausgangsbescheid endgültig derogierte – der (bereits in Rechtskraft erwachsene) Ausgangsbescheid vom 04.05.2022 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 16.12.2020 bis 18.12.2020, 21.12.2020 bis 14.01.2021, 04.02.2021 bis 09.02.2021, 11.03.2021 bis 19.03.2021, 15.04.2021 bis 22.04.2021, 12.06.2021 bis 17.06.2021, 16.07.2021 bis 17.07.2021, 14.08.2021 bis 25.08.2021 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 2.693,74 wieder herzustellen. II. Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- § 18 Abs. 3 und 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:3.
- Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lauten: „Erledigungen §
- …Paragraph 18, …
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.6. § 47 Abs. 1 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I 38/2017, lautet (der aufgehobene fünfte Satz ist hervorgehoben):3.6. Paragraph 47, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017,, lautet (der aufgehobene fünfte Satz ist hervorgehoben): „§ 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlas-sen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. ...“ 3.
- Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.
- Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu § 18, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu Paragraph 18,, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.05.2022 (betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.11.2021 bis 13.03.2022 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60) unter Heranziehung der von den Erfordernissen des § 18 AVG entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, erlassen.3.
- Im gegenständlichen Fall wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.05.2022 (betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.11.2021 bis 13.03.2022 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv € 3.978,60) unter Heranziehung der von den Erfordernissen des Paragraph 18, AVG entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, erlassen. Aus Anlass dieser Rechtssache wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022, W238 2258841-1/18Z, gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Aus Anlass dieser Rechtssache wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022, W238 2258841-1/18Z, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt II.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt III.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt IV.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in BGBl. I Nr. 20/2023 kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt römisch zwei.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt römisch vier.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023, kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 326/2022 protokolliert. Da (u.a.) der zu G 326/2022 protokollierte Antrag dem zu G 295/2022 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen glich, sah der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs. 3 Z 4 VfGG davon ab, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass die im Verfahren über den Antrag zu G 326/2022 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295/2022 bereits geklärt waren.Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 326 aus 2022, protokolliert. Da (u.a.) der zu G 326 aus 2022, protokollierte Antrag dem zu G 295 aus 2022, protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen glich, sah der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, VfGG davon ab, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass die im Verfahren über den Antrag zu G 326 aus 2022, aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295 aus 2022, bereits geklärt waren. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind „alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden“, wenn er ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Das bedeutet, dass das Gesetz ab diesem Augenblick (oder einem vom Verfassungsgerichtshof bezeichneten späteren Zeitpunkt) nicht mehr angewendet werden darf („pro-futuro-Wirkung“). Das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz ist gemäß Art. 140 Abs. 7
- Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles noch anzuwenden. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind „alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden“, wenn er ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Das bedeutet, dass das Gesetz ab diesem Augenblick (oder einem vom Verfassungsgerichtshof bezeichneten späteren Zeitpunkt) nicht mehr angewendet werden darf („pro-futuro-Wirkung“). Das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz ist gemäß Artikel 140, Absatz 7,
- Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles noch anzuwenden. Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber gemäß Art. 140 Abs. 7
- Satz B-VG auch möglich, in Bezug auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände „anderes“ auszusprechen. Auf diese Weise können seine Erkenntnisse auch rückwirkend gelten (vgl. insoweit Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes).Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber gemäß Artikel 140, Absatz 7,
- Satz B-VG auch möglich, in Bezug auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände „anderes“ auszusprechen. Auf diese Weise können seine Erkenntnisse auch rückwirkend gelten vergleiche insoweit Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Beim Anlassfall handelt es sich um jenen Fall, welcher ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (VfGH 03.03.2005, B 581/03 mit Verweis auf VfSlg. 3539/1959, 3674/1960, 7651/1975, 8690/1979 uva.). Beim Anlassfall handelt es sich um jenen Fall, welcher ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (VfGH 03.03.2005, B 581/03 mit Verweis auf VfSlg. 3539 aus 1959,, 3674 aus 1960,, 7651 aus 1975,, 8690 aus 1979, uva.). Gegenständlich liegt ein Anlassfall vor, auf den die bereinigte Rechtslage zur Anwendung gelangt. Die ordnungsgemäße Fertigung der angefochtenen Erledigung vom 04.05.2022 ist daher am Maßstab des AVG zu messen. Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 04.05.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 04.05.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (über Spruchpunkt I. hinaus) war nicht notwendig (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), da der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (über Spruchpunkt römisch eins. hinaus) war nicht notwendig (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), da der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall in Folge der – für den vorliegenden Anlassfall bereits wirksamen – Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, maßgeblich ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall in Folge der – für den vorliegenden Anlassfall bereits wirksamen – Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, maßgeblich ist. Auch hinsichtlich des Aufgreifens der (teilweisen) Unzuständigkeit der belangten Behörde durch das Bundesveraltungsgericht sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2258841.1.00