GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die gekürzte Ausfertigung des am 17.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchpunkt A) 2) mit der Geschäftszahl W257 2246268-1/9E dahingehend berichtigt, dass dieser Spruchpunkt künftig wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die gekürzte Ausfertigung des am 17.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchpunkt A) 2) mit der Geschäftszahl W257 2246268-1/9E dahingehend berichtigt, dass dieser Spruchpunkt künftig wie folgt zu lauten hat: „2) Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis einschließlich 30.11.2021 steht ihm kein Ersatzanspruch zu.“ B) Der übrige Text im Spruchpunkt A) und B) bleiben unverändert. , TextBegründung:I. Verfahrensgang, Begründung:, römisch eins. Verfahrensgang Mit gekürzter Ausfertigung des am 17.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit der Geschäftszahl XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 15.06.2021 Zl. XXXX Folge gegeben und bei Spruchteil A) 2) folgender Textteil verfügt: „Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis einschließlich 30.11.2022 steht ihm kein Ersatzanspruch zu.“Mit gekürzter Ausfertigung des am 17.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit der Geschäftszahl römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom 15.06.2021 Zl. römisch 40 Folge gegeben und bei Spruchteil A) 2) folgender Textteil verfügt: „Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis einschließlich 30.11.2022 steht ihm kein Ersatzanspruch zu.“ Mit E-Mail vom 03.04.2023 beantragte die belangte Behörde und mit Eingabe vom 05.04.2023 der Beschwerdeführer diesen Spruchpunkt abzuändern, nämlich, dass das Datum „30.11.2022“ im Spruchpunkt A) 2) auf den „30.11.2021“ abgeändert wird. Der Beschwerdeführer wurde von in der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der Erfüllung des Erkenntnisses vom 17.03.2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die Ergänzungszulage tatsächlich nur bis 30.11.2021 und nicht wie im Erkenntnis angeführt bis 30.11.2022 bezahlt worden sei. Daher hätte der Spruchpunkt 2) des genannten Erkenntnisses richtig lauten müssen wie folgt: „Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis einschließlich 30.11.2021 steht ihm kein Ersatzanspruch zu.“ Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die belangte Behörde mit der Richtigstellung des Spruches zu Punkt 2) des gegenständlichen Erkenntnisses einverstanden sei, weil diese den Beschwerdeführer auf den Irrtum aufmerksam gemacht habe und dem Beschwerdeführer aufgrund des Erkenntnisses ein Ersatzanspruch ab 01.12.2021 zustehe. In einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.04.2023 bestätigte diese, dass sich ein offenkundiges Versehen im Spruch des ergangenen Erkenntnisses befinden würde und stellte es auch in einer Grafik dar, dass der Zeitraum für die Ergänzungszulage bereits am 30.11.2021 geendet hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer steht im Zeitraum vom 01.08.2019 bis einschließlich 30.11.2021 kein Ersatzanspruch zu. Dies ergibt sind sowohl aus dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers und den Darstellungen in der Stellungnahme der belangten Behörde als auch durch den Inhalt des Erkenntnisses des BVwG. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der auf einem Versehen der Verfahrensparteien beruht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Akteninhalt ist unbedenklich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Berichtigung:
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens im Spruch in Punkt 2) des Spruchteil A) ein falscher und um ein Jahr zu lange angeführter Zeitraum festgehalten worden. Es handelt sich somit um eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen. Soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.04.2021 vorbringt, dass er sich bei dem gebührenrechtlichen Antrag für Beteiligte vom 17.03.2023 geirrt habe und dies bei den „Nächtigungskosten“ eingetragen habe, ist dies im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2246268.1.01
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