RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlW298 2231764-1 Spruch, , W298 2231766-1/25E W298 2231764-1/35E W298 2231762-1/33E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (BF 1), XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (BF 2) sowie XXXX (BF 3), geb. XXXX alle vertreten durch RA Mag. Hela Ayni-Rahmanzai, Invalidenstraße 11/2, 1030 Wien, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 16.04.2020 Zl 1255285406/191273929, vom 16.02.2020 Zl 1255285809/191273945 und vom 16.02.2020 Zl 125591109/191273937 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF 1), römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF 2) sowie römisch 40 (BF 3), geb. römisch 40 alle vertreten durch RA Mag. Hela Ayni-Rahmanzai, Invalidenstraße 11/2, 1030 Wien, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 16.04.2020 Zl 1255285406/191273929, vom 16.02.2020 Zl 1255285809/191273945 und vom 16.02.2020 Zl 125591109/191273937 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I: Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , XXXX sowie XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den genannten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.I: Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den genannten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II: Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.II: Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 8, 10, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2231764.1.00
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