RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlI414 2217651-1 Spruch, I414 2217651-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 und am 14.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 und am 14.04.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Ghana, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher er befragt zu seinem Fluchtgrund angab, dass in seinem Stamm der Voodoo-Zauber Tradition sei. Sein Vater sei Christ, seine Mutter habe sich jedoch zur Tradition des Voodoo bekehrt und gewollt, dass auch er diese Religion annehme. In seiner Religion, dem Christentum, sei das Ritual der Beschneidung üblich, weshalb er im Alter von zwei Jahren von seinem Vater beschnitten worden sei. Aus diesem Grund habe er allerdings die Religion des Voodoo nicht mehr annehmen können, zumal eine Beschneidung nach der Tradition derselben verboten sei. Im Jahr 2017 hätte er schließlich zum Voodoo-Priester ernannt werden sollen, bis zu diesem Zeitpunkt habe seine Mutter geheim gehalten, dass er beschnitten sei. Diese hätte ihn daraufhin gewarnt, dass er für den Fall, dass die Voodoo-Anhänger von seiner Beschneidung erfahren, getötet werden würde, woraufhin er das Land verlassen habe. Am 17.11.2017 wurde der Gutachter Dr. P. G. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) beauftragt, eine forensisch-afrikanistische Befunderherbung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durchzuführen. In dem am 17.11.2018 fertiggestellten Befundbericht kam der Gutachter zusammengefasst zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ghana hauptsozialisiert worden sei. Für das Bestehen allfälliger anderer Teilsozialisierungskontexte außerhalb Ghanas seien weder positive noch tragfähige Hinweise hervorgekommen. Der Beschwerdeführer lasse einen eindeutigen ghanaischen Erfahrungshintergrund erkennen. Er habe sich mit einem in seiner Zusammensetzung typisch ghanaischen Sprachrepertoire vorgestellt, welches eine Kompetenz in der ghanaischen Akan-Sprache und eine eher geringe aktive Kompetenz in der ghanaischen Varietät des Englischen umfasse. Seitens des Bundesamtes wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 05.12.2018 ein Auftrag zur Überprüfung auf Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins an das Landeskriminalamt Kärnten übermittelt. Dem Untersuchungsbericht vom 24.01.2019 zufolge handelt es sich dabei, insbesondere aufgrund einer abweichenden Drucktechnik und fehlender Sichtsheitsmerkmale, um eine Totalfälschung. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe erneut eine Beschneidung durch seinen dem Christentum angehörigen Vater und damit einhergehende Probleme hinsichtlich der Nachfolge als Voodoo-Priester ins Treffen führte. So hätte er laut Tradition nach dem Tod seines Onkels, der Voodoo-Priester und König des Dorfes Nkoranza gewesen sei, dessen Nachfolge als Priester antreten sollen. Dies sei jedoch aufgrund seiner bis zu diesem Zeitpunkt geheim gehaltenen Beschneidung nicht möglich gewesen, weswegen er sterben hätte sollen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.03.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.03.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 09.04.2019 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfängliche Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 24.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch statt. Zumal der Beschwerdeführer jedoch kaum Englisch spricht und lediglich der Sprache Twi mächtig ist, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen. Am 10.03.2023 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, da der Beschwerdeführer über Deutschland – Deutsches Eck – zur Verhandlung nach Innsbruck fahren wollte, wurde er wegen illegaler Einreise am Grenzübertritt angehalten. Die Verhandlung wurde daher am 14.04.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Twi fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe für seine Ausreise aus Ghana, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation in Ghana sowie über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 38-jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ghana, wo er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hauptsozialisiert wurde. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Akan an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Twi auf muttersprachlichem Niveau, in der Sprache Englisch verfügt er über Grundkenntnisse. Er wurde in der Stadt Sunyani geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in einer Wohnung lebte, seine Mutter und seine Schwester wohnten im selben Haus. Diese sind nach wie vor dort aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit seiner in Ghana befindlichen Mutter steht der Beschwerdeführer im regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang die Grund- sowie die Hauptschule in Atebubu besucht. Während seiner Schulausbildung besuchte er den christlichen Religionsunterricht. In der Folge hat er den Beruf des Autospenglers erlernt. Er konnte sich mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Im Oktober 2017 verließ der Beschwerdeführer Ghana von der Hauptstadt Accra aus über den Luftweg, mithilfe eines Schleppers kam er schließlich nach Österreich, wo er am 25.10.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Weitere Feststellungen zur Reiseroute können nicht getroffen werden. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er ist Mitglied der Kirchengemeinschaft „International Christian Ministry“ in Graz und verfügt über ein Empfehlungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin vom 04.07.
- Er wird von den Mitgliedern der Freikirche finanziell unterstützt und ihm wird von der Kirchengemeinde eine Wohnung zur Verfügung gestellt, er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist seit März 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und wird mittels Dienstleistungsschecks bezahlt. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. Ebenfalls im März 2023 begann der Beschwerdeführer einen Deutschsprachkurs. Er ist seit etwa zwei Jahren mit einer in Österreich Aufenthaltsberechtigten Ghanaerin liiert. Sie hat aus erster Ehe zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren, beide Kinder haben ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Ghana. Die Lebensgefährtin ist seit etwa zwanzig Jahren in Österreich und ist in einer Wäscherei beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin in keinem gemeinsamen Haushalt. Wegen fehlender Dokumente war eine Ehe bis jetzt nicht möglich. Seine Lebensgefährtin war in den letzten beiden Jahren zweimal in Ghana und besuchte dort ihre Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Beschneidung und damit einhergehenden Problemen um die Nachfolge als Priester von Anhängern des Voodoo verfolgt wird. Im Falle seiner Rückkehr nach Ghana wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat. Darüber hinaus stellt sich die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt dar:Gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat. Darüber hinaus stellt sich die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vergleiche GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a). Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, h ttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/ 203398, Zugriff 15.6.2020 AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/ 203372, Zugriff 15.6.2020 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen (USDOS 11.3.2020). Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen (USDOS 11.3.2020). Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a). Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinander liegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt 2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftslan d_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/ document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020). Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/ document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 15.6.2020 Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/ document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Korruption Letzte Änderung: 15.6.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vgl. GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vergleiche GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a). Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020).Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 – GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 TI – Transparency International
(2019): Ghana – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/gha, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana,https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernsehund Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); OnlineNachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernsehund Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); OnlineNachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 RSF - Reporter ohne Grenzen
(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 15.6.2020 Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Mindestens 70% bekennen sich zum Christentum, annähernd 20% zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (GIZ 6.2020c). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 29.2.2020). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020).Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/en/document/2031352.html, Zugriff 15.6.2020 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Gruppen leben. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 29.2.2020). Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vgl. CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c). Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vergleiche CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Partei-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 29.2.2020) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 CIA - Central Intelligence Agency (20.5.2020): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 5.2020). Quellen: FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019 UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lowerinflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/ 203372, Zugriff 15.6.2020 AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsl and_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_ %28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftslan d_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ghana vom 30.01.2018: „Voodoo-Nachfolgeregelung bei den Akan in der Ashanti Region“ auszugsweise:
- Wird in der Ashanti-Region und bei der Volksgruppe der Akan Voodoo praktiziert? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Zusammenfassung: Die sprachlich und kulturell verwandte Ethnie der Akan ist in Westafrika zu finden. Ursprünglich in der Ashanti-Region angesiedelt, verbreiteten sie sich im Laufe der Zeit rund um die Ashanti Enklave, über die Grenzen hinaus in die Nachbarländer, u.a. in Benin, Ghana und Togo, welche zugleich auch bekannt für ihre Voodoo Zeremonien sind. Einzelquellen: Gemäß dem folgenden Bericht auf der Informationsplattform Academic.com, zählen die Akan zu einer sprachlich und kulturell verwandten, westafrikanischen Ethnie, welche sich entlang der Westküste des Kontinents ansiedelten, und auch außerhalb, bzw. rund um die Ashanti Enklave. Verbreitung Die Akan sind eine Gruppe sprachlich und kulturell verwandter westafrikanischer Völker, die vornehmlich in den zentralen, östlichen und südöstlichen Gebieten der heutigen Republik Elfenbeinküste und im zentralen und südlichen Teil des heutigen Ghana beheimatet sind. […] Die Akan-Völker werden meist nach ihren historischen Staatswesen unterschieden: Man spricht von Aschanti, Fanti, Denkira, Wassaw, Twifo, Sefwi, Ahafo, Dorma oder Domaa, Adansi, Assin, Abrem, Akim, Agona, Gomoa, Akwamu, Akwapim (Akuapem) und Kwahu. [...] Eine Akan-Enklave außerhalb der traditionellen akanischen Staatsgebilde ist die Häuptlingschaft Djerekpanga (westlich der Bruchkante der Fazao-Felsen, Nord-Togo) im früheren Königreich Kotokoli. Daneben stellen auch die Tschokossi (Dagbane-Bezeichnung, sie selbst nennen sich Anufo) in der Gegend um Sansanné-Mango im Norden Togos und im Nordosten des heutigen Ghana eine akanische Enklave im sonst von Gur-Völkern bewohntem Land dar. Die Küstenstadt Anecho (hist. Klein-Popo, an der Togo-Küste) ist ebenfalls eine akanische Enklave, sie wurde etwa 1680 oder kurz davor von Fanti-Flüchtlingen aus Elmina gegründet (weshalb dieser Küstenabschnitt in späterer Zeit auch Minaküste genannt wurde). Religion (traditionell) Die traditionelle Religion der Akan ist sehr vielschichtiger Natur. Hier stößt man auf eine Götterwelt, dessen oberstes Wesen in seiner dreifachen Ausfächerung (Hypostasen) zahlreiche Autoren an die an die göttliche Triade des alten Ägyptens „Osiris-Horus-Isis“ erinnert hat, die man auch als „Vater-Sohn-heiliger Geist“ im Christentum wiederfindet. Eindeutig ägyptischen Ursprungs ist z. B. auch der „Akua Bà“, den man in form- und inhaltsidentischer Gestalt sowohl bei den Bantu-Völkern Südafrikas (z. B. Zulu) als auch bei den Aschantis in Westafrika antrifft. Daneben tritt bei den Akan ein ausgeprägter Gruppen- und Individualtotemismus, wie er sich im Ahnenglaube als auch in den Seelenvorstellungen widerspiegelt, was allerdings an sich für Westafrika nichts ungewöhnliches darstellt. Ungewöhnlich ist dagegen der religiöse Aspekt, den die Töpferei bei den Akan besitzt. Kultur Bekannte Bestandteile der Akankultur sind zum Beispiel die Adinkrasymbole, die Kentestoffe, die Aschantiarchitektur und das Symbol des Sankofavogels. Academic.com (o.D.) Akan, http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/41658#Verbreitung, Zugriff 26.1.2018 (…) Auf Academics.com wurden auch noch Informationen über Voodoo gefunden. Bis heute wird Voodoo vor allem in den Westafrikanischen Staaten Ghana, Togo und Benin praktiziert: Voodoo ist eine ursprünglich westafrikanische Religion. Das Wort „Voodoo“ leitet sich aus einem Wort der westafrikanischen Fon für Geist oder auch Gottheit ab und existierte möglicherweise schon vor mehreren tausend Jahren. Es wird oft stellvertretend für verschiedene afro-amerikanische Religionen benutzt. […] Voodoo wird heute hauptsächlich in den afrikanischen Staaten Benin, Ghana und Togo praktiziert, ferner im Karibikstaat Haiti - sowie teilweise in Haitis Nachbarstaat, der Dominikanischen Republik, wo viele Haitianer leben -, darüber hinaus teilweise auch in Louisiana (USA). In Benin ist Voodoo zusammen mit Christentum und Islam eine offiziell anerkannte Religion, der
- Januar jedes Jahres ist Voodoo-Feiertag. Am
- April 2003 wurde Voodoo zur offiziellen Religion in Haiti erhoben. Priester und Priesterinnen haben seitdem in Haiti dieselben Rechte wie ihre katholischen Kollegen. Sie dürfen offiziell Ehen schließen, Taufen durchführen und Begräbnisse leiten. Academic.com (o.D.): Voodoo, http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1474604, Zugriff 26.1.2018 Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass zeremonielle Praktiken ein immanenter Bestandteil im Alltag der Menschen in den oben genannten westafrikanischen Staaten - Benin, Ghana und Togo - und so auch in der Ashanti Region, darstellen. Voodoo in Afrika wird heute hauptsächlich in den westafrikanischen Staaten Benin, Ghana und Togo. In Benin ist Voodoo zusammen mit Christentum und Islam eine offiziell anerkannte Religion, der
- Januar jedes Jahres ist Voodoo-Feiertag. […] In Westafrika gibt es zahlreiche unterschiedliche Ausprägungen des Voodoo-Kultes. An der nigerianischen Küste etwa verehren die Einwohner Mami Wata. Diese Göttin wird halb als Frau, halb als Nixe dargestellt. Ihre außergewöhnliche, weisse Hautfarbe veranlasste zahlreiche Forscher zu der Spekulation, Mami Wata sei den Gallionsfiguren europäischer Segelschiffe nachempfunden worden, die meist hellhäutige Frauen zeigten. Doch inzwischen konnten Ethnologen nachweisen, daß die helle Haut der Göttin auf ihren Aufenthalt im Wasser zurückgehen soll, wo nach dem Glauben der Voodoo-Anhänger die Haut nicht genügend Sonne bekommt und daher ausbleicht. Das größte Mami-Wata-Fest jedoch wird am
- Dezember jedes Jahres in Aneho (Togo) gefeiert. Vor allem in Nigeria gibt es noch zahlreiche andere Voodoo-Götter, teilweise in heiligen Hainen verehrt werden. Der Voodoo-Kult ist dort auch Weissen zugänglich. So wurde vor wenigen Jahren die Österreicherin Susanne Wenger in Oshogbo zur Priesterin des Flussgöttinnen-Kultes geweiht. […] Immer wieder wird Voodoo als schwarze Magie angesehen. Genährt wurden diese Vorstellungen durch die Praktiken des Totenkults und den Glauben an die Wiederbelebung längst Verstorbener (Nekromantie). Es hat auch Gerüchte über die Tötung von Kindern gegeben. Voodoo-Zauberer sollen angeblich das Blut der Kinder für geheimnisvolle Zeremonien verwendet haben. Was davon tatsächlich passierte, ist nicht aufzuklären. Ritualmordlegenden finden sich in der Religionsgeschichte häufig als Gräuelpropaganda konkurrierender Religionen. Menschenopfer sind in der Regel kein Bestandteil des Voodooglaubens. Es werden aber Rituale praktiziert, bei denen Tiere geopfert werden. Diese Tieropfer dienen einerseits der spirituellen Ernährung der Loa, andererseits der Ernährung der Gläubigen. Es handelt sich demnach um rituelle Schlachtungen. Wie in anderen Kulturen und Religionen kann es vorkommen, dass Priester und Gläubige des Voodoo ihre vermeintlichen Kräfte für Schadzauber einzusetzen versuchen. Priester und Anhänger des Voodoo-Glaubens, die solche Praktiken ausüben, werden Bokor genannt. Im Gegensatz dazu steht der Houngan, ein Voodoo-Priester, der solche Praktiken ohne einen aus seiner Sicht moralisch angemessenen Grund ablehnt. Bei Priesterinnen wird dieser begriffliche Unterschied meist nicht gemacht; sie werden stets als Mambo bezeichnet. […] Die Voodoo-Götter sind Boten zwischen dem obersten Gott der Ahnen und der Menschen. Nach dem Ursprungsmythos des Volkes der "Ge", stammt der oberste Gott und die Voodoo von einem Urelternpaar ab. Die Voodoo sind sowohl männlich als auch weiblich, sie haben positive und zerstörerische Kräfte, sie sind Bindeglied zwischen dem Menschen und dem Unbekannten. Menschen und Voodoo sind aufeinander angewiesen und voneinander abhängig. Die Existenz und das Wohl der Menschen hängen von den Voodoo. Opferhandlungen verstärken die Kraft der Voodoo. Die Voodoo können ihre Kraft verlieren, wenn sich die Menschen ihnen nicht mehr widmen. Verschiedene Voodoo-Götter sind für unterschiedliche Bereiche zuständig. […] Die Voodoo dienen zur Bewältigung der Naturkräfte. Figuren auf den Altären werden nicht verehrt, sondern nur die jeweiligen Geister. Der Wille der Voodoo wird durch das Fá Orakel kundgetan, es ist die ethisch-moralische Instanz der Religion. Dabei handelt es sich um ein kompliziertes Orakelsystem aus Schnüren und Nussschalen mit 256 verschiedenen Zeichen, darin sind alle möglichen Situationen enthalten. Die Ausbildung zum Orakelpriester ist sehr langwierig und kann bis zu sechs Jahren dauern. Dies geschieht in einem klösterlichen Bezirk, der für Nichteingeweihte verschlossen ist. Medizinisches Wissen und politisch-soziale Aspekte werden gelehrt, aber auch Lieder, Tänze, Gesetze. Der Orakelmeister muss sich deshalb als sehr verantwortungsvoll erweisen. Die Opfergaben in der Voodoo Religion bestehen aus Dingen, die den Voodoo gefallen. Dazu gehören je nach Art der Voodoo Parfüm, Zigaretten. Limonade oder auch Alkohol. Zu ihren Ehren werden auch Gaben ins Meer geworfen. Die gaben werden oft auf Altären kunstvoll arrangiert. Es gibt jedoch auch Tieropfer, die vermutlich Menschenopfer ersetzt haben. Die wichtigsten Opfertiere sind Hähne, Hühner und Ziegen die geschlachtet werden. Bedeutsamer als Opfer sind Tänze die als Gebet dienen. Bei den kultischen Veranstaltungen gehören Gebet, Tanz, Spass und Freude zusammen. Das gilt auch für Riten zur Bewältigung von Krankheit, Trauer und Schuld. Bilder und Figuren sind die Vergegenwärtigung des Geistes, der auf den Menschen einwirkt. Krankheit hat ihre Ursache im Ungleichgewicht der Gemeinschaft, welche als erstes ausgeglichen werden muss. Danach kann man die Symptome wirksam behandeln. Dies geschieht durch Heilkräuter. Es gibt über 4000 westafrikanische Pflanzen-Rezepturen. Westafrikaportal.de (o.D.): Voodoo Religion, http://westafrikaportal.de/voodooreligion.html, Zugriff 22.1.2018
- Gibt es Berichte über Nachfolgeregelungen? Ist das Amt eines Priesters vererbbar? Gibt es Berichte über Repressionen gegenüber Personen, die sich einem Amt im Voodoo-Kult verweigern? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Fragestellung gefunden. Es wurde ein ethnologisches Einführungswerk über Ritual und Heilung herangezogen und es konnten Informationen über die Nachfolgeregelung in Stammesfürstentümern gefunden werden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zur kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (IRB) findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass wenige Informationen zu diesen spezifischen Fragestellungen gefunden werden konnten. Es muss festgehalten werden, dass bei Voodoo in jeder Region und bei jeder Ethnie (inkl. der unterschiedlichen Untergruppen) spezifische Reglen, bzw. Vorgehensweisen vorherrschen. Und zudem verschmelzen Spiritualität, Religion, kulturelle Handlungen und Traditionen in einander und werden nicht getrennt gedacht. Informationen über traditionelle Nachfolgeregelungen bei den Akan konnten gefunden werden. Allerdings konnten keine Informationen darüber gefunden werden, dass es Akan Gruppen gibt, welche in der Voodoo Tradition solchen Nachfolgeregelungen strikt folgen, bzw. diese einhalten. Jedoch kann anhand der nachfolgenden Beispiele die Möglichkeit einer solchen Nachfolgeregelung in der Voodoo Tradition nicht ausgeschlossen werden. Wie auch in der Nachfolgeregelungen der Chieftümer, welche weiter unter noch genauer dargestellt werden. Darüber hinaus beinhaltet das Amt des Voodoo Priesters auch die Hilfeleistung bei Krankheit – und somit besitzt dieser, neben dem zeremoniellen Wissen, auch Wissen über Heilkräuter – und kann daher auch als Heiler betrachtet werden. Informationen über Nachfolgeregelungen von traditionellen Heilern konnten gefunden werden. Bei traditionellen Heilern, erfolgt die Nachfolge ebenfalls über die Abstammungslinie. Einzelquellen: Die Anthropologin Ruth Kutalek informiert über medizinische Systeme in Afrika und berichtet, dass der Beruf des Heilers, in den meisten Gesellschaften, erblich ist − oft sogar in der gleichen geschlechtlichen Linie, d.h. er wird vom Vater auf den Sohn oder von der Mutter auf die Tochter. Nachfolgend beschreibt die Wissenschaftlerin auch, dass zukünftige Heiler schon in ihrer Kindheit Anzeichen ihre spätere Rolle aufweisen: Die traditionelle Medizin Afrikas wurde zu Beginn ethnographischer Forschung meist der Religion zugeordnet, soweit es sich um Themen wie Geistbesessenheit, Ahnenkult oder Divination handelte […]. In den meisten Gesellschaften Afrikas ist der Heilerberuf erblich − oft sogar in der gleichen geschlechtlichen Linie, d.h. er wird vom Vater auf den Sohn oder von der Mutter auf die Tochter vererbt. Manchmal findet man auch das Überspringen von Generationen, eher selten aber spontane Berufungen ohne verwandtschaftliche „Vorbelastung“. Oft zeigt der zukünftige Heiler schon in der Kindheit Anzeichen für seine spätere Rolle. Visionen, Träume und auffälliges Verhalten werden oft in dieser Weise gedeutet. Die eigentliche Berufung zum Heilkundigen erfolgt fast immer nach einer initialen Krankheit, die der zukünftige Heiler zu meistern hat. In diesem Zusammenhang kann Krankheit sehr weit definiert werden. Auch schwere Schicksalsschläge, wie Tod naher Angehöriger oder bedrohende Ökonomische Krisen können als solche gewertet werden. Der Heiler wird meist von einem transzendentalen Wesen unterstützt, das ihm beim Eruieren von Krankheitsursachen hilft oder Anleitungen gibt, welche Therapien notwendig sind. In Afrika sind das meist Ahnen, die selbst heilerische und sehereische Fähigkeiten hatten und dieses Wissen jetzt weitergeben. Ruth Kutalek: Medizinische Systeme in Afrika, In: Katarina Greifeld (Hrsg.): Ritual und Heilung. Eine Einführung in die Medizinethnologie.
- Auflage, Reimer Verlag, Berlin 2003, Zugriff 22.1.2018 Gemäß den nachfolgend zitierten Informationen der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (IRB), kann davon ausgegangen werden, dass traditionelle Nachfolgeregelungen eines Herrschertitels (Chief) eingehalten werden. In Bezug auf die Konsequenzen für die Ablehnung einer Position als Häuptling, kommt es zur Ausgrenzung oder beispielsweise sogar zu sozialer Züchtigung, stellt ein Professor für Politikwissenschaften fest. Zudem meint dieser, dass solche Handlungen durchaus möglich wären, da in Ghana im Allgemeinen, die öffentliche Ordnung im täglichen Leben, mehr vom kollektiven Handeln abhängt, als von der Polizeiarbeit. Darüber hinaus erlaubt es die Tradition einem unwilligen Häuptlingskandidaten kaum, sich durchzusetzen, nur weil dieser sich weigert die Häuptlingsposition anzunehmen, da somit auch mit ihm (dem unwilligen Kandidaten) die ganze Familie oder einen Teil davon eine solche Gelegenheit verleugnet und anschließend einer solchen Familie oder einem Teil davon die Möglichkeit verwehrt bleibt, selbst Kandidaten für das jeweilige Amt des Häuptlings vorzustellen. (…) Ein ehemaliger Professor für Anthropologie an der Universität Wroclaw, zu dessen Forschungen auch Häuptlinge in Nord-Ghana zählten, stellte fest, dass in Ghana traditionelle Angelegenheiten, sofern es sich nicht um strafbare Handlungen im Sinne des Gesetzes handelt, von traditionellen Behörden, wie traditionellen Räten, Häuptlingshäusern usw., geregelt werden müssen. Der Staat greift nur dann ein, wenn die öffentliche Ordnung durch Konflikte mit den Häuptlingen bedroht oder verletzt wird. Bezüglich des staatlichen Schutzes für Einzelpersonen, die sich nicht an die Regeln und Traditionen der Häuptlinge halten, erklärt der bereits weiter oben erwähnte Professor der Politikwissenschaften, dass jeder traditionelle Bereich oder jede Gemeinschaft ihre eigenen Regeln verfolgt. Von der Gemeinschaft wird erwartet, dass sie sich an solche Regeln und Traditionen hält. Der Staat bietet erst Schutz in Situationen, in denen die Grundrechte einer Person durch den Chief schamlos missbraucht werden. So erklärt auch unter anderem ein Sozialanthropologe der Universität Ghana, dass der "traditionelle Staat" seine Regeln und Vorschriften hat, "an die sich alle, die innerhalb des Herrschafts-Gebietes leben, halten sollten". Jedoch können die Urteile des traditionellen Gerichts angefochten werden. In der Praxis ist der Schutz des Individuums, der durch die Verfassung Ghanas garantiert wird, nicht immer wirksam. Wenn die Angelegenheit nicht vor Gericht gebracht wird, kann die Verfassung auch nicht mit ins Spiel gebracht werden. Die Angst vor Repressalien oder das Eingreifen von Familienangehörigen und Verwandten kann eine Person daran hindern, vor Gericht Rechtsmittel einzulegen. Der Sozialanthropologe ist sich des Weiteren sicher, dass es keinen solchen Schutz gibt, und dieser Mangel an Schutz deutet auf eine massive Diskrepanz zwischen dem, was das Gesetz vorschreibt, und dem, was in der Praxis tatsächlich geschieht, hin. In den letzten Jahren hat das Gesetz die Befugnisse der Häuptlinge gestärkt, was mit dem Chieftaincy Act von 2008 bekräftigt wurde. Interessanterweise war es damit illegal, den Befehl eines Häuptlings abzulehnen: Das Gesetz besagt, dass eine Person, die "sich absichtlich weigert, einem Aufruf des Chiefs zur Teilnahme in einer Angelegenheit nachzukommen, eine Straftat begeht und bei summarischer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als zweihundert Strafeinheiten oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder beidem verpflichtet ist". Dieser Abschnitt wurde später vom Obersten Gerichtshof aufgehoben, da dieser die Grundfreiheiten und die Bewegungsfreiheit untergräbt. Dennoch veranschaulicht es die Autorität der Chiefs im Land und den Willen der Regierungen, die alltäglichen Machtbefugnisse dieser Häuptlinge zu erhöhen. Des Weiteren, hängt es natürlich von der Situation ab, aber eine Person, die einem Häuptling gegenüber ausfällig wird oder sich in die Angelegenheiten des Herrschers einmischt, kann sogar mit der Vertreibung aus der Region konfrontiert werden. (…)
- Kann man sich an die Behörden wenden, wenn man von Anhängern eines Voodoo-Kultes bedroht ist? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch und Französisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Zusammenfassung: Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass Strafverfolgung in Ghana nicht immer durchgesetzt wird. Somit kann bei Verfolgung staatlicher Schutz nicht garantiert werden. Zudem handelt es sich um die Verfolgung von traditionellen Kulthandlungen und ferner stellen traditionelle Fälle für Strafverfolgungsbeamte eine Grauzone dar und bleiben dadurch auch oft unantastbar. Einzelquellen: Über die Wirksamkeit des staatlichen Schutz von Einzelpersonen, verweist das kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (IRB) auf die Erhebungen und Forschungen unterschiedlicher Akademiker. Ein ehemaliger Professor für Anthropologie an der Universität von Wroclaw stellt fest, dass traditionelle Fälle für Strafverfolgungsbeamte eine Grauzone darstellen und manchmal sogar unantastbar sind. Es besteht die Angst, beschuldigt zu werden, sich in die Bräuche einer anderen Gruppe einzumischen, oder dergleichen. Abschließend fasst dieser zusammen, dass die Frage, ob das Gesetz durchgesetzt wird oder nicht, nicht immer von der Schwere der Straftat abhängt, sondern eng mit Anreizen oder Hemmnissen zusammenhängt welche die verschiedenen Akteure dazu veranlassen, zu entscheiden, ob sie in einen Fall eingreifen oder nicht, sowie mit der politischen Sensibilität des Falles. Zudem verbietet es die Verfassung Ghanas der Regierung, sich in traditionelle Angelegenheiten einzumischen, aber verpflichtet die Regierung gleichzeitig zur Einhaltung der Menschenrechte. (…) Darüber hinaus kann gemäß dem folgenden Bericht der Nachrichtenplattform Modern Ghana, festgestellt werden, dass es mittlerweile möglich erscheint, dass Verbrechen, welche als übernatürlich wahrgenommen werden, nicht mehr so leicht umgangen werden. Es wird mit der Bekämpfung spirituell beeinflusster Kriminalität begonnen. Es wird argumentiert, dass die meisten Verbrechen von Marabouts und Spiritualisten beeinflusst bzw. gesteuert seien. Bis vor kurzem würden traditionelle Spiritualisten außerhalb des Gesetzes handeln, ohne jegliche sozialen Sanktionen. In Ghana hat der Polizeidienst große Fortschritte gemacht, obwohl er immer noch mit logistischen und personellen Herausforderungen zu kämpfen hat. Inzwischen kommt es zu Verhaftungen von Spiritualisten, welche zumeist für die Eliten, Kriminelle und Banden arbeiten. Indem die Polizei von Ghana den Kampf gegen Marabouts und andere Spiritualisten in seinem Kampf gegen die Kriminalität offen zur Schau stellt, trägt die Polizei dazu bei, einige der überholten Hemmnisse innerhalb der Kultur Ghanas aufzulösen. (…)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ghana (Stand 15.06.2020), in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2018: „Voodoo – Nachfolgeregelung bei den Akan in der Ashanti Region“ sowie in den Bericht des auswärtigen Amtes vom 13.05.2021 in der Fassung vom 20.09.2021: „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ghana (Stand 15.06.2020), in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2018: „Voodoo – Nachfolgeregelung bei den Akan in der Ashanti Region“ sowie in den Bericht des auswärtigen Amtes vom 13.05.2021 in der Fassung vom 20.09.2021: „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG“. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2020, insbesondere jedoch in jener vom 14.04.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppezugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht. Im Zuge der forensisch-afrikanistischen Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durch den Gutachter Dr. P. G. wurde zudem eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Ghana stammt, wo er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hauptsozialisiert wurde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Bei dem seitens des Beschwerdeführers ins Verfahren eingebrachten ghanaischen Führerschein handelt es sich – wie dies dem im Akt erliegenden Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Kärnten vom 24.01.2019 zu entnehmen ist – um eine Totalfälschung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden Angaben und sind schließlich auch aus Aktenlage keine Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Im Zuge seiner Erstbefragung führte er keinerlei Beschwerden oder Krankheiten ins Treffen, vor dem Bundesamt gab er an, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen (AS 76). Dass der Beschwerdeführer keiner Covid-19-Risikogruppe angehört, gründet sich auf den Umstand, dass er im Verfahren keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) geltend gemacht hat. Schließlich ist auch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, gesund und arbeitsfähig zu sein. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt ist und über einen Arbeitsvorvertrag verfügt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden Angaben und sind schließlich auch aus Aktenlage keine Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Im Zuge seiner Erstbefragung führte er keinerlei Beschwerden oder Krankheiten ins Treffen, vor dem Bundesamt gab er an, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen (AS 76). Dass der Beschwerdeführer keiner Covid-19-Risikogruppe angehört, gründet sich auf den Umstand, dass er im Verfahren keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht hat. Schließlich ist auch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, gesund und arbeitsfähig zu sein. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt ist und über einen Arbeitsvorvertrag verfügt. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen ebenso auf seinen Angaben im Zuge des Verfahrens und stellte er sich auch in Zusammenhang mit der Befunderhebung durch den Gutachter Dr. P. G. in einem typischen ghanaischen Sprachrepertoire, welches eine Kompetenz in der ghanaischen Akan-Sprache und eine eher geringe aktive Kompetenz in der ghanaischen Varietät des Englischen umfasste, vor, wie dies zweifelsfrei dem im Akt erliegenden Befund vom 17.11.2018 zu entnehmen ist. Die getroffenen Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Lebens-, Berufs- und Wohnumständen des Beschwerdeführers in seiner Heimat, zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sowie zur Schulbildung beruhen auf seinen dahingehenden Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt, dem Gutachter Dr. P. G. und dem erkennenden Gericht, wobei der Beschwerdeführer insbesondere angeführt hat, noch über familiäre Anbindungen in Ghana zu verfügen (AS 5 und AS 79). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt zu stehen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner Schulausbildung den christlichen Religionsunterricht besuchte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellungen zur Ausreise aus Ghana über den Luftweg, zur Einreise in das Bundesgebiet mithilfe eines Schleppers sowie zur Asylantragstellung am 25.10.2017 stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. Dass keine weiteren Feststellungen zur Reiseroute getroffen werden können, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (AS 9, 13 und 79). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und den dazu vorgelegten Nachweisen. Sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer explizit angeführt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte zu verfügen (AS 5 und AS 79). Dass der Beschwerdeführer in Österreich Mitglied der Kirchengemeinschaft „International Christian Ministry“ ist, geht aus den dazu ins Verfahren eingebrachten Schreiben vom 07.05.2019 sowie vom 18.07.2020 hervor. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über ein Empfehlungsscheiben einer Flüchtlingsbetreuerin verfügt, basiert auf dem im Akt erliegenden Schreiben vom 04.07.
- Dem eingeholten Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit im Sinne der Pflichtversicherung nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch, seit März 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und wird mittels Dienstleistungsschecks bezahlt. Darüber hinaus besucht er seit März 2023 einen Deutschsprachkurs. Die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So brachte er vor, seit etwa zwei Jahren mit einer in Österreich lebenden Ghanaerin liiert zu sein. Seine Freundin hat zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren aus der vorhergehenden Beziehung. In den letzten zwei Jahren sei seine Freundin zweimal auf Besuch von Angehörigen in Gahna gewesen. Sie sei seit etwa zwanzig Jahren in Österreich und sei bei einer Wäscherei beschäftigt. Aufgrund von fehlender Dokumente sei eine Ehe bis jetzt nicht möglich gewesen. Darüber hinaus brachte er vor, dass sie in keinem gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, dies geht aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes hervor. In der Verhandlung brachte er vor, von Mitgliedern der Freikirche finanziell unterstützt zu werden. Ein Mitglied der Kirchengemeinde stellte ihm eine Wohnung zur Verfügung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, von seinem Vater, der Christ gewesen sei, im Alter von zwei Jahren beschnitten worden zu sein. In der traditionellen Voodoo-Religion, der seine Mutter angehöre, sei Beschneidung strengstens verboten. Er habe als Nachfolger seines Onkels, der Voodoo-Priester und König des Dorfes Nkoranza gewesen sei, gegolten. Als dieser im Jahr 2017 verstorben sei, hätte er seinem Onkel als Voodoo-Priester nachfolgen sollen, dies sei jedoch aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geheim gehaltenen Beschneidung nicht möglich gewesen. Seine Mutter hätte ihn gewarnt, dass er für den Fall, dass die Voodoo-Anhänger von seiner Beschneidung erfahren, getötet werden würde, woraufhin er Ghana verlassen habe. Es wird in Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten, insbesondere jedoch unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2018 nicht verkannt, dass bei der Volksgruppe der Akan – der auch der Beschwerdeführer angehört – Voodoo praktiziert wird und es traditionelle Nachfolgeregelungen gibt. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Befragungen vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass der Beschwerdeführer christlich erzogen wurde und nicht in die Traditionen des Voodoo eingeführt worden und sohin in seiner Heimat nur wenige Anknüpfungspunkte mit der Religion des Voodoos gehabt haben will, obwohl er - wie von ihm vor dem Bundesamt selbst ausgeführt (AS 82 und AS 83) und im Beschwerdeschrifsatz nochmals wiederholt - von Geburt an als Nachfolger seines Onkels gegolten habe. So vermeinte er vor dem Bundesamt auf Frage, ob er von seiner Mutter nach der Tradition des Voodoo erzogen worden sei lediglich lapidar „Mir wurde es ein bisschen beigebracht“ sowie weiters auf erneute Nachfrage: „Meine Mutter erzählte mir von klein auf einige Sachen über die Familie. Es gibt ein Messerverbot in der Familie. Es gibt auch Festivals einmal im Jahr ist ein großes Festival für das ganze Dorf“ (AS 81), wobei er in weiterer Folge eine Teilnahme an diesen verneinte. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2018 zu entnehmen ist, stellen zeremonielle Praktiken bzw. kultische Veranstaltungen einen immanenten Bestandteil im Alltag der Voodoo dar. In Anbetracht dessen lässt bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer vermeinte an solchen als zukünftiger Voodoo-Priester nie teilgenommen zu haben, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens aufkommen, woran schließlich auch sein Rechtfertigungsversuch vor dem Bundesamt nichts zu ändern vermag: „Als meine Mutter wusste, dass ich beschnitten bin, deshalb nahm sie mich nicht mit“ (AS 81). Dem Bundesamt ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass bei Wahrunterstellung des Vorbringens wohl davon auszugehen wäre, dass den Beschwerdeführer als hinkünftigen Voodoo-Priester und König des Dorfes Nkoranza eine gewisse Verpflichtung zur Teilnahme an den Zeremonien und Feierlichkeiten der Voodoo-Gemeinschaft getroffen hätte, insbesondere um nach dem Ableben seines Onkels das Amt des Priesters übernehmen und ausführen zu können. Ganz allgemein ist es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als vermeintlicher Nachfolger seines Onkels im Gegensatz zu seiner Schwester nicht mehr in die Besuche seiner Mutter nach Nkoranza - dem Dorf in welchem er schließlich Voodoo-Priester hätte werden sollen - eingebunden worden sein will: „Meine Mutter stammt aus „Nkoranza“. Als ich klein war nahm meine Mutter mich und meine Schwester öfter dorthin mit. Aber das ist schon sehr lange her. Ich war seit langem nicht mehr dort. Meine Mutter und meine Schwester gehen aber öfter dorthin“ (AS 81). Darüber hinaus brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, weder den Voodoo-Priester noch die Voodoo-Anhänger jemals gesehen zu haben. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt befragt zu einer etwaig erforderlichen Ausbildung als Voodoo-Priester dargelegt: „Es gibt keine spezielle Ausbildung. Nur muss man über die ganzen Rituale informiert sein und über die Verantwortung“ (AS 83). Der dieser Entscheidung zugrundliegenden Anfragebeantwortung vom 30.01.2018 ist in diesem Kontext zu entnehmen, dass das Amt des Voodoo-Priesters auch die Hilfeleistung bei Krankheit und somit neben dem zeremoniellen Wissen auch Wissen über Heilkräuter voraussetze. Auch vor diesem Hintergrund wäre im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des Beschwerdeführers sohin zu erwarten, dass zumindest eine Einführung des Beschwerdeführers in die damit einhergehenden Gebräuche und Rituale zu Lebzeiten seines Onkels erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer führte jedoch vor dem Bundesamt auf Nachfrage, ob er bestimmte Rituale in dem Kult kenne, nur vage an: „Während des Festes ist man halbnackt. Bekleidet mit einem runden Rock. Man wird mit Kohlen angemalen und hat Sachen im Haar. Und barfuß“ (AS 81). Eine weitere Divergenz birgt sich überdies in den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor im Alter von zwei Jahren von seinem Vater beschnitten worden zu sein, wobei dieser kurz nach der Beschneidung verstorben sei. Demgegenüber führte er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2019 an: „Mein Papa starb – das ist schon lange her – ich weiß nicht genau, es war ca. vor 10 Jahren“ (AS 80), was in zeitlicher Hinsicht im vollkommenen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht. Dementgegen brachte er in der Verhandlung vor, dass sein Vater verstorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei. In der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, als zweijähriger beschnitten worden zu sein. Im Widerspruch dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, die Beschneidung habe als er sechs Monate alt gewesen sei stattgefunden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, niemand außer seine Mutter habe von der Beschneidung gewusst. Im Widerspruch dazu gab er in der Verhandlung an, dass der Voodoo-Priester von der Beschneidung gewusst hätte. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Wissens die Nachfolge als Voodoo-Priesters annehmen zu müssen, erst im Jahr 2017 Ghana verlassen hat und nicht schon früher versuchte seine Heimat zu verlassen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, nicht gewusst zu haben wann die Nachfolge erfolgen solle. Ebenfalls sind die Angaben hinsichtlich des Voodoo-Priesters widersprüchlich. So brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass der Voodoo-Priester, in dessen Nachfolge er hätte treten sollen, sei vor Kurzem verstorben sei. Dementgegen brachte er in der Verhandlung vor, dass der Voodoo-Priester sehr alt gewesen sei und er deshalb dieses Amt nicht mehr ausüben könne, ob der Voodoo-Priester noch lebe, wisse er nicht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nie bei seiner Mutter, welche Mitglied der Voodoo- Anhänger sei, erkundigte, ob ein Voodoo Nachfolger gefunden worden sei oder, ob der Voodoo-Priester mangels Nachfolger noch im Amt sei. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch eine Beschneidung, welche medizinisch indiziert sei (Phimose) ebenfalls nicht durchgeführt werden dürfte. Weshalb die Voodoo-Anhänger damit kein Problem gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer den christlichen Religionsunterricht besucht hat, aber die Beschneidung ein Ausschlussgrund gewesen wäre, blieb offen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, zu glauben, dass Christen nicht Voodoo-Priester werden könnten. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Juni 2017 von seiner Mutter zu den Voodoo-Anhängern gebracht werden sollte. Weshalb der Beschwerdeführer bis zu seiner tatsächlichen Ausreise im Oktober 2017 unbehelligt in Ghana leben hätte können, blieb offen. Insofern der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ferner erklärte, dass es nach der Religion des Voodoo bestimmte Dinge – wie etwa die Beschneidung eines männlichen Nachkommens – gäbe, die untersagt seien und man widrigenfalls die Erbschaft der Voodoo-Gruppe verliere und nicht mehr zur Familie gehöre, so ist nicht nachvollziehbar, dass er in weiterer Folge hinsichtlich seiner eigenen Beschneidung angab: „Da mein Vater Christ war, war aber alles erlaubt. Auch die Beschneidung“ (AS 80). Diesfalls ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb eine Beschneidung des Beschwerdeführers – die nach seinen eigenen Angaben demnach ohnehin erlaubt gewesen sei – ein Problem für eine etwaige Nachfolge dargestellt hätte. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Regeln der Gemeinschaft lediglich den Verlust der Erbschaft bzw. den Ausschluss aus der Familie ins Treffen führte, wohingegen in diesem Zusammenhang noch keine Rede davon war, dass eine der Voodoo-Religion widersprechende Beschneidung mit dem Tod bestraft werden würde. Schließlich ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt zu Ghana sowie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumenation vom 30.01.2018 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschneidung einer Nachfolge als Voodoo-Priester entgegenstünde bzw. eine solche gar mit dem Tod sanktioniert werden würde und ist letzterer außerdem zu entnehmen, dass zwar Informationen über traditionelle Nachfolgeregelungen bei den Akan gefunden werden und solche sohin auch nicht ausgeschlossen werden könnten, jedoch gäbe es keine Informationen darüber, dass es Akan Gruppen gibt, welche in der Voodoo Tradition solche Nachfolgeregelungen strikt befolgen bzw. diese einhalten. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, weder die Voodoo-Anhänger noch den Voodoo-Priester jemals gesehen zu haben. Diesbezüglich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von diesen verfolgt werden würde. Dazu befragt gab er erstmals in der Verhandlung an, nicht physisch verfolgt zu werden, sondern, dass gegen ihn ein Fluch ausgesprochen worden sei. Befragt danach, ob der Fluch auch in Österreich seine Wirkung zeige, brachte er vor, dass der Fluch ausschließlich nur in Ghana gelten würde. Weshalb der Fluch ausschließlich für Ghana gelten sollte, blieb offen. In einer Zusammenschau der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und der damit einhergehenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine vermeintliche Verfolgung durch Voodoo-Anhänger ein gedankliches Konstrukt darstellt, weshalb dem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wobei es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt, keine Asylrelevanz aufzeigen. Dem Beschwerdeführer wäre zuzumuten, dieser durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden oder durch Umzug in einen anderen Landesteil zu begegnen. Insbesondere deshalb, weil keiner der Voodoo-Anhänger den Beschwerdeführer jemals gesehen haben und ihn auch nicht kennen. Den einschlägigen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Bewegungsfreiheit in Ghana durch die Verfassung garantiert und dieses Recht in der Praxis auch von der Regierung respektiert wird. Dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer stünde es sohin frei, sich an einem anderen Ort in Ghana, so etwa in der Stadt Kumasi oder in Accra niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch eine innerstaatliche Relokation zu entziehen. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor dem Bundesamt angab, dass die Bewohner von Sunyani auch nach Accra fahren würden, weshalb er dort jederzeit aufgespürt werden könne, ist festzuhalten, dass die Hauptstadt Accra mit Stand 2021 eine Einwohnerzahl von 284.124 aufwies (https://de.wikipedia.org/wiki/Accra) und dürfte er dort von seinen Verfolgern nur schwer zu finden sein, ganz abgesehen davon, dass eine Niederlassung auch in anderen Städten oder Ortschaften Ghanas in Betracht kommt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, weder den Voodoo-Priester oder die Voodoo-Anhänger zu kennen oder gesehen zu haben. Dem Vorbringen sind schließlich auch keine Gründe zu entnehmen, warum dies dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte. Weshalb die Geister den Beschwerdeführer in Ghana verflucht hätten und der Fluch in Österreich keine Wirkung zeige, ist nicht nach zu vollziehen. Darüber hinaus hat keiner von den Voodoo-Anhängern den Beschwerdeführer jemals gesehen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens nicht substantiiert aufgezeigt, dass die staatlichen Schutzmechanismen in Ghana gegenüber den privaten Bedrohungen in der von ihm behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten gilt, dass seitens des erkennenden Richters keineswegs verkannt wird, dass einem ehemaligen Professor für Anthropologie der Universität Wroclaw zufolge in Ghana traditionelle Fälle für Strafverfolgungsbeamte eine Grauzone darstellen, dadurch oft unantastbar bleiben und die Verfassung Ghanas der Regierung verbietet, sich in traditionelle Angelegenheiten einzumischen, wenngleich sie jedoch gleichzeitig zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet ist. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2018 liegt jedoch ein weiterer, aktuellerer Bericht der Nachrichtenplattform „Modern Ghana“ vom 18.05.2018 zugrunde. Aus diesem geht hervor, dass mit der Bekämpfung spirituell beeinflusster Kriminalität begonnen wurde. Auch wenn bis vor kurzem traditionelle Spiritualisten außerhalb des Gesetzes gehandelt hätten und dies ohne soziale Sanktionen geblieben sei, habe der Polizeidienst große Fortschritte gemacht und käme es inzwischen zu Verhaftungen von Spiritualisten, welche zumeist für die Eliten, Kriminelle und Banden arbeiten würden. Indem die Polizei von Ghana den Kampf gegen Marabouts und andere Spiritualisten in seinem Kampf gegen die Kriminalität offen zur Schau stelle, trage die Polizei dazu bei, einige der überholten Hemmnisse innerhalb der Kultur Ghanas aufzulösen. Hinzukommt, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV (Herkunftsstaaten-Veordnung) gilt, was ebenso für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der ghanaischen Behörden spricht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfolgung überhaupt an die Sicherheitsbehörden gewendet hätte. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Dem Beschwerdeführer ist es somit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der ghanaische Staat keinen wirksamen Schutz vor einer Verfolgung durch Voodoo-Anhänger gewähren würde. 2.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass für ihn keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Situation geraten würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als volljähriger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, in Ghana in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, wie dies schließlich auch vor seiner Ausreise der Fall war. Der Beschwerdeführer spricht Twi auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Grundkenntnisse der englischen Sprache sowie über eine mehrjährige Schulbildung. Außerdem hat er eine Ausbildung als Autospengler absolviert und war in diesem Beruf auch tätig. Er konnte sich mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in Ghana, wo er hauptsozialisiert wurde, über familiäre Anbindungen verfügt und ist anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie ergeben sich ebenso keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Es wurde nicht vorgebracht, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie ergeben sich ebenso keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Es wurde nicht vorgebracht, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK. Wie aus den dieser Entscheidung zugrundliegenden Länderberichten hervorgeht, ist in Ghana die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sowie eine medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet, vor allem in Accra ist die ärztliche Versorgung zufriedenstellend. Die Menschenrechtssituation ist im regionalen Vergleich gut. Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass insbesondere im Norden eine erhöhte Gefahr von terroristischen Gewaltakten und Entführungen besteht, jedoch kann die Sicherheitslage im Allgemeinen als relativ stabil bezeichnet werden und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht ist und gilt Ghana nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung). Ganz allgemein besteht in Ghana derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach Ghana führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. in eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Der Beschwerdeführer wird in Ghana keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Ganz allgemein besteht in Ghana derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach Ghana führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. in eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Der Beschwerdeführer wird in Ghana keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Wie bereits vorab dargelegt, gilt Ghana gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat. Wie bereits vorab dargelegt, gilt Ghana gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass s