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{'item': 'I416 2258121-1'}

Obsah (15)§ 8§ 46aArt. 133§ 39§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 4§ 28Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlI416 2258121-1 Spruch, I416 2258121-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 abgewiesen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer eins und 2 AsylG 2005 abgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Ägypten unzulässig ist. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Ägypten unzulässig ist. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein. Er wurde am 15.01.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2022 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er habe gegen die Regierung und gegen den ägyptischen Präsidenten Abdel Fattah al-Sisi demonstriert. Er sei angeklagt worden wegen Mordes an einem Polizisten. Es sei vor Gericht gekommen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Er sei unschuldig, das sei alles nicht wahr. Er habe sich fünf Jahre nach seiner Ausreise aus Ägypten im Jahr 2016 in der Türkei aufgehalten, diese liefere aber kriminelle Ägypter nach Ägypten aus, weswegen er Angst gehabt habe, ausgeliefert zu werden. Deshalb sei er nach Österreich gereist und habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er ins Gefängnis komme. Er habe aber nichts getan.
  3. Am 20.05.2022 wurde der BF niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Im Rahmen der Niederschrift legte er seinen ägyptischen Reisepass im Original vor, welcher

§ 39Abs.

3 BFA-VG sichergestellt wurde. Der BF gab an, den Reisepass von einem Freund aus Albanien zugeschickt bekommen zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF zusammengefasst aus, seine Familie, welche sehr groß sei, habe in der Zeit der Revolution, dem Arabischen Frühling 2011, die Regierung von Mursi unterstützt. Im Jahr 2013 sei Al-Sisi an die Macht gekommen, seine Familie sei mit dieser Machtübernahme nicht einverstanden gewesen und habe offen ihre Meinung geäußert. Er habe im Jahr 2015 die Universität in XXXX besucht und habe sich gemeinsam mit anderen Studenten immer wieder an Demonstrationen beteiligt. Das Hauptproblem sei, dass in seinem Dorf viele Familien für die Regierung von Al-Sisi seien und seine Familie dagegen. Es habe immer wieder Streitereien und auch Schlägereien gegeben. Bei einer dieser Schlägereien im März 2015 seien mehrere gegnerische Familienmitglieder verletzt worden und wie die Polizei eingetroffen sei, seien die Mitglieder seiner Familie verschwunden. Ein Polizist, welcher sich als Privatperson bei dieser Schlägerei auf Seiten der gegnerischen Familie beteiligt habe, sei dabei ums Leben gekommen. Der BF und viele weitere seiner Familienangehörigen seien aufgrund dieses Attentats inhaftiert worden. Obwohl die Polizei später den richtigen Täter erwischt habe und auch manche Familienmitglieder freigesprochen worden seien, seien andere Familienmitglieder zu längeren Haftstrafen verurteilt worden, darunter der Vater und der Cousin des BF. Der BF selbst sei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.3. Am 20.05.2022 wurde der BF niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Im Rahmen der Niederschrift legte er seinen ägyptischen Reisepass im Original vor, welcher

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt wurde. Der BF gab an, den Reisepass von einem Freund aus Albanien zugeschickt bekommen zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF zusammengefasst aus, seine Familie, welche sehr groß sei, habe in der Zeit der Revolution, dem Arabischen Frühling 2011, die Regierung von Mursi unterstützt. Im Jahr 2013 sei Al-Sisi an die Macht gekommen, seine Familie sei mit dieser Machtübernahme nicht einverstanden gewesen und habe offen ihre Meinung geäußert. Er habe im Jahr 2015 die Universität in römisch 40 besucht und habe sich gemeinsam mit anderen Studenten immer wieder an Demonstrationen beteiligt. Das Hauptproblem sei, dass in seinem Dorf viele Familien für die Regierung von Al-Sisi seien und seine Familie dagegen. Es habe immer wieder Streitereien und auch Schlägereien gegeben. Bei einer dieser Schlägereien im März 2015 seien mehrere gegnerische Familienmitglieder verletzt worden und wie die Polizei eingetroffen sei, seien die Mitglieder seiner Familie verschwunden. Ein Polizist, welcher sich als Privatperson bei dieser Schlägerei auf Seiten der gegnerischen Familie beteiligt habe, sei dabei ums Leben gekommen. Der BF und viele weitere seiner Familienangehörigen seien aufgrund dieses Attentats inhaftiert worden. Obwohl die Polizei später den richtigen Täter erwischt habe und auch manche Familienmitglieder freigesprochen worden seien, seien andere Familienmitglieder zu längeren Haftstrafen verurteilt worden, darunter der Vater und der Cousin des BF. Der BF selbst sei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF einen ägyptischen Personalausweis, einen Universitätsausweis, einen türkischen Aufenthaltstitel, eine Studentenbestätigung der türkischen Universität und seine Geburtsurkunde, jeweils in Kopie, vor. 4. Mit Bescheid vom 02.06.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Dem BF wurde „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG“ eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 02.06.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG“ eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Stellungnahme vom 15.06.2022 gab der BF an, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Er ersuchte um Anberaumung einer neuerlichen Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts. Auch seien die vorgelegten Beweismittel nicht entgegengenommen worden und legte der BF zahlreiche Unterlagen, darunter sein türkisches „Student Certificate“, eine Bestätigung der „ XXXX “ der türkischen Universität vom 23.05.2022, Zeugnisse von der türkischen Universität, Zeugnisse vom Gymnasium in Ägypten sowie mehrere Lichtbilder, die den BF in Menschengruppen zeigen, vor.
  2. Mit Stellungnahme vom 15.06.2022 gab der BF an, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Er ersuchte um Anberaumung einer neuerlichen Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts. Auch seien die vorgelegten Beweismittel nicht entgegengenommen worden und legte der BF zahlreiche Unterlagen, darunter sein türkisches „Student Certificate“, eine Bestätigung der „ römisch 40 “ der türkischen Universität vom 23.05.2022, Zeugnisse von der türkischen Universität, Zeugnisse vom Gymnasium in Ägypten sowie mehrere Lichtbilder, die den BF in Menschengruppen zeigen, vor.
  3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzten von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe die Stellungnahme des BF samt Antrag auf neuerliche Einvernahme vom 15.06.2022 gänzlich unberücksichtigt gelassen und dadurch die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Es wurde auch ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der BF Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht

§ 18Abs. 1 Asyl

G nicht ausreichend nachgekommen sei. Zudem habe die Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne, es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzten von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe die Stellungnahme des BF samt Antrag auf neuerliche Einvernahme vom 15.06.2022 gänzlich unberücksichtigt gelassen und dadurch die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Es wurde auch ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der BF Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei. Zudem habe die Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne, es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde legte der BF eine Kopie des arabischen Strafurteils und einen „Bericht über den Tod eines Polizisten am 15.03.2015 bei einem Terrorangriff von Mitgliedern der Muslimbruderschaft“ vor.

  1. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 04.08.2022 (eingelangt am 10.08.2022) vorgelegt.
  2. Seitens des erkennenden Richters wurde am 31.08.2022 die Übersetzung des vom BF vorgelegten arabischen Strafurteils in Auftrag gegeben, welche am 19.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Am 03.10.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Staatendokumentation des BFA eine Anfrage bezüglich der Authentizität des seitens des BF als Beweismittel vorgelegten Gerichtsurteils (in anonymisierter Form). Am 21.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die betreffende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wurde unter Berufung auf die Österreichische Botschaft Kairo und einen von dieser beauftragten Vertrauensanwalt festgehalten, dass das Urteil gültig sei und vom Strafgericht XXXX , Bezirk Nr. XXXX , in der Rechtssache Nr. XXXX aus dem Jahr 2015 verkündet worden sei und, dass das Urteil unter der Nummer XXXX aus dem Jahr 2015, XXXX , registriert sei.
  3. Seitens des erkennenden Richters wurde am 31.08.2022 die Übersetzung des vom BF vorgelegten arabischen Strafurteils in Auftrag gegeben, welche am 19.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Am 03.10.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Staatendokumentation des BFA eine Anfrage bezüglich der Authentizität des seitens des BF als Beweismittel vorgelegten Gerichtsurteils (in anonymisierter Form). Am 21.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die betreffende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wurde unter Berufung auf die Österreichische Botschaft Kairo und einen von dieser beauftragten Vertrauensanwalt festgehalten, dass das Urteil gültig sei und vom Strafgericht römisch 40 , Bezirk Nr. römisch 40 , in der Rechtssache Nr. römisch 40 aus dem Jahr 2015 verkündet worden sei und, dass das Urteil unter der Nummer römisch 40 aus dem Jahr 2015, römisch 40 , registriert sei.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 legte der BF in Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung eine Arbeitsbestätigung des Hotel S. vom 08.03.2023, eine Bestätigung der Kursbuchung „Deutsch für Asylwerbende – A2/2“ vom 28.02.2023 und einen Nachweis über freiwilliges Engagement der Caritas vom 07.03.2023 vor.
  5. Am 16.03.2023 erfolgte in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer der BF einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Hotel S. vom 16.08.2022 vorlegte. Eine Vertreterin der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimischen (sunnitischen) Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Als Staatsangehöriger von Ägypten ist der BF Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  8. Als Staatsangehöriger von Ägypten ist der BF Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  9. Der BF spricht neben seiner Muttersprache Arabisch etwas Türkisch und etwas Englisch. Der BF stammt aus XXXX , Ägypten, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern, lebte. Der BF besuchte in seinem Heimatort 12 Jahre die Schule, absolvierte die Reifeprüfung und arbeitete dann in der Käserei seines Vaters. Im März 2016 verließ er Ägypten und reiste auf dem Fußweg in den Sudan. Dort hielt er sich für 6 Monate auf, bevor er in die Türkei weiterreiste. Dort arbeitete der BF als Kellner und Übersetzer. Zudem studierte er „Mechanical Engineering“. Nach fünfjährigem Aufenthalt verließ der BF die Türkei und gelangte schließlich über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn am 28.12.2021 nach Österreich und stellte am 15.01.2022 den gegenständlichen Asylantrag.Der BF stammt aus römisch 40 , Ägypten, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern, lebte. Der BF besuchte in seinem Heimatort 12 Jahre die Schule, absolvierte die Reifeprüfung und arbeitete dann in der Käserei seines Vaters. Im März 2016 verließ er Ägypten und reiste auf dem Fußweg in den Sudan. Dort hielt er sich für 6 Monate auf, bevor er in die Türkei weiterreiste. Dort arbeitete der BF als Kellner und Übersetzer. Zudem studierte er „Mechanical Engineering“. Nach fünfjährigem Aufenthalt verließ der BF die Türkei und gelangte schließlich über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn am 28.12.2021 nach Österreich und stellte am 15.01.2022 den gegenständlichen Asylantrag. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Ägypten über familiäre Anknüpfungspunkte. Es leben noch seine Eltern, seine Geschwister sowie einige Onkel und Tanten in Ägypten. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern steht der BF fast täglich in Kontakt, mit anderen Verwandten ca. einmal im Monat. Auch zu Freunden pflegt er über Messenger, WhatsApp und Facebook Kontakt. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich. Er war von 23.05.2022 bis 31.05.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei H. M. beschäftigt. Seit 17.08.2022 ist er als Arbeiter bei der H. GmbH tätig. Ansonsten ging der BF bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht seit Dezember 2022 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung mehr. Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, die er jedoch mit keinem Prüfungszeugnis zertifizieren konnte. Er weist damit keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der BF wurde mit Urteil des Strafgerichts XXXX vom 27.09.2021 zusammen mit weiteren Tätern wegen der vorsätzlich geplanten Tötung des R. M. und des A. E. am 16.03.2015 im Distrikt XXXX zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Abwesenheit verurteilt. Dazu führt das Strafgericht im Urteil aus: „Dritt- bis Siebtangeklagter: Vorsätzlich geplante Tötung des R. M. und des A. E., indem sie, in Absicht und Willen handelnd, sich an beiden Opfern zu rächen, die Idee hervorbrachten, Rache an beiden zu üben, und sie den Entschluss fassten, diese zu töten, diesen Entschluss in Ansicht und Überzeugung beibehielten, bis dieser zu [-r Ausführung] zum Zwecke von deren Beseitigung gelangt war. Sie entwarfen einen Plan zur Ausführung ihres Ansinnens und legten Zeitpunkt, Ort und Rollenverteilung hierfür fest. Sie forschten Gewohnheiten und Wege der Opfer aus, um das zu vollbringen, was ihrem Entschluss entsprungen war. Hierfür stellten sie mit Munition geladene Feuerwaffen (Sturmgewehre) und Sprengkörper bereit, ein Fahrzeug, Sturmmasken zu Tarnzwecken und bestiegen in Ausführung [ihres Plans] das Fahrzeug, welches vom Sechstangeklagten gelenkt wurde, um sich damit unter dem Schutz der Nacht an jenen Ort zu begeben, an welchem sie die Opfer vermuteten. Nachdem sie am Tatort angekommen waren, führte sie der Siebtangeklagte [Anm.: der BF] zu den beiden Opfern, um diese zu überfallen, sodass sie zum Töten freigegeben wurden. In jenem Moment stiegen Dritt-, Viert- und Fünftangeklagter aus dem Wagen, jeder von ihnen mit tödlichen Waffen ausgestattet, mit welchen sie unvermittelt das Feuer am Tatort eröffneten und ihre Feuersalven erst einstellten, nachdem beide Opfer blutüberströmt tödlich getroffen zu Boden gefallen waren. In der Absicht, beiden das Leben zu nehmen, fügten sie ihnen die im Obduktionsbericht beschriebenen Verletzungen zu, die [in der Tat] zum Tod [der beiden Opfer] führten. In der Zwischenzeit verblieben Sechst- und der Siebtangeklagter [Anm.: der BF] alleine im Fahrzeug am Tatort, um für ihre Deckung zu sorgen und den Fluchtweg frei zu halten. Das Verbrechen wurde in Ausführung eines terroristischen Zweckes verübt, so, wie in den Ermittlungen offengelegt.“Der BF wurde mit Urteil des Strafgerichts römisch 40 vom 27.09.2021 zusammen mit weiteren Tätern wegen der vorsätzlich geplanten Tötung des R. M. und des A. E. am 16.03.2015 im Distrikt römisch 40 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Abwesenheit verurteilt. Dazu führt das Strafgericht im Urteil aus: „Dritt- bis Siebtangeklagter: Vorsätzlich geplante Tötung des R. M. und des A. E., indem sie, in Absicht und Willen handelnd, sich an beiden Opfern zu rächen, die Idee hervorbrachten, Rache an beiden zu üben, und sie den Entschluss fassten, diese zu töten, diesen Entschluss in Ansicht und Überzeugung beibehielten, bis dieser zu [-r Ausführung] zum Zwecke von deren Beseitigung gelangt war. Sie entwarfen einen Plan zur Ausführung ihres Ansinnens und legten Zeitpunkt, Ort und Rollenverteilung hierfür fest. Sie forschten Gewohnheiten und Wege der Opfer aus, um das zu vollbringen, was ihrem Entschluss entsprungen war. Hierfür stellten sie mit Munition geladene Feuerwaffen (Sturmgewehre) und Sprengkörper bereit, ein Fahrzeug, Sturmmasken zu Tarnzwecken und bestiegen in Ausführung [ihres Plans] das Fahrzeug, welches vom Sechstangeklagten gelenkt wurde, um sich damit unter dem Schutz der Nacht an jenen Ort zu begeben, an welchem sie die Opfer vermuteten. Nachdem sie am Tatort angekommen waren, führte sie der Siebtangeklagte [Anm.: der BF] zu den beiden Opfern, um diese zu überfallen, sodass sie zum Töten freigegeben wurden. In jenem Moment stiegen Dritt-, Viert- und Fünftangeklagter aus dem Wagen, jeder von ihnen mit tödlichen Waffen ausgestattet, mit welchen sie unvermittelt das Feuer am Tatort eröffneten und ihre Feuersalven erst einstellten, nachdem beide Opfer blutüberströmt tödlich getroffen zu Boden gefallen waren. In der Absicht, beiden das Leben zu nehmen, fügten sie ihnen die im Obduktionsbericht beschriebenen Verletzungen zu, die [in der Tat] zum Tod [der beiden Opfer] führten. In der Zwischenzeit verblieben Sechst- und der Siebtangeklagter [Anm.: der BF] alleine im Fahrzeug am Tatort, um für ihre Deckung zu sorgen und den Fluchtweg frei zu halten. Das Verbrechen wurde in Ausführung eines terroristischen Zweckes verübt, so, wie in den Ermittlungen offengelegt.“ Der BF stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt werden.Der BF würde im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Weise behandelt werden. 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.06.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen lauten: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022). Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - TI - Transparency International

(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022). Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022).Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vergleiche AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022).Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022).Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022). Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Opposition Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsenen und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022).

einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022).Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser (Einvernahmeprotokoll vom 20.05.2022) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragungsprotokoll vom 16.01.2022), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF vorgelegten Unterlagen sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Zudem wurde am 03.10.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA bezüglich der Authentizität des seitens des BF im Verfahren als Beweismittel vorgelegten Gerichtsurteils gerichtet. Eine betreffende Anfragebeantwortung langte am 21.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2023 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF legte im Verfahren seinen ägyptischen Reisepass vor. Da dieses Dokument einer Dokumentenprüfung unterzogen wurde, stellte die belangte Behörde die Identität des BF nicht fest. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt und Studium in der Türkei sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren, in Zusammenschau mit seinen im gegebenen Zusammenhang in Vorlage gebrachten Beweismitteln, insbesondere in Gestalt seines türkischen „Student Certificate“, einer Bestätigung der „ XXXX “ der türkischen Universität vom 23.05.2022, Zeugnissen von der türkischen Universität und Zeugnissen vom Gymnasium in Ägypten.Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt und Studium in der Türkei sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren, in Zusammenschau mit seinen im gegebenen Zusammenhang in Vorlage gebrachten Beweismitteln, insbesondere in Gestalt seines türkischen „Student Certificate“, einer Bestätigung der „ römisch 40 “ der türkischen Universität vom 23.05.2022, Zeugnissen von der türkischen Universität und Zeugnissen vom Gymnasium in Ägypten. Bezüglich seiner Reiseroute ist auf die glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung am 16.01.2022 zu verweisen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich seit dem 28.12.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister. Dass der BF gesund ist, gab er – zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 – selbst an. Dem Akteninhalt ist auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass er seit August 2022 einer Vollzeit-Beschäftigung nachgeht, konnte auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen sowie der Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF brachte im Verfahren keine konkreten Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Dass der BF über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Dort gab er an, die Prüfung auf Niveau A1 bereits absolviert zu haben, ein Zertifikat habe er jedoch noch nicht erhalten. Ein solches legte der BF auch bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht vor. Dass er seit 17.08.2022 einer Tätigkeit als Arbeiter nachgeht, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Arbeitsvertrag vom 16.08.
  4. Dass der BF bis Dezember 2022 Leistungen über die staatliche Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)". Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der BF gab im gegenständlichen Asylverfahren an, dass er Ägypten verlassen habe, da er gegen die Regierung demonstriert habe und wegen Mordes an einem Polizisten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weitere Fluchtgründe brachte der BF im Verfahren nicht vor. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Der BF gab an, dass er nach dem Vorfall am 16.03.2015 noch bis zu seiner Ausreise im März 2016 in seinem Heimatort wohnte; dies offenbar unbehelligt (Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2023, S 7). Im November 2015 sei ihm von seiner Heimatbehörde ein neuer Reisepass ausgestellt worden, wobei der BF angab, sein Name sei zu diesem Zeitpunkt der Polizei schon bekannt gewesen. Warum ihm die Behörde, auch wenn er den Pass nicht selbst abgeholt habe, ohne Nachfrage einen neuen Pass ausstellte, obwohl er bereits polizeilich gesucht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auch, dass er seinen türkischen Aufenthaltstitel mehrfach problemlos verlängern konnte, weist nicht auf eine akute Verfolgungsgefahr des BF durch ägyptische Behörden hin, zumal davon ausgegangen werden kann, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens ein gewisser Austausch zwischen den türkischen und ägyptischen Behörden stattgefunden hat und dem BF, sollte er tatsächlich in Ägypten verfolgt werden, keine Aufenthaltstitel ausgestellt worden wären. Auch legt der Umstand, dass er sich für 5 Jahre in der Türkei aufgehalten hat, ohne dort einen Asylantrag zu stellen, kein Verfolgungsschicksal nahe. Sollte der BF tatsächlich aufgrund staatlicher Verfolgung aus Ägypten geflohen sein, wäre zu erwarten, dass er bei der ersten sich bietenden Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde. Der BF tat dies erst knapp 6 Jahre nach seiner Ausreise im März 2016, indem er am 15.01.2022 in Österreich einen entsprechenden Antrag stellte. Auf den Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, warum er in der Türkei nicht um Asyl angesucht habe, meinte er lediglich: „Weil es sehr schwer ist, dort Asyl zu bekommen. Ich habe einen Freund gehabt, für den ich selbst den Antrag gestellt habe - also auf ein humanitäres Visum. Dieser Antrag wurde abgelehnt, auch die Beschwerde dagegen. Er war ein Freund und gleichzeitig ein Kunde.“ (Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2023, S 5). Dass der BF die Türkei legal mit dem Flugzeug nach Albanien verlassen konnte, deutet ebenfalls nicht daraufhin, dass der BF von seinen Heimatbehörden gesucht wurde. Dem Vorbringen des BF ist auch kein fluchtauslösendes Ereignis zu entnehmen. Der Vorfall, aufgrund dessen er später wegen Mordes verurteilt wurde, ereignete sich ein Jahr vor seiner Ausreise, sodass es hier am zeitlichen Konnex mangelt. Sonstige auslösende Ereignisse für seine Ausreise konnte der BF nicht ins Treffen führen. Auf diesbezügliche Nachfrage machte er vor dem erkennenden Richter lediglich vage Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2023, S 6): „Die Polizei hat uns alle gesucht und mein Vater wurde festgenommen. Zwei Cousins väterlicherseits wurden verhaftet und ich habe nichts mehr machen können und deswegen bin ich ausgereist. Die Polizei hat mich oft zuhause und woanders gesucht. Deswegen war ich gezwungen auszureisen.“ Der BF konnte mit seinem Vorbringen keine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft machen. Er gab zwar an, sich gemeinsam mit anderen Studenten immer wieder an Demonstrationen beteiligt zu haben, verneinte jedoch explizit, politisch tätig gewesen zu sein bzw. sich, etwa durch Organisieren von Demonstrationen oder ein politisches Amt, hervorgetan zu haben (AS 61). Die vom BF zum Beweis seiner politischen Tätigkeit vorgelegten Lichtbilder, welche ihn jeweils in einer Gruppe anderer junger Menschen zeigen, vermochten seinen Aussagen auch nicht mehr Gewicht zu verleihen, zumal nicht klar ist, um wen es sich bei den Menschen handelt und in welcher Beziehung diese zum BF stehen. Eine Verfolgung aus politischen Gründen wurde daher zu Recht von der belangten Behörde nicht angenommen. Weitere Verfolgungsgründe brachte der BF nicht vor. Wenn in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, da der Antrag des BF auf Anberaumung einer neuerlichen Einvernahme missachtet wurde, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. In der Stellungnahme vom 15.06.2022 gab der BF an, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.05.2022 zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF im Protokoll vom 20.05.2022 angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (AS 64), nach erfolgter Rückübersetzung angab, dass alles korrekt protokolliert worden sei und am Ende des Protokolls auch dessen Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Es ist somit von der Richtigkeit des angefertigten Protokolls auszugehen. Dessen ungeachtet wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung erneut die Möglichkeit gegeben, Sachverhalte klarzustellen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Der belangten Behörde kann somit im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des BF letztlich davon ausgeht, dass dem BF keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 2.
  6. Zum Urteil des Strafgerichts XXXX vom 27.09.2021 und damit zusammenhängend einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung:2.
  7. Zum Urteil des Strafgerichts römisch 40 vom 27.09.2021 und damit zusammenhängend einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung: Die Feststellungen zu der Verurteilung des BF in Ägypten und zum Tathergang basieren auf der im Akt einliegenden deutschen Übersetzung des Urteils des Strafgerichts XXXX vom 27.09.2021 sowie den Angaben des BF.Die Feststellungen zu der Verurteilung des BF in Ägypten und zum Tathergang basieren auf der im Akt einliegenden deutschen Übersetzung des Urteils des Strafgerichts römisch 40 vom 27.09.2021 sowie den Angaben des BF. Die belangte Behörde versagte dem Vorbringen des BF, von einem ägyptischen Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt worden zu seien, die Glaubhaftigkeit. Im Beschwerdeverfahren legte der BF eine Kopie des Urteils des Strafgerichts XXXX vom 27.09.2021 vor, welches vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste weiters eine Überprüfung der Authentizität des (anonymisierten) Gerichtsurteil und wurde dessen Echtheit vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Kairo bestätigt.Die belangte Behörde versagte dem Vorbringen des BF, von einem ägyptischen Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt worden zu seien, die Glaubhaftigkeit. Im Beschwerdeverfahren legte der BF eine Kopie des Urteils des Strafgerichts römisch 40 vom 27.09.2021 vor, welches vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste weiters eine Überprüfung der Authentizität des (anonymisierten) Gerichtsurteil und wurde dessen Echtheit vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Kairo bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es sich bei den von Vertrauensanwälten abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. zB VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Nachdem sich das Ergebnis des Berichts des Vertrauensanwaltes, nämlich die Bestätigung der Echtheit des Strafurteils aus dem Jahr 2021, aber mit den – im Wesentlichen – stringenten und konsistenten Aussagen des BF deckt, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Authentizität des Urteils aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es sich bei den von Vertrauensanwälten abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne vergleiche zB VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Nachdem sich das Ergebnis des Berichts des Vertrauensanwaltes, nämlich die Bestätigung der Echtheit des Strafurteils aus dem Jahr 2021, aber mit den – im Wesentlichen – stringenten und konsistenten Aussagen des BF deckt, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Authentizität des Urteils aus. So gab der BF seit der Erstbefragung am 16.01.2022 gleichbleibend an, dass er von einem Strafgericht in Ägypten wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei (AS 13, AS 57, Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2023, S 6 ff). Das Urteil legte er erst mit der Beschwerde vor. Auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, warum er das Urteil nicht bereits der belangten Behörde vorgelegt habe, führte er aus, das Urteil bereits bei der Einvernahme durch das BFA am 20.05.2022 vorgelegt zu haben, der Dolmetscher habe auch die Unterlagen genommen und kopiert. Er habe den Kopierer gehört. Im Protokoll des BFA vom 20.05.2022 wurde lediglich festgehalten, dass der BF Kopien seines ägyptischen Personalausweises, seines Universitätsausweises, seines türkischen Aufenthaltstitels, einer Studentenbestätigung sowie seiner Geburtsurkunde vorlegte (AS 50). Das Protokoll wurde vom BF unterzeichnet und damit die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Der BF gab nach der Rückübersetzung auch explizit an: „Alles wurde richtig protokolliert.“ (AS 64). Damit kann seiner Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, auch das Urteil bereits vorgelegt zu haben, welches aber nicht protokolliert wurde, kein Glauben geschenkt werden. Nicht verkannt wird, dass sich im Vorbringen des BF Widersprüche zwischen seinen Aussagen vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter hinsichtlich seiner Verurteilung finden. Der BF sprach vor dem BFA von einem Polizisten, welcher bei dem Vorfall ums Leben kam (AS 57). Dass neben dem Polizisten noch eine Person getötet wurde, erwähnte der BF erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nach Vorlage des Urteils, welches klar von zwei Opfern spricht. Vor dem BFA gab der BF an, sein Bruder sei freigesprochen worden (AS 57), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass sein Bruder im Verfahren gar nicht erwähnt wurde. Trotz dieser Unstimmigkeiten ist in einer Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Informationen des Vertrauensanwalts davon auszugehen, dass das oben zitierte Urteil tatsächlich gegen den BF erlassen wurde. Generell erachtet das Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung des BF und einen daraus folgenden Strafantritt per se nicht als staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form. Es sind im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses Vorgehen der ägyptischen Behörden lediglich durch ein allfälliges politisches Engagement des BF bestimmt, sondern der Sanktionierung strafrechtlich relevanten Verhaltens geschuldet war. Mit dem besagten Urteil wurde der BF für schuldig befunden, in Zusammenwirkung mit weiteren Mittätern zwei Männer unter Verwendung von Feuerwaffen vorsätzlich getötet zu haben. Hierfür stellten sie mit Munition geladene Feuerwaffen (Sturmgewehre) und Sprengkörper bereit, ein Fahrzeug, Sturmmasken zu Tarnzwecken und fuhren im Schutz der Nacht an jenen Ort, an welchem sie die Opfer vermuteten. Nachdem sie dort angekommen waren, führte der BF die anderen zu den beiden Opfern. In jenem Moment stiegen die Mittäter aus dem Wagen, jeder von ihnen mit tödlichen Waffen ausgestattet, mit welchen sie unvermittelt das Feuer am Tatort eröffneten und ihre Feuersalven erst einstellten, nachdem beide Opfer blutüberströmt tödlich getroffen zu Boden gefallen waren. Der BF und ein weiterer Mittäter blieben alleine im Fahrzeug am Tatort, um für ihre Deckung zu sorgen und den Fluchtweg frei zu halten. Der BF zeigt keine Reue für die von ihm begangene Tat, sondern gab im Verwaltungsverfahren an, unschuldig zu sein (AS 13). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind weder substantiiert noch entsprechen diese der allgemeinen Lebenserfahrung. Die vom BF getätigten Angaben zu seiner Verantwortung sind nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines persönlichen Eindrucks in Zusammenschau mit dem ägyptischen Strafurteil für den erkennenden Richter als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren, sodass seine leugnende Verantwortung als reine Schutzbehauptung und somit als unbeachtlich anzusehen ist. Unter Berücksichtigung aller Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung, seines bisherigen Aussageverhaltens und seines Auftretens in der Beschwerdeverhandlung aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (siehe dazu noch die Ausführung unter Punkt II.3.2.).Unter Berücksichtigung aller Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung, seines bisherigen Aussageverhaltens und seines Auftretens in der Beschwerdeverhandlung aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (siehe dazu noch die Ausführung unter Punkt römisch zwei.3.2.).

den oben getroffenen Länderfeststellungen wurde die Feststellung getroffen, dass der BF aufgrund der derzeit in Ägypten herrschenden Haftbedingungen bei einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird (siehe dazu Punkt II. 3.2.).

den oben getroffenen Länderfeststellungen wurde die Feststellung getroffen, dass der BF aufgrund der derzeit in Ägypten herrschenden Haftbedingungen bei einer Rückkehr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird (siehe dazu Punkt römisch zwei. 3.2.). 2.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Dem BF wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten (Stand 29.08.2022) übermittelt, wobei den unter Punkt II.1.
  2. getroffenen Feststellungen auch im Rahmen der Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten wurde, sondern lediglich nochmals auf die schlechten Haftbedingungen in Ägypten verwiesen wurde.Dem BF wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten (Stand 29.08.2022) übermittelt, wobei den unter Punkt römisch zwei.1.
  3. getroffenen Feststellungen auch im Rahmen der Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten wurde, sondern lediglich nochmals auf die schlechten Haftbedingungen in Ägypten verwiesen wurde. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.
  4. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  5. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  7. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Im vorliegenden Fall konnte der BF, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. bereits dargestellt, keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. glaubhaft machen. Es fehlt seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch an einem zeitlichen Konnex zwischen dem Vorfall im März 2015 und seiner Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Ein anderes fluchtauslösendes Ereignis konnte der BF nicht nennen.Im vorliegenden Fall konnte der BF, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. bereits dargestellt, keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. glaubhaft machen. Es fehlt seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch an einem zeitlichen Konnex zwischen dem Vorfall im März 2015 und seiner Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Ein anderes fluchtauslösendes Ereignis konnte der BF nicht nennen. Hinsichtlich der Verurteilung durch ein ägyptisches Strafgericht wegen vorsätzlich geplanter Tötung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes verwiesen, wobei der Vollständigkeit halber auszuführen ist, dass das seitens der Strafbehörden seines Heimatstaates ergangene Urteil nicht unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist und sohin auch keine Asylrelevanz entfalten kann.Hinsichtlich der Verurteilung durch ein ägyptisches Strafgericht wegen vorsätzlich geplanter Tötung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes verwiesen, wobei der Vollständigkeit halber auszuführen ist, dass das seitens der Strafbehörden seines Heimatstaates ergangene Urteil nicht unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist und sohin auch keine Asylrelevanz entfalten kann. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  3. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  4. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  5. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  6. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des BF nach Ägypten Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des BF nach Ägypten Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits umfassend dargelegt, wurde der BF in Ägypten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, welche im Fall seiner Rückkehr vollzogen wird. Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten in Ägypten potenziell lebensbedrohlich sind, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt. Die Behörden verweigern kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Die Bedingungen umfassen neben medizinischer Vernachlässigung weiters Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln. Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des BF von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 EMRK und des Zusatzprotokolls Nr.

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