RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlL511 2270109-1 Spruch, L511 2270109-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.03.2023, Zahl: XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.03.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.03.2023, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.03.2023, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.03.2023, Zahl: XXXX , somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.03.2023, Zahl: römisch 40 , somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2023, Zahl: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 08.02.2023 bis 05.03.2023 verloren habe, weil Sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.02.2023 nicht eingehalten habe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2023, Zahl: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 08.02.2023 bis 05.03.2023 verloren habe, weil Sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.02.2023 nicht eingehalten habe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6). In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde begründet wie folgt ausgeführt: „Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen.2 1.
- Mit Schreiben vom 16.03.2023, ergänzt durch Schreiben vom 06.04.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid und beantragte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AZ 7, 8). 1.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-12]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Anzuwendendes Verfahrensrecht 1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7 und 9 VwGVG).1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7 und 9 VwGVG).
- Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung 2.
- Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.2.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Absatz 2, leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal Gefahr im Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb, AVG §64 RZ31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §13 VwGVG K12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich machen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 uHa VwGH 09.05.2016, Ra2016/09/0035 und Müller in Pfeil AlVG-Komm §56 Rz19).Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal Gefahr im Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb, AVG §64 RZ31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §13 VwGVG K12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich machen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 uHa VwGH 09.05.2016, Ra2016/09/0035 und Müller in Pfeil AlVG-Komm §56 Rz19). 2.
- Verfahrensgegenständlich begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit dem öffentlichen Interesse einer möglichst raschen Arbeitsmarktintegration und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Generalprävention, ohne jeglichen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin. Eine Ermittlung dahingehend, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist, und damit die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (vgl. zur diesbezüglichen Erforderlichkeit VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen dahingehende Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Eine Ermittlung dahingehend, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist, und damit die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist vergleiche zur diesbezüglichen Erforderlichkeit VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen dahingehende Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. 2.
- Das BVwG entscheidet gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, somit (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)[§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.2.3. Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, somit (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)[§13 VwGVG, Anmerkung 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist – mangels diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse des AMS – nicht feststellbar, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt B des Bescheides ersatzlos zu beheben ist. 2.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.03.2023 kommt somit aufschiebende Wirkung zu. 2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird.
- Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).
- Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in AlVG-Verfahren VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 mwN.Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in AlVG-Verfahren VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2270109.1.00