← Österreich

{'item': 'L516 2245980-1'}

Obsah (11)§ 28§ 9§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 227

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlL516 2245980-1 Spruch, L516 2245980-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs 1 Asyl

G wird XXXX ) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 ) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V und VI werden

§ 28Abs 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG und stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 27.02.2021 S 2; NS EV 04.06.2021 S 8; VS 15.02.2023 S 6) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX (Schreibweise im Verfahren auch: XXXX ) im XXXX , in der Provinz Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan lebte. Er besuchte in Pakistan neun Jahre die Schule, einer Arbeit ging der Beschwerdeführer nicht nach. Seine Mutter, seine Schwestern sowie weitere Onkeln und Tanten und Cousins und Cousinen wohnen gegenwärtig nach wie vor in Pakistan. Der (einzige) Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet, ebenso eine der beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut. Sein Vater XXXX ist am 19.02.2022 im Alter von 62 im Heimatort XXXX an einer natürlichen Todesursache verstorben. (NS EV 04.06.2021 S 9, 10; VS 15.02.2023 S 4, 6; VS 15.02.2023 Beilage Death Rgistration Certificate)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 (Schreibweise im Verfahren auch: römisch 40 ) im römisch 40 , in der Provinz Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan lebte. Er besuchte in Pakistan neun Jahre die Schule, einer Arbeit ging der Beschwerdeführer nicht nach. Seine Mutter, seine Schwestern sowie weitere Onkeln und Tanten und Cousins und Cousinen wohnen gegenwärtig nach wie vor in Pakistan. Der (einzige) Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet, ebenso eine der beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut. Sein Vater römisch 40 ist am 19.02.2022 im Alter von 62 im Heimatort römisch 40 an einer natürlichen Todesursache verstorben. (NS EV 04.06.2021 S 9, 10; VS 15.02.2023 S 4, 6; VS 15.02.2023 Beilage Death Rgistration Certificate) Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort und Pakistan im Jahr 2017 und reiste über den Iran in die Türkei, wo er eineinhalb Jahre verblieb und als Schneider arbeitete. Anschließend verbrachte er ein Jahr in Griechenland, bevor er über weitere Länder im Februar 2021 nach Österreich reiste. (NS EB 27.02.2021 S 5; NS EV 04.06.2021 S 11, 12; VS 15.02.2023 S 10) 1.2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2021 in Österreich ein und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR) Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig und bezieht bereits seit April 2021 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er verfügt seit September 2022 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung und ist erlaubt selbstständig erwerbstätig. Durch seine berufliche Tätigkeit erzielt er aktuell ein monatliches Einkommen in Höhe von brutto zwischen 1842 und 2359 Euro, je nach Auftragslage. (VS 15.02.2023 S 5; GVS; GISA-Auszug, SVA-Bestätigung, Werkverträge, Rechnungen, Einkommenssteuerbescheid (OZ 11, 19, 22) Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ sowie arbeitsfähig und –willig ist. Der Beschwerdeführer ist 21 Jahre jung und lebt seit rund einem Jahr und 9 Monaten, seit ungefähr August 2021, im gemeinsamen Haushalt in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX die er erst nach seiner Einreise in Österreich kennenlernte und mit der er inzwischen nach muslimischem Ritus verheiratet ist. Die standesamtliche Eheschließung ist von beiden Seiten beabsichtigt und wird gerade vorbereitet; der Beschwerdeführer ist aktuell dabei, mit Hilfe seines Bruders in Pakistan die dafür erforderlichen Dokumente und Beglaubigungen bei der österreichischen Botschaft in Islamabad zu organisieren. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leisten einander Beistand, verbringen ihre Freizeit weitgehend gemeinsam, der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin auch finanziell und trägt zum gemeinsamen Unterhalt bei. Die gemeinsame Verständigung erfolgt in der deutschen Sprache. (VS 15.02.2023 S 4 ff)Der Beschwerdeführer ist 21 Jahre jung und lebt seit rund einem Jahr und 9 Monaten, seit ungefähr August 2021, im gemeinsamen Haushalt in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 die er erst nach seiner Einreise in Österreich kennenlernte und mit der er inzwischen nach muslimischem Ritus verheiratet ist. Die standesamtliche Eheschließung ist von beiden Seiten beabsichtigt und wird gerade vorbereitet; der Beschwerdeführer ist aktuell dabei, mit Hilfe seines Bruders in Pakistan die dafür erforderlichen Dokumente und Beglaubigungen bei der österreichischen Botschaft in Islamabad zu organisieren. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leisten einander Beistand, verbringen ihre Freizeit weitgehend gemeinsam, der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin auch finanziell und trägt zum gemeinsamen Unterhalt bei. Die gemeinsame Verständigung erfolgt in der deutschen Sprache. (VS 15.02.2023 S 4

  1. ff)Die Lebensgefährtin hat nach Abschluss der Hauptschule und des Polytechnikums erste berufliche Erfahrungen gesammelt und versucht aktuell mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Lehrstelle zu erhalten. Sie lebt von Geburt an durchgehend in Österreich und hat ihre weiteren Familienangehörigen und ihren gesamten Freundeskreis und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und kann sich – abgesehen von wenigen Sätzen und Wörtern – weder auf Urdu noch auf Punjabi verständigen. Zu Pakistan hat die Beschwerdeführerin auch sonst keinen Bezug. Die gemeinsame Verständigung mit dem Beschwerdeführer erfolgt in der deutschen Sprache. (VS 15.02.2023 S 4
  2. ff)Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 15.02.2023 S 3) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich, SA, SC) 1.3 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Bei der Erstbefragung am 27.02.2021 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er Pakistan verlassen habe um eine bessere Zukunft zu erhalten. Es sei alles verkauft worden, damit er hierherkommen könne. Weitere Gründe hinsichtlich seiner Antragstellung habe er nicht. Er könne seine Schulde nicht mehr bezahlen. (NS EB 27.02.2021 S 6) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, es habe einen Streit um Grundstücke gegeben. Sein Vater habe sich von seiner Mutter scheiden lassen und habe erneut geheiratet. Der Vater habe eine Hälfte des Landbesitzes verkauft, habe die andere Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Bruder des Beschwerdeführers überschrieben und sei zu seiner zweiten Frau in die Stadt Sheikhupura gezogen. Der (einzige) Onkel väterlicherseits – der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers – habe jedoch das Land gewollt und es sei zu einem Streit gekommen, als der Großvater des Beschwerdeführers mütterlicherseits noch am Leben gewesen sei. Jener Onkel väterlicherseits habe den Großvater mütterlicherseits am Kopf so schwer verletzt, sodass dieser in der Folge verstorben sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige gegen den Onkel erstattet. Der Onkel sei zwar von der Polizei mitgenommen worden, habe sich dann aber freigekauft, da er viel Geld und Einfluss habe. Der Onkel sei dann immer wieder gegen den Beschwerdeführer und gegen den Bruder des Beschwerdeführers vorgegangen und habe beide öfters geschlagen. Der Onkel habe Druck ausgeübt, damit der Beschwerdeführer sein Grundstück dem Onkel überschreibe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle das Land verlassen und irgendwo anders hingehen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe weiterhin zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers im gleichen Ort wie der Onkel, in einem Miethaus, das dem Onkel gehöre. Der Bruder des Beschwerdeführers sorge für den Lebensunterhalt, er habe 2 Milchkühe und bewirtschafte den Grundstücksteil, der dem Bruder gehöre; das Land des Beschwerdeführers liege brach. Ein Onkel mütterlicherseits, der Arzt sei, habe die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert und dafür Sachen verkauft. Der Beschwerdeführer selbst habe nichts zu verkaufen gehabt, habe auch keine Schulden gehabt. Sein Bruder habe Schulden, da dieser den Onkel väterlicherseits einige Male angezeigt und dazu der Polizei Geld bezahlt habe, damit die Anzeige aufgenommen werde. Die Polizei habe den Onkel einige Male in Haft genommen und dann wieder freigelassen, weil der Onkel auch Geld an die Polizei gezahlt habe. Auch der Beschwerdeführer habe bei der Polizei Anzeige erstattet und er könne sich diese Beweismittel nach Österreich schicken lassen. Er habe auch eine Anzeige wegen des Todes seines Großvaters. (NS EV 04.06.2021 S 9-11; 14-17) Mit der Beschwerde vom 26.08.2021 wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers in allgemeiner Form in wenigen Sätzen zusammengefasst wiederholt und zwei fremdsprachige Dokumente – dem Anschein nach pakistanische polizeiliche Anzeigen (First Information Report (FIR)) – vorgelegt, ohne zu diesen irgendwelche Ausführungen zu treffen. (AS 307ff) In der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 führte er zur Begründung seiner aktuellen Rückkehrbefürchtung zusammengefasst aus, dass sein Vater ein zweites Mal geheiratet habe und dem Beschwerdeführer sowie dem Bruder des Beschwerdeführers das Grundstück überschrieben habe und danach in eine andere Stadt gezogen sei. Der Onkel väterlicherseits habe das nicht akzeptiert und habe behauptet, dass jenem die Grundstücke gehören würden. Jener Onkel habe mit dem Großvater des Beschwerdeführers mütterlicherseits gestritten und diesem am Kopf verletzt und jener Großvater starb kurze Zeit später. Dann sei die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrer Familie umgezogen, zu ihren Brüdern. Dann sei der (einzige und ältere) Bruder des Beschwerdeführers ausgereist und der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen. Es gäbe für Sie in Pakistan Lebensgefahr. Die Lage in Pakistan habe sich sogar verschlechtert, da es vor einem Monat einen Bombenanschlag gegeben habe. Sein Onkel väterlicherseits habe gesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Grundstücke zurückgeben müssten, ansonsten würde sie der Onkel umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit dem Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits über das Grundstück gesprochen und der Vater des Beschwerdeführers habe viel Stress gehabt, habe dann eine Herzattacke bekommen und sei daran verstorben. Einmal habe die Polizei den Onkel väterlicherseits mitgenommen, aber der Onkel habe die Polizei bestochen und sei wieder freigekommen. Der Onkel sei stark und habe viel Geld. Sie hätten gegen ihn keine Chance. Das Haus, in dem der Onkel gerade wohne, sei auch ihr Haus gewesen, wo auch der Vater des Beschwerdeführers gelebt habe. Aber sie hätten das Haus verlassen, um ihr Leben zu schützen und sie seien weggegangen. Aus diesen Gründen könne er nicht nach Pakistan (VS 15.02.2023 S 9
  3. ff)1.4 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund und zu seiner Rückkehrbefürchtung ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.5 Zur Lage in Pakistan (Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, Stand 26.04.2022) Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Sicherheitslage Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). PUNJAB UND ISLAMABAD Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022). So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022). Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022). Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022). Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 28.9.2021). Die lokalen Polizeieinheiten fallen in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 30.3.2021). Daneben gibt es paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind. Dazu zählen das Frontier Corps, das in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) operiert und die Rangers im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 30.3.2021). In den ehemaligen FATA ist weiterhin das Militär das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Die ersten Ausbildungsstätten wurden errichtet, doch der Prozess geht langsam voran (PIPS 17.1.2022). Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 30.3.2021). Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PIPS 17.1.2022). Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und die Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 28.9.2021). Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 28.9.2021). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Korruption Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 28.9.2021). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN Integrity wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, unter anderem in den Bereichen Justizsystem, Polizei und öffentlicher Dienst als hoch eingeschätzt (GAN 10.2020). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International 2021 Platz 140 von 180 Ländern ein (TI 25.1.2022). Im Vergleich dazu nahm es im Jahr 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (TI 28.1.2021). Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär, das weite Bereiche an Regierungsfunktionen unter dem Banner der nationalen Sicherheit innehält, agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021). 2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.2022).2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vergleiche FH 4.2022). Gleichzeitig gibt es Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Belange wie Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden im Jahr 2020 auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich machten (HRCP 2021). Im Oktober 2021 wurden die "Pandora Papers", neue internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der damaligen pakistanischen Regierung sowie Militärgeneräle und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021). Rechtsschutz, Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten

den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Bewegungsfreiheit Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021). Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022). Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vergleiche UKHO 6.2020). Grundversorgung Allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022). Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021). Arbeitsmarkt Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021). Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021). Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b). Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational & Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.). Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021). VERSORGUNGSSICHERHEIT BEI NAHRUNGSMITTELN UND WOHNRAUM Nahrungsmittelsicherheit, Armut Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020). Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021). Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b). Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018 aus 2019,; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Wohnraum Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020). Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022). IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021). SOZIALWESEN Soziale Wohlfahrt Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.). Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021). Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022). Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021). In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019). Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vergleiche PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022). Private Wohlfahrtsleistungen Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b). Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vgl. WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.).Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vergleiche WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Die Aktivitäten des öffentlichen Gesundheitswesens haben in Bezug auf die materielle Infrastruktur und das Personal stetig zugenommen. Die nationale Gesundheitsinfrastruktur umfasst 1.201 Krankenhäuser, 5.518 Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units"), 683 Gesundheitszentren für den ländlichen Raum, 5.802 Apotheken ("dispensaries"), 731 Zentren für Mutterschaft und Kindergesundheit sowie 347 Tuberkulosezentren. Darüber hinaus bieten mehr als 95.000 Gesundheitshelferinnen in sogenannten "health houses" eine medizinische Grundversorgung an. Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vgl. Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vgl. Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022).In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vergleiche Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vergleiche Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022). Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche/halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen wie Sui Gas, WAPDA, die Eisenbahn, die Fauji Foundation und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihr eigenes System an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 % der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA 28.9.2021). Psychische Gesundheitsprobleme sind in Pakistan ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist es durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind in Pakistan eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020). In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Rückkehr Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022). Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance

(1979)oder gegen den Passport Act,
  1. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021). Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021). Dokumente Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v. a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z. B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020). Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weitverbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 28.9.2021). Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 28.9.2021). Zur Monsunflut und Hochwassersituation in Pakistan 2022 Die diesjährigen Monsun Regenfälle erreichten – mit der 3 bis 5-fachen Menge des 30-Jahresdurchschnitt – ein noch nicht dagewesenes Ausmaß. Mit Ende der Monsun Saison sind die Regenfälle und Überschwemmungen am Zurückweichen. In den meisten Distrikten Belutschistans sind die Wasserstände bereits auf ihr normales Niveau zurückgefallen. In 18 der 22 Distrikte des Sindh sind sie zwar ebenfalls gesunken, allerdings sind weite Teile der Provinz noch überflutet. Behörden warnen, dass es bis zu 6 Monate dauern kann, bis sich die Wassermassen vollständig zurückgezogen haben. Insgesamt 33 Millionen Menschen sind oder waren von den Auswirkungen der Flut betroffen. 1.700 Menschen wurden von den Fluten getötet, 12.800 verletzt, eine halbe Million Menschen wurde intern vertrieben. Beinahe 17 Millionen km2 Anbaufläche wurden zerstört und über eine Million Nutztiere getötet. An die 2.000 Gesundheitseinrichtungen, mehr als 2 Millionen Häuser, 13.000 Kilometer an Straßen und über 25.000 Schulen wurden vollständig zerstört oder beschädigt. Mehr als 7.000 Schulen werden derzeit als Unterkünfte verwendet. Die Zerstörung von Infrastruktur zur Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen ließ Schätzungen zufolge 5,5 Millionen Menschen ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser zurück. Die Wassermassen kontaminierten das Trinkwasser, schneiden die Wege zu Gesundheitseinrichtungen ab und dienen als Brutstätte für Moskitos: Malaria, Dengue Fieber und andere Krankheiten breiten sich aus. Nach Angaben von Gesundheitsbehörden mussten seit Juli 3,5 Millionen Menschen in Sindh, der am stärksten betroffenen Provinz aufgrund von Krankheiten behandelt werden, die sich über das Wasser ausbreiten, wie Malaria, Cholera oder Dengue-Fieber. 17.285 Fälle von Malaria wurden im Sindh bestätigt. UNICEF schätzt, dass beinahe 4 Millionen Kinder keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben sowie 520.000 Kinder an schwerer akuter Unterernährung leiden und warnt vor den Auswirkungen der winterlichen Temperaturen. (Quellen: OCHA: PAKISTAN: 2022 Monsoon Floods, Situation Report No. 6, 16.09.2022; Pakistan Floods 2022 Bi-Weekly Highlights Update #5 16.09.2022; Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan Bilanz der Monsunflut 11.10.2022)
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (OZ 19, 22). Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte seine Identität nicht abschließend festgestellt werden. Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, zu seinen Familienangehörigen in Pakistan sowie zu seinem Aufenthalt in seinem Heimatort beruhen auf den insoweit als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 und der mündlichen Verhandlung am 15.02.
  3. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Pakistan, seinen Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland sowie zu seiner Reiseroute und seiner Einreise nach Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Die Feststellungen zu seiner Einreise, zu seiner Antragstellung sowie zum bisherigen Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA, dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie den diesbezüglich unverdächtigen Eintragungen im IZR und ZMR. Die Feststellungen zum nur kurzzeitigen Bezug von Grundversorgungsleistungen, zur gegenwärtigen erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit und Einkommenssituation des Beschwerdeführers beruhen auf den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dazu von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente, die auch im Einklang mit den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern stehen. (VS 15.02.2023 S 5; GVS; GISA-Auszug, SVA-Bestätigung, Werkverträge, Rechnungen, Einkommenssteuerbescheid (OZ 11, 19, 22) Die Feststellungen zum aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers seit rund einem Jahr und neun Monaten mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in Österreich sowie die Feststellungen zu jener Lebensgefährtin waren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des dabei gewonnenen Eindrucks zu treffen, zumal sich die Angaben und Antworten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung spontan, schlüssigen und gleichbleibend gestalteten und diese auch im Einklang mit der unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung gemachten Zeugenaussage seiner Lebensgefährtin stehen, ohne jedoch wortgleich zu sein, sodass eine vorangegangene Absprache auszuschließen ist und an deren Glaubhaftigkeit deshalb keine Zweifel bestehen. (VS 15.02.2023) Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den unverdächtigen Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich. (SA, SC) 2.3 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.3 und 1.4) 2.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahme vor dem BFA sowie den schriftlichen Äußerungen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. 2.3.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund und zu seiner Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft ist und er damit nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre (oben 1.4), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich in wesentlichen Punkten seines Vorbringens als widersprüchlich, unschlüssig und inkonsistent und der Beschwerdeführer hat zumindest ein Beweismittel vorgelegt, das gefälscht oder verfälscht wurde. 2.3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 vorgebracht hat, er habe Pakistan deshalb verlassen und nach Dubai gehen wollen, weil es einen Streit wegen des Landbesitzes gegeben habe, widerspricht dies seinen unmittelbar davor in jener Einvernahme gemachten Angaben, wonach er bereits vor den behaupteten Streitigkeiten ein Visum für Dubai haben wollte und dazu seinen Reisepass einem Mittelsmann gegeben habe. (NS EV 04.06.2021 S 6/7) 2.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 angegeben, dass sein (einziger) Bruder, der wegen seines Grundstückanteils gleich wie der Beschwerdeführer vom (einzigen) Onkel väterlicherseits verfolgt sein soll, weiterhin zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers im gleichen Ort wie jener Onkel lebe, und zwar in einem Miethaus, das dem Onkel gehöre. Der Beschwerdeführer gab dabei auch an, dass sein Bruder für den Lebensunterhalt sorge, zwei Milchkühe habe und jener den Grundstücksteil bewirtschafte, der dem Bruder gehöre. (NS EV 04.06.2021 S 9-11, 15) Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die Abweisung unter anderem damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers laut seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA nach wie vor in Pakistan im Heimatort des Beschwerdeführers leben und das Grundstück bewirtschaften könne und daher offenbar die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung weder des Bruders noch des Beschwerdeführers bestehen könne. (Bescheid 28.07.2021 S 60f) In der Beschwerde wurde dieser Argumentation des BFA mit keinem Wort entgegengetreten und es wurde in der Beschwerde insbesondere nicht behauptet, dass der Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich woanders gelebt hätte. (Beschwerde 26.08.2021 (AS 307 ff)) Erstmals in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder bereits seit 2014/2015 in Dubai lebe und arbeite und der Bruder zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA nur „auf Urlaub in Pakistan“ gewesen sei und die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu ihrem Bruder nach Sheikhupura gezogen sei. (VS 15.02.2023 S 6, 10, 11) Diese neuen Angaben erweisen sich jedoch als nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers stehen (NS EV 04.06.2021: „F(rage): In wessen Haus wohnen Ihre Mutter und Ihr Bruder? A(ntwort): Es ist ein Miethaus, das meinem Onkel väterlicherseits gehört.“) und der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung für die aufgezeigten Diskrepanzen anbieten konnte. Beispielsweise wurde er auch noch in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 dezidiert gefragt, wieso sein Bruder bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr noch in Pakistan leben könne und der Beschwerdeführer behauptete damals nicht, dass der Bruder nur „auf Urlaub“ gewesen sei und ansonsten in Dubai leben würde. (NS EV 04.065.2021 S 16: F: „Wieso kann Ihr Bruder weiterhin dort leben?“ A: „Mein Bruder hat das gleiche Problem wie ich. Er ist öfters geschlagen worden.“) Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde allfällige Richtigstellung in Bezug auf den Aufenthalt des Bruders und der Mutter gemacht hätte, wären solche tatsächlich erforderlich gewesen, und zwar deshalb, um dem zuvor dargestellten Argument des BFA im Bescheid entgegenzutreten, wonach der Bruder in Pakistan leben könne und daher offenbar die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung weder des Bruders noch des Beschwerdeführers bestehen könne. Auch wurde der Beschwerdeführer vor der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2023 (OZ 7) aufgefordert, allfällige Änderungen in seinem Vorbringen darzulegen, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.01.2023 unterlassen hat. (OZ 10) Diese Abänderung seiner Antwort in der mündlichen Verhandlung ohne schlüssige und nachvollziehbare Erklärung spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu der von ihm behaupteten Gefährdung.Erstmals in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder bereits seit 2014 aus 2015, in Dubai lebe und arbeite und der Bruder zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA nur „auf Urlaub in Pakistan“ gewesen sei und die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu ihrem Bruder nach Sheikhupura gezogen sei. (VS 15.02.2023 S 6, 10, 11) Diese neuen Angaben erweisen sich jedoch als nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers stehen (NS EV 04.06.2021: „F(rage): In wessen Haus wohnen Ihre Mutter und Ihr Bruder? A(ntwort): Es ist ein Miethaus, das meinem Onkel väterlicherseits gehört.“) und der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung für die aufgezeigten Diskrepanzen anbieten konnte. Beispielsweise wurde er auch noch in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 dezidiert gefragt, wieso sein Bruder bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr noch in Pakistan leben könne und der Beschwerdeführer behauptete damals nicht, dass der Bruder nur „auf Urlaub“ gewesen sei und ansonsten in Dubai leben würde. (NS EV 04.065.2021 S 16: F: „Wieso kann Ihr Bruder weiterhin dort leben?“ A: „Mein Bruder hat das gleiche Problem wie ich. Er ist öfters geschlagen worden.“) Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde allfällige Richtigstellung in Bezug auf den Aufenthalt des Bruders und der Mutter gemacht hätte, wären solche tatsächlich erforderlich gewesen, und zwar deshalb, um dem zuvor dargestellten Argument des BFA im Bescheid entgegenzutreten, wonach der Bruder in Pakistan leben könne und daher offenbar die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung weder des Bruders noch des Beschwerdeführers bestehen könne. Auch wurde der Beschwerdeführer vor der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2023 (OZ 7) aufgefordert, allfällige Änderungen in seinem Vorbringen darzulegen, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.01.2023 unterlassen hat. (OZ 10) Diese Abänderung seiner Antwort in der mündlichen Verhandlung ohne schlüssige und nachvollziehbare Erklärung spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu der von ihm behaupteten Gefährdung. 2.3.2.3 Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 an, dass er durch den (natürlichen) Tod seines Vaters im Jänner 2022 jetzt noch mehr Probleme habe, da sein Bruder und er „jetzt“ als Eigentümer fixiert worden seien. (VS 15.02.2023 S 13) Dies widerspricht jedoch seinen mehrmaligen Angaben im Laufe des Verfahrens, wonach sein Vater eine Hälfte des Landbesitzes bereits früher verkauft habe und die andere Hälfte des Landbesitzes bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt an den Beschwerdeführer und den Bruder überschrieben haben soll und deshalb auch der Beschwerdeführer und der Bruder vom Onkel väterlicherseits verfolgt worden sein sollen. (NS EV 04.06.2021 S 15: „Mein Vater hat die Hälfte des Landbesitzes verkauft. Er hat die andere Hälfte meinem Bruder und mir überschrieben.“; VS 15.02.2023 S 3: „Er hat das Grundstück mir und meinem Bruder überschreiben lassen und danach ist er in eine andere Stadt umgezogen.“) Auch diese unterschiedliche inkonsistente Darstellung spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. 2.3.2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2021 angegeben, dass er und auch sein Bruder den Onkel mehrfach bei der Polizei angezeigt hätten und er sich das schicken lassen könne. Das BFA gewährte dazu dem Beschwerdeführer auch eine Frist zur Vorlage dieser Anzeigen, doch der Beschwerdeführer legte dem BFA keine Beweismittel vor. (NS EV 04.06.2021 S 17) Der Beschwerdeführer hat dann mit der Beschwerde in Kopie zwei fremdsprachige Dokumente vorgelegt, ohne dazu irgendwelche Angaben dazu zu machen. Laut der vom Bundesverwaltungsgericht – aus Vorsichtsgründen zweifach – veranlassten Übersetzungen handelt es sich dabei um Kopien zweier pakistanischer polizeilicher Anzeigen (FIR). (OZ 4, 20) In der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zu den von ihm selbst vorgelegten Anzeigen korrekte Angaben zu machen. Er gab an, dass es sich dabei um Anzeigen handle, die sein Bruder gegen den Onkel väterlicherseits namens XXXX erstattet habe (VS 15.02.2023 S 11, 12). Laut übereinstimmenden Übersetzung sollen jedoch beide Anzeigen weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Bruder, sondern vom Vater des Beschwerdeführers, XXXX (andere Schreibweise auch: XXXX ), erstatten worden seien und keine der Anzeigen richtet sich gegen den vom Beschwerdeführer genannten Onkel. (OZ 4, 20) Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seiner Unkenntnis über den Inhalt jener Anzeigen, wonach er es sich nur von seinem Bruder schicken habe lassen und es selbst nicht durchgelesen habe, überzeugt nicht. Es ist nämlich unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in Pakistan 9 Jahre die Grundschule besucht und damit eine grundlegende Bildung erhalten hat, überhaupt keine Kenntnis vom Inhalt jener zentralen Dokumente hat, die er zur Bescheinigung seines Vorbringens vorgelegt hat, und er sich auch selbst überhaupt nicht dafür interessiert hat, nachdem er diese erhalten hatte. Bereits dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, in Pakistan tatsächlich von seinem Onkel verfolgt zu werden.In der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zu den von ihm selbst vorgelegten Anzeigen korrekte Angaben zu machen. Er gab an, dass es sich dabei um Anzeigen handle, die sein Bruder gegen den Onkel väterlicherseits namens römisch 40 erstattet habe (VS 15.02.2023 S 11, 12). Laut übereinstimmenden Übersetzung sollen jedoch beide Anzeigen weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Bruder, sondern vom Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 (andere Schreibweise auch: römisch 40 ), erstatten worden seien und keine der Anzeigen richtet sich gegen den vom Beschwerdeführer genannten Onkel. (OZ 4, 20) Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seiner Unkenntnis über den Inhalt jener Anzeigen, wonach er es sich nur von seinem Bruder schicken habe lassen und es selbst nicht durchgelesen habe, überzeugt nicht. Es ist nämlich unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in Pakistan 9 Jahre die Grundschule besucht und damit eine grundlegende Bildung erhalten hat, überhaupt keine Kenntnis vom Inhalt jener zentralen Dokumente hat, die er zur Bescheinigung seines Vorbringens vorgelegt hat, und er sich auch selbst überhaupt nicht dafür interessiert hat, nachdem er diese erhalten hatte. Bereits dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, in Pakistan tatsächlich von seinem Onkel verfolgt zu werden. Zusätzlich erweist sich auch zumindest eine der vorgelegten Anzeigen als Fälschung oder Verfälschung. So enthält der FIR mit der Nr 51-224/20 (AS 317) als „Datum des Vorfalls“ zunächst das Datum „30.01.2020“ aus. Im weiteren Verlauf scheint als Anzeigedatum das Datum „02.02.09“ auf und laut Anzeigentext wird ein Vorfall am „30.01.2009“ angezeigt. (AS 317; Übersetzung OZ 4, 20) Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass damit gemeint sei, dass der Konflikt im Jahr 2009 begonnen habe, sein Vater schon viel früher eine zweite Ehe geschlossen habe und der Konflikt schon lange gelaufen sei. (VS 15.02.2023 S 12) Diese Erklärung des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als nicht nachvollziehbar, da die Anzeige am Ende noch einmal mit „02.02.2009“ datiert und gestempelt ist, und es im Anzeigentext konkret um einen Vorfall am 30.01.2009 gegangen sein soll. Auch hatte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der Streit im Jahr 2009 begonnen hätte. Die unterschiedlichen Datumsangaben in jener Anzeige FIR Nr 51-224/20 („30.01.2020“ gegenüber 20.01.2009 und 02.02.2009) lassen nur den Schluss zu, dass jedenfalls dieses vorgelegte Dokument gefälscht oder verfälscht worden sein muss. Aufgrund dessen und der völligen Unkenntnis des Beschwerdeführers vom Inhalt jener Dokumente können die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente unter Einbeziehung der Länderfeststellungen, wonach es in Pakistan leicht möglich ist, gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts zu erhalten (oben 1.5 Dokumente), nicht als echt und authentisch erachtet werden, sondern entweder als Fälschungen oder Verfälschungen. Auch daraus ist abzuleiten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bestehenden Bedrohung und Verfolgung seiner Person nicht den Tatsachen entspricht. 2.3.3 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente aufgrund des in wesentlichen Punkten inkonsistenten, widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens und dem als Fälschung identifizierten Dokuments insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Pakistan nicht glaubhaft ist. Er hat somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird. 2.
  4. Zur Lage in Pakistan (oben 1.5) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom April
  5. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Monsunflut und zur Hochwassersituation in Pakistan beruhen auf den Berichten von OCHA, PAKISTAN: 2022 Monsoon Floods, Situation Report No. 6, 16.09.2022; Pakistan Floods 2022 Bi-Weekly Highlights Update #5 16.09.2022; und auf der Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan Bilanz der Monsunflut 11.10.2022) Dem Beschwerdeführer wurden die Länderinformationen mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht und er trat diesen nicht entgegen. (OZ 7Z, 10)
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.2 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Fall 3.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 3.4 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.3.4 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuer

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.