RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlL521 2191728-4 Spruch, L521 2191728-4/7E L521 2191730-4/7E L521 2191732-4/12E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden (1.) XXXX , (2.) XXXX , und (3.) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , und (3.) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 den BESCHLUSS gefasst: A) Das Bundesverwaltungsgericht bewilligt gemäß § 8a des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes den beschwerdeführenden Parteien XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr nach der BVwG-Eingabengebührverordnung zur Einbringung von Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646.Das Bundesverwaltungsgericht bewilligt gemäß Paragraph 8 a, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes den beschwerdeführenden Parteien römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr nach der BVwG-Eingabengebührverordnung zur Einbringung von Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Die beschwerdeführenden Parteien erhoben mit am 11.11.2022 eingebrachtem Schriftsatz Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zlen. 1100349306-211182620, 1100349502-211182675 und 1100349404-211182646 und beantragten unter einem die Gewährung von Verfahrenshilfe „hinsichtlich der Gebühren“. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ausweislich der dem am 11.11.2022 eingebrachten Schriftsatz angeschlossenen Vermögensbekenntnisses und amtswegig angefertigter Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beziehen die beschwerdeführenden Parteien Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber im Bundesland Kärnten und sind ansonsten einkommens- und vermögenslos. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher außerstande, die anfallenden Eingabegebühren nach der BVwG-Eingabengebührverordnung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung stellt sich außerdem nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos dar. Den beschwerdeführenden Parteien ist daher nach der eingangs angeführten Gesetzesstelle die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären.Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2191728.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.