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{'item': 'L529 2144975-3'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 46a§ 35§ 7§ 6§§ 50§§ 8§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlL529 2144975-3 Spruch, L529 2144975-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.12.2016, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2020, L519 2144975-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.05.2020 in Rechtskraft.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.12.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2020, L519 2144975-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.05.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich nicht verlassen. I.
  3. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 20.08.2020, Rechtskraft am 25.08.2020, Zl. XXXX , wegen § 207a

(1)Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. römisch eins.2. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 20.08.2020, Rechtskraft am 25.08.2020, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 207 a,
(1)Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. I.3. Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020, L502 2144975-2, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VI. des Bescheides vom 01.10.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurden die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheides vom 01.10.2020 aufgehoben und

§ 55Abs.

1 und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.11.2020 in Rechtskraft. römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020, L502 2144975-2, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des Bescheides vom 01.10.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurden die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides vom 01.10.2020 aufgehoben und

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.11.2020 in Rechtskraft. I.4. Am 30.11.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG.

römisch eins.4. Am 30.11.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG. Er begründete diesen Antrag damit, dass es weder für ihn noch für die Behörde möglich sei, für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen, die Gründe für seinen (irregulären) Aufenthalt würden nicht in seinem Einflussbereich liegen. I.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,00 wegen mutwilliger Inanspruchnahme einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft.römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,00 wegen mutwilliger Inanspruchnahme einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. I.

  1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Ausstellung dem Bundesamt vorzulegen. Für den Nachweis der Erfüllung dieses Auftrages wurde dem BF eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Mit Beschwerde vom 10.08.2022 beantragte der BF die Behebung des „Mandatsbescheids“ und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2022, Zl. W171 2258354-1/2E, wurde die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.
  2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen und dieses bei Ausstellung dem Bundesamt vorzulegen. Für den Nachweis der Erfüllung dieses Auftrages wurde dem BF eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Mit Beschwerde vom 10.08.2022 beantragte der BF die Behebung des „Mandatsbescheids“ und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2022, Zl. W171 2258354-1/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der BF ist dem mit Mandatsbescheid vom 12.07.2022 erteilten Auftrag nicht nachgekommen. I.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.07.2022, zugestellt am 18.07.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 30.11.2021 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.römisch eins.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.07.2022, zugestellt am 18.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 30.11.2021 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei; er habe auch keinerlei (nachweisbare) Bemühungen oder Bestrebungen unternommen, um an ein gültiges Personaldokument zu gelangen. I.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde begründete der BF „mit dem Text des Antrages auf Duldungskarte“. römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde begründete der BF „mit dem Text des Antrages auf Duldungskarte“. I.
  7. Der Verwaltungsakt langte am 17.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  8. Der Verwaltungsakt langte am 17.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.10.
  9. Das BVwG ersuchte das BFA am 18.08.2022 um Übermittlung fehlender Aktenteile.römisch eins.10.
  10. Das BVwG ersuchte das BFA am 18.08.2022 um Übermittlung fehlender Aktenteile. I.10.
  11. Das BFA übermittelte dem BVwG am 22.08.2022 die fehlenden Aktenteile.römisch eins.10.
  12. Das BFA übermittelte dem BVwG am 22.08.2022 die fehlenden Aktenteile. I.
  13. Mit E-Mail vom 26.08.2022 setzte das BFA das BVwG darüber in Kenntnis, dass eine freiwillige Ausreise in den Irak sowohl mit Reisepass als auch mit Heimreisezertifikat jederzeit möglich sei und übermittelte eine diesbezügliche Stellungnahme der BBU. römisch eins.
  14. Mit E-Mail vom 26.08.2022 setzte das BFA das BVwG darüber in Kenntnis, dass eine freiwillige Ausreise in den Irak sowohl mit Reisepass als auch mit Heimreisezertifikat jederzeit möglich sei und übermittelte eine diesbezügliche Stellungnahme der BBU. I.
  15. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  16. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  18. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus Bagdad. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Am 29.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.05.2020 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.11.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.11.2020 in Rechtskraft. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,00 wegen mutwilliger Inanspruchnahme einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Dieser Bescheid erwuchs am 16.08.2022 in I. Instanz in Rechtskraft.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,00 wegen mutwilliger Inanspruchnahme einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Dieser Bescheid erwuchs am 16.08.2022 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer missachtete den mit Mandatsbescheid vom 12.07.2022 erteilten Auftrag, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hält sich seit seiner illegalen Einreise bzw. Asylantragstellung am 29.09.2015 in Österreich auf. Der Aufenthalt ist seit 14.05.2020 unrechtmäßig. Der BF stellte am 30.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG.

Der BF stellte am 30.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG. Der BF hat sich bislang nicht um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht; er hat an den zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.römisch zwei.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. II.2.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. Die (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidungen sind den Erkenntnissen des BVwG vom 12.05.2020, L519 2144975-1, und vom 17.11.2020, L502 2144975-2, zu entnehmen, welche beide in Rechtskraft erwuchsen. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Sein Aufenthalt ist seit der Entscheidung des BVwG vom 12.05.2020, rechtskräftig mit 14.05.2020, unrechtmäßig. Dass sich der BF bislang nicht um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses oder eines Ersatzdokumentes bemüht hat, ergibt sich daraus, dass der BF – trotz bescheidmäßiger Aufforderung vom 12.07.2022, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen – diesem Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. er weder einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses noch eine entsprechende Bestätigung der irakischen Botschaft, warum einem solchen Antrag nicht entsprochen werden konnte, vorgelegt hat, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass der BF an den zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat. Der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass es für den BF keine Möglichkeit gebe, das österreichische Bundesgebiet legal zu verlassen und dass es weder ihm noch der Behörde möglich sei, für ihn ein Heimreisezertifikat zu erwirken, kommt kein hinreichender Beweiswert zu und widerspricht auch dem hg. Wissensstand. Die irakische Botschaft in Wien verfügt zwar nicht über ein System zur Ausstellung eines Reisepasses, es ist aber bekannt, dass dort Ersatzreisedokumente (Heimreisezertifikate) ausgestellt werden. Fakt ist, dass der BF keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass er sich bei der Vertretung seines Herkunftsstaates in Österreich erfolglos um ein nationales Reisedokument bemüht hätte bzw. es ihm im Hinblick darauf nicht möglich war, ein solches zu erlangen. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde II.3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
  4. Gesetzliche Grundlagen Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: "Duldung , § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." II.3.2.
  1. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Dieser Bestimmung zufolge wäre der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gem. §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig.Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Dieser Bestimmung zufolge wäre der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gem. Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Für eine derartige Konstellation liegen keine Hinweise in den Verfahrensakten des BF vor. Der BF begründete in weiterer Folge seinen Antrag dahingehend, dass es für ihn keine Möglichkeit gebe, das österreichische Bundesgebiet auf legalem Weg zu verlassen, es weder für ihn noch für die Behörde die Möglichkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bzw. Reisepasses gebe und er daher den illegalen Aufenthalt nicht zu vertreten habe. Dem Antrag des BF ist daher eindeutig zu entnehmen, dass er diesen auf die Bestimmung des § 46a Abs. 1 Z 3 gründen wollte, weshalb das BFA zu Recht diese Bestimmung zur Anwendung brachte. Dem Antrag des BF ist daher eindeutig zu entnehmen, dass er diesen auf die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, gründen wollte, weshalb das BFA zu Recht diese Bestimmung zur Anwendung brachte.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF ist

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Dass sich der BF um die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokuments bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist seit 14.05.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat bislang keine geeigneten Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Durch sein Verhalten verletzte der BF seine Mitwirkungspflicht. Der BF ist

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Dass sich der BF um die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokuments bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist seit 14.05.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat bislang keine geeigneten Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Durch sein Verhalten verletzte der BF seine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb diese abzuweisen war. Dass es dem BF unmöglich sei, auf legalem Weg Österreich zu verlassen, ist schlichtweg unrichtig und hat der BF dieses Vorbringen auch nicht belegt oder glaubhaft gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.1. gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.4.1. gesetzliche Grundlagen

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. , Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]“ II.4.
  4. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. römisch zwei.4.
  5. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2144975.3.00

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