RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW129 2251585-1 Spruch, W129 2251585-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Mark
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.10.2021 die rückwirkende Auszahlung der vom 16.04.2020 bis 30.06.2021 eingestellten Nebengebühren und Zulagen sowie des Verdienstentganges der entfallenen Überstunden und Journaldienste, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstgeld und Wochenend- und Nachtdienstzulage ab dem Zeitpunkt der Einstellung. Begründend führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19 Risikogruppe im genannten Zeitraum gerechtfertigt abwesend gewesen zu sein.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte begründend aus, dass gemäß § 258 Abs. 3 B-KUVG Personen, welche ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risikoattest vorlegen, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und auf Fortzahlung des Entgelts hätten. § 12k Abs. 1 GehG normiere die sinngemäße Anwendung des § 258 Abs. 1 bis 3 B-KUVG auf Beamten. Als Entgelt im Sinne des § 258 Abs. 3 B-KUVG sei der Monatsbezug zu verstehen, welcher sich gemäß § 3 Abs. 2 GehG aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen zusammensetze. Gehalt sei der unmittelbar aus der Gehaltstabelle der jeweiligen Besoldungsgruppe aus Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe sich ergebende Geldbetrag. Die allfälligen zur Auszahlung gelangenden Zulagen in § 3 Abs. 2 GehG seien taxativ aufgezählt. Hinsichtlich des Begehren auf Auszahlung von Nebengebühren für nicht erbrachte Überstunden und Journaldienste sowie Sonn- und Feiertagszulagen, Nachtdienstgeld und Wochenend- und Nachtdienstzulagen, normiere § 15 Abs. 5 GehG, dass Nebengebühren ruhen, sofern der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend sei. Ein Ersatz für solcherart entstandene Einkommensminderungen infolge der Dienstfreistellung als Zugehöriger der SARS-CoV2/Covid-19-Risikogruppe sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichsam verhalte es sich für nicht erbrachte und individuell zu verrechnende Mehrdienstleistungen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei und sohin keine nebengebührenauslösenden Tätigkeiten verrichtet habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte begründend aus, dass gemäß Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG Personen, welche ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risikoattest vorlegen, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und auf Fortzahlung des Entgelts hätten. Paragraph 12 k, Absatz eins, GehG normiere die sinngemäße Anwendung des Paragraph 258, Absatz eins bis 3 B-KUVG auf Beamten. Als Entgelt im Sinne des Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG sei der Monatsbezug zu verstehen, welcher sich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GehG aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen zusammensetze. Gehalt sei der unmittelbar aus der Gehaltstabelle der jeweiligen Besoldungsgruppe aus Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe sich ergebende Geldbetrag. Die allfälligen zur Auszahlung gelangenden Zulagen in Paragraph 3, Absatz 2, GehG seien taxativ aufgezählt. Hinsichtlich des Begehren auf Auszahlung von Nebengebühren für nicht erbrachte Überstunden und Journaldienste sowie Sonn- und Feiertagszulagen, Nachtdienstgeld und Wochenend- und Nachtdienstzulagen, normiere Paragraph 15, Absatz 5, GehG, dass Nebengebühren ruhen, sofern der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend sei. Ein Ersatz für solcherart entstandene Einkommensminderungen infolge der Dienstfreistellung als Zugehöriger der SARS-CoV2/Covid-19-Risikogruppe sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichsam verhalte es sich für nicht erbrachte und individuell zu verrechnende Mehrdienstleistungen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei und sohin keine nebengebührenauslösenden Tätigkeiten verrichtet habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
- Einlangend am 10.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer wurde wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe mit Dienstanweisung vom 08.04.2020 ( XXXX ) vom 16.04.2022 bis 30.06.2021 vom Dienst freigestellt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe mit Dienstanweisung vom 08.04.2020 ( römisch 40 ) vom 16.04.2022 bis 30.06.2021 vom Dienst freigestellt. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 18.10.2021 die rückwirkende Auszahlung der im Zeitraum vom 16.04.2020 bis 30.06.2021 eingestellten Nebengebühren und Zulagen sowie des Verdienstentganges der entfallenen Überstunden und Journaldienste, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstgeld und Wochenend- und Nachtdienstzulage ab dem Zeitpunkt der Einstellung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer COVID-19-Risikogruppe angehört unstrittig ist. Ebenso unstrittig ist die Dauer der durch die Dienstfreistellung nach § 12k GehG verursachten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst.Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer COVID-19-Risikogruppe angehört unstrittig ist. Ebenso unstrittig ist die Dauer der durch die Dienstfreistellung nach Paragraph 12 k, GehG verursachten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.
- Zur Rechtslage: § 258 Beamten- Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 52/2020, lautet auszugsweise:Paragraph 258, Beamten- Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, lautet auszugsweise: „COVID 19 Risiko Attest § 258.
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.Paragraph 258,
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt Paragraph 735, Absatz eins, ASVG.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID 19 Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID 19 Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat.
(2a)...
(3)Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Die Freistellung kann bis längstens
- Mai 2020 dauern. ... … Die zuletzt genannte Frist wurde mit BGBl. II Nr. 230/2020 bis zum Ablauf des
- Juni 2020 verlängert.“Die zuletzt genannte Frist wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2020, bis zum Ablauf des
- Juni 2020 verlängert.“ Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, lauten auszugweise:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, lauten auszugweise: Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID 19 Risikogruppe § 12k.
(1)Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12 k,
(1)Auf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden. Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum
- COVID 19 Gesetz, 120 BlgNR XXVII. GP 1, führt zu § 735 ASVG und § 258 B-KUVG aus, „[d]em Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen ...“ und zu § 12k GehG weiter aus, „[z]ur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers werden die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID 19 Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert“.Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum
- COVID 19 Gesetz, 120 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 1, führt zu Paragraph 735, ASVG und Paragraph 258, B-KUVG aus, „[d]em Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen ...“ und zu Paragraph 12 k, GehG weiter aus, „[z]ur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers werden die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID 19 Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert“. Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sind Paragraph 15,
(1)Nebengebühren sind
- die Überstundenvergütung (§ 16),
- die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
- die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
- die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
- die Journaldienstzulage (§ 17a),
- die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
- die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
- die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
- die Mehrleistungszulage (§ 18),
- die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
- die Belohnung (§ 19),
- die Belohnung (Paragraph 19,),
- die Erschwerniszulage (§ 19a),
- die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
- die Gefahrenzulage (§ 19b),
- die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
- die Aufwandsentschädigung (§ 20),
- die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
- die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
- die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
- die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
- die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. ...
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- eines Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat. ... 3.
- Zur höchstgerichtlichen Judikatur: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, in einem gleich gelagerten Fall zur gegenständlichen Rechtsfrage wie folgt (auszugsweise) ausgeführt: „[...] Der in § 258 Abs. 3 B KUVG verwendete Begriff des „Entgelts“ ist nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG deckungsgleich. „[...] Der in Paragraph 258, Absatz 3, B KUVG verwendete Begriff des „Entgelts“ ist nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in Paragraph 3, GehG deckungsgleich. Zu § 67 Post Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und § 117 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von der eben zitierten Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem oben umschriebenen Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt (vgl. etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von dem in § 67 Abs. 1 PBVG verankerten Fortzahlungsanspruch auch sonst streng verwendungsbezogen gebührende Nebengebühren erfasst sind (vgl. VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046).Zu Paragraph 67, Post Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und Paragraph 117, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von der eben zitierten Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem oben umschriebenen Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt vergleiche etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von dem in Paragraph 67, Absatz eins, PBVG verankerten Fortzahlungsanspruch auch sonst streng verwendungsbezogen gebührende Nebengebühren erfasst sind vergleiche VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046). Da der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 B KUVG die gleiche Formulierung der wie in § 67 PBVG und § 117 ArbVG „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen.Da der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, B KUVG die gleiche Formulierung der wie in Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) oder sonstige Leistungen, auf die § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist. Lediglich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese vom Entgeltbegriff umfassten Leistungen auch dann nicht gebührten, wenn im gedachten Fall der Erbringung der Dienstleistung keine oder niedrigere Leistungen gebührten als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung, wäre von der oben beschriebenen Pauschalbetrachtung abzugehen.Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist. Lediglich dann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese vom Entgeltbegriff umfassten Leistungen auch dann nicht gebührten, wenn im gedachten Fall der Erbringung der Dienstleistung keine oder niedrigere Leistungen gebührten als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung, wäre von der oben beschriebenen Pauschalbetrachtung abzugehen. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG kein Raum.“Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG kein Raum.“ 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. VwGH 23.11.2011, 2011/12/0024).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist vergleiche VwGH 23.11.2011, 2011/12/0024). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers einerseits zu Unrecht (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002) pauschal abgewiesen, ohne sich andererseits näher mit den geltend gemachten Ansprüchen hinsichtlich ihrer Art und Höhe zu beschäftigen. Die belangte Behörde hat es unterlassen zu diesen entscheidungswesentlichen Determinanten Ermittlungsschritte zu setzen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers einerseits zu Unrecht vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002) pauschal abgewiesen, ohne sich andererseits näher mit den geltend gemachten Ansprüchen hinsichtlich ihrer Art und Höhe zu beschäftigen. Die belangte Behörde hat es unterlassen zu diesen entscheidungswesentlichen Determinanten Ermittlungsschritte zu setzen. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 12k, 15 Abs. 5 GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG konkrete Ermittlungen hinsichtlich der Höhe und Art der begehrten Nebengebühren und sonstigen Leistungen im maßgeblichen Zeitraum vorzunehmen und einen neuen – der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden – Bescheid zu erlassen haben.Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 12 k, 15, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG konkrete Ermittlungen hinsichtlich der Höhe und Art der begehrten Nebengebühren und sonstigen Leistungen im maßgeblichen Zeitraum vorzunehmen und einen neuen – der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden – Bescheid zu erlassen haben. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Wien zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Wien zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2251585.1.00