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{'item': 'W145 2266605-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW145 2266605-1 Spruch, W145 2266605-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 28.04.2021 beantragte XXXX , SVNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die Zuerkennung der Ausgleichszulage. Darin gab sie unter anderem an, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehemann seit 1993 im gemeinsamen Haushalt lebe.
  2. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 28.04.2021 beantragte römisch 40 , SVNR römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die Zuerkennung der Ausgleichszulage. Darin gab sie unter anderem an, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehemann seit 1993 im gemeinsamen Haushalt lebe.
  3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 17.08.2021 wurde der Anspruch auf Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin ab dem 01.07.2021 anerkannt. Die Begründung beschränkte sich auf einen standardisierten Text betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ausgleichszulage.
  4. Mit Bescheid der PVA vom 18.08.2022 wurde der Anspruch auf Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin ab dem 01.07.2021 neu festgestellt. Begründend wurde angeführt, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Ehepartner am 01.07.2021 aufgelöst worden sei und sich das anrechenbare Einkommen geändert habe.
  5. Mit dem fallgegenständlichen angefochtenen Bescheid der PVA vom 13.12.2022 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wiederaufgenommen und der Bescheid vom 17.08.2021 aufgehoben (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt
  6. wurde ausgesprochen, dass ab 01.07.2021 bis 31.10.2021 und ab 01.07.2022 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe und für den übrigen Zeitraum die Höhe der Ausgleichszulage neu festgesetzt. Begründend wurde angegeben, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen würden, da sich der in Betracht kommende Richtsatz geändert habe.
  7. Gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie im Wesentlichen an, dass sie niemals behauptet habe, getrennt lebend zu sein. Sie habe nicht erkennen können, dass die PVA von getrennten Haushalten ausgegangen sei. Der gemeinsame Haushalt sei aktenkundig und nicht neu, sodass kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Es handle sich offensichtlich um einen Bearbeitungsfehler bei der Prüfung des Anspruchs. Daher könne auch die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 107 ASVG) nicht zum Tragen kommen. Dass ihr Mann und sie in unterschiedlichen Hauptwohnsitzen gemeldet seien, berechtige die PVA nicht automatisch von getrennten Haushalten auszugehen, zumal ihr Mann mit Nebenwohnsitz bei ihr gemeldet sei.
  9. Gegen Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie im Wesentlichen an, dass sie niemals behauptet habe, getrennt lebend zu sein. Sie habe nicht erkennen können, dass die PVA von getrennten Haushalten ausgegangen sei. Der gemeinsame Haushalt sei aktenkundig und nicht neu, sodass kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Es handle sich offensichtlich um einen Bearbeitungsfehler bei der Prüfung des Anspruchs. Daher könne auch die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Paragraph 107, ASVG) nicht zum Tragen kommen. Dass ihr Mann und sie in unterschiedlichen Hauptwohnsitzen gemeldet seien, berechtige die PVA nicht automatisch von getrennten Haushalten auszugehen, zumal ihr Mann mit Nebenwohnsitz bei ihr gemeldet sei.
  11. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete betreffend das bisherige Verwaltungsverfahren eine ausführliche Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass die PVA im Bescheid vom 17.08.2021 aufgrund einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister von getrennten Haushalten ausgegangen sei. Dem Bescheid vom 18.08.2022 liege das nachträgliche Bekanntwerden eines AMS-Bezuges des Ehegatten zugrunde. Außerdem sei in der Begründung angeführt worden, dass der gemeinsame Haushalt mit 01.07.2021 aufgelöst worden sei. In Reaktion darauf habe der Cousin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 06.10.2022 bekannt gegeben, dass nach wie vor ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Die PVA habe erst mit diesem E-Mail erfahren, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliege und die Ausgleichszulage sei daher ab dem 01.07.2021 neu zu bemessen gewesen. Es handle sich um eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 AVG. Ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch sei nicht vorgelegen, da der Fragebogen bereits im April 2021 ausgefüllt worden sei und die melderechtliche Änderung erst im Juni 2021 erfolgt sei.
  12. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete betreffend das bisherige Verwaltungsverfahren eine ausführliche Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass die PVA im Bescheid vom 17.08.2021 aufgrund einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister von getrennten Haushalten ausgegangen sei. Dem Bescheid vom 18.08.2022 liege das nachträgliche Bekanntwerden eines AMS-Bezuges des Ehegatten zugrunde. Außerdem sei in der Begründung angeführt worden, dass der gemeinsame Haushalt mit 01.07.2021 aufgelöst worden sei. In Reaktion darauf habe der Cousin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 06.10.2022 bekannt gegeben, dass nach wie vor ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Die PVA habe erst mit diesem E-Mail erfahren, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliege und die Ausgleichszulage sei daher ab dem 01.07.2021 neu zu bemessen gewesen. Es handle sich um eine neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 69, AVG. Ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch sei nicht vorgelegen, da der Fragebogen bereits im April 2021 ausgefüllt worden sei und die melderechtliche Änderung erst im Juni 2021 erfolgt sei.
  13. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.02.2023 zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin lebt seit 1993 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehepartner. In ihrem Antrag vom 28.04.2021 auf Zuerkennung der Ausgleichszulage gab sie an, dass sie verheiratet ist und mit ihrem Ehepartner seit 1993 im gemeinsamen Haushalt lebt. Mit 15.06.2021 meldete der Ehepartner der Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung seines Vaters an und seinen Nebenwohnsitz an der Adresse, an der er bis 14.06.2021 und die Beschwerdeführerin bis laufend hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Die PVA machte nach dem 15.06.2021 im Zuge der Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführerin eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehepartner. Aufgrund der im Zentralen Melderegister angeführten Adressen und dem Zeitpunkt der neuen Hauptwohnsitzmeldung des Ehepartners ging die PVA von getrennten Haushalten aus und legte dies ihrem Bescheid vom 17.08.2021 zugrunde. Die Begründung dieses Bescheides enthält keine Feststellungen, insbesondere nicht betreffend das Vorliegen von getrennten Haushalten. Mit Bescheid der PVA vom 18.08.2022 wurde der Anspruch auf Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin ab dem 01.07.2021 neu festgestellt. Begründend wurde angeführt, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Ehepartner am 01.07.2021 aufgelöst worden sei und sich das anrechenbare Einkommen geändert habe. Daraufhin wurde seitens die Beschwerdeführerin mit E-Mail ihres Cousins vom 06.10.2022 und einer von ihr selbst unterzeichneten Bestätigung an die PVA bekannt gegeben, dass nach wie vor ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehepartner besteht. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid erfolgte im Hinblick auf die Zugrundelegung eines gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführerin und deren Ehepartners ab der erstmaligen Zuerkennung der Ausgleichszulage ab 01.07.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der PVA in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Die von der PVA der Beschwerdevorlage angeschlossene ergänzende Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt. Betreffend die darin geschilderten Ermittlungsschritte und den jeweiligen Bescheiden zugrundeliegenden Entscheidungsgründe ergaben sich keine Zweifel. Diese waren daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  17. maßgebliche Rechtsgrundlagen § 69 AVG lautet (auszugsweise):Paragraph 69, AVG lautet (auszugsweise):

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. [...]
  4. [...]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. § 292 ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 292, ASVG lautet (auszugsweise): § 292
(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Paragraph 292,
(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen. [...] 3.
  1. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die PVA das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin wieder auf. Begründend führte sie an, dass sich der in Betracht kommende Richtsatz geändert habe. Aus der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdevorlage geht hervor, dass sie aufgrund eines E-Mails vom 06.10.2022 nunmehr von einem gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehepartner ausgehe. Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde ein, dass darin kein Wiedereinsetzungsgrund zu erkennen sei. Sie habe niemals behauptet getrennt von ihrem Ehepartner zu leben und habe im Antrag angegeben, dass ein gemeinsamer Haushalt mit ihm vorliege. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch von Amts wegen verfügt werden. Als Wiederaufnahmegrund kommt gegenständlich nur die Z 2 des § 69 Abs. 1 AVG in Betracht, nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Als Wiederaufnahmegrund kommt gegenständlich nur die Ziffer 2, des Paragraph 69, Absatz eins, AVG in Betracht, nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach der Rechtsansicht der PVA habe das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts eine neu hervorgekommene Tatsache dargestellt, die gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige. Nach der Rechtsansicht der PVA habe das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts eine neu hervorgekommene Tatsache dargestellt, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige. Auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist wie bei der Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei zu prüfen, ob die hervorgekommenen neuen Tatsachen im Verfahren ohne Verschulden der Behörde nicht geltend gemacht werden konnten. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458, mwN). Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0138, mwN). Auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist wie bei der Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei zu prüfen, ob die hervorgekommenen neuen Tatsachen im Verfahren ohne Verschulden der Behörde nicht geltend gemacht werden konnten. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458, mwN). Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus vergleiche VwGH 13.03.2009, 2007/12/0138, mwN). Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der PVA im Hinblick auf die Feststellung der getrennten Haushalte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu den Bescheiden 17.08.2021 und vom 18.08.2022 ein Verschulden anzulasten ist. Bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt iSd § 293 ASVG vorliegt, ist nach der Judikatur des OGH auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (RS0106543). Bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt iSd Paragraph 293, ASVG vorliegt, ist nach der Judikatur des OGH auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (RS0106543). Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag am 28.04.2021 angegeben hat, dass ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehepartner vorliegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für den Bescheid vom 17.08.2021 machte die PVA eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Aufgrund der dort gespeicherten Adressen ging die PVA davon aus, dass kein gemeinsamer Haushalt (mehr) vorliege, und erließ auf dieser Grundlage den Bescheid. Dafür, dass die PVA aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse weitere Erhebungen veranlasst hätte, ergaben sich keine Hinweise. Es ist der PVA zwar zuzugestehen, dass kein definitiver und unauflöslicher Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2021 und der Eintragung eines neuen Hauptwohnsitzes des Ehepartners im Juni 2021 besteht. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dass zwischenzeitlich eine Trennung der Haushalte vorgenommen worden sei. Allerdings hätte die PVA nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen dürfen bzw. hätte sie der Beschwerdeführerin den eingeholten Melderegisterauszug im Wege des Parteiengehörs vorhalten müssen. Immerhin stimmten die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht mit den zum Entscheidungszeitpunkt im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten überein. Diesbezüglich ist vor allem auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086, mit Hinweis auf VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Diesbezüglich ist vor allem auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet vergleiche VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086, mit Hinweis auf VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0023). Die PVA hätte sich somit nicht alleine auf die Daten des Zentralen Melderegisters stützen dürfen, sondern es wären aufgrund der nicht übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse weitere Ermittlungen durchzuführen bzw. der Beschwerdeführerin die Daten des Zentralen Melderegisters im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten gewesen. Das sich aus § 45 Abs. 3 AVG ergebende, sogenannte "Überraschungsverbot" verbietet es nämlich, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0479, mwN). Die PVA hätte sich somit nicht alleine auf die Daten des Zentralen Melderegisters stützen dürfen, sondern es wären aufgrund der nicht übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse weitere Ermittlungen durchzuführen bzw. der Beschwerdeführerin die Daten des Zentralen Melderegisters im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten gewesen. Das sich aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG ergebende, sogenannte "Überraschungsverbot" verbietet es nämlich, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0479, mwN). Ein ordnungsgemäßes Parteiengehör mit einer entsprechenden Gelegenheit der Beschwerdeführerin sich dazu zu äußern ist jedoch im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Die PVA ging in ihren Bescheiden vom 17.08.2021 und 18.08.2022 vielmehr alleine aufgrund der Melderegisterauskunft und trotz der eindeutigen Angaben im Fragenbogen von getrennten Haushalten aus. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass die Bescheidbegründung des Bescheides vom 17.08.2021 keine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts enthält und daher nur aus dem dem Bescheid angefügten Berechnungsblatt ableitbar ist, dass der Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG, sohin jener für alleinstehende Personen, angewandt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des Bescheides vom 18.08.2022 nicht aufgefallen ist, dass in ihrem Fall von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass die Bescheidbegründung des Bescheides vom 17.08.2021 keine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts enthält und daher nur aus dem dem Bescheid angefügten Berechnungsblatt ableitbar ist, dass der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, sohin jener für alleinstehende Personen, angewandt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des Bescheides vom 18.08.2022 nicht aufgefallen ist, dass in ihrem Fall von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Bei dem von der PVA als Wiederaufnahmegrund angeführte gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehepartner handelt es sich damit nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das im Verfahren ohne Verschulden der PVA nicht geltend gemacht werden konnte. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Bei der in Spruchpunkt
  3. ausgesprochenen Neufestsetzung bzw. der teilweisen Nichtzuerkennung der Ausgleichszulage handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG. Wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgehalten kann diesbezüglich binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Beschwerdeführerin merkte im letzten Satz des an die PVA gerichteten Schreibens vom 23.12.2022 an, dass dieses für den Fall, dass die PVA den Bescheid vom 13.12.2022 nicht aufhebt, nicht nur als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch als Klage gegen den Bescheid vom 13.12.22 zu werten sei, und bat um Weiterleitung an das zuständige Landesgericht. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher davon ausgegangen, dass eine rechtzeitige Klageerhebung betreffend Spruchpunkt
  4. erfolgt ist. Bei der in Spruchpunkt
  5. ausgesprochenen Neufestsetzung bzw. der teilweisen Nichtzuerkennung der Ausgleichszulage handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG. Wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgehalten kann diesbezüglich binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Beschwerdeführerin merkte im letzten Satz des an die PVA gerichteten Schreibens vom 23.12.2022 an, dass dieses für den Fall, dass die PVA den Bescheid vom 13.12.2022 nicht aufhebt, nicht nur als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch als Klage gegen den Bescheid vom 13.12.22 zu werten sei, und bat um Weiterleitung an das zuständige Landesgericht. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher davon ausgegangen, dass eine rechtzeitige Klageerhebung betreffend Spruchpunkt
  6. erfolgt ist. 3.
  7. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. insbesondere die unter 3. angeführte Judikatur zu § 69 AVG und zur Indizwirkung von Auszügen aus dem zentralen Melderegister), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. insbesondere die unter 3. angeführte Judikatur zu Paragraph 69, AVG und zur Indizwirkung von Auszügen aus dem zentralen Melderegister), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2266605.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.