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{'item': 'W159 2216977-2'}

Obsah (8)Art. 133Art. 130§ 73§ 8§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW159 2216977-2 Spruch, W159 2216977-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, gelangte nach irregulärer Anreise nach Österreich und stellte am 28.06.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er von der Polizeiinspektion XXXX noch am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen wurde. Als Fluchtgründe gab er an, dass in seiner Heimatprovinz Logar die Taliban und der IS sehr aktiv seien und sein Vater Angst vor diesen Gruppierungen habe und ihn deswegen aus Afghanistan weggeschickt habe. Bei der am 30.01.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nicht in die Schule gehen konnte und auch nicht Kricket spielen konnte, wegen des Kricketspielens hätten die Taliban den Beschwerdeführer geschlagen und gedroht ihn zu töten. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, gelangte nach irregulärer Anreise nach Österreich und stellte am 28.06.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er von der Polizeiinspektion römisch 40 noch am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen wurde. Als Fluchtgründe gab er an, dass in seiner Heimatprovinz Logar die Taliban und der IS sehr aktiv seien und sein Vater Angst vor diesen Gruppierungen habe und ihn deswegen aus Afghanistan weggeschickt habe. Bei der am 30.01.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nicht in die Schule gehen konnte und auch nicht Kricket spielen konnte, wegen des Kricketspielens hätten die Taliban den Beschwerdeführer geschlagen und gedroht ihn zu töten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019 Zl. 17- XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019 Zl. 17- römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig wären und festzustellen gewesen sei, dass die Taliban kein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2021 Zl. XXXX als unbegründend abgewiesen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben zu einer versuchten Zwangsrekrutierung für nicht glaubwürdig erachte und überdies die Möglichkeit einer Neuansiedlung in den Provinz Herat und Mazar-e Sharif bestünde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.10.2021 Zl. XXXX abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, dieser wies mit Beschluss vom 04.04.2022 Zl. XXXX die Revision zurück.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig wären und festzustellen gewesen sei, dass die Taliban kein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes Tirol, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2021 Zl. römisch 40 als unbegründend abgewiesen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben zu einer versuchten Zwangsrekrutierung für nicht glaubwürdig erachte und überdies die Möglichkeit einer Neuansiedlung in den Provinz Herat und Mazar-e Sharif bestünde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.10.2021 Zl. römisch 40 abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, dieser wies mit Beschluss vom 04.04.2022 Zl. römisch 40 die Revision zurück. Bereits am 27.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag (Folgeantrag). Er wurde dazu noch am gleichen Tag durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dazu gab er an, die Taliban nunmehr das ganze Land regieren würden und er schon früher Probleme mit den Taliban gehabt habe, in Österreich habe er sich integriert und Deutsch gelernt.Bereits am 27.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag (Folgeantrag). Er wurde dazu noch am gleichen Tag durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dazu gab er an, die Taliban nunmehr das ganze Land regieren würden und er schon früher Probleme mit den Taliban gehabt habe, in Österreich habe er sich integriert und Deutsch gelernt. Am 02.01.2023 brachte er einen am 04.01.2023 eingelangte Säumnisbeschwerde ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer für den 08.03.2023 zu einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer an seinem Quartier auch persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Einvernahme nicht erschienen und hat auch keinerlei Entschuldigung für sein Nichterscheinen vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unter der Adresse XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unter der Adresse römisch 40 gemeldet. Mit Vorlageschreiben vom 31.03.2023 (beim BVwG eingelangt am 06.04.2023) wurde der gegenständliche Verfahrensakt vorgelegt und zunächst auf das Nichterscheinen des Beschwerdeführers (trotz ausgewiesener Ladung) zur Einvernahme hingewiesen und weiters ausführlich dargelegt, warum seitens der belangten Behörde die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer hat am 27.10.2021 einen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag) gestellt, wozu am gleichen Tag durch die Polizeiinspektion XXXX eine Erstbefragung erfolgte. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer hat am 27.10.2021 einen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag) gestellt, wozu am gleichen Tag durch die Polizeiinspektion römisch 40 eine Erstbefragung erfolgte. Eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zwischenzeitig nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2023 (eingelangt am 04.01.2023) Säumnisbeschwerde erhoben. Daraufhin wurde er durch die belangte Behörde für den 08.03.2023, 09:00 Uhr zu einer Einvernahme geladen. Die diesbezügliche Ladung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, er ist jedoch zu der Einvernahme nicht erschienen und hat er auch keinerlei Entschuldigung (z. B. ein ärztliches Attest) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unter der Adresse XXXX gemeldete. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unter der Adresse römisch 40 gemeldete. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zu IFA-Zahl XXXX wie die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zu IFA-Zahl römisch 40 wie die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des VwGVG lautet: "§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.""§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist." Mit der Vorlage geht die Zuständigkeit für die betriebene Verwaltungssache an das Verwaltungsgericht über (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 u.a.).

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen;

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen;

, Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 mit Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom
  2. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet , (VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0133 mit Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom
  4. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH vom 31.1.2005, 2004/10/0218, und vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151). Im vorliegendem Fall liegt ohne Zweifel ein schuldhaftes Verhalten der Partei wegen Nichtteilnahme an der anberaumten Einvernahme, die gesetzlich erforderlich ist (§ 19 Abs. 2 AsylG) und zu der sie nicht erschienen ist und keinerlei Entschuldigung dafür vorgebracht und durch Beweismittel untermauert hat, vor. Im vorliegendem Fall liegt ohne Zweifel ein schuldhaftes Verhalten der Partei wegen Nichtteilnahme an der anberaumten Einvernahme, die gesetzlich erforderlich ist (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG) und zu der sie nicht erschienen ist und keinerlei Entschuldigung dafür vorgebracht und durch Beweismittel untermauert hat, vor. Es liegt daher kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war, ohne dass auf die weiteren Argumente hinsichtlich einer vorgebrachten Überlastung einzugehen wären. Das Bundesamt, dessen Zuständigkeit immer wieder hergestellt ist, hat nunmehr den nach wie vor in Österreich gemeldeten Beschwerdeführer nochmals zu einer Einvernahme zu laden und nach Gewährung des Parteiengehörs zu aktuellen Länderberichten über den verfahrensgegenständlichen Antrag ohne weitere Verzögerung zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach , Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2216977.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.