RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW159 2270118-1 Spruch, W159 2270118-1/2E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger des IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der sich zuvor einige Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, stellte im Zuge einer Personenkontrolle am 15.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EASt West Zl. XXXX vom 02.07.2021 wurde dieser Antrag – ohne in die Sache einzutreten – als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass Deutschland zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 31.07.2021 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EASt West Zl. römisch 40 vom 02.07.2021 wurde dieser Antrag – ohne in die Sache einzutreten – als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass Deutschland zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 31.07.2021 in Rechtskraft. Am 23.08.2021 stellt der Beschwerdeführer (im Stande der Schubhaft) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.02.2022 Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (unbedingt) verurteilt. Die Grundlage der Verurteilung ist der Kauf- und die Einfuhr eines die Grenzmenge 25-fach übersteigende Menge Heroins und die entgeltliche Überlassung dieses Heroins sowie Chrystal Meth, teilweise an allgemein zugänglichen Orten, teilweise an Minderjährigen, wobei das Heroin teilweise auch zum Eigenbrauch des suchtgiftabhängigen Beschwerdeführers diente. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.02.2022 Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (unbedingt) verurteilt. Die Grundlage der Verurteilung ist der Kauf- und die Einfuhr eines die Grenzmenge 25-fach übersteigende Menge Heroins und die entgeltliche Überlassung dieses Heroins sowie Chrystal Meth, teilweise an allgemein zugänglichen Orten, teilweise an Minderjährigen, wobei das Heroin teilweise auch zum Eigenbrauch des suchtgiftabhängigen Beschwerdeführers diente. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EASt West vom 13.06.2022 Zl. XXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Anordnung der Außerlandesbringung (nach Deutschland) angeordnet. Am 23.01.2023 wurde jedoch das Verfahren inhaltlich zugelassen, sodass die vorliegenden Entscheidungen ex lege außer Kraft getreten sind und der Beschwerdeführer am 07.03.2023 in der XXXX niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Volksgruppe der Lohr angehöre und ohne Bekenntnis sei, wollte jedoch über die Gründe seines Antrages auf internationalen Schutz nicht reden, er gab jedoch an, dass er im Iran Probleme bekommen werde. Nach den Gründen für sein strafbares Verhalten befragt gab er an, dass er drogensüchtig gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EASt West vom 13.06.2022 Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Anordnung der Außerlandesbringung (nach Deutschland) angeordnet. Am 23.01.2023 wurde jedoch das Verfahren inhaltlich zugelassen, sodass die vorliegenden Entscheidungen ex lege außer Kraft getreten sind und der Beschwerdeführer am 07.03.2023 in der römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Volksgruppe der Lohr angehöre und ohne Bekenntnis sei, wollte jedoch über die Gründe seines Antrages auf internationalen Schutz nicht reden, er gab jedoch an, dass er im Iran Probleme bekommen werde. Nach den Gründen für sein strafbares Verhalten befragt gab er an, dass er drogensüchtig gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.03.2023 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. einer Aufenthaltsberechtigung des § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt VII. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VIII. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.03.2023 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. einer Aufenthaltsberechtigung des Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt römisch sieben. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch acht. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits erwähnten Einvernahmen dargestellt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde insbesondere festgestellt, dass er iranischer Staatsangehöriger sei, seine Identität jedoch nicht feststehe, er keine Verwandte oder sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet aufweise, auch keine sonstigen sozialen Bindungen, gesund sei und an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, ohne Bekenntnis sei, ledig und keine Kinder habe, weiters wurden Länderfeststellungen zum Iran getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsgefahr dargelegt habe und am Verfahren weiters nicht gehörig mitgewirkt habe. Zu Spruchteil I. wurde in der Folge rechtlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine „wohlbegründende Flucht vor Verfolgung“ vorliege, da der allgemeinen Situation bzw. der Menschenrechtssituation im Heimatstaat nicht allein ausschlagende Bedeutung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und vereint worden sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann, welcher sich im Iran aufhalte, schon aufgrund der allgemeinen Lage in eine extreme Gefährdungslage gelange und aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Iran in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, zumal er auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt habe, sodass kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei. Weiters wurde zu Spruchteil III. dargelegt, dass im vorliegendem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen, zu Spruchteil IV. dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich habe festgestellt werden können, der Beschwerdeführer überdies massiv straffällig geworden sei, er erst ca. 1 ½ Jahre in Österreich aufhältig sei, keine tiefergreifende Integration erkennbar gewesen sei und stehe die massive Straffälligkeit einem Aufenthaltstitel entgegen, sodass ein solcher zu unterbleiben gehabt habe und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Spruchteil VI. wurde mit § 18 Abs. 1 Z2 BFA-VG („schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle“) und Z4 („der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“) begründet, Spruchpunkt VII. damit, dass im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Zu Spruchteil römisch eins. wurde in der Folge rechtlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine „wohlbegründende Flucht vor Verfolgung“ vorliege, da der allgemeinen Situation bzw. der Menschenrechtssituation im Heimatstaat nicht allein ausschlagende Bedeutung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und vereint worden sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann, welcher sich im Iran aufhalte, schon aufgrund der allgemeinen Lage in eine extreme Gefährdungslage gelange und aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Iran in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, zumal er auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt habe, sodass kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei. Weiters wurde zu Spruchteil römisch drei. dargelegt, dass im vorliegendem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen, zu Spruchteil römisch vier. dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich habe festgestellt werden können, der Beschwerdeführer überdies massiv straffällig geworden sei, er erst ca. 1 ½ Jahre in Österreich aufhältig sei, keine tiefergreifende Integration erkennbar gewesen sei und stehe die massive Straffälligkeit einem Aufenthaltstitel entgegen, sodass ein solcher zu unterbleiben gehabt habe und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Spruchteil römisch sechs. wurde mit Paragraph 18, Absatz eins, Z2 BFA-VG („schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle“) und Z4 („der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“) begründet, Spruchpunkt römisch sieben. damit, dass im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Spruchpunkt VIII. wurde mit § 53 Abs. 3 Z 5 FPG („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“) begründet und auf die Schwere des Fehlverhaltens und die in höchstem Maße sozialschädliche Suchtgiftkriminalität hingewiesen.Spruchpunkt römisch acht. wurde mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“) begründet und auf die Schwere des Fehlverhaltens und die in höchstem Maße sozialschädliche Suchtgiftkriminalität hingewiesen. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt I., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. So wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über den Gegenstand der Einvernahme unterlegen sei und davon ausgegangen sei, dass es sich um eine weitere Einvernahme im Dublin-Verfahren handeln würde, der Beschwerdeführer daher keine Notwendigkeit gesehen habe, genaue Ausführungen über sein Fluchtvorbringen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch zwischenzeitig dies als Fehler erkannt und möchte aufklären, warum er tatsächlich aus dem Iran geflüchtet sei. Er habe sich nämlich bereits im Iran vom islamischen Glauben distanziert und habe in Deutschland zum Christentum gefunden und habe nach dieser Lehre leben wollen und sich taufen lassen. Dieser Glaube stehe jedoch nicht im Einklang mit der von ihm gelebten Sexualität, die er als bisexuell bezeichne. Gerügt wurde, dass die Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Bekenntnis sei, ohne nähere Befragung bloß zu Kenntnis genommen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen. Es sei daher das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren von erheblichen Verfahrensfehlern geprägt. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Scharia Apostasie mit Todesstrafe zu belegen sei, weswegen im vorliegendem Fall auch das Recht des Beschwerdeführers aufs Leben nach Art. 2 EMRK gefährdet sei, weiters auch Art. 3 EMRK und wurde ausdrücklich (und begründet) ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Schlussendlich wurde auch beantragt in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen und erweise sich auch vor dem Hintergrund des mangelhaften Ermittlungsverfahren der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung als unzulässig und wurde schließlich beantragt, Spruchpunkte II. bis VI. sowie das Einreisverbot zu beheben. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. So wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über den Gegenstand der Einvernahme unterlegen sei und davon ausgegangen sei, dass es sich um eine weitere Einvernahme im Dublin-Verfahren handeln würde, der Beschwerdeführer daher keine Notwendigkeit gesehen habe, genaue Ausführungen über sein Fluchtvorbringen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch zwischenzeitig dies als Fehler erkannt und möchte aufklären, warum er tatsächlich aus dem Iran geflüchtet sei. Er habe sich nämlich bereits im Iran vom islamischen Glauben distanziert und habe in Deutschland zum Christentum gefunden und habe nach dieser Lehre leben wollen und sich taufen lassen. Dieser Glaube stehe jedoch nicht im Einklang mit der von ihm gelebten Sexualität, die er als bisexuell bezeichne. Gerügt wurde, dass die Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Bekenntnis sei, ohne nähere Befragung bloß zu Kenntnis genommen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen. Es sei daher das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren von erheblichen Verfahrensfehlern geprägt. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Scharia Apostasie mit Todesstrafe zu belegen sei, weswegen im vorliegendem Fall auch das Recht des Beschwerdeführers aufs Leben nach Artikel 2, EMRK gefährdet sei, weiters auch Artikel 3, EMRK und wurde ausdrücklich (und begründet) ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Schlussendlich wurde auch beantragt in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen und erweise sich auch vor dem Hintergrund des mangelhaften Ermittlungsverfahren der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung als unzulässig und wurde schließlich beantragt, Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. sowie das Einreisverbot zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen zum Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, sowie insbesondere dem angefochtenen Bescheid und den oben näher bezeichneten Strafurteil. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere von Art. 2 und 3 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere von Artikel 2 und 3 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Ohne die zweifelsfrei sehr gravierende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, so ist im vorliegenden Fall – vor dem Hintergrund der notorischen Ländersituation im Iran – auch festzuhalten, dass ein Abfall vom Glauben (Islam), sowie eine Homo- bzw. Bisexualität im Iran zu schweren Sanktionen, die bis zu Todesstrafe reichen können, führen kann. Es ist daher diesbezüglich ein profundes Ermittlungsverfahren zu führen. Wie der Verfassungsgerichtshof – zum wiederholten Male – vor dem Hintergrund diesbezüglichen Judikatur des EuGH festgestellt hat, spricht der Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homo (- oder Bi)sexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens, weil einer Person nicht zugesonnen werde können, alle intimen Aspekte ihres Lebens, wie insbesondere ihre Sexualität, sogleich offen zu legen. Ein Asylwerber dürfe nicht allein deswegen als unglaubwürdig angesehen werden, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht gleich bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit darlegt und Verfolgungsgründe offenbart hat (zuletzt VfGH vom 28.02.2023 Zl. E995/2022-10 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde – zumindest implizit – auch ein Vorbringen gegen die Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Gleiches gilt auch für die Verhängung eines Einreiseverbotes, insbesondere für die zu treffende Gefährdungsprognose (zB VwGH vom 25.05.2020 Ra 2019/19/0116 und viele andere mehr), wobei die Missachtung der Verhandlungspflicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen muss, ohne dass die Relevanz eines Verfahrensmangels geprüft werden müsste (VwGH vom 16.05.2022 Ra 2020/18/0345 und viele andere mehr). Weiters hat der Beschwerdeführer in den Beschwerden den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist, durchzuführen. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit in Anbetracht des voraussichtlichen Entlassungstermines des Beschwerdeführers aus der Strafhaft (26.06.2025) nicht nachvollzogen werden und führt lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, wobei die allfällige Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise einer finalen Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorbehalten wird. Es waren daher die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VI. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sechs. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2270118.1.00