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{'item': 'W163 2136969-2'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 34§ 43§ 43a§ 494a§ 6Art. 1§ 131§ 39§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW163 2136969-2 Spruch, W163 2136969-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG und § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und die angefochtenen Spruchpunkte behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und die angefochtenen Spruchpunkte behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Vorverfahrenrömisch eins.1.
  4. Vorverfahren
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Am 19.09.2015 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  7. Am 15.09.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 16.09.2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 30.01.2017, GZ W244 2136969-1, stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 16.09.2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 30.01.2017, GZ W244 2136969-1, stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. I.1.

  1. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
  3. Mit Aktenvermerk des BFA vom 03.10.2022 wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen §§ 127, 131 StGB Anhaltspunkte ergäben, dass er ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen habe und ein Asylausschlussgrund iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliege.
  4. Mit Aktenvermerk des BFA vom 03.10.2022 wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen Paragraphen 127, 131, StGB Anhaltspunkte ergäben, dass er ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen habe und ein Asylausschlussgrund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliege.
  5. Am 15.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  6. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 5 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des am 09.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheides fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge der Beschwerdeerhebung legte er auch zwei Empfehlungsschreiben vor.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. und römisch sieben. des am 09.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheides fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge der Beschwerdeerhebung legte er auch zwei Empfehlungsschreiben vor.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 14.03.2023 vom BFA vorgelegt. I.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und Situation der beschwerdeführenden Partei
  6. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sayyed an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde in Isfahan im Iran geboren und wuchs in der Stadt Qom (Iran) bis zu seiner Ausreise im Familienverband auf. Im Jahr 2015 reiste er mit seiner Kernfamilie, also seinen Eltern und seinem Bruder, nach Europa. Der BF war noch nie in Afghanistan. Er besuchte im Iran etwa sechs Jahre die Schule und ging in Österreich vier Jahre in die Mittelschule, wurde jedoch verhaftet, bevor er seinen Pflichtschulabschluss machen konnte. Er war zwar im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig, spricht jedoch fließend Deutsch und nimmt zum Entscheidungszeitpunkt an einem Lehrgang zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses teil. Der BF ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er ist erwerbsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er hält sich seit 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 im Familienverfahren

§ 34Abs. 2 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm dieser Status mit im Spruch angefochtenen Bescheid

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.Er hält sich seit 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 im Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm dieser Status mit im Spruch angefochtenen Bescheid

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

  1. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Der BF wurde in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt und wurde aus dem Strafvollzug der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 17.01.2023 entlassen. 2.
  2. Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.02.2020, rechtskräftig seit 19.02.2020, XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.1. Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.02.2020, rechtskräftig seit 19.02.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gemeinsam mit einem zweiten Täter einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine vierundzwanzig Tage überschreitende Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs. 1 StGB) herbeigeführt hat, indem sie dem Opfer mehrfach Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten und mit einem Motorradhelm gegen seinen Kopf schlugen, wodurch dieser ein Cut an der Stirn sowie Prellungen am Kopf, an der Hand, am Arm und am Handgelenk davontrug und sofort nach dem Vorfall regelmäßig an heftigen Panikattacken litt. Der BF hat weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine andere gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie einer weiteren Person gegenüber, in der Absicht, dass dieser die Drohung der Betroffenen zukommen lasse, was letztlich auch eintrat, ankündigten: „N. hat alles der Polizei gesagt, wenn wir sie wieder sehen werden wir sie „ficken“ [gemeint: schlagen]“. Zuletzt hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) die bedrohte Person dazu zu bestimmen versucht, dass sie als Zeugin, nämlich als Tatzeugin zu der vorher beschrieben strafbaren Handlung, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache wider besseren Wissens, falsch aussage, um selbst der Strafverfolgung zu entgehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gemeinsam mit einem zweiten Täter einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine vierundzwanzig Tage überschreitende Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) herbeigeführt hat, indem sie dem Opfer mehrfach Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten und mit einem Motorradhelm gegen seinen Kopf schlugen, wodurch dieser ein Cut an der Stirn sowie Prellungen am Kopf, an der Hand, am Arm und am Handgelenk davontrug und sofort nach dem Vorfall regelmäßig an heftigen Panikattacken litt. Der BF hat weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine andere gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie einer weiteren Person gegenüber, in der Absicht, dass dieser die Drohung der Betroffenen zukommen lasse, was letztlich auch eintrat, ankündigten: „N. hat alles der Polizei gesagt, wenn wir sie wieder sehen werden wir sie „ficken“ [gemeint: schlagen]“. Zuletzt hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die bedrohte Person dazu zu bestimmen versucht, dass sie als Zeugin, nämlich als Tatzeugin zu der vorher beschrieben strafbaren Handlung, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache wider besseren Wissens, falsch aussage, um selbst der Strafverfolgung zu entgehen. Als strafmildernd wurde das teilweise Geständnis, der ordentliche Lebenswandel sowie das Anerkenntnis bzw. die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet. 2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.07.2020, rechtskräftig seit 14.07.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.07.2020, rechtskräftig seit 14.07.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.3. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.11.2022, rechtskräftig seit 15.11.2022, XXXX wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB unter Anwendung des § 39 Abs. 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2.3. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.11.2022, rechtskräftig seit 15.11.2022, römisch 40 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein zweiter Täter im September 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämliche eine Bluetooth Musikbox im Wert von EUR 130,- einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie, bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen das Opfer und eine weitere Person anwendeten, wobei es ihnen darauf ankam die Sache zu erhalten. Dabei hat der Mittäter der zweiten Person zwei Ohrfeigen und dem Opfer Schläge gegen den Kopf und der BF dem Opfer wuchtige Fußtritte gegen das Schienbein und den Oberschenkel versetzt, wodurch dieser letztlich davon abließ, sein Eigentum zurückzufordern und die Hilfe der Kriminalpolizei in Anspruch nahm. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein zweiter Täter im September 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämliche eine Bluetooth Musikbox im Wert von EUR 130,- einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie, bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen das Opfer und eine weitere Person anwendeten, wobei es ihnen darauf ankam die Sache zu erhalten. Dabei hat der Mittäter der zweiten Person zwei Ohrfeigen und dem Opfer Schläge gegen den Kopf und der BF dem Opfer wuchtige Fußtritte gegen das Schienbein und den Oberschenkel versetzt, wodurch dieser letztlich davon abließ, sein Eigentum zurückzufordern und die Hilfe der Kriminalpolizei in Anspruch nahm. Als strafmildernd wurde das teilweise Geständnis, die objektive Schadensgutmachung sowie das Alter unter einundzwanzig Jahren, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Beim BF war § 39 Abs. 1a StGB anzuwenden, da dieser von einem Landesgericht bereits zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

§ 494aAbs. 1 Z 2 und Abs. 6 St

PO iVm § 53 Abs. 2 und 3 StGB wurde vom Widerruf der dem BF zu seinen beiden Vorverurteilungen gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch die Probezeit hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Als strafmildernd wurde das teilweise Geständnis, die objektive Schadensgutmachung sowie das Alter unter einundzwanzig Jahren, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Beim BF war Paragraph 39, Absatz eins a, StGB anzuwenden, da dieser von einem Landesgericht bereits zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2 und 3 StGB wurde vom Widerruf der dem BF zu seinen beiden Vorverurteilungen gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch die Probezeit hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. 2.

  1. Der BF wurde zwar bereits wegen zweier Verbrechen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, jedoch handelt es sich bei den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Tatumstände, der einzelnen Strafen sowie der jeweiligen Erschwerungs- und Milderungsgründe um keine „besonders schweren Verbrechen“, weshalb kein Asylausschlussgrund vorliegt. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  2. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  3. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des aktenkundigen rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 30.01.
  4. II.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  6. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und dem mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Heimatstadt stützen sich auf die bisherigen Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass der BF im Familienverband im Iran aufgewachsen ist, diesen im Jahr 2015 mit seiner Kernfamilie verlassen hat und noch nie in Afghanistan war. Der BF gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er im Iran ca. sechs Jahre die Schule und in Österreich vier Jahre die Mittelschule besucht habe, jedoch vor dem Pflichtschulabschluss verhaftet worden sei, weshalb dies festzustellen war. Dass er bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war, war einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.12.2022 zu entnehmen. Da die Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher stattfinden konnte, war festzustellen, dass der BF fließend Deutsch spricht. Dass er zum Entscheidungszeitpunkt an einem Lehrgang zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses teilnimmt, war den von ihm mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Empfehlungsschreiben von Mitarbeiterinnen der Volkshochschule vom 27.02.2023 sowie vom 08.03.2023 zu entnehmen. Es war festzustellen, dass der BF ledig, volljährig sowie gesund ist und keine Kinder hat, weil er dies vor der belangten Behörde behauptete. Da er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und im erwerbsfähigen Alter ist, war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Der BF ist wie festgestellt im Jahr 2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass er seit seiner Einreise etwa das Bundesgebiet verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, und ihm dieser mit im Spruch angefochtenen Bescheid

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt wurde.Der BF ist wie festgestellt im Jahr 2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass er seit seiner Einreise etwa das Bundesgebiet verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, und ihm dieser mit im Spruch angefochtenen Bescheid

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt wurde.

  1. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister war zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF hinsichtlich seiner letzten Verurteilung am 17.01.2023 aus der Strafhaft entlassen wurde. Die Feststellungen zu den einzelnen gegen ihn verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf den von den Strafgerichten übermittelten gekürzten Urteilsausfertigungen. Zur Feststellung, die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen keine „besonders schweren Verbrechen“ dar, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in III.
  2. verwiesen.Zur Feststellung, die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen keine „besonders schweren Verbrechen“ dar, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in römisch drei.
  3. verwiesen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) III.
  4. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

Grömisch drei.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

§ 6Abs. 2 Asyl

G kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 1.

  1. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. 1.
  2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. im Spruch angefochtener Bescheid, S. 140 f). Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes vergleiche im Spruch angefochtener Bescheid, S. 140 f). Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF implizit auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu aus, dass der BF in Österreich bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und damit seine kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht habe, weshalb er als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit einzustufen sei. Insbesondere bei der zuletzt vom BF begangenen Straftat des räuberischen Diebstahls seien als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalb der Probezeit und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu werten gewesen. Er habe eine besondere Qualität an Rücksichtslosigkeit gezeigt, indem er das Opfer mit Füßen getreten habe und sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich sämtliche seiner Vorstrafen als wirkungslos gezeigt hätten, davon auszugehen, dass er in kurzer Zeit wieder straffällig werde und gegenüber den Menschen des Aufnahmestaates, somit für die Allgemeinheit, eine Gefahr darstelle. Hinzu komme, dass der BF trotz realistischer Möglichkeit nicht berufstätig sei und weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestehe, weshalb er über keine familiären Anbindungen mehr verfüge.Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF implizit auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu aus, dass der BF in Österreich bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und damit seine kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht habe, weshalb er als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit einzustufen sei. Insbesondere bei der zuletzt vom BF begangenen Straftat des räuberischen Diebstahls seien als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalb der Probezeit und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu werten gewesen. Er habe eine besondere Qualität an Rücksichtslosigkeit gezeigt, indem er das Opfer mit Füßen getreten habe und sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich sämtliche seiner Vorstrafen als wirkungslos gezeigt hätten, davon auszugehen, dass er in kurzer Zeit wieder straffällig werde und gegenüber den Menschen des Aufnahmestaates, somit für die Allgemeinheit, eine Gefahr darstelle. Hinzu komme, dass der BF trotz realistischer Möglichkeit nicht berufstätig sei und weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestehe, weshalb er über keine familiären Anbindungen mehr verfüge. 1.2.
  3. Der BF wurde im Bundesgebiet unter anderem wegen der Verbrechen der schweren Köperverletzung nach § 84 Abs. 4 AsylG und des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu prüfen ist. 1.2.
  4. Der BF wurde im Bundesgebiet unter anderem wegen der Verbrechen der schweren Köperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, AsylG und des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu prüfen ist. 1.2.2.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.2.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der VwGH hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der VwGH hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden vergleiche VwGH 2.3.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). An dieser Stelle ist auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) zu erwähnen, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom internationalen Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der Bestrafung, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens etc., beurteilt werden solle. Beispiele schwerer Straftaten sind unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, S. 31 f). Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.101999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.101999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). 1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.02.2020 unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 10.11.2022 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwölf Monaten, wobei der unbedingte Teil vier Monate betrug, verurteilt. 1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.02.2020 unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 10.11.2022 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwölf Monaten, wobei der unbedingte Teil vier Monate betrug, verurteilt. Weder seine Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB noch die Verurteilung wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB stellt abstrakt ein „besonders schweres Verbrechen“ nach der oben zitierten Judikatur des VwGH bzw. des EASO-Leitfadens „Ausschluss“ dar. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des VwGH, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass die vom BF begangenen Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind, wie es beispielsweise beim bewaffneten Raub, Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung oder Drogenhandel der Fall ist. Weder seine Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB noch die Verurteilung wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB stellt abstrakt ein „besonders schweres Verbrechen“ nach der oben zitierten Judikatur des VwGH bzw. des EASO-Leitfadens „Ausschluss“ dar. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des VwGH, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass die vom BF begangenen Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind, wie es beispielsweise beim bewaffneten Raub, Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung oder Drogenhandel der Fall ist. Hinsichtlich der vom BF verwirklichten schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB wird nicht verkannt, dass dieser gemeinsam mit einem weiteren Täter einer anderen Person durch mehrfache Schläge und Fußtritte gegen den Körper sowie das Schlagen mit einem Motorradhelm gegen dessen Kopf eine vierundzwanzig Tage überschreitende Gesundheitsschädigung herbeiführte, zumal das Opfer ein Cut an der Stirn sowie Prellungen am Kopf, an der Hand, am Arm und am Handgelenk davontrug und sofort nach dem Vorfall regelmäßig an heftigen Panikattacken litt und damit zeigte, dass er durchaus dazu bereit ist, ein nicht unerhebliches Maß an Gewalt anzuwenden. Dennoch liegt „lediglich“ eine schwere Körperverletzung, und nicht etwa eine absichtlich schwere Körperverletzung, die ein wesentlich höheres Unrechtsgehalt beinhaltet, vor. Weiters zu berücksichtigten ist, dass es sich bei der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung um eine Jugendstraftat iSd § 1 Abs. 1 Z 3 JGG handelte und die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Auch der von ihm begangene räuberische Diebstahl

§ 131St

GB stellt zwar anhand der Strafdrohung ein Verbrechen dar, jedoch kann dieser in casu nicht als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden. So wendete der BF weder ein besonderes Maß an Gewalt an noch zog die begangene strafbare Handlung hinsichtlich des Vermögens oder bezüglich der Gesundheit einer anderen Person gravierende Schäden nach sich, zumal der BF eine Bluetooth Box im Wert von EUR 130,- wegnahm und dem Opfer wuchtige Fußtritte gegen das Schienbein und den Oberschenkel versetzte. Von der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wurde der Großteil, nämlich acht Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Hinsichtlich der vom BF verwirklichten schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB wird nicht verkannt, dass dieser gemeinsam mit einem weiteren Täter einer anderen Person durch mehrfache Schläge und Fußtritte gegen den Körper sowie das Schlagen mit einem Motorradhelm gegen dessen Kopf eine vierundzwanzig Tage überschreitende Gesundheitsschädigung herbeiführte, zumal das Opfer ein Cut an der Stirn sowie Prellungen am Kopf, an der Hand, am Arm und am Handgelenk davontrug und sofort nach dem Vorfall regelmäßig an heftigen Panikattacken litt und damit zeigte, dass er durchaus dazu bereit ist, ein nicht unerhebliches Maß an Gewalt anzuwenden. Dennoch liegt „lediglich“ eine schwere Körperverletzung, und nicht etwa eine absichtlich schwere Körperverletzung, die ein wesentlich höheres Unrechtsgehalt beinhaltet, vor. Weiters zu berücksichtigten ist, dass es sich bei der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung um eine Jugendstraftat iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, JGG handelte und die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Auch der von ihm begangene räuberische Diebstahl

Paragraph 131, StGB stellt zwar anhand der Strafdrohung ein Verbrechen dar, jedoch kann dieser in casu nicht als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden. So wendete der BF weder ein besonderes Maß an Gewalt an noch zog die begangene strafbare Handlung hinsichtlich des Vermögens oder bezüglich der Gesundheit einer anderen Person gravierende Schäden nach sich, zumal der BF eine Bluetooth Box im Wert von EUR 130,- wegnahm und dem Opfer wuchtige Fußtritte gegen das Schienbein und den Oberschenkel versetzte. Von der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wurde der Großteil, nämlich acht Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es können zwar iSd oben zitierten Judikatur des VwGH auch eine Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden, jedoch erfüllen die vom BF verwirklichten Straftaten auch kumuliert nicht den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Der BF wurde ausschließlich wegen strafbarer Handlungen, die er als Jugendlicher oder als junger Erwachsener begangen hat, verurteilt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein strafrechtswidriges Verhalten bzw. das in gewissem Maße vorhandene Aggressionspotential (ausschließlich) auf eine Adoleszenzkrise zurückzuführen ist. Weiters sind die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen als milde zu qualifizieren. Bei seiner ersten Verurteilung stand unter Berücksichtigung des § 5 Z 4 JGG ein Strafrahmen von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung und wurde dieser mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten nicht einmal zu einem Drittel ausgenutzt. Auch bei seiner zweiten Verurteilung, die ausschließlich wegen Vergehen nach § 27 SMG erfolgte, wurde der Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht einmal annähernd ausgeschöpft. In Bezug auf seine Verstöße gegen das SMG ist weiters zu beachten, dass der BF nicht etwa wegen Suchtgifthandel nach § 28a SMG, sondern wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften verurteilt wurde und ist diesbezüglich festzuhalten, dass er die strafbaren Handlungen zum Teil ausschließlich für den persönlichen Gebrauch beging. Eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz iSd Judikatur des VwGH, derzufolge an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) liegt daher nicht vor. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung wegen § 131 StGB war der Strafrahmen

§ 39Abs. 1a St

GB um die Hälfte zu erhöhen, weshalb dieser sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre betrug. Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten war also auch bezüglich dieser Verurteilung im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Hinzu kommt, dass die hinsichtlich der ersten beiden Verurteilungen ergangenen Freiheitsstrafen zur Gänze und die zuletzt gegen den BF verhängte Strafe zumindest zu einem Teil bedingt nachgesehen wurden. Beachtlich ist weiters, dass es das Strafgericht bei seiner dritten Verurteilung trotz des erneuten Rückfalls des BF nicht für notwendig befand, die hinsichtlich der ersten beiden Verurteilungen gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen.Es können zwar iSd oben zitierten Judikatur des VwGH auch eine Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden, jedoch erfüllen die vom BF verwirklichten Straftaten auch kumuliert nicht den Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Der BF wurde ausschließlich wegen strafbarer Handlungen, die er als Jugendlicher oder als junger Erwachsener begangen hat, verurteilt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein strafrechtswidriges Verhalten bzw. das in gewissem Maße vorhandene Aggressionspotential (ausschließlich) auf eine Adoleszenzkrise zurückzuführen ist. Weiters sind die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen als milde zu qualifizieren. Bei seiner ersten Verurteilung stand unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG ein Strafrahmen von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung und wurde dieser mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten nicht einmal zu einem Drittel ausgenutzt. Auch bei seiner zweiten Verurteilung, die ausschließlich wegen Vergehen nach Paragraph 27, SMG erfolgte, wurde der Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht einmal annähernd ausgeschöpft. In Bezug auf seine Verstöße gegen das SMG ist weiters zu beachten, dass der BF nicht etwa wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, SMG, sondern wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften verurteilt wurde und ist diesbezüglich festzuhalten, dass er die strafbaren Handlungen zum Teil ausschließlich für den persönlichen Gebrauch beging. Eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz iSd Judikatur des VwGH, derzufolge an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) liegt daher nicht vor. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung wegen Paragraph 131, StGB war der Strafrahmen

Paragraph 39, Absatz eins a, StGB um die Hälfte zu erhöhen, weshalb dieser sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre betrug. Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten war also auch bezüglich dieser Verurteilung im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Hinzu kommt, dass die hinsichtlich der ersten beiden Verurteilungen ergangenen Freiheitsstrafen zur Gänze und die zuletzt gegen den BF verhängte Strafe zumindest zu einem Teil bedingt nachgesehen wurden. Beachtlich ist weiters, dass es das Strafgericht bei seiner dritten Verurteilung trotz des erneuten Rückfalls des BF nicht für notwendig befand, die hinsichtlich der ersten beiden Verurteilungen gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG qualifiziert werden kann. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG qualifiziert werden kann. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA sein strafrechtliches Fehlverhalten nicht abstritt, sondern sich aufrichtig dafür entschuldigte und durchaus Reue zeigte. Es wurde erst hinsichtlich seiner letzten Verurteilung ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen und ist es durchaus möglich, dass ihn nunmehr das erstmalige Verspüren des Haftübels von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird. Auch die von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben zweier Mitarbeiterinnen der Volkshochschule, in denen er als freundlicher, ruhiger sowie motivierter Kursteilnehmer beschrieben wird und die Tatsache, dass er direkt nach seiner Haftentlassung wieder mit einem Kurs der Volkshochschule zur Vorbereitung des Pflichtschulabschlusses begonnen hat, sprechen für eine positive Zukunftsprognose. 1.2.

  1. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des Asylberechtigten war daher zu beheben. Dem BF kommt demnach weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.1.2.
  2. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des Asylberechtigten war daher zu beheben. Dem BF kommt demnach weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. III.
  3. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. und VI. sowie VII. des angefochtenen Bescheidsrömisch drei.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. und römisch sechs. sowie römisch sieben. des angefochtenen Bescheids Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass Spruchpunkt V., mit dem die belangte Behörde feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, in der Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten wurde, weshalb dieser Spruchteil nicht Gegenstand der Entscheidung war.Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass Spruchpunkt römisch fünf., mit dem die belangte Behörde feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, in der Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten wurde, weshalb dieser Spruchteil nicht Gegenstand der Entscheidung war. III.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch drei.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2136969.2.00

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