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{'item': 'W163 2193024-2'}

Obsah (20)§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 4§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 5§ 7§ 19§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW163 2193024-2 Spruch, W163 2193024-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 58Abs. 10 Asyl

G und § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
  4. Erstes Verfahren
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Am 21.05.2015 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  7. Am 05.07.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Die gegen den Bescheid vom 07.03.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 17.12.2021 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 als unbegründet abgewiesen.
  2. Die vom BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) wurde mit dessen Beschluss vom 20.07.2022 zurückgewiesen.
  3. Die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) wurde mit dessen Beschluss vom 18.03.2022 abgelehnt. I.1.
  4. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
  5. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
  6. Mit einem am 27.07.2022 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG und legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
  7. Mit einem am 27.07.2022 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
  8. Mit Schreiben vom 27.09.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag an den BF. Dieser wurde dazu aufgefordert, binnen vier Wochen weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise könne er einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellen.
  9. Mit Schreiben vom 27.09.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag an den BF. Dieser wurde dazu aufgefordert, binnen vier Wochen weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise könne er einen begründeten Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stellen.
  10. Mit Schreiben vom 02.11.2022 legte der BF die Kopie seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde sowie weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor. Er stellte weiters einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 19 Abs. 8 NAG.
  11. Mit Schreiben vom 02.11.2022 legte der BF die Kopie seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde sowie weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor. Er stellte weiters einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG.
  12. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde, da die Behörde ihre gesetzliche Entscheidungsfrist hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht wahrgenommen habe.
  13. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2022 abgewiesen. 5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2022 abgewiesen.

  1. Gegen den am 14.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 15.03.2023 vom BFA vorgelegt. I.
  3. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab und wuchs dort im Familienverband auf. Er absolvierte im Herkunftsstaat eine zehnjährige Schulbildung und besuchte im Anschluss zwei Jahre ein College. Er arbeitete im familieneigenen Unternehmen und leben sein Vater, sein Bruder, die beiden Schwestern sowie zahlreiche Onkeln und Tanten nach wie vor in Indien.
  6. Er ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Er ist mit einer indischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt. Mit dieser hat er ein am 19.02.2021 und ein am 09.01.2023 in Österreich geborenes Kind. Beide Kinder besitzen die indische Staatsbürgerschaft. Er lebt zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Familie in einer Mietwohnung, ist sozialversichert und aufgrund des Ausübens einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig. Der BF ist im Bundesgebiet hinreichend integriert.
  7. Er reiste im Mai 2015 illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, also seit beinahe acht Jahren, durchgehend in Österreich auf. Sein am 19.05.2015 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden, vorübergehenden Aufenthaltsrechtes hielt sich der BF bis Dezember 2021 rechtmäßig in Österreich auf. Obwohl gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG.
  8. Er reiste im Mai 2015 illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, also seit beinahe acht Jahren, durchgehend in Österreich auf. Sein am 19.05.2015 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden, vorübergehenden Aufenthaltsrechtes hielt sich der BF bis Dezember 2021 rechtmäßig in Österreich auf. Obwohl gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der BF brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine neuen, nach dem 17.12.2021 entstandenen entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Integrationsschritte vor. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF nicht substantiiert behauptet, dass sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer, sein Privat- und Familienleben oder seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des BVwG eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Sowohl seine private und familiäre Situation als auch seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  9. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  10. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  11. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  12. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  13. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF ergeben sich aus den von ihm bisher im Verfahren getätigten Angaben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Schulbildung, zu der von ihm im Herkunftsstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit und seinen nach wie vor in Indien aufhältigen Verwandten.
  14. Der BF brachte im Verfahren nicht hervor, an etwaigen psychischen oder physischen Krankheiten zu leiden, weshalb festzustellen war, dass er gesund ist. Da er im erwerbsfähigen Alter ist und im Bundesgebiet unstrittig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Dass er mit einer in Österreich aufhältigen indischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus seinen im Verfahren getätigten Angaben und der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde. Einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hinsichtlich seiner Ehefrau war zu entnehmen, dass diese im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt. Es ist unstrittig und den vom BF vorgelegten Geburtsurkunden zu entnehmen, dass dieser zwei in Österreich geborene Kinder hat, die die indische Staatsbürgerschaft besitzen. Dass er mit seiner Familie in einer Mietwohnung lebt und sozialversichert sowie selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Es war festzustellen, dass der BF im Bundesgebiet hinreichend integriert ist, da er sich seit etwa acht Jahren hier aufhält, Deutsch zumindest auf Niveau A2 spricht, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, versichert ist und, wie bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 festgestellt, über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.
  15. Die Feststellungen zum Gang des bisherigen Verfahrens, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 und zur Tatsache, dass der BF sich von Mai 2015 bis Dezember 2021 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, waren unstrittig dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 zu entnehmen. Der BF stellte trotz des Bestehens einer Ausreiseverpflichtung am 27.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G, erstattete jedoch im Hinblick auf die am 17.12.2021 erlassene Rückkehrentscheidung kein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen bezüglich seines Privat- und Familienlebens, seiner Aufenthaltsdauer oder seiner Integration. So wurde im Rahmen der vom BVwG am 17.12.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt, dass sich der BF seit Ende Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, meldebehördlich registriert sei und am 24.02.2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert habe. Er habe am 15.01.2020 eine in Österreich wohnhafte indische Staatsangehörige geheiratet, die über einen bis zum 12.09.2022 gültigen Aufenthaltstitel verfüge und habe mit dieser ein am 10.03.2021 geborenes Kind. Der BF lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einer Mietwohnung und sei versichert sowie selbsterhaltungsfähig, indem er ein Transportunternehmen betreibe. Er verfüge weiters über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und dem Vorliegen nachhaltiger integrationsbegründender Aspekte sei zu beachten, dass der BF unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und sich nur aufgrund eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz hier aufhalten habe dürfen, weshalb ihm die Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein habe müssen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei auch in Hinblick auf das Bestehen eines aufrechten Familienlebens in Österreich zumutbar, zumal sowohl seine Ehefrau als auch sein Kind indische Staatsangehörige seien und demnach die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens in Indien bestehe. Hinzu komme, dass sowohl der BF als auch seine Ehefrau starke private sowie familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat hätten und sie bei einer Rückkehr in der Lage sein würden, sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft einzugliedern. Auch für das Kind des BF sei eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien vor dem Hintergrund, dass sich dieses in einem anpassungsfähigen Alter befinde und in einem indischen Familienverband aufwachse, möglich und zumutbar. Zuletzt hielt das BVwG fest, dass für den BF, sollte dieser in Zukunft gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in Österreich leben wollen, die Möglichkeit bestehe, die Familienzusammenführung von Indien aus zu beantragen. Der BF stellte trotz des Bestehens einer Ausreiseverpflichtung am 27.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG, erstattete jedoch im Hinblick auf die am 17.12.2021 erlassene Rückkehrentscheidung kein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen bezüglich seines Privat- und Familienlebens, seiner Aufenthaltsdauer oder seiner Integration. So wurde im Rahmen der vom BVwG am 17.12.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt, dass sich der BF seit Ende Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, meldebehördlich registriert sei und am 24.02.2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert habe. Er habe am 15.01.2020 eine in Österreich wohnhafte indische Staatsangehörige geheiratet, die über einen bis zum 12.09.2022 gültigen Aufenthaltstitel verfüge und habe mit dieser ein am 10.03.2021 geborenes Kind. Der BF lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einer Mietwohnung und sei versichert sowie selbsterhaltungsfähig, indem er ein Transportunternehmen betreibe. Er verfüge weiters über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und dem Vorliegen nachhaltiger integrationsbegründender Aspekte sei zu beachten, dass der BF unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und sich nur aufgrund eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz hier aufhalten habe dürfen, weshalb ihm die Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein habe müssen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei auch in Hinblick auf das Bestehen eines aufrechten Familienlebens in Österreich zumutbar, zumal sowohl seine Ehefrau als auch sein Kind indische Staatsangehörige seien und demnach die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens in Indien bestehe. Hinzu komme, dass sowohl der BF als auch seine Ehefrau starke private sowie familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat hätten und sie bei einer Rückkehr in der Lage sein würden, sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft einzugliedern. Auch für das Kind des BF sei eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien vor dem Hintergrund, dass sich dieses in einem anpassungsfähigen Alter befinde und in einem indischen Familienverband aufwachse, möglich und zumutbar. Zuletzt hielt das BVwG fest, dass für den BF, sollte dieser in Zukunft gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in Österreich leben wollen, die Möglichkeit bestehe, die Familienzusammenführung von Indien aus zu beantragen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführte wurden sämtliche der vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten entscheidungsrelevanten Tatsachen bzw. die von ihm vorgelegten Unterlagen bereits im ersten Verfahren bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt. Wie soeben ausgeführt bezog das BVwG im Rahmen der Interessensabwägung sowohl die lange Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass der Aufenthalt des BF größtenteils rechtmäßig war, als auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit, seine sozialen Anknüpfungspunkte sowie der Umstand, dass er versichert ist und über eine Mietwohnung verfügt, in die Entscheidung mitein. Sämtliche der vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten integrationsbegründenden Unterlagen, wie etwa eine Bestätigung über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, ein Mietvertrag, eine Gewerbeberechtigung, Einkommensbestätigungen sowie eine Versicherungsbestätigung für Zeiträume ab 01.01.2020 wurden entweder vor Erlass der Rückkehrentscheidung am 17.12.2021 ausgestellt oder beziehen sich auf Tatsachen, die vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF mittlerweile ein zweites Kind hat, jedoch bestand bereits vor der Entscheidung vom 17.12.2021 im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben und hat sich seine familiäre Situation insofern nicht geändert. Beide seiner Kinder sind indische Staatsbürger und aufgrund der Tatsache, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung gerade einmal ein Jahr und vier Monate vergangen sind, nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) 2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids 2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 2.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. […]“

§ 58Abs. 10 Asyl

G sind Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf § 56 AsylG eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Paragraph 56, AsylG eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.

  1. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  2. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  3. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). 2.
  5. Abwägungen im vorliegenden Fall Die belangte Behörde stützte sich bei der Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG auf § 58 Abs. 10 AsylG, weshalb das BVwG lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen hat. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 wurde gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und geht aus den Sachverhaltsfeststellungen sowie den rechtlichen Erwägungen hervor, dass im Fall des BF zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bei rund sechsjähriger Aufenthaltsdauer das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich in einer Gesamtschau überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich nicht vorlag.Die belangte Behörde stützte sich bei der Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, weshalb das BVwG lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen hat. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 wurde gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und geht aus den Sachverhaltsfeststellungen sowie den rechtlichen Erwägungen hervor, dass im Fall des BF zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bei rund sechsjähriger Aufenthaltsdauer das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich in einer Gesamtschau überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich nicht vorlag. Seit diesem Erkenntnis ist, wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, weder in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer noch in Hinblick auf seine Integration eine wesentliche Veränderung eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags

§ 58Abs. 10 Asyl

G entgegenstünde. Der BF brachte den Antrag nach § 56 AsylG ein halbes Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ein und erstattete kein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen. So wurden sämtliche Voraussetzungen der §§ 56 und 60 AsylG, nämlich die Aufenthaltsdauer des BF von sechs Jahren, die Tatsache, dass er sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, dass er selbsterhaltungsfähig und sozialversichert ist, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einer Mietwohnung lebt und in Österreich bereits fortgeschritten integriert ist, bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 17.12.2021 berücksichtigt und haben sich seither keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben. Auch die Tatsache, dass zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem zurückweisenden Bescheid des BFA am 10.02.2023 etwas mehr als ein Jahr vergangen ist, kann per se noch keinen geänderten Sachverhalt begründen, zumal der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 davon ausging, dass ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Seit diesem Erkenntnis ist, wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, weder in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer noch in Hinblick auf seine Integration eine wesentliche Veränderung eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegenstünde. Der BF brachte den Antrag nach Paragraph 56, AsylG ein halbes Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ein und erstattete kein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen. So wurden sämtliche Voraussetzungen der Paragraphen 56 und 60 AsylG, nämlich die Aufenthaltsdauer des BF von sechs Jahren, die Tatsache, dass er sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, dass er selbsterhaltungsfähig und sozialversichert ist, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einer Mietwohnung lebt und in Österreich bereits fortgeschritten integriert ist, bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 17.12.2021 berücksichtigt und haben sich seither keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben. Auch die Tatsache, dass zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem zurückweisenden Bescheid des BFA am 10.02.2023 etwas mehr als ein Jahr vergangen ist, kann per se noch keinen geänderten Sachverhalt begründen, zumal der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 davon ausging, dass ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war demnach spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war demnach spruchgemäß abzuweisen. 3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids 3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. Erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 7Abs. 1 Asyl

G-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2. Abwägungen im vorliegenden Fall Der BF stellte mit Schreiben vom 02.11.2022 einen Zusatzantrag auf Heilung eines Mangels

§ 19Abs.

8 NAG, da es ihm nicht möglich sei, Reisedokumente im Original vorzulegen, zumal er sein Heimatland überstürzt habe verlassen müssen und in Indien nunmehr keine Kontakte mehr bestünden, über die er seine Originalunterlagen besorgen könne. Er stützte diesen Antrag zwar fälschlicherweise auf das NAG, es ist jedoch angesichts der Tatsache, dass das Verfahren vor dem BFA geführt wurde, offenkundig, dass er beabsichtigte, den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV zu stellen.Der BF stellte mit Schreiben vom 02.11.2022 einen Zusatzantrag auf Heilung eines Mangels

Paragraph 19, Absatz 8, NAG, da es ihm nicht möglich sei, Reisedokumente im Original vorzulegen, zumal er sein Heimatland überstürzt habe verlassen müssen und in Indien nunmehr keine Kontakte mehr bestünden, über die er seine Originalunterlagen besorgen könne. Er stützte diesen Antrag zwar fälschlicherweise auf das NAG, es ist jedoch angesichts der Tatsache, dass das Verfahren vor dem BFA geführt wurde, offenkundig, dass er beabsichtigte, den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zu stellen. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2022

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zutreffenderweise ab, weil gegenständlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht vorliegen.Die belangte Behörde wies den Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2022

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zutreffenderweise ab, weil gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht vorliegen. Wie bereits vom BFA ausgeführt, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 ausreichend gewürdigt und festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich nicht vorliegt, weshalb der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV nicht erfüllt ist. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF in Indien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und nach wie vor Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten habe, ging das BFA zu Recht davon aus, dass der BF iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, aus Indien seine Reisedokumente zu erlangen bzw. diese bei der indischen Botschaft oder den Behörden seines Herkunftsstaates zu beantragen.Wie bereits vom BFA ausgeführt, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 ausreichend gewürdigt und festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich nicht vorliegt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht erfüllt ist. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF in Indien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und nach wie vor Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten habe, ging das BFA zu Recht davon aus, dass der BF iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, aus Indien seine Reisedokumente zu erlangen bzw. diese bei der indischen Botschaft oder den Behörden seines Herkunftsstaates zu beantragen. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116). Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG von der belangten Behörde

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG von der belangten Behörde

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2193024.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.