Obsah (5)
§§ 38§§ 28Art. 133§ 112§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW170 2268483-1 Spruch, W170 2268483-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
§§ 38AVG, 17 Vw
GVG fortgesetzt.römisch eins. Das Verfahren wird
Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG fortgesetzt. II. Die Beschwerde wird
§§ 28Abs. 1, 31 Vw
GVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: A) Zu I. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen:Zu römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen: Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.02.2023, ohne Zl., wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, Zl. W170 2268483-1/2Z, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.02.2023, ohne Zl., wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, Zl. W170 2268483-1/2Z, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. Nach Eintritt der Bedingung – dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.04.2023 der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.03.2023, Zl. 2023-0.109.983, Senat 32, über die Nichtsuspendierung des Beschwerdeführers, die mangels Beschwerdeerhebung rechtskräftig wurde, übermittelt – ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Beschlusses. Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses. Zu II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:Zu römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.02.2023, ohne Zl., wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 09.03.2023, 15:30 Uhr, bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde am 14.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Vorlage der vorläufigen Suspendierung an die Bundesdisziplinarbehörde wurde von dieser mit Bescheid vom 02.03.2023, Zl. 2023-0.109.983, Senat 32, keine Suspendierung verfügt. Der Bescheid wurde am 06.03.2023 dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers und am 13.03.2023 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel ergriffen. 2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtaktes, insbesondere aus der Mitteilung der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.04.2023 und einer entsprechenden Bestätigung des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz vom selben Tag. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 112Abs.
1
- Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
§ 112Abs.
2 1. Satz BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
§ 112Abs.
2 2. Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.
Paragraph 112, Absatz eins,
- Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Paragraph 112, Absatz 2, 2. Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.
§ 112Abs.
4
- und
- Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach § 112 Abs. 2 BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 112 Abs. 3 BDG der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder – nach einer entsprechenden Beschwerde – durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Suspendierung verhängt wird.
Paragraph 112, Absatz 4,
- und
- Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder – nach einer entsprechenden Beschwerde – durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts mehr bewirken könnte; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergegangenen gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts mehr bewirken könnte; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in Paragraph 13, GehG genannten Fälle zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergegangenen gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135). Da nunmehr die Bundesdisziplinarbehörde rechtskräftig mit Bescheid vom 02.03.2023, Zl. 2023-0.109.983, Senat 32, – mangels Beschwerden ist die Rechtskraft spätestens mit Ablauf des 12.04.2023 eingetreten – die Nichtsuspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat, treten hinsichtlich der (nunmehr bereits beendeten) vorläufigen Suspendierung keine Kürzung der Bezüge ein. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch (zumindest aus disziplinarrechtlicher Sicht) wieder seinen Dienst versehen kann und dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der diesem auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nicht zukommt (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011), ist nicht zu sehen, welche Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer nunmehr in Bezug auf den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.02.2023, ohne Zl., haben könnte. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Daher ist die Beschwerde mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehendem Rechtschutzinteresse zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2268483.1.00