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{'item': 'W183 2266874-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW183 2266874-1 Spruch, W183 2266874-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2019 in die exekutivdienstliche Ausbildung aufgenommen und war zuletzt an einer Polizeiinspektion in Verwendung. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist provisorisch.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z 4 iVm § 43 Abs. 1 und 2 BDG gekündigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, in alkoholisiertem Zustand zusammen mit einer anderen Person den Straftatbestand des Raubes begangen zu haben. Er sei gerichtlich angeklagt worden. Da der Beschwerdeführer mit der Tat Rechtsgüter, deren Schutz ihm im Rahmen dienstlicher Pflichten anvertraut sei, verletzt habe, sei das Vertrauen der Behörde in ihn zerstört und liege ein pflichtwidriges Verhalten vor.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 4 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG gekündigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, in alkoholisiertem Zustand zusammen mit einer anderen Person den Straftatbestand des Raubes begangen zu haben. Er sei gerichtlich angeklagt worden. Da der Beschwerdeführer mit der Tat Rechtsgüter, deren Schutz ihm im Rahmen dienstlicher Pflichten anvertraut sei, verletzt habe, sei das Vertrauen der Behörde in ihn zerstört und liege ein pflichtwidriges Verhalten vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht an dem Raub beteiligt gewesen sei und sein Handeln auf Deeskalation gerichtet gewesen sei. Auch sei er strafgerichtlich freigesprochen worden. Durch den zuständigen Staatsanwalt sei allerdings ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden.
  5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 (eingelangt am 10.02.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden das Tonbandprotokoll und die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt, mit welchem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingeholt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung legte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Generalprokuratur betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde vor, in welcher festgehalten wird, dass der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zukomme.
  8. Mit Schreiben vom 04.04.2023 teilte das Landesgericht Wiener Neustadt mit, dass das Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, nun rechtskräftig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt als Beamter an einer Polizeistation tätig. 1.
  11. Am XXXX .2022 war der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen in stark alkoholisiertem Zustand (ca. 1,6-1,95 Promille) um ca. 2:30 Uhr am Hauptplatz von XXXX unterwegs und traf dort auf zwei ihm unbekannte Personen. Der Kollege des Beschwerdeführers begann in der Folge eine „Stänkerei“ mit zwei jüngeren Burschen, fasste einen der beiden am Hals und nahm dem anderen eine Stange Snus weg. Der Beschwerdeführer stand daneben und forderte seinen Kollegen auf, damit aufzuhören. Als einer der Burschen aufstehen wollte, legte der Beschwerdeführer seinen rechten, schwächeren Arm um dessen Halsbereich. Der Kollege des Beschwerdeführers entfernte sich nach diesem Vorfall vom Tatort. Der Beschwerdeführer verblieb am Ort bis zum Eintreffen der Polizei und versuchte, den Burschen zu entschädigen, indem er die in seiner Geldbörse vorhandenen 40 Euro anbot. 1.
  12. Am römisch 40 .2022 war der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen in stark alkoholisiertem Zustand (ca. 1,6-1,95 Promille) um ca. 2:30 Uhr am Hauptplatz von römisch 40 unterwegs und traf dort auf zwei ihm unbekannte Personen. Der Kollege des Beschwerdeführers begann in der Folge eine „Stänkerei“ mit zwei jüngeren Burschen, fasste einen der beiden am Hals und nahm dem anderen eine Stange Snus weg. Der Beschwerdeführer stand daneben und forderte seinen Kollegen auf, damit aufzuhören. Als einer der Burschen aufstehen wollte, legte der Beschwerdeführer seinen rechten, schwächeren Arm um dessen Halsbereich. Der Kollege des Beschwerdeführers entfernte sich nach diesem Vorfall vom Tatort. Der Beschwerdeführer verblieb am Ort bis zum Eintreffen der Polizei und versuchte, den Burschen zu entschädigen, indem er die in seiner Geldbörse vorhandenen 40 Euro anbot. 1.
  13. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht initiierte, sich in der Situation nicht aggressiv verhielt und eine weitere Eskalation verhindern wollte. Er nahm keine Wertsachen weg. Durch den körperlichen Kontakt des Beschwerdeführers mit einem der Burschen kam es zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung des Burschen bzw. wurde dieser nicht verletzt. 1.
  14. Ein derartiger Vorfall hat sich im Leben des Beschwerdeführers bislang nicht ereignet. Der Beschwerdeführer geht alle zwei Monate einmal aus. Ein regelmäßiger starker Alkoholkonsum kann nicht festgestellt werden. Das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers war bislang ohne jegliche negative Vorfälle. Auch aus dem außerdienstlichen Verhalten sind bislang keine negativen Vorfälle bekannt. 1.
  15. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf des Raubes rechtskräftig freigesprochen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere relevant sind das Verhandlungsprotokoll und das Urteil des Landesgerichtes im strafgerichtlichen Verfahren sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus einer Gesamtschau dieser Unterlagen und vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer stets ein tadelloses Verhalten an den Tag legte und es sich bei dem Vorfall um einen einmaligen Vorfall handelte, welchen er auch nicht initiierte. Aus den Zeugeneinvernahmen der im strafgerichtlichen Verfahren als Opfer geführten Burschen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht Initiator dieses Vorfalls war und auch nicht als aggressiv wahrgenommen wurde. Er war aber stark alkoholisiert. Dass der Beschwerdeführer deeskalierend wirken wollte, ergibt sich ebenfalls aus den Zeugeneinvernahmen, wo ausgesagt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen aufforderte, Ruhe zu geben. Gleichfalls ergibt sich aus den Aussagen eine mangelnde gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Halten eines der Burschen durch den Beschwerdeführer. In der mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde an, dass der Vorwurf einer Eigentumsverletzung aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs nicht mehr als Kündigungsgrund angesehen werde.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Aus §§ 135a Abs. 1 iVm 20 Abs. 1 BDG folgt, dass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. 3.
  20. Aus Paragraphen 135 a, Absatz eins, in Verbindung mit 20 Absatz eins, BDG folgt, dass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. 3.
  21. Zu A) 3.2.
  22. Gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z 4 BDG kann das provisorische Dienstverhältnis wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden. 3.2.
  23. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 4 Ziffer 4, BDG kann das provisorische Dienstverhältnis wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden. 3.2.
  24. Im gegenständlichen Fall lag eine strafgerichtliche Anklage vor, der Beschwerdeführer wurde jedoch freigesprochen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Dienstbehörde in Ermangelung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen oder disziplinarbehördlichen Verurteilung berechtigt ist, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte ein Verhalten gesetzt hat, welches den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 2 oder Z 4 BDG 1979 bildete. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden besteht lediglich an rechtskräftige Verurteilungen der Strafgerichte, nicht jedoch an die in einer Anklage oder einem Strafantrag erhobenen Vorwürfe oder an nicht in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Urteile. VwGH 13.03.2002, 2001/12/
  25. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist auch losgelöst von einer allfälligen Disziplinarstrafe zu beurteilen (VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034). Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfung vornehmen kann. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Dienstbehörde in Ermangelung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen oder disziplinarbehördlichen Verurteilung berechtigt ist, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte ein Verhalten gesetzt hat, welches den Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder Ziffer 4, BDG 1979 bildete. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden besteht lediglich an rechtskräftige Verurteilungen der Strafgerichte, nicht jedoch an die in einer Anklage oder einem Strafantrag erhobenen Vorwürfe oder an nicht in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Urteile. VwGH 13.03.2002, 2001/12/
  26. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist auch losgelöst von einer allfälligen Disziplinarstrafe zu beurteilen (VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034). Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfung vornehmen kann. 3.2.
  27. Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Vgl. VwGH 22.01.2003, 2002/12/
  28. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 darstellt (Hinweis E 14.12.1981, 81/12/0184). Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht. So zuletzt VwGH 05.07.2006, 2003/12/0171.Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 darstellt (Hinweis E 14.12.1981, 81/12/0184). Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht. So zuletzt VwGH 05.07.2006, 2003/12/
  29. 3.2.
  30. Im gegenständlichen Fall war das Verhalten des Beschwerdeführers zwar aufgrund seiner Alkoholisierung nicht dem Bild eines pflichtbewussten Beamten entsprechend, doch ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Neigung zum Alkohol hat, es bislang keine Beanstandungen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gab, es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und er auch versuchte, deeskalierend auf die Situation einzuwirken und eine Entschädigung des Opfers seines Kollegen zu erwirken versuchte. Die Einsicht des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei dem Vorfall um einen Fehler gehandelt habe, sowie sein bisheriger Lebenswandel lassen eine Wiederholung eines derartigen Vorfalls nicht befürchten. Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht der Beschwerdeführer war, der einem Burschen eine Stange Snus wegnahm, und der Beschwerdeführer auch nicht die Gesundheit anderer beeinträchtigte. Eine Kündigung des bereits seit September 2019 bestehenden provisorischen Dienstverhältnisses würde demnach in keinem Verhältnis zu diesem einmaligen Vorfall stehen. Vor diesem Hintergrund war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  31. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur, insb. VwGH 05.07.2006, 2003/12/0171); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur, insb. VwGH 05.07.2006, 2003/12/0171); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2266874.1.00

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