RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW184 2253445-1 Spruch, W184 2253443-1/4E W184 2253445-1/4EW184 2253445-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von
(2)1278055003/210641685, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und seine Tochter am 14.05.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, er stamme aus Daraa, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft an. Im Herkunftsstaat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und fünf Jahre studiert. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt als Lehrer tätig gewesen. Seine Heimat habe er wegen des Krieges sowie seiner Befürchtungen, zum Krieg eingezogen zu werden, verlassen. Er wolle niemanden umbringen und auch nicht umgebracht werden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und sorge sich um seine Kinder. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.12.2021 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit angegeben, aber den Fluchtgrund nicht ausführlich geschildert habe, weswegen nur sein Vorbringen bezüglich der Sicherheitslage und der instabilen Lage protokolliert worden sei. Die Dolmetscherin habe ihn nicht vollständig ausreden lassen und es habe auch keine Rückübersetzung gegeben. Er sei in Damaskus geboren worden. Auf Vorhalt, dass sein Geburtsort laut Erstbefragungsprotokoll Daraa sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er gesagt habe, dass er aus Daraa sei, aber aufgrund seiner langen Reise sei er ermüdet gewesen. Die richtigen Daten würden sich jedoch aus seinem Wehrdienstbuch ergeben. Nachgefragt, wieso er in der Erstbefragung gesagt habe, dass er in Daraa geboren worden sei, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er aus Daraa stamme und in Daraa aufgewachsen sei, aber in Damaskus geboren sei. Er gehöre der Religion der Sunniten und der Volksgruppe der Araber an. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Seine Exfrau, sein Sohn sowie seine Mutter seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Seine Ehe sei am 01.01.2017 beim Familiengericht in Daraa registriert worden. Die Scheidungsurkunde befinde sich derzeit bei seiner Mutter und zu seiner Exfrau bestehe derzeit kein Kontakt mehr. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers kümmere sich um dessen Sohn und er habe täglich Kontakt zu dieser. Die Frage, ob seine Tochter eigene Fluchtgründe habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Seine Eltern, seine zwei Schwester sowie seine drei Brüder seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Seine Eltern würden im Dorf XXXX in der Provinz Daraa leben, er selbst habe bis zu seiner Ausreise auch an dieser Adresse gewohnt. Zur Zeit seiner Ausreise sei die Provinz Daraa von russischen Truppen kontrolliert worden, nunmehr werde die Provinz von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Befragt, wie lange er in Syrien die Schule besucht habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er in Daraa 12 Jahre lang die Grundschule besucht habe und anschließend fünf Jahre die Studienrichtung „Arabische Literatur“ an der Universität Daraa mit einem Bachelorabschluss absolviert habe. Das Studium habe er 2011/2012 abgeschlossen, neben dem Studium sei er als Privatlehrer an einer Grundschule für das Fach Arabisch tätig gewesen. Nach seinem Studienabschluss habe er gemeinsam mit seinem Bruder einen Supermarkt sowie einen Imbiss eröffnet, da es in Syrien weder Arbeits- noch Bildungsmöglichkeiten gegeben habe. Von 2009-2010 sei er in einer öffentlichen Schule für die UNICEF als Lehrer tätig gewesen. Derzeit seien der von ihm geführte Supermarkt und der Imbiss geschlossen. Nachgefragt, wieso seine Brüder diese nicht übernommen hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder nunmehr in einem Fitnessstudio arbeite und der andere Bruder in Daraa Rechtswissenschaften studiere. Auf weitere Nachfrage, wie es in Daraa trotz der Herrschaft der Freien Syrischen Armee weiterhin eine Universität geben könne, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass es damals ein Versöhnungsabkommen gegeben habe und dass es in diesem Gebiet keine syrischen Checkpoints gebe. Sein Bruder sei zwar einmal verhaftet worden, in weiterer Folge sei er jedoch wieder freigelassen worden. Aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder studiere, habe dieser auch einen Aufschub vom Militärdienst erhalten. Zur Frage, wovon seine Angehörigen ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Eltern von ihrer Pension leben würden. Sein Vater sei beim Flughafen angestellt gewesen, seine Mutter sei als Grundschullehrerin tätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei am 28.10.2020 illegal aus Syrien ausgereist, da mit einem Offizier vereinbart worden sei, sie von Daraa bis nach Deir ez-Zor zu bringen. Im Zuge seiner Reiseroute habe er auch Gebiete unter Kontrolle extremistischer Gruppierungen durchquert. Auf die Frage, wie es ihnen möglich gewesen sei, auf der Flucht verschiedene Kampfgebiete unbeschadet zu passieren, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, da er einen Schlepper bezahlt habe und er selbst immer im Auto versteckt gewesen sei. Die Fragen, ob er jemals Kontakt mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe oder jemals aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurden vom Erstbeschwerdeführer verneint. Er sympathisiere mit keinem der in Syrien vorherrschenden Protagonisten im Bürgerkrieg und habe sich im Herkunftsstaat auch nie politisch betätigt oder Kontakt zu politischen Parteien gehabt. Die Frage, ob er im Heimatland seine politische Meinung kundgetan habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Befragt, ob er in Syrien von den Behörden jemals festgenommen oder verhaftet worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich im Jahr 2019 ein Familienbuch habe ausstellen lassen wollen und deshalb habe er sich bei den Behörden gemeldet, woraufhin er jedoch von der Kriminalpolizei eine Stunde lang befragt und festgenommen worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Militärdienst nicht abgeleistet zu haben. Im Zuge einer dreistündigen Anhaltung seien Zigaretten auf seiner Hand ausgedrückt worden. Anschließend habe er Syrien verlassen. Er sei in Syrien weder aufgrund seiner Religion noch aufgrund seiner Volksgruppe verfolgt worden. Er sei wegen des Militärdienstes gesucht worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er bereits angegeben habe, einmal von der Kriminalpolizei angehalten worden zu sein. Im Jahr 2013 sei er auf dem Weg von Daraa nach Damaskus an einem Checkpoint kontrolliert und beleidigt worden, da er aus Daraa stamme. Er habe davor nie Probleme mit irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Trotz Inskription an einer Universität habe er keinen Aufschub erhalten. Er habe von 2013 bis 2020 in Daraa gelebt und seinen letzten Aufschub im Jahr 2013 erhalten. Bislang habe er den Militärdienst noch nicht abgeleistet und diesen auch nicht ableisten wollen. Er habe sich Sorgen um seine Kinder gemacht und diesen eine bessere Zukunft als in Syrien ermöglichen wollen. Im Falle einer Rückkehr würde er zum Militärdienst eingezogen werden. Er befürchte, direkt an der Front Kampfhandlungen vornehmen zu müssen. Seine Familie sei bereits von der syrischen Armee schikaniert worden, als sich diese nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Sie seien dadurch gezwungen worden, einen Rechtsanwalt mit der Beschaffung von Dokumenten zu beauftragen. Nachgefragt, wann genau er von der Kriminalpolizei befragt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Ende 2018 oder im Jänner oder Februar 2019 befragt worden sei und nur wegen Bestechung der Polizisten freigelassen worden sei. Über einen Mittelsmann habe er 30.000 syrische Pfund bezahlt und daraufhin seinen Personalausweis zurückbekommen. Auf weitere Nachfrage, wieso er anschließend noch in Syrien geblieben sei, bevor er endgültig das Land verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Damaskus ein Auto sowie ein Haus gehabt habe und zum damaligen Zeitpunkt auch kein Geld für eine Ausreise gehabt habe. Im Mai 2020 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Zur Frage, was im Mai 2020 passiert sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er beim Standesamt Papiere für seine Kinder habe ausstellen lassen wollen, und im Zuge dessen habe ein Sicherheitsmann seinen Personalausweis mitgenommen und kontrolliert. Er sei von diesem darauf hingewiesen worden, dass zur Ableistung des Militärdienstes nach ihm gefahndet werde. Anschließend sei er drei Stunden bei den Soldaten gewesen und mit einer Zigarette misshandelt worden. Auf Nachfrage, wieso er wieder entlassen worden sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass man zu ihm nichts gesagt habe. Im Jahr 2004 oder 2005 habe er sein Militärbuch erhalten. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da seine Heimatregion nicht unter Regierungskontrolle gestanden sei, er sei jedoch nunmehr seit 2013 wehrpflichtig und werde von der Regierung gesucht. Auf die weitere Frage, wieso gerade er für den Militärdienst relevant sein sollte, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass man nicht persönlich nach ihm suche, er jedoch wehrpflichtig sei und habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Zur Frage, wieso er das Land zum aktuellen Zeitpunkt verlassen habe müssen, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er bereits von den zwei Vorfällen berichtet habe und Syrien nach diesen Vorfällen verachte. Er habe sich zwar in Syrien außerhalb des Regierungsgebietes aufgehalten, im Jahr 2018 hätten die syrischen Streitkräfte dieses Gebiet jedoch zurückerobert. Aufgrund der Vorfälle sei es ihm auch drei Jahre hindurch nicht möglich gewesen, Dokumente für sich bzw. seine Kinder ausstellen zu lassen. Er wisse nicht, was mit seinen Kindern passiere, wenn er sterbe. Auf die Frage, ob er nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift habe bzw. ob alles richtig und vollständig protokolliert worden sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass sein Bruder verhaftet worden sei und einen Monat im Gefängnis gewesen sei, weshalb er sein von 2015-2018 betriebenes Studium abgebrochen habe, da er psychische Probleme gehabt habe. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.12.2021 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit angegeben, aber den Fluchtgrund nicht ausführlich geschildert habe, weswegen nur sein Vorbringen bezüglich der Sicherheitslage und der instabilen Lage protokolliert worden sei. Die Dolmetscherin habe ihn nicht vollständig ausreden lassen und es habe auch keine Rückübersetzung gegeben. Er sei in Damaskus geboren worden. Auf Vorhalt, dass sein Geburtsort laut Erstbefragungsprotokoll Daraa sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er gesagt habe, dass er aus Daraa sei, aber aufgrund seiner langen Reise sei er ermüdet gewesen. Die richtigen Daten würden sich jedoch aus seinem Wehrdienstbuch ergeben. Nachgefragt, wieso er in der Erstbefragung gesagt habe, dass er in Daraa geboren worden sei, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er aus Daraa stamme und in Daraa aufgewachsen sei, aber in Damaskus geboren sei. Er gehöre der Religion der Sunniten und der Volksgruppe der Araber an. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Seine Exfrau, sein Sohn sowie seine Mutter seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Seine Ehe sei am 01.01.2017 beim Familiengericht in Daraa registriert worden. Die Scheidungsurkunde befinde sich derzeit bei seiner Mutter und zu seiner Exfrau bestehe derzeit kein Kontakt mehr. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers kümmere sich um dessen Sohn und er habe täglich Kontakt zu dieser. Die Frage, ob seine Tochter eigene Fluchtgründe habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Seine Eltern, seine zwei Schwester sowie seine drei Brüder seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Seine Eltern würden im Dorf römisch 40 in der Provinz Daraa leben, er selbst habe bis zu seiner Ausreise auch an dieser Adresse gewohnt. Zur Zeit seiner Ausreise sei die Provinz Daraa von russischen Truppen kontrolliert worden, nunmehr werde die Provinz von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Befragt, wie lange er in Syrien die Schule besucht habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er in Daraa 12 Jahre lang die Grundschule besucht habe und anschließend fünf Jahre die Studienrichtung „Arabische Literatur“ an der Universität Daraa mit einem Bachelorabschluss absolviert habe. Das Studium habe er 2011 aus 2012, abgeschlossen, neben dem Studium sei er als Privatlehrer an einer Grundschule für das Fach Arabisch tätig gewesen. Nach seinem Studienabschluss habe er gemeinsam mit seinem Bruder einen Supermarkt sowie einen Imbiss eröffnet, da es in Syrien weder Arbeits- noch Bildungsmöglichkeiten gegeben habe. Von 2009-2010 sei er in einer öffentlichen Schule für die UNICEF als Lehrer tätig gewesen. Derzeit seien der von ihm geführte Supermarkt und der Imbiss geschlossen. Nachgefragt, wieso seine Brüder diese nicht übernommen hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder nunmehr in einem Fitnessstudio arbeite und der andere Bruder in Daraa Rechtswissenschaften studiere. Auf weitere Nachfrage, wie es in Daraa trotz der Herrschaft der Freien Syrischen Armee weiterhin eine Universität geben könne, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass es damals ein Versöhnungsabkommen gegeben habe und dass es in diesem Gebiet keine syrischen Checkpoints gebe. Sein Bruder sei zwar einmal verhaftet worden, in weiterer Folge sei er jedoch wieder freigelassen worden. Aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder studiere, habe dieser auch einen Aufschub vom Militärdienst erhalten. Zur Frage, wovon seine Angehörigen ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Eltern von ihrer Pension leben würden. Sein Vater sei beim Flughafen angestellt gewesen, seine Mutter sei als Grundschullehrerin tätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei am 28.10.2020 illegal aus Syrien ausgereist, da mit einem Offizier vereinbart worden sei, sie von Daraa bis nach Deir ez-Zor zu bringen. Im Zuge seiner Reiseroute habe er auch Gebiete unter Kontrolle extremistischer Gruppierungen durchquert. Auf die Frage, wie es ihnen möglich gewesen sei, auf der Flucht verschiedene Kampfgebiete unbeschadet zu passieren, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, da er einen Schlepper bezahlt habe und er selbst immer im Auto versteckt gewesen sei. Die Fragen, ob er jemals Kontakt mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe oder jemals aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurden vom Erstbeschwerdeführer verneint. Er sympathisiere mit keinem der in Syrien vorherrschenden Protagonisten im Bürgerkrieg und habe sich im Herkunftsstaat auch nie politisch betätigt oder Kontakt zu politischen Parteien gehabt. Die Frage, ob er im Heimatland seine politische Meinung kundgetan habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Befragt, ob er in Syrien von den Behörden jemals festgenommen oder verhaftet worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich im Jahr 2019 ein Familienbuch habe ausstellen lassen wollen und deshalb habe er sich bei den Behörden gemeldet, woraufhin er jedoch von der Kriminalpolizei eine Stunde lang befragt und festgenommen worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Militärdienst nicht abgeleistet zu haben. Im Zuge einer dreistündigen Anhaltung seien Zigaretten auf seiner Hand ausgedrückt worden. Anschließend habe er Syrien verlassen. Er sei in Syrien weder aufgrund seiner Religion noch aufgrund seiner Volksgruppe verfolgt worden. Er sei wegen des Militärdienstes gesucht worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er bereits angegeben habe, einmal von der Kriminalpolizei angehalten worden zu sein. Im Jahr 2013 sei er auf dem Weg von Daraa nach Damaskus an einem Checkpoint kontrolliert und beleidigt worden, da er aus Daraa stamme. Er habe davor nie Probleme mit irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Trotz Inskription an einer Universität habe er keinen Aufschub erhalten. Er habe von 2013 bis 2020 in Daraa gelebt und seinen letzten Aufschub im Jahr 2013 erhalten. Bislang habe er den Militärdienst noch nicht abgeleistet und diesen auch nicht ableisten wollen. Er habe sich Sorgen um seine Kinder gemacht und diesen eine bessere Zukunft als in Syrien ermöglichen wollen. Im Falle einer Rückkehr würde er zum Militärdienst eingezogen werden. Er befürchte, direkt an der Front Kampfhandlungen vornehmen zu müssen. Seine Familie sei bereits von der syrischen Armee schikaniert worden, als sich diese nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Sie seien dadurch gezwungen worden, einen Rechtsanwalt mit der Beschaffung von Dokumenten zu beauftragen. Nachgefragt, wann genau er von der Kriminalpolizei befragt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Ende 2018 oder im Jänner oder Februar 2019 befragt worden sei und nur wegen Bestechung der Polizisten freigelassen worden sei. Über einen Mittelsmann habe er 30.000 syrische Pfund bezahlt und daraufhin seinen Personalausweis zurückbekommen. Auf weitere Nachfrage, wieso er anschließend noch in Syrien geblieben sei, bevor er endgültig das Land verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Damaskus ein Auto sowie ein Haus gehabt habe und zum damaligen Zeitpunkt auch kein Geld für eine Ausreise gehabt habe. Im Mai 2020 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Zur Frage, was im Mai 2020 passiert sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er beim Standesamt Papiere für seine Kinder habe ausstellen lassen wollen, und im Zuge dessen habe ein Sicherheitsmann seinen Personalausweis mitgenommen und kontrolliert. Er sei von diesem darauf hingewiesen worden, dass zur Ableistung des Militärdienstes nach ihm gefahndet werde. Anschließend sei er drei Stunden bei den Soldaten gewesen und mit einer Zigarette misshandelt worden. Auf Nachfrage, wieso er wieder entlassen worden sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass man zu ihm nichts gesagt habe. Im Jahr 2004 oder 2005 habe er sein Militärbuch erhalten. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da seine Heimatregion nicht unter Regierungskontrolle gestanden sei, er sei jedoch nunmehr seit 2013 wehrpflichtig und werde von der Regierung gesucht. Auf die weitere Frage, wieso gerade er für den Militärdienst relevant sein sollte, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass man nicht persönlich nach ihm suche, er jedoch wehrpflichtig sei und habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Zur Frage, wieso er das Land zum aktuellen Zeitpunkt verlassen habe müssen, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er bereits von den zwei Vorfällen berichtet habe und Syrien nach diesen Vorfällen verachte. Er habe sich zwar in Syrien außerhalb des Regierungsgebietes aufgehalten, im Jahr 2018 hätten die syrischen Streitkräfte dieses Gebiet jedoch zurückerobert. Aufgrund der Vorfälle sei es ihm auch drei Jahre hindurch nicht möglich gewesen, Dokumente für sich bzw. seine Kinder ausstellen zu lassen. Er wisse nicht, was mit seinen Kindern passiere, wenn er sterbe. Auf die Frage, ob er nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift habe bzw. ob alles richtig und vollständig protokolliert worden sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass sein Bruder verhaftet worden sei und einen Monat im Gefängnis gewesen sei, weshalb er sein von 2015-2018 betriebenes Studium abgebrochen habe, da er psychische Probleme gehabt habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Erstbeschwerdeführer eine syrische Identitätskarte, Auszüge aus dem Familienbuch betreffend ihn selbst und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Dokumente seiner Brüder in Vorlage gebracht. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Anträge getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Ablauf der Erstbefragung nicht glaubhaft seien. Aus dem Protokoll der Erstbefragung gehe zweifelsfrei hervor, dass er aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe zu schildern. Es sei dem Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung die Möglichkeit geboten worden, sein Fluchtvorbringen in eigenen Worten zu formulieren. Ebenso sei dem Protokoll der Erstbefragung, dessen Richtigkeit der Erstbeschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt habe, zu entnehmen, dass eine Rückübersetzung in einer im verständlichen Sprache durchgeführt worden sei. Jedenfalls habe der Erstbeschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch im Zuge der freien Erzählung eine konkrete Verfolgung seiner Person geltend gemacht. Im Jahr 2013 sei der Erstbeschwerdeführer auf dem Weg von Damaskus nach Daraa an einem Checkpoint kontrolliert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erstbeschwerdeführer bereits 18 Jahre alt und wehrpflichtig gewesen. Dass er den Checkpoint offenbar unbehelligt wieder verlassen habe können, zeige, dass seitens der syrischen Behörden kein besonderes Interesse an seiner Person bestanden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe auf die Frage, wann genau er im Jahr 2019 von der Kriminalpolizei befragt worden sei, keine konkrete Antwort gegeben. Da es sich bei einer derartigen Befragung wohl um ein einschneidendes Ereignis in seinem Leben gehandelt haben müsse, sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht einmal das Jahr nennen habe können, in dem sich der Vorfall zugetragen habe. Gefragt, wieso er von der Kriminalpolizei wieder freigelassen worden sei, habe er knapp angegeben, diese bestochen zu haben, ohne irgendwelche Details zu nennen. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass eine Person, welche jahrelang von Behörden gesucht werde, in der Lage sei, die Behörden zu bestechen. Darüber hinaus scheine es abwegig, dass es ihm offenbar während der Befragung gelungen sei, eine Mittelsperson zu kontaktieren, die kurzfristig den Betrag von 30.000 syrischen Pfund organisiert und in weiterer Folge den syrischen Beamten übergeben habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Erstbeschwerdeführer 30.000 syrische Pfund zur Verfügung gehabt habe, andererseits jedoch keine finanziellen Mittel für die Ausreise aus Syrien gehabt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt in der Einvernahme habe der Erstbeschwerdeführer hinzugefügt, dass es einen weiteren Vorfall gegeben habe, von dem er zuvor jedoch nie gesprochen habe. Es scheine auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer in dem Wissen, von den syrischen Behörden gesucht zu werden, persönlich zu einer syrischen Behörde begebe. Darüber hinaus sei nicht schlüssig, dass der Soldat dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er wehrdienstpflichtig sei, dies jedoch seinen Vorgesetzten nicht gemeldet habe. Es sei festzustellen, dass zwischen dem letzten Ereignis und seiner Ausreise mehrere Monate liegen würden und dass demnach kein fluchtauslösendes Ereignis in Syrien stattgefunden habe. Zu dem Vorbringen, in Syrien von den Behörden zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei anzuführen, dass er diesbezüglich lediglich oberflächliche und detaillose Angaben machen habe können. Einen Einberufungsbefehl von den syrischen Behörden habe er nie erhalten, da sein Gebiet nicht unter Regierungskontrolle gestanden sei. Gefragt, wieso gerade er für den Militärdienst relevant sei, habe er angegeben, dass die Behörden nicht nach ihm persönlich suchen würden. Gegen eine Verfolgung der Person des Erstbeschwerdeführers spreche auch, dass sich zahlreiche Familienangehörige weiterhin in Syrien aufhalten würden. Es sei auch nicht plausibel, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Pflicht des Erstbeschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes gehabt haben, da seinem Bruder unter diesen Voraussetzungen kein Aufschub gewährt worden wäre. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht angegeben habe, dass sein Cousin eine hohe Funktion innerhalb der Oppositionsregierung wahrnehme. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine vollständigen Probleme vor dem BFA darzulegen, da er während der Einvernahme unter großem Druck gestanden sei. Er habe daher nicht alle Fluchtgründe darlegen können. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde stütze ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte und werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Außerdem habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit den aktuellen Länderberichten zur Situation von Rückkehrern in Syrien zu befassen. Der Erstbeschwerdeführer erfülle mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen und es werde anhand der Länderberichte erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung befürchten müsse. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht angegeben habe, dass sein Cousin eine hohe Funktion innerhalb der Oppositionsregierung wahrnehme. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine vollständigen Probleme vor dem BFA darzulegen, da er während der Einvernahme unter großem Druck gestanden sei. Er habe daher nicht alle Fluchtgründe darlegen können. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde stütze ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte und werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Außerdem habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit den aktuellen Länderberichten zur Situation von Rückkehrern in Syrien zu befassen. Der Erstbeschwerdeführer erfülle mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen und es werde anhand der Länderberichte erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung befürchten müsse. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, diese sind Staatsbürger Syriens und gehören der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Religion an. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie stammen aus der Stadt Daraa, welche aktuell unter der Kontrolle syrischer Streitkräfte steht. Der Erstbeschwerdeführer hat 12 Jahre die Grundschule besucht und anschließend fünf Jahre die Fachrichtung Arabische Literatur an der Universität Daraa studiert. Er erhielt im Jahr 2013 einen Aufschub vom Militärdienst. Nach seinem Studienabschluss war der Erstbeschwerdeführer von 2009 bis 2010 als Lehrer tätig und betrieb mit seinem Bruder eine Imbissbude sowie einen Supermarkt. Der Erstbeschwerdeführer ist geschieden und seine Exfrau, sein minderjähriger Sohn, seine Eltern sowie seine drei Brüder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Syrien. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers arbeitet in einem Fitnessstudio, der andere Bruder des Erstbeschwerdeführers studiert Rechtswissenschaften und erhielt einen Aufschub vom Militärdienst. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers beziehen eine Pension und sind in der Provinz Daraa aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer steht in regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Die Beschwerdeführer reisten im Oktober 2020 aus Syrien aus und der Erstbeschwerdeführer stellte am 14.05.2021 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut syrischem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. B, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut syrischem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, lit. B, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Der Erstbeschwerdeführer erhielt in Syrien keinen Einberufungsbefehl. Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Den Beschwerdeführern droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien festgenommen wurde. Die minderjährige Zweibeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer vom syrischen Regime gesucht oder festgenommen werden würden. Die Beschwerdeführer haben im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und sie persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihnen zumindest unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Den Beschwerdeführern droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise. Den Beschwerdeführern wurde aufgrund des Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien durch das BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 21.01.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID- 19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath- Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/ 684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht _%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_202 0),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaerti ges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018 -13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliam entary-elections-worst-joke-yet , Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack atAfrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134 , Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/w orld-middle-east-35806229 , Zugriff 18.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 19.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung