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{'item': 'W191 2261689-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW191 2261689-1 Spruch, W191 2261689-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Herkunftsstaat Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, Zahl 1303116008-221120117, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2022 und 24.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Herkunftsstaat Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, Zahl 1303116008-221120117, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2022 und 24.02.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herkunftsstaat Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herkunftsstaat Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, gab der BF an, in Rakhain, Myanmar, geboren und staatenlos zu sein. Er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya und bekenne sich zum islamischen Glauben. Er habe drei Jahre die Koranschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er mit einem Boot nach Bangladesch gereist, seine Eltern und seine Schwester seien unbekannten Aufenthalts, sein Bruder sei verstorben. Bangladesch habe der BF im Jahr 2019 verlassen und sei über Indien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya und homosexuell sei. Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie aufgrund der Verfolgung durch die Buddhisten nach Bangladesch geflüchtet. In Bangladesch sei er auch dabei erwischt worden, als er mit einem anderen Mann, einem Drogendealer, Geschlechtsverkehr gehabt habe. Da in Bangladesch Homosexualität strengstens verboten sei, habe der BF flüchten müssen. Im Falle seiner Rückkehr nach Myanmar befürchte der BF, getötet zu werden, da er Rohingya sei und als solcher keine Rechte habe. Außerdem habe er Angst, lebenslang inhaftiert zu werden oder die Todesstrafe zu erhalten, da ihn der Mann, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt habe, wegen Vergewaltigung angezeigt habe. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 04.07.2022, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, führte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya und homosexuell sei. Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie geflohen. Als sie den Grenzfluss Naf überquert hätten, habe der BF seine Familie verloren. Er sei sechs Monate in einem Rohingya-Camp gewesen und in weiterer Folge von einem Imam in einen Slum in Dhaka gebracht worden. Von diesem Imam sei er sexuell missbraucht worden. Als er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er in einen anderen Slum in Dhaka geflohen. Weiters habe er mit einem Drogendealer Sex gehabt und sei dabei von einem Imam erwischt worden. Der Drogendealer habe dem BF aufgrund seiner Kontakte zur Flucht verhelfen können. 1.
  6. Mit Bescheid vom 26.09.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2022 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.
  7. Mit Bescheid vom 26.09.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte fest, dass der BF kein Rohingya, sondern bengalischer Staatsangehöriger sei und führte dazu beweiswürdigend aus, dass es die vorgebrachte Staatsangehörigkeit des BF anzweifle. Der BF habe angegeben, der Volksgruppe der Rohingya anzugehören und aus Myanmar zu stammen. Im Zuge der Einvernahme sei es dem BF aber nicht möglich gewesen, in seiner Landessprache einfache Fragen zu beantworten. Auch habe der BF kein Familienbuch vorweisen können. Es sei Amtswissen, dass Rohingya mit allen Mitteln versuchen würden, ein Familienbuch zu erlangen, da es ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit belege. Zu den einzelnen Spruchpunkten wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, einen konkreten, glaubhaften Sachverhalt vorzubringen. Es bestehe somit der begründete Verdacht, dass der BF mit allen Mitteln eine Rückkehr in sein Heimatland verhindern wolle. Der BF habe auch keinerlei nachvollziehbare Details genannt und es sei daher davon auszugehen, dass sein Vorbringen rund um die Fluchtgründe eine Konstruktion darstelle. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, weshalb die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Im Falle der Rückkehr drohe dem BF keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, weshalb die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Bangladesch. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.
  8. Gegen den gegenständlichen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 27.10.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF mangelhafte Ermittlungen getätigt worden seien. Die belangte Behörde gehe ohne entsprechende Ermittlungen und Feststellungen davon aus, dass Bangladesch der Herkunftsstaat des BF sei. Weiters seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, da sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und dadurch als Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. In den Länderinformationen werde festgehalten, dass Homosexuelle in Bangladesch einer enormen Verfolgung ausgesetzt seien. Auch zeige eine ACCORD-Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2020, dass homosexuelle Personen in Bangladesch als andersartig und somit als „soziale Gruppe“ behandelt würden. Aus dieser Anfragebeantwortung gehe auch hervor, dass homosexuelle Personen staatlicher Verfolgung und auch schwerwiegender Verfolgung durch private Akteure ausgesetzt seien. Außerdem würden Rohingya in Bangladesch oftmals diskriminiert und würden in prekären Umständen ohne gesellschaftliche und politische Unterstützung leben. Schon allein aufgrund des Umstandes der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya sei dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund der Gruppenverfolgung zuzuerkennen und eine Verletzung von Art. 2 und 3 der EMRK könne nicht ausgeschlossen werden. Außerdem würden Rohingya in Bangladesch oftmals diskriminiert und würden in prekären Umständen ohne gesellschaftliche und politische Unterstützung leben. Schon allein aufgrund des Umstandes der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya sei dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund der Gruppenverfolgung zuzuerkennen und eine Verletzung von Artikel 2 und 3 der EMRK könne nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe der BF, entgegen der Ansicht des BFA, sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und über die drohende Verfolgung sowie die Erlebnisse in Bangladesch frei gesprochen. Den vorgebrachten Fluchtgründen könne Glauben geschenkt werden, da diese ausführlich, schlüssig und detailreich seien. Bezüglich der drohenden Verfolgung aufgrund der Homosexualität seien die Befürchtungen des BF im Hinblick auf die Länderinformationen absolut gerechtfertigt und nachvollziehbar. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 1.
  9. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo er am 02.11.2022 einlangte. Nach Unzuständigkeitseinrede der vormals zuständigen Gerichtsabteilung nach § 20 AsylG wurde die Rechtssache mit 23.11.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.1.
  10. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo er am 02.11.2022 einlangte. Nach Unzuständigkeitseinrede der vormals zuständigen Gerichtsabteilung nach Paragraph 20, AsylG wurde die Rechtssache mit 23.11.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.
  11. Mit Eingabe seines gewillkürten Vertreters vom 14.12.2022 legte der BF diverse Schriftstücke zu seinen Integrationsbemühungen vor. 1.
  12. Das BVwG führte am 19.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Bengali durch, zu der der BF persönlich mit seinem Vertreter erschien. Das BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht teil. Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse und seine Fluchtgründe übereinstimmten. Er gehöre der Volksgruppe der Rohingya an und sei im Dorf XXXX , Region Rakhain, Myanmar geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache sei Rohingya, Bengali habe er in Bangladesch gelernt. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er sei von 2012 bis 2016 in die Koranschule bei einem Mullah in Dhaka gegangen. Im Jahr 2019 habe der BF mit einem Drogenhändler namens XXXX sexuellen Intimkontakt gehabt, sie seien von einem Mullah in flagranti erwischt worden, welcher die beiden beschimpft und bedroht habe. XXXX habe ihm gesagt, er solle sich sofort in Sicherheit bringen und habe dem BF eine Fluchtroute über Indien und weiter über die Türkei nach Europa vorgeschlagen.Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse und seine Fluchtgründe übereinstimmten. Er gehöre der Volksgruppe der Rohingya an und sei im Dorf römisch 40 , Region Rakhain, Myanmar geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache sei Rohingya, Bengali habe er in Bangladesch gelernt. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er sei von 2012 bis 2016 in die Koranschule bei einem Mullah in Dhaka gegangen. Im Jahr 2019 habe der BF mit einem Drogenhändler namens römisch 40 sexuellen Intimkontakt gehabt, sie seien von einem Mullah in flagranti erwischt worden, welcher die beiden beschimpft und bedroht habe. römisch 40 habe ihm gesagt, er solle sich sofort in Sicherheit bringen und habe dem BF eine Fluchtroute über Indien und weiter über die Türkei nach Europa vorgeschlagen. Der Dolmetscher stellte dem BF Fragen zur Aussprache bzw. Bedeutung gewisser Begriffe auf Rohingya, welche der BF richtig beantworten konnte. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat Bangladesch in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.) und gewährte dem BF auf Ersuchen seines Vertreters eine Nachfrist von vier Wochen zur Nachbringung diverser Belege zur Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes, insbesondere der Homosexualität. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. , 1.
  13. Mit Eingabe seines Vertreters vom 30.12.2022 legte der BF innerhalb der gewährten Nachfrist ein ergänzendes Vorbringen, eine Stellungnahme, ergänzende Beweismittel (Fotos mit seinem ehemaligen bzw. aktuellen Partner, Identitätsdokumente betreffend seinen ehemaligen bzw. aktuellen Partner) sowie einen Antrag auf Zeugenbefragung vor. Ergänzend brachte der BF im Wesentlichen vor, seit seiner Ankunft in Wien mit mehreren männlichen Partnern sexuell intim geworden zu sein. Mit einer Person habe er eine on-off Beziehung. In der Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner sexuellen Orientierung Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er bei einer Rückkehr nach Myanmar bzw. Bangladesch dem Risiko noch schwerwiegenderer Verfolgung insbesondere durch Privatpersonen ausgesetzt sein würde. Beide Staaten seien nicht schutzwillig. Der BF wolle seine sexuelle Orientierung nicht mehr verstecken und ein Familienleben bzw. romantische und öffentlich bekannte Beziehungen zu Männern eingehen, was ihm in Myanmar bzw. Bangladesch nicht möglich sei. Der BF beantragte, seinen besten Freund in Wien, mit dem er eine sexuelle on-off Beziehung führe, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeuge einzuvernehmen. 1.
  14. Das BVwG führte am 24.02.2023 eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 AsylG, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali durch, zu der der BF persönlich mit seinem Vertreter erschien. Der Freund des BF wurde als Zeuge einvernommen. 1.
  15. Das BVwG führte am 24.02.2023 eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AsylG, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali durch, zu der der BF persönlich mit seinem Vertreter erschien. Der Freund des BF wurde als Zeuge einvernommen. Der BF bestätigte die Richtigkeit seiner im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 19.12.2022 getätigten Aussagen. Der BF treffe sich mit seinem Freund viermal pro Woche in der Nähe seiner Wohnung. Sie würden gemeinsam Filme schauen, würden gemeinsam Zeit verbringen, kochen und essen. Der Zeuge bestätigte, dass der BF homosexuell sei. Das BFA blieb der Beschwerdeverhandlung erneut unentschuldigt fern. Ihm wurde das Verhandlungsprotokoll übermittelt, es hat dazu nicht Stellung genommen. 1.
  16. Mit Schreiben vom 20.02.2023 bestätigte ein Inhaber eines Geschäftes in Wien, mit dem BF seit Mitte Jänner 2023 homosexuellen Kontakt gehabt und den BF mit seinem nunmehrigen Freund bekannt gemacht zu haben. Auch diese Eingabe wurde dem BFA übermittelt.
  17. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.04.2022 und der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2022, den Bescheid, die Beschwerde sowie die vorgelegten Schriftstücke zu seinen Integrationsbemühungen ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.12.2022 und Einvernahme des BF sowie des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.02.2023 ● Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.12.2022 zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Land des gewöhnlichen Aufenthalts des BF: Feststellungen und Berichte betreffend Bangladesch (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA, Stand 26.06.2021) ● Einsicht in die vom BF am 30.12.2022 innerhalb der gewährten Nachfrist vorgelegten ergänzenden Beweismittel zu seinem Fluchtgrund der sexuellen Orientierung
  18. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
  19. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , war zuletzt in Bangladesch aufhältig, ist Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya, ledig und kinderlos. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, den er gemäßigt ausübt. Die Muttersprache des BF ist Rohingya, er spricht besser Bengali.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , war zuletzt in Bangladesch aufhältig, ist Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya, ledig und kinderlos. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, den er gemäßigt ausübt. Die Muttersprache des BF ist Rohingya, er spricht besser Bengali. 3.
  20. Zu den Lebensumständen des BF: 3.2.
  21. Der BF ist im Dorf XXXX , Distrikt Rakhain, Myanmar, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2012 floh der BF aufgrund eines Angriffes buddhistischer Mönche auf sein Dorf mit seiner Familie nach Bangladesch. Der Bruder des BF ist bei diesem Angriff verstorben. Von 2012 bis 2016 besuchte der BF bei einem Imam eine Koranschule in Dhaka. 3.2.
  22. Der BF ist im Dorf römisch 40 , Distrikt Rakhain, Myanmar, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2012 floh der BF aufgrund eines Angriffes buddhistischer Mönche auf sein Dorf mit seiner Familie nach Bangladesch. Der Bruder des BF ist bei diesem Angriff verstorben. Von 2012 bis 2016 besuchte der BF bei einem Imam eine Koranschule in Dhaka. Seine Eltern und seine Schwester hat der BF bei der Flucht von Myanmar nach Bangladesch verloren. Deren Aufenthalt ist unbekannt. 3.2.
  23. Der BF verließ Bangladesch aus angegebenen Gründen und reiste nach Europa, wo er am am 07.04.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.2.
  24. Der BF verfügt in Österreich über Bekanntschaften zur Homosexuellenszene, ist einerseits selbständig erwerbstätig (Gewerbe Botendienst), andererseits arbeitet er als Reinigungskraft in einem Restaurant. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 erfolgreich abgeschlossen und treibt Sport. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3.
  25. Zu den Fluchtgründen des BF: 3.3.
  26. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er homosexuell ist. Er ist sich seiner sexuellen Orientierung bewusst und lebt diese aus. Er hat nach seinen Angaben auch schon in Bangladesch homosexuelle Handlungen ausgeführt und war deswegen in Gefahr. Derzeit hat er u. a mit seinem gegenwärtigen Freund eine sexuelle on-off Beziehung. Der BF ist in Bangladesch in Gefahr, aufgrund seiner sexuellen Orientierung im gesamten Staatsgebiet Strafverfolgung, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch staatliche Organe oder Private ausgesetzt zu sein. 3.3.
  27. Des Weiteren ist glaubhaft, dass dem BF Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya droht. Nach den aktuellen Länderberichten wird die Minderheit der Rohingya in Bangladesch von der Mehrheitsbevölkerung unterdrückt und ist mancherorts einer Verfolgung ausgesetzt. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre. 3.
  28. Zur Lage im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des BF: 3.4.
  29. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Bangladesch (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 16.06.2021): , „[...]
  30. COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung[en] auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  31. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das Nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet, darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung[en] auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  32. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das Nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet, darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutenden Industriezweigen wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.09.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.05.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weitere Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 07.04.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.09.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.05.2021; vgl. AI 19.05.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.05.2021).Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.05.2021; vergleiche AI 19.05.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.05.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark anstiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.04.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen eines Fehlens der dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford Astra Zeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.05.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 05.05.2021). [...]
  33. Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.03.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.03.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.06.2020, BS 29.04.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.06.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 03.03.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.06.2020, BS 29.04.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.06.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 03.03.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.01.2019, DW 14.02.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.01.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.01.2019, DW 14.02.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.01.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen. Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP, die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 03.03.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.06.2020; vgl. NAU 25.03.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.06.2020; vergleiche NAU 25.03.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.01.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). [...]Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.01.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). [...]
  34. Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.05.201; vgl. DFAT 22.08.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen können (EDA 27.05.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotenzial gegenüber dem Staat (DFAT 22.08.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.05.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.05.2021).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.05.201; vergleiche DFAT 22.08.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen können (EDA 27.05.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotenzial gegenüber dem Staat (DFAT 22.08.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.05.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.05.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.08.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.08.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 09.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.05.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.05.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 04.05.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.05.2021; vgl. CIA 04.05.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.08.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.05.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.05.2021; vergleiche CIA 04.05.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.08.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.05.2021). Potenzial für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebenso politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.08.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.01.2021; vgl. ACLED 09.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 03.03.2021). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 09.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.01.2021; vgl. ODHIKAR 25.01.2021).Potenzial für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebenso politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.08.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.01.2021; vergleiche ACLED 09.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 03.03.2021). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 09.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.01.2021; vergleiche ODHIKAR 25.01.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.06.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadischen Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.08.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.05.2021; vgl. AA 28.07.2020, AI 01.04.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.06.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadischen Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.08.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.05.2021; vergleiche AA 28.07.2020, AI 01.04.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.06.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). [...]
  35. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 03.03.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.01.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 03.03.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  36. Parlamentswahl vom Dezember 2018 deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ zurückgezogen (FH 03.03.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.06.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen - es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.06.2020). Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). [...]
  37. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.06.2021 Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.08.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.03.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebende indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.08.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhiggestellt (AA 21.06.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.03.2021). Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Battalion umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.03.2021). Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.08.2019; vgl. USDOS 30.03.2021)Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.08.2019; vergleiche USDOS 30.03.2021) Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.06.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z. B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.06.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse, aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) - ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln, und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.06.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.01.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.06.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.01.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuern“ getötet (ODHIKAR 25.01.2021). Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der „Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten“ - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.01.2021). Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein, und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeisystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmals schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern, und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.08.2019). [...] ,
  38. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 16.06.2021 Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.03.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 30.03.2021, ODHIKAR 25.01.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.01.2021; vgl. USDOS 30.03.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.03.2021; vgl. AHRC 10.12.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.03.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021, ODHIKAR 25.01.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.01.2021; vergleiche USDOS 30.03.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.03.2021; vergleiche AHRC 10.12.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während dieser Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 30.03.2021). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020), Sicherheitskräfte sollen Methoden von Folter - gelegentlich mit Todesfolge - anwenden, um Schmiergelder oder Geständnisse zu erpressen und Informationen von mutmaßlichen Militanten und Mitgliedern politischer Oppositionsparteien zu erhalten (USDOS 30.03.2021). Auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.08.2019). Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.01.2021; vgl. AI 07.04.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 07.04.2021; vgl. ODHIKAR 25.01.2021).Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.01.2021; vergleiche AI 07.04.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 07.04.2021; vergleiche ODHIKAR 25.01.2021). Von Jänner bis Dezember 2020 wurden landesweit 31 Personen verschleppt. Sechs von ihnen wurden bisher tot aufgefunden, 22 tauchten wieder auf, der Verbleib der restlichen Personen ist unklar (ODHIKAR 25.01.2021). Die meisten Opfer des Verschwindenlassens wurden als Oppositionsführer und Dissidenten identifiziert (TDPA 02.01.2021). Es wird behauptet, dass staatliche Sicherheitskräfte in diese Verschleppungen involviert sind, in einigen Fällen wurden Beweise dafür sichergestellt. Auch gibt es Vorwürfe, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Identität verheimlichten und Menschen unter der Identität anderer Kräfte oder Behörden verschleppen (ODHIKAR 25.01.2021). Die Regierung verfolgt Andersdenkende mit dem Digital Security Act-2018 (DSA), dem Special Powers Act-1974 und anderen Gesetzen (AHRC 10.12.2020) und ignoriert wichtige Empfehlungen der Vereinten Nationen und anderer Organisationen, bzw. weist zurück. Insbesondere im Hinblick auf das harte Durchgreifen gegen die freie Meinungsäußerung unter dem DSA und den zunehmenden Fällen von Verschleppungen und Tötungen (HRW 13.01.2021). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht, und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischen Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.06.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.06.2020). Maßnahmen zur Verfolgung von Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen sind als gering zu bezeichnen (OMCT 7.2019). Trotzdem fällte im September 2020 ein Gericht in Dhaka erstmals ein Urteil nach dem „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ (Gesetz zur Verhinderung von Folter und Gefangenentod) und verurteilte drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 (USDOS 30.03.2021; vgl. HRW 13.01.2021). [...]Trotzdem fällte im September 2020 ein Gericht in Dhaka erstmals ein Urteil nach dem „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ (Gesetz zur Verhinderung von Folter und Gefangenentod) und verurteilte drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 (USDOS 30.03.2021; vergleiche HRW 13.01.2021). [...]
  39. Korruption Letzte Änderung: 16.06.2021 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.06.2020; vgl. ODHIKAR 25.01.2021, LIFOS 25.02.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 03.03.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  40. Rang unter 180 Staaten (vgl. 2019: 146/180) (TI 28.01.2021; vgl. TI 23.01.2020).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.06.2020; vergleiche ODHIKAR 25.01.2021, LIFOS 25.02.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 03.03.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  41. Rang unter 180 Staaten vergleiche 2019: 146/180) (TI 28.01.2021; vergleiche TI 23.01.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (UDOS 30.03.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.06.2020). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine naheliegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.06.2020; vgl. ODHIKAR 25.01.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.01.2021).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.06.2020; vergleiche ODHIKAR 25.01.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.01.2021). Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.03.2021). Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 03.03.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchsickerns von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.03.2021). [...]
  42. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 16.06.2021 Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten (FH 03.03.2021). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 30.03.2021). Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 9.2020). Menschenrechts-NGOs in Bangladesch üben oft harsche Kritik an der Regierung, sehen sich aber nicht generell mit staatlichen Repressionen konfrontiert. Die Situation hat sich in den letzten Jahren stark verbessert. NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich allerdings nach wie vor umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen ausgesetzt, bzw. werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB 9.2020). Einschüchterungsversuche und einzelne Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger lassen Menschenrechtsorganisationen nur sehr vorsichtig vorgehen. Der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung ist hoch (AA 21.06.2020). Menschenrechtsgruppen praktizieren Selbstzensur, und Bedrohungen von Extremisten sowie eine zunehmend autoritär agierende Regierungspartei führten zu einer verminderten Stärke der Zivilgesellschaft (USDOS 30.03.2021). Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 30.03.2021). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand enorm erschwert (AA 21.06.2020; vgl. ÖB 9.2020, USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.03.2020). Die NGO Affairs Bureau, die für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.06.2020). Im September 2019 verbot die Regierung zwei NGOs ihre Tätigkeiten in den Rohingya-Flüchtlingslagern, nachdem diese angeblich eine Anti-Patriotismus-Kampagne in Myanmar unterstützt hatten. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch die Aktivitäten von NGOs zu LGBTI-Themen und religiösen Minderheitengruppen ein (FH 03.03.2021). [...]Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 30.03.2021). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand enorm erschwert (AA 21.06.2020; vergleiche ÖB 9.2020, USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.03.2020). Die NGO Affairs Bureau, die für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.06.2020). Im September 2019 verbot die Regierung zwei NGOs ihre Tätigkeiten in den Rohingya-Flüchtlingslagern, nachdem diese angeblich eine Anti-Patriotismus-Kampagne in Myanmar unterstützt hatten. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch die Aktivitäten von NGOs zu LGBTI-Themen und religiösen Minderheitengruppen ein (FH 03.03.2021). [...]
  43. Ombudsmann Letzte Änderung: 16.06.2021 Das Gesetz sieht die Institution eines Ombudsmannes vor, es wurde jedoch noch keiner ernannt (USDOS 30.03.2021). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als ein „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020).
  44. Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 16.06.2021 Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.08.2019). Die bangladeschische Armee besteht aus ca. 260.000 aktiven Soldaten und ca. 472.000 Reservisten (AA 21.06.2020).Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.08.2019). Die bangladeschische Armee besteht aus ca. 260.000 aktiven Soldaten und ca. 472.000 Reservisten (AA 21.06.2020). Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der
  45. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 21.06.2020). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 9.2020). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 21.06.2020). Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 21.06.2020; vgl. ÖB 9.2020).Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach Paragraph 136, des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 21.06.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 9.2020) bzw. einer Verpflichtung von Kindersoldaten (AA 21.06.2020). [...]
  46. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.06.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.05.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.06.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.06.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.05.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.06.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.03.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u. a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.03.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.01.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen „die am meisten Gefährdeten unter den Gefährdeten“ sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.03.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 07.04.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 03.03.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.03.2021). [...]
  47. Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert, und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 30.03.2021). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 07.04.2021). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung zunehmend verletzt (AA 21.06.2020). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 9.2020). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 30.03.2021). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.03.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.03.2021).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.03.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.03.2021). Am 08.10.2018 trat mit dem „Digital Security Act“ (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 08.08.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.01.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 08.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DAS eingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die der Regierung nahestehen (AI 07.04.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 08.02.2020; vgl. FH 2020).Am 08.10.2018 trat mit dem „Digital Security Act“ (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 08.08.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.01.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 08.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DAS eingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die der Regierung nahestehen (AI 07.04.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 08.02.2020; vergleiche FH 2020). Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen, die mitunter zum Tode führen (FH 03.03.2021; vgl. FIDH 09.01.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vgl. FH 03.03.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhafteten die Behörden im Mai 2020 mehrere Personen und klagten weitere wegen „Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook“ an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisierten. Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.05.2021; vgl. AI 19.05.2021). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020).Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen, die mitunter zum Tode führen (FH 03.03.2021; vergleiche FIDH 09.01.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vergleiche FH 03.03.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhafteten die Behörden im Mai 2020 mehrere Personen und klagten weitere wegen „Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook“ an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisierten. Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.05.2021; vergleiche AI 19.05.2021). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Die „Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Anfang April 2020 blockierte die BRTC den Radio Free Asia-Ableger BenarNews, nachdem der Sender über ein durchgesickertes UN-Memo berichtet hatte, in dem gewarnt wurde, dass eine hohe Anzahl von Bangladescher an COVID-19 sterben könnten, wenn die Regierung keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Während der Zugang im Mai 2020 teilweise wiederhergestellt wurde, stellen Beobachter fest, dass die BenarNews-Website bis zum Jahresende gelegentlich blockiert wurde (USDOS 30.03.2021). Im Laufe des Jahres 2020 schränkte die Regierung den 3G- und 4G-Mobilfunk-Internetdienst in den Rohingya-Flüchtlingslagern aus „Sicherheitsgründen“ ein und wies die Mobilfunkanbieter an, keine SIM-Karten mehr an Rohingya-Flüchtlinge zu verkaufen (USDOS 30.03.2021). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 9.2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 03.03.
  48. Im Jahr 2020 wurden 74 Journalisten körperlich verletzt, 31 angegriffen, 28 attackiert, 17 bedroht, sieben verhaftet, einer gefoltert, drei entführt, vier belästigt und 70 Journalisten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 25.01.2021).
  49. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 03.03.2021; vgl. USDOS 30.03.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht, Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 21.06.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 03.03.2021; vergleiche USDOS 30.03.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht, Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.03.2021; vergleiche AA 21.06.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.06.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.01.2021).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.06.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.01.2021). Im Jahr 2020 fanden viele Demonstrationen statt, obwohl die Behörden manchmal versuchten, Kundgebungen durch die Verhaftung von Parteiaktivisten zu verhindern. Während der COVID-19-Pandemie im April 2020 setzten sich die Arbeiter der Bekleidungsindustrie über die COVID-19-Abriegelungsbeschränkungen hinweg, um für Nachzahlungen und sicherere Arbeitsbedingungen zu protestieren (FH 03.03.2021). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen Belästigungen ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 03.03.2021). Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.04.2020). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.06.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da von ihnen offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020). [...]
  50. Haftbedingungen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 21.06.2020, ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m2 zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten, und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.06.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.450 Personen (WPB 3.2021). Im Dezember 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 83.107 Personen (WPB 3.2021). Im Mai 2019 waren 81,3 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (WPB 3.2021), 3,9 Prozent der Häftlinge sind weiblich (WPB 3.2021). Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 196 Prozent der offiziellen Kapazität belegt, viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (WPB 3.2021; vgl. DFAT 22.08.2019).Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 30.03.2021; vergleiche AA 21.06.2020, ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m2 zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten, und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.06.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.450 Personen (WPB 3.2021). Im Dezember 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 83.107 Personen (WPB 3.2021). Im Mai 2019 waren 81,3 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (WPB 3.2021), 3,9 Prozent der Häftlinge sind weiblich (WPB 3.2021). Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 196 Prozent der offiziellen Kapazität belegt, viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (WPB 3.2021; vergleiche DFAT 22.08.2019). Offiziellen Berichten zufolge versorgen nur elf Gefängnisärzte die 89.000 Insaßen, was die Gefängnisse dazu veranlasst, Krankenschwester oder Apotheker für die medizinische Versorgung der Insaßen einzusetzen (USDOS 30.03.2021). Gefängnisinsaßen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2020 insgesamt 67 Personen in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 25.01.2021). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 08.02.2020). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 30.03.2021; vgl. DFAT 22.08.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 30.03.2021).Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 30.03.2021; vergleiche DFAT 22.08.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 30.03.2021). Die Bedingungen in den Gefängnissen, oft auch innerhalb eines Gefängniskomplexes, stellen sich zumeist sehr unterschiedlich dar. Das Gesetz erlaubt Personen, die von den Gefängnisbeamten als „sehr wichtige Personen“ (VIP) bezeichnet werden, den Zugang zu „Abteilung A“-Gefängnissen mit besseren Lebensbedingungen und besserem Essen, häufigeren Besuchsrechten für die Familie und der Bereitstellung eines anderen Gefangenen ohne VIP-Status als Helfer in der Zelle. Andere Gefangene werden in Bereichen mit hohen Temperaturen, schlechter Belüftung und Überbelegung untergebracht (USDOS 30.03.2021). Oft werden Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen in einzelne Hafträume zusammengelegt (USDOS 30.03.2021). Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.08.2019).Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.08.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahestehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (DFAT 22.08.2019). 2020 wurden in den Gefängnissen und Jugendstrafanstalten weiterhin Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter verschiedene Formen der Folter. Es wird berichtet, dass viele Menschen aufgrund des dysfunktionalen Strafrechtssystems in Bangladesch ohne Gerichtsverfahren inhaftiert werden. Vorwürfe verschiedener Unregelmäßigkeiten und Korruption wurden auch gegen Beamte und Angestellte fast aller Gefängnisse im Land erhoben (ODHIKAR 25.01.2021). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen, aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 12.05.2021). Als ab März 2020 die ersten COVID-19-Fälle im Land registriert wurden, leiteten die Bundesbehörden eine Richtlinie ein, die von den Gefängnisbehörden verlangte, alle ankommenden Insaßen auf Symptome zu untersuchen und sie in einer kurzen Quarantäne zu halten. Die Gefängnisdirektoren vor Ort verfügten jedoch über keine Kapazitäten, um COVID-19 infizierte Insaßen zu isolieren (USDOS 30.03.2021). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren ca. 2 Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 9.2020). [...]
  51. Todesstrafe Letzte Änderung: 16.06.2021 In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.800 angegeben (AI 4.2021; vgl. ÖB 9.2020). 2020 wurden in Bangladesch 218 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 25.01.2021), davon 19 Frauen (AI 4.2021). Zwei Hinrichtungen wurden 2020 exekutiert (ODHIKAR 25.01.2021; vgl. AI 4.2021). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 08.08.2019; vgl. AI 10.04.2019, ODHIKAR 08.02.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 08.02.2020; vgl. AA 21.06.2020, ÖB 9.2020).In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.800 angegeben (AI 4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). 2020 wurden in Bangladesch 218 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 25.01.2021), davon 19 Frauen (AI 4.2021). Zwei Hinrichtungen wurden 2020 exekutiert (ODHIKAR 25.01.2021; vergleiche AI 4.2021). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 08.08.2019; vergleiche AI 10.04.2019, ODHIKAR 08.02.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 08.02.2020; vergleiche AA 21.06.2020, ÖB 9.2020). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 9.2020). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.06.2020; vgl. ÖB 9.2020). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.06.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.06.2020).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.06.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.06.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.06.2020). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.06.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.06.2020).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.06.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.06.2020). Gesellschaftlich besteht eine durchaus breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus und Kriegsverbrechern. Eine Reihe ehemaliger Richter gab ferner laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ an, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen würden (AA 21.06.2020). [...]
  52. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip (USDOS 12.05.2021) und verbietet religiös begründete politische Parteien. Die Jamaat-i-Islami (JI)-Partei wurde aufgrund ihrer offen islamistischen Charta von der Teilnahme an den Wahlen 2014 und 2018 ausgeschlossen, auch wenn einige JI-Mitglieder als Unabhängige kandidierten (FH 03.03.2021). Die Gesetzgebung verbietet Diskriminierung und schafft Gleichberechtigung für alle Religionen. Etwa 89 Prozent der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 10 Prozent werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 12.05.2021; vgl. CIA 24.05.2021).Die Gesetzgebung verbietet Diskriminierung und schafft Gleichberechtigung für alle Religionen. Etwa 89 Prozent der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 10 Prozent werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 12.05.2021; vergleiche CIA 24.05.2021). Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Jahren wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB 9.2020). Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 10.06.2020). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz für Angehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 9.2020). Medienberichten zufolge sollen mehreren hundert, teils mehrere tausend Anhänger der oppositionellen BPN nahestehenden Organisation Hefazat-e-Islam Häuser der hinduistischen Gemeinschaft im Dorf Noagaon im Distrikt Sunamganj im Nordosten Bangladeschs angegriffen und diese geplündert und zerstört haben. Dem Überfall vorausgegangen ist eine Nachricht eines hinduistischen Mannes des betroffenen Dorfes in den sozialen Medien, indem er Kritik an einer führenden Persönlichkeit der fundamentalistischen Organisation geübt hat, die eine stärkere Einhaltung islamischer Prinzipien fordert (BAMF 22.03.2021; vgl. OD 2021).Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 10.06.2020). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz für Angehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 9.2020). Medienberichten zufolge sollen mehreren hundert, teils mehrere tausend Anhänger der oppositionellen BPN nahestehenden Organisation Hefazat-e-Islam Häuser der hinduistischen Gemeinschaft im Dorf Noagaon im Distrikt Sunamganj im Nordosten Bangladeschs angegriffen und diese geplündert und zerstört haben. Dem Überfall vorausgegangen ist eine Nachricht eines hinduistischen Mannes des betroffenen Dorfes in den sozialen Medien, indem er Kritik an einer führenden Persönlichkeit der fundamentalistischen Organisation geübt hat, die eine stärkere Einhaltung islamischer Prinzipien fordert (BAMF 22.03.2021; vergleiche OD 2021). Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen, unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 12.05.2021). Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Minderheitengruppen - darunter Hindus, Christen, Buddhisten sowie schiitische Moslems und Ahmadiyyas - sind mit Schikanen und Gewalt konfrontiert (FH 03.03.2021). Extremistisch-islamische Gruppen, insbesondere Jamaatul Mujahedin Bangladesh (JMB), Jamaat-e-Islami, Hefazat-e-Islami (Beschützer des Islam) und Jamaat-e-Ahle Sunnat, gehen aktiv gegen religiöse Minderheiten vor und konzentrieren sich auf ehemalige Muslime (OD 2021; vgl. ACN 2018).Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Minderheitengruppen - darunter Hindus, Christen, Buddhisten sowie schiitische Moslems und Ahmadiyyas - sind mit Schikanen und Gewalt konfrontiert (FH 03.03.2021). Extremistisch-islamische Gruppen, insbesondere Jamaatul Mujahedin Bangladesh (JMB), Jamaat-e-Islami, Hefazat-e-Islami (Beschützer des Islam) und Jamaat-e-Ahle Sunnat, gehen aktiv gegen religiöse Minderheiten vor und konzentrieren sich auf ehemalige Muslime (OD 2021; vergleiche ACN 2018). Die „Hindu American Foundation“ hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 bis 9 Prozent im Vergleich zu 23 Prozent im Jahr 1971 aus. Landenteignung („land grabbing“) und Umsiedlung waren/sind wohl eine der Hauptursachen für eine Abwanderung von Hindus (ÖB 9.2020) in das Nachbarland Indien, die seit Jahrzehnten erfolgt (AA 21.06.2020). Religionswechsel sowie Austritt aus dem Islam, ebenso wie die Missionierung, sind gesetzlich erlaubt, aber in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt - mit der Folge, dass Religionswechsel bzw. -austritt mit gesellschaftlicher bzw. familiärer Ächtung belegt sind (AA 21.06.2020). Wer säkulare oder nicht konforme Anschauungen hat, kann sich gesellschaftlicher Verachtung und Angriffen von islamistischen Hardliner-Gruppen ausgesetzt sehen (FH 03.03.2021). Besonders auf dem Land sehen sich religiöse Minderheiten Schikanen von konservativen Muslimen ausgesetzt. 2019 kam es

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.