GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) vom 31.08.2022, VSNR XXXX , wurde dem Antrag von XXXX auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.07.2022
VG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2022 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt habe. Einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitze er nicht. Seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt liege daher nicht vor.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) vom 31.08.2022, VSNR römisch 40 , wurde dem Antrag von römisch 40 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.07.2022
Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2022 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt habe. Einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitze er nicht. Seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt liege daher nicht vor. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe. Dieser sei ihm wieder aberkannt worden und habe er eine Duldung erhalten.
BG bestehe daher Zugang zum Arbeitsmarkt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe. Dieser sei ihm wieder aberkannt worden und habe er eine Duldung erhalten.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bestehe daher Zugang zum Arbeitsmarkt. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in den Daten der Grundversorgungsdatenbank keine Duldung vermerkt sei. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G sei bisher nicht entschieden worden. Allein durch die Beantragung entstehe kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer besitze demnach keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG. Aktuell sei ihm auch keine Karte für Geduldete ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine geeignete Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in den Daten der Grundversorgungsdatenbank keine Duldung vermerkt sei. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG sei bisher nicht entschieden worden. Allein durch die Beantragung entstehe kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer besitze demnach keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG. Aktuell sei ihm auch keine Karte für Geduldete ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine geeignete Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, AlVG.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 23.01.2023
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschluss vom 17.07.2014, Zl. W211 1412140-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.03.2010
GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück.Mit Beschluss vom 17.07.2014, Zl. W211 1412140-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.03.2010
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge vom BFA weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.03.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die zuletzt mit Bescheid vom 26.02.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde
G als unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.03.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die zuletzt mit Bescheid vom 26.02.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, Zl. W211 1412140-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2016 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.“ Mit diesem Erkenntnis wurde somit auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides vom 22.09.2016 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, Zl. W211 1412140-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2016 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.“ Mit diesem Erkenntnis wurde somit auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides vom 22.09.2016 abgewiesen. Der mit Bescheid vom 02.03.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtskräftig aberkannt. Nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
1 Z 2 FPG geduldet. Er erhielt eine Karte für Geduldete, gültig von 20.04.2017 bis 19.04.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Er erhielt eine Karte für Geduldete, gültig von 20.04.2017 bis 19.04.
G gestellt. Am 20.01.2020 hat der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG gestellt. Der Beschwerdeführer stand von 01.10.2021 bis 21.07.2022 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Am 21.07.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer stand von 01.10.2021 bis 21.07.2022 in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Am 21.07.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer erfüllte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.07.2022 nicht die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 20.01.2020
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 20.01.2020
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
, Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid des BFA vom 10.11.2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist noch offen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nicht strittig. Der dargestellte Verlauf des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Karte für Geduldete bis 21.10.2020 gültig war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Einen danach gestellten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In den Daten der Grundversorgungsdatenbank ist seitdem keine Duldung vermerkt. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G sowie der Bescheid des BFA vom 10.11.2022 liegen im Akt ein. Dass das diebsbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch offen ist, ergibt sich aus der Dokumentation des Bundesverwaltungsgerichts. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG sowie der Bescheid des BFA vom 10.11.2022 liegen im Akt ein. Dass das diebsbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch offen ist, ergibt sich aus der Dokumentation des Bundesverwaltungsgerichts. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 01.10.2021 bis 21.07.2022 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.07.2022 liegt im Akt ein. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.07.2022 nicht die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes erfüllte, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Der Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten nicht strittig. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. 2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „Duldung § 46a.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. …
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3AlVG).
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 A, l, römisch fünf G).
VG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3).
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,).
VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag (u.a.) dann eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde. Grundsätzlich ist unrechtmäßig aufhältigen Fremden der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, also auch Geduldeten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die vor der Duldung asyl-oder subsidiär schutzberechtigt waren, denen dieser Status aber aufgrund einer Straftat aberkannt wurde. Diese Personengruppe kann –im Gegensatz zu den anderweitig Geduldeten – nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (vgl. Hinterberger, Arbeitsmarktzugang von Fremden mit „Duldung“ oder „Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ –Eine gleichheitsrechtliche Analyse, DRdA 2018, 104, Pkt. 2.3.). Grundsätzlich ist unrechtmäßig aufhältigen Fremden der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, also auch Geduldeten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die vor der Duldung asyl-oder subsidiär schutzberechtigt waren, denen dieser Status aber aufgrund einer Straftat aberkannt wurde. Diese Personengruppe kann –im Gegensatz zu den anderweitig Geduldeten – nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen vergleiche Hinterberger, Arbeitsmarktzugang von Fremden mit „Duldung“ oder „Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ –Eine gleichheitsrechtliche Analyse, DRdA 2018, 104, Pkt. 2.3.). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016 der ihm mit Bescheid vom 02.03.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G rechtskräftig (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017) aberkannt. Seine aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter ging zunächst unmittelbar in eine Duldung
1 Z 2 FPG über. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016 der ihm mit Bescheid vom 02.03.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG rechtskräftig (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017) aberkannt. Seine aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter ging zunächst unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG über. Der Beschwerdeführer hatte sohin seit 2017 keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich mehr. Er war ab diesem Zeitpunkt (bis 21.10.2020)
1 Z 2 FPG geduldet. Der Beschwerdeführer hatte sohin seit 2017 keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich mehr. Er war ab diesem Zeitpunkt (bis 21.10.2020)
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Zwar ist aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, (e contrario) abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
FPG übergeht, das Recht zukommt, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil sie nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG „zuletzt“
BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren. Ob dadurch das Kriterium der Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG erfüllt ist, obwohl sich die in Rede stehende Personengruppe
1a Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde bislang vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht abschließend geklärt. Zwar ist aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, (e contrario) abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG übergeht, das Recht zukommt, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG „zuletzt“
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren. Ob dadurch das Kriterium der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, AlVG erfüllt ist, obwohl sich die in Rede stehende Personengruppe
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde bislang vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht abschließend geklärt. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer ab 22.10.2020 jedoch über keine gültige Karte für Geduldete mehr. Sein Aufenthalt war daher ab 22.10.2020 nicht mehr geduldet. Am 20.01.2020 hat der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G gestellt, welcher mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022 abgewiesen wurde. Allein durch die Beantragung eines solches Aufenthaltstitels entsteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Daran ändert sich auch nichts, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2022 noch nicht entschieden wurde, da es gegenständlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 21.07.2022 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer weder über ein Aufenthaltsrecht noch war er geduldet. Am 20.01.2020 hat der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG gestellt, welcher mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022 abgewiesen wurde. Allein durch die Beantragung eines solches Aufenthaltstitels entsteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Daran ändert sich auch nichts, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2022 noch nicht entschieden wurde, da es gegenständlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 21.07.2022 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer weder über ein Aufenthaltsrecht noch war er geduldet. Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG. Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, AlVG. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.07.2022 die Voraussetzung der Verfügbarkeit
VG nicht erfüllte, war die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.07.2022 die Voraussetzung der Verfügbarkeit
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nicht erfüllte, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2265973.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.