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{'item': 'W200 2264415-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW200 2264415-1 Spruch, W200 2264415-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung“ unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Befunde. Dem Akt des SMS ist einerseits ein fachärztlich internistisches Gutachten vom April 2022 basierend auf der Aktenlage zu entnehmen, in dem das Non Hodgkin Lymphome unter laufender Therapie mit 70% unter 10.03.04 mit einem GdB von 70% eingeschätzt wird und mit den weiteren festgestellten Leiden einen GdB von 80% ergibt, andererseits ein allgemeinmedizinisches auf einer Untersuchung basierendes Gutachten vom 14.07.2022 zu entnehmen, das das Non Hodgkin Lymphom unter 10.03.

  1. mit 40% einstuft und mit den weiteren festgestellten Leiden einen GdB von 50% ergibt. Ein auf einer Untersuchung basierendes neurologisches Gutachten ergab eine Polyneuropathie (04.06.01, 10%). Bei einer Zusammenfassung blieb der Gesamtgrad der Behinderung bei 50%. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2022 ein Behindertenpass mit einem GdB von 50% ausgestellt. Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung wurde nicht abgesprochen. Der gegen die Höhe des Grades der Behinderung erhobenen Beschwerde war ein Pflegegeldgutachten vom 31.08.2022 angeschlossen (Stufe 2) sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief über eine onkologische Rehabilitation. Das BVwG holte ein fachärztlich internistisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein, das Folgendes ergab: „Jetzige Beschwerden: Zustand nach Non Hodgkin Lymphom mit St. p. 6 Zyklen Chemotherapie nach R-CHOP Schema mit Ende der Chemotherapie 02/
  2. Darunter Remission der Erkrankung und nun laufende Kontrollen beim FA für Onkologie im 3 Monatszyklus - zuletzt 01/2023 - letztes Staging 10/2022 unauffällig.Zustand nach Non Hodgkin Lymphom mit St. p. 6 Zyklen Chemotherapie nach R-CHOP Schema mit Ende der Chemotherapie 02 aus 2022,. Darunter Remission der Erkrankung und nun laufende Kontrollen beim FA für Onkologie im 3 Monatszyklus - zuletzt 01 aus 2023, - letztes Staging 10 aus 2022, unauffällig. Seit der Chemotherapie bestehen Beschwerden im Sinne einer Polyneuropathie. Im Rahmen der Grunderkrankung und der belastenden Therapien leidet Herr XXXX an Schmerzen in beiden Beinen, schmerzhaften hochgradigen Dysästhesien bd. OE und UE und verminderter Belastbarkeit. Das Feinmotorikdefizit ist sowohl CHT- induziert wie auch diabetogener Genese. Weiters ist er durch Aufbrauchserscheinungen des Bewegungs- und Stütz-apparates, insb. WS-Degeneration mit rez. lumbalgieformen Beschwerden, Z. n. KTEP re 2018, inc. Coxarthrose bds und Z. n. Schulter-OP re nach Sturz mit Sehnenriss ca 2017 eingeschränkt. Aufstehen aus dem Bett und Sessel werden als sehr mühsam beschrieben, Unterstützung durch Hilfspersonen sind aber nicht erforderlich. Zum Gehen müssen 2 Stützkrücken verwendet werden, der freie Stand ist nur kurzfristig möglich. Das Gangbild wirkt deutlich erschwert, schmerzgeplagt und ist nur langsam raumgewinnend. Die mögliche Gehstrecke ist reduziert. Die vorliegende Adipositas schränkt die reduzierte Mobilität zusätzlich ein. Als internistisch vorbekannte Erkrankungen bestehen ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus ein Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie, eine Gastritis sowie ein Barrett Ösophagus sowie eine Niereninsuffizienz. Hier bestehen nur mäßige Einschränkungen in der Belastbarkeit.Im Rahmen der Grunderkrankung und der belastenden Therapien leidet Herr römisch 40 an Schmerzen in beiden Beinen, schmerzhaften hochgradigen Dysästhesien bd. OE und UE und verminderter Belastbarkeit. Das Feinmotorikdefizit ist sowohl CHT- induziert wie auch diabetogener Genese. Weiters ist er durch Aufbrauchserscheinungen des Bewegungs- und Stütz-apparates, insb. WS-Degeneration mit rez. lumbalgieformen Beschwerden, Z. n. KTEP re 2018, inc. Coxarthrose bds und Z. n. Schulter-OP re nach Sturz mit Sehnenriss ca 2017 eingeschränkt. Aufstehen aus dem Bett und Sessel werden als sehr mühsam beschrieben, Unterstützung durch Hilfspersonen sind aber nicht erforderlich. Zum Gehen müssen 2 Stützkrücken verwendet werden, der freie Stand ist nur kurzfristig möglich. Das Gangbild wirkt deutlich erschwert, schmerzgeplagt und ist nur langsam raumgewinnend. Die mögliche Gehstrecke ist reduziert. Die vorliegende Adipositas schränkt die reduzierte Mobilität zusätzlich ein. Als internistisch vorbekannte Erkrankungen bestehen ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus ein Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie, eine Gastritis sowie ein Barrett Ösophagus sowie eine Niereninsuffizienz. Hier bestehen nur mäßige Einschränkungen in der Belastbarkeit. Befunde: Entlassungsbrief, LKH Gänserndorf/Mistelbach, 07.10.2017, ABL8-9: Aufnahme zur geplanten KTEP bei Gonarthrose rechts Entlassungsbericht, SKA Zicksee, 14.02.-07.03.
  3. ABL10-12: Rehabilitation nach KTEP rechts am 28.11.2017 Arztbrief Confraternität, 22.02.2022, ABL 13-14: Hochmalignes Non Hodgkin Lymphom im Stadium II ASHochmalignes Non Hodgkin Lymphom im Stadium römisch zwei AS St. p. 1 Chemotherapie nach R-CHOP Protokoll am 22.09.2021 Gabe der
  4. Chemotherapie nach Protokoll Chronische Niereninsuffizienz St. p. akutem Nierenversagen Paroxysmales Vorhofflimmern Arterielle Hypertonie Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Barrett-Ösophagus, Gastritis Befundbericht Arztbrief Dr. XXXX , 14.02.2022, ABL15-16:Befundbericht Arztbrief Dr. römisch 40 , 14.02.2022, ABL15-16: Verschlechterung der Polyneuropathie - chemotherapieinduziert, diabetisch -TH Versuch mit Pregabalin Pflegegeldgutachten Dr. XXXX , 30.09.2022, ABL 48-53: Pflegestufe 2Pflegegeldgutachten Dr. römisch 40 , 30.09.2022, ABL 48-53: Pflegestufe 2 Diagnosen: Hochmalignes diffus großzelliges B-Non Hodgkin-L ymphom im Stadium II AS (bösartige Krebserkrankung des lymphat. Systems)Hochmalignes diffus großzelliges B-Non Hodgkin-L ymphom im Stadium römisch zwei AS (bösartige Krebserkrankung des lymphat. Systems) Z. n. PAC links subclaviculär Z. n. 6 Zyklen CHT nach dem R-CHOP-Protokoll vom 2.9.2021 bis 10.2.2022 Chemotherapieinduzierte PNP der Fingerspitzen bds. und bd UE - Onkolog. Nachsorge bisher unauff., nächstes Staging im 10/2022 Schmerzen in beiden Beinen, schmerzhafte Dysästhesien bd OE und UE und verminderte Be-lastbarkeit im Rahmen der Grunderkrankung und der belastenden Therapien Feinmotorikdefizit bei CHT-induzierter und auch diabetogener PNP Gang- und Standbeeinträchtigung - Hilfsmittel erforderlich Aufbrauchserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparates, insb. WS-Degeneration mit rez. lumbalgieformen Beschwerden, Z. n. KTEP re 2018, inc. Coxarthrose bds. und Z. n. Schulter-OP re nach Sturz mit Sehnenriss ca 2017 Adipositas Diabetes mellitus II seit 20 Jahren - insulinpflichtig seit 4 a Chron. Niereninsuffizienz, Z. n. akutem NV Mäßige Belastungsdyspnoe Art. HypertonieDiabetes mellitus römisch zwei seit 20 Jahren - insulinpflichtig seit 4 a Chron. Niereninsuffizienz, Z. n. akutem NV Mäßige Belastungsdyspnoe "Art". Hypertonie Paroxysmales VHFL, Aortenklappeninsuffizienz I -11°Paroxysmales VHFL, Aortenklappeninsuffizienz römisch eins -11° Entlassungsbericht onkologische Rehabilitation, Humanomed Zentrum Althofen, 04/2022, ABL 63-78:Entlassungsbericht onkologische Rehabilitation, Humanomed Zentrum Althofen, 04 aus 2022,, ABL 63-78: Diffus Großzelliges b-Non Hodgkin Lymphom Stadium II AS z.n. Porth a Cath Implantation links subclaviculär z.n. 6 Zyklen R-CHOP vom 12.10.2021 bis 10.02.2022Diffus Großzelliges b-Non Hodgkin Lymphom Stadium römisch zwei AS z.n. Porth a Cath Implantation links subclaviculär z.n. 6 Zyklen R-CHOP vom 12.10.2021 bis 10.02.2022 Chemotherapieinduzierte periphere Polyneuropathie der Fingerspitzen beidseits und Sprunggelenk rechts Z.n. akutem Nierenversagen bei vorbestehender chronischer Niereninsuffizienz aktuell Sta-dium G3a paroxysmales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation arterielle Hypertonie Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ 2 Barrett Ösophagus z.n. KTEP rechts 2018 z.n. Schulter OP rechts nach Sturz 2017 z.n. laparoskopischer CHE 2016 z.n. Tonsillektomie als Kind Medikamente und Hilfsmittel: Jentadueto, Lasix, Pregabalin, Ramipril, Pantoloc, Lixiana, Nebivolol, Allopurinol, Atorvasta- tin, Insulatard Stützkrücken, Spezialsocken Status: AZ: reduziert, EZ: adipös, Größe: 185 cm Gewicht: 124 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich, keine Dyspnoe WS: eingeschränkte Seitneigung, FBA 40cm, Kyphose BWS OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen UE: Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Beinödeme, Narbe rechtes Knie unauffällig Rötung der USCH bds., keine Ulcera, keine Läsionen vorbestehend Par- und Dysästhesien in beiden USCH Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Kommt an 2 Unterarmstützkrücken gehend zur Untersuchung. Aufstehen von der Untersuchungsliege und dem Sessel gestalten sich mühsam aber sind ohne Personenhilfe ausführbar, der freie Stand ist nur sehr kurzfristig möglich. Das Gangbild wirkt deutlich erschwert, schmerzgeplagt und ist nur langsam raumgewinnend. Die mögliche Gehstrecke ist reduziert. Die vorliegende Adipositas schränkt die reduzierte Mobilität zusätzlich ein. Zusammenfassung: Diagnosen: Diffus Großzelliges b-Non Hodgkin Lymphom Stadium II AS z.n. Porth a Cath Implantation links subclaviculär z.n. 6 Zyklen R-CHOP vom 12.10.2021 bis 10.02.2022Diffus Großzelliges b-Non Hodgkin Lymphom Stadium römisch zwei AS z.n. Porth a Cath Implantation links subclaviculär z.n. 6 Zyklen R-CHOP vom 12.10.2021 bis 10.02.2022 Chemotherapieinduzierte periphere Polyneuropathie der Fingerspitzen beidseits und UE z.n. akutem Nierenversagen bei vorbestehender chronischer Niereninsuffizienz aktuell Stadium G3a paroxysmales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation Aortenklappenisnuffizienz Grad l-ll arterielle Hypertonie Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ 2 Barrett Ösophagus z.n. KTEP rechts 2018 z.n. Schulter OP rechts nach Sturz 2017 z.n. laparoskopischer CHE 2016 z.n. Tonsillektomie als Kind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Coxarthrosen Frage 1.)
  5. ) Non Hodgkin Lymphom im Stadium II AS
  6. ) Non Hodgkin Lymphom im Stadium römisch zwei AS Pos. Nr.: 10.03.04 GdB 50% Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da innerhalb der Heilungsbewährung, aber unauffälliges Staging und abgeschlossenen Chemotherapie.
  7. ) Diabetes Mellitus insulinpflichtig Pos Nr.: 09.02.02 GdB 40% Wahl der Position im oberen Rahmensatz, da Insulin und orale Insulingabe kombiniert.
  8. ) Vorhofflimmern PosNr.: 05.02.01 GdB 30% Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da unter oraler Antikoagulation, die arterielle Hypertonie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet.
  9. ) Polyneuropathie Pos. Nr.: 04.06.01 GdB 30% Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei kombinierter diabetogener und chemotherapieinduzierter Polyneuropathie.
  10. ) Zustand nach Kniegelenksersatz Pos. Nr. 02.02.02 GdB 30% Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da Zustand nach Knieprothese, Zustand nach Schulteroperation rechts und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, die Coxarthrosen sind hier miterfasst.
  11. ) Aorteninsuffizienz Pos. Nr.: 05.07.01 GdB 20% Wahl der Position im oberen Rahmensatz bei kardial erhaltener Belastbarkeit und unauffälligem Pulsstatus.
  12. ) Chronische Niereninsuffizienz Pos.Nr.05.04.01 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhöhtes Kreatinin.
  13. ) Barrett Ösophagus - chronische Gastritis Pos. Nr.07.03.05 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie.
  14. ) Zustand nach Gallenblasenentfernung Pos. Nr.: 07.06.01 GdB 10% Wahl der Position im unteren Rahmensatz bei geringen Verdauungsbeschwerden. Gesamtgrad der Behinderung 60% Frage 2.) Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Zusammenwirkung der Leiden 2 - 8 um eine Stufe erhöht. Leiden 9 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Frage 3.) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da ein Behinderungsgrad unter 50% nicht zu erwarten ist. Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.
  17. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Status: AZ: reduziert, EZ: adipös, Größe: 185 cm Gewicht: 124 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich, keine Dyspnoe WS: eingeschränkte Seitneigung, FBA 40cm, Kyphose BWS OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen UE: Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Beinödeme, Narbe rechtes Knie unauffällig Rötung der USCH bds., keine Ulcera, keine Läsionen vorbestehend Par- und Dysästhesien in beiden USCH Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Kommt an 2 Unterarmstützkrücken gehend zur Untersuchung. Aufstehen von der Untersuchungsliege und dem Sessel gestalten sich mühsam, aber sind ohne Personenhilfe ausführbar, der freie Stand ist nur sehr kurzfristig möglich. Das Gangbild wirkt deutlich erschwert, schmerzgeplagt und ist nur langsam raumgewinnend. Die mögliche Gehstrecke ist reduziert. Die vorliegende Adipositas schränkt die reduzierte Mobilität zusätzlich ein. Zusammenfassung: Diagnosen: Diffus Großzelliges b-Non Hodgkin Lymphom Stadium II AS z.n. Porth a Cath Implantation links subclaviculär z.n. 6 Zyklen R-CHOP vom 12.10.2021 bis 10.02.2022Diffus Großzelliges b-Non Hodgkin Lymphom Stadium römisch zwei AS z.n. Porth a Cath Implantation links subclaviculär z.n. 6 Zyklen R-CHOP vom 12.10.2021 bis 10.02.2022 Chemotherapieinduzierte periphere Polyneuropathie der Fingerspitzen beidseits und UE z.n. akutem Nierenversagen bei vorbestehender chronischer Niereninsuffizienz aktuell Stadium G3a paroxysmales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation Aortenklappenisnuffizienz Grad l-ll arterielle Hypertonie Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ 2 Barrett Ösophagus z.n. KTEP rechts 2018 z.n. Schulter OP rechts nach Sturz 2017 z.n. laparoskopischer CHE 2016 z.n. Tonsillektomie als Kind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Coxarthrosen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Non Hodgkin Lymphom im Stadium II ASNon Hodgkin Lymphom im Stadium römisch zwei AS Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da innerhalb der Heilungsbewährung, aber unauffälliges Staging und abgeschlossenen Chemotherapie. 10.03.04 50 2 Diabetes Mellitus insulinpflichtig Wahl der Position im oberen Rahmensatz, da Insulin und orale Insulingabe kombiniert 09.02.02 40 3 Vorhofflimmern Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da unter oraler Antikoagulation, die arterielle Hypertonie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 05.02.01 30% 4 Polyneuropathie Wahl der Position im unteren Rahmensatz bei geringen Verdauungsbeschwerden. 04.06.01 30% 5 Zustand nach Kniegelenksersatz Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da Zustand nach Knieprothese, Zustand nach Schulteroperation rechts und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, die Coxarthrosen sind hier miterfasst 02.02.02 30% 6 Aorteninsuffizienz Wahl der Position im oberen Rahmensatz bei kardial erhaltener Belastbarkeit und unauffälligem Pulsstatus. 05.07.01 20% 7 Chronische Niereninsuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhöhtes Kreatinin. 05.04.01 20% 8 Barrett Ösophagus - chronische Gastritis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie. 07.03.05 20% 9 Zustand nach Gallenblasenentfernung Wahl der Position im unteren Rahmensatz bei geringen Verdauungsbeschwerden. 07.06.01 10% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (60 vH): Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Zusammenwirkung der Leiden 2 - 8 um eine Stufe erhöht. Leiden 9 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter.
  18. Beweiswürdigung: Aufgrund der von der Behörde eingeholten, sich widersprechenden Gutachten war es für das BVwG unumgänglich ein fachärztliches Gutachten basierend auf einer Untersuchung einzuholen. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dieses eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin basierend auf einer Untersuchung am 16.02.2023, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent festgestellt wurde. Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Leiden 7 und 9 wurden gleichlautend dem vom Allgemeinmediziner eingeholten Gutachten eingestuft, die Einstufung des Leidens 6 erfolgt neu und entsprechend der Fachkenntnis und der vorgelegten Befunde unter 05.07.01 mit 20%. Die Fachärztin für Innere Medizin hält (im Unterschied zum vom SMS bestellten Allgemeinmediziner) beim Beschwerdeführer einen reduzierten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand fest. Insbesondere der von ihr festgestellte reduzierte Allgemeinzustand des Beschwerdeführers führt zu einem geringfügigen Unterschied in der Einstufung der internistischen Leiden (siehe Leiden 1, 2, 3 und 8). Das Non Hodgkin Lymphom im Stadium II AS stufte die Gutachterin nachvollziehbar unter 10.03.04 mit dem unteren Rahmensatz mit 50% ein.Das Non Hodgkin Lymphom im Stadium römisch zwei AS stufte die Gutachterin nachvollziehbar unter 10.03.04 mit dem unteren Rahmensatz mit 50% ein. Der Diabetes mellitus wird von der Internistin – wie auch vom Allgemeinmediziner – mit 09.02.02 eingestuft, die Fachärztin für Innere Medizin wählt jedoch den oberen Rahmensatz der Positionsnummer, da der Beschwerdeführer Insulin und orale Insulingabe kombiniert. Beim Vorhofflimmern wählt die Gutachterin fachärztlich schlüssig die Pos.Nr. 05.02.01 und begründet dies mit der oralen Antikoagulation. Darin inkludiert ist auch die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie. Zur Polyneuropathie hält die Gutachterin fest, dass diese einerseits diabetogen und andererseits chemotherapieinduziert ist. Basierend auf der eigenen Untersuchung, in der sie im Gangbild beschreibt „Kommt an 2 Unterarmstützkrücken gehend zur Untersuchung. Aufstehen von der Untersuchungsliege und dem Sessel gestalten sich mühsam aber sind ohne Personenhilfe ausführbar, der freie Stand ist nur sehr kurzfristig möglich. Das Gangbild wirkt deutlich erschwert, schmerzgeplagt und ist nur langsam raumgewinnend. Die mögliche Gehstrecke ist reduziert.“ stuft sie diese unter 04.06.01 mit 30% ein. Die Z.n. Kniegelenkersatz, nach Schulteroperation rechts und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Coxarthrosen stuft die Internistin basierend auf ihrer eigenen Untersuchung unter Pos.Nr. 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) mit 30% ein. Die chronische Gastritis wird von der Internistin – wie auch vom Allgemeinmediziner – mit 07.03.05 eingestuft, die Fachärztin für Innere Medizin wählt jedoch den oberen Rahmensatz der Positionsnummer, da der Beschwerdeführer unter medikamentöser Therapie steht. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH wurde von der Gutachterin nachvollziehbar damit begründet, dass das führenden Leiden 1 durch Leiden 2 bis 8 aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Zusammenwirkung um eine Stufe erhöht wird, Leiden 9 erhöht nicht weiter. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel am Inhalt bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – es ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  20. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  21. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  22. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  23. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  24. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  25. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  26. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  27. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  28. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  29. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  30. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  31. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das vom BVwG eingeholte Gutachten, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 60% beträgt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Nachdem der Grad der Behinderung 60% beträgt, war spruchgemäß zu entscheiden.. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  32. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  33. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  34. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2264415.1.00

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