RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW203 2242453-1 Spruch, , W203 2242456-1/11EW203 2242452-1/12EW203 2242453-1/10EW203 2242454-1/9EW203 2242456-1/11E, W203 2242452-1/12E, W203 2242453-1/10E, W203 2242454-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX , alle StA IRAN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl.en 1.) XXXX -191183288, 2.) XXXX -191183113, 3.) XXXX -200740686 und 4.) XXXX -191183326., zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , und 4.) römisch 40 , alle StA IRAN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl.en 1.) römisch 40 -191183288, 2.) römisch 40 -191183113, 3.) römisch 40 -200740686 und 4.) römisch 40 -191183326., zu Recht erkannt: I.) Den Beschwerden von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 – hinsichtlich der beiden Letztgenannten iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 – der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.) Den Beschwerden von römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 – hinsichtlich der beiden Letztgenannten in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 – der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt. II.) Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.) Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2242453.1.00
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