RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW220 1300165-2 Spruch, W220 1300165-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung :, Begründung : I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein vormals jugoslawischer Staatsangehöriger, hält sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1969 in Österreich auf. Aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.12.2002, GZl.: III-2990.814/FrB/02, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 18.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, GZl.: 05 19.847-BAW, abgewiesen und mit einer Ausweisungsentscheidung verbunden wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, GZl.: 300.165-C1/34E-XVIII/60/06, rechtskräftig abgewiesen. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.03.2013 wurde die Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers sowie die Ausstellung einer Duldungskarte aus medizinischen Gründen angeregt. Mit Stellungnahme vom 06.11.2014 wurde vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe, und wurden rechtliche Ausführungen zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes getroffen. In Folge dessen wurde das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 354730902-14049675, aufgehoben. Zur Ausreisetauglichkeit des Beschwerdeführers in den Kosovo wurde eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. In der ärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2015 wurde unter anderem dargelegt, dass eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers erforderlich sei, diese sollte jedoch auch im Kosovo möglich sein. Zur endgültigen Beurteilung wäre noch eine Anfrage an die Staatendokumentation einzuholen. Mit Mandatsbescheid vom 24.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG eine Wohnsitzauflage erlassen.Mit Mandatsbescheid vom 24.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG eine Wohnsitzauflage erlassen.
- Gegenständliches Verfahren (Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte): Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2020 mittels Formblattes einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm § 46a Abs. 1 Z 1 FPG (Abschiebung gemäß § 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig). Dieser Antrag wurde mit ‚,schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit der Sars-CoV-2-Pandemie‘‘ begründet und wurde zum Beweis ein Konvolut medizinischer Unterlagen angeschlossen.Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2020 mittels Formblattes einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Abschiebung gemäß Paragraph 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig). Dieser Antrag wurde mit ‚,schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit der Sars-CoV-2-Pandemie‘‘ begründet und wurde zum Beweis ein Konvolut medizinischer Unterlagen angeschlossen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen, zumal seine Abschiebung nicht aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine; weiters wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung geboten. Am 04.03.2022 langte durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass er schwer krank (koronare Herzkrankheit, COPD, Lungenkrebs, nur mehr 60 % der Lunge vorhanden, Knochenkrebs, Bandscheiben, Schmerzen) und in laufender Behandlung (ua auch Substitutionsprogramm) sei. Er sei im Wesentlichen seit dem sechsten Lebensjahr in Österreich aufhältig, sämtliche seiner Familienangehörigen wären in Österreich und keiner im Kosovo oder in Serbien. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2008 habe er sich wohlverhalten und sei mit Bescheid vom 28.05.2015 schließlich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Zudem sei fraglich, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer habe, zumal Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes auf die tatsächliche UNMIK-Registrierung der „ständigen Einwohner“ abstelle und weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern zum 01.01.1998 mehr im Kosovo aufhältig gewesen wären, sondern seit dem Jahr 1969 in Österreich lebten.Am 04.03.2022 langte durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass er schwer krank (koronare Herzkrankheit, COPD, Lungenkrebs, nur mehr 60 % der Lunge vorhanden, Knochenkrebs, Bandscheiben, Schmerzen) und in laufender Behandlung (ua auch Substitutionsprogramm) sei. Er sei im Wesentlichen seit dem sechsten Lebensjahr in Österreich aufhältig, sämtliche seiner Familienangehörigen wären in Österreich und keiner im Kosovo oder in Serbien. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2008 habe er sich wohlverhalten und sei mit Bescheid vom 28.05.2015 schließlich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Zudem sei fraglich, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer habe, zumal Artikel 28, des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes auf die tatsächliche UNMIK-Registrierung der „ständigen Einwohner“ abstelle und weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern zum 01.01.1998 mehr im Kosovo aufhältig gewesen wären, sondern seit dem Jahr 1969 in Österreich lebten. Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.11.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 „Z 3“ FPG ab. Begründend wurde zunächst im Verfahrensgang unter anderem festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht für unzulässig befunden und auch laut chefärztlicher Befundung nicht als unmöglich eingestuft worden sei. Laut aktenkundiger Stellungnahme vom 09.06.2015 durch den Polizei-Chefärztlichen Dienst sei eine Diagnose erstellt und mitgeteilt worden, dass seine Ausreise im Falle einer Behandlungsmöglichkeit in seinem Herkunftsstaat gegeben sei. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein serbischer Staatsangehöriger sei. Es sei gegen ihn eine Ausweisung nach Serbien erlassen worden und sei er dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Er habe weder ein gültiges Reisedokument vorgelegt noch habe er mit einer Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Er habe damit eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt und habe sich nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht. Ebensowenig habe er einer am 21.06.2019 mit Mandatsbescheid angeordneten Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG Folge geleistet. Zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht nachgewiesen habe und eigenständig keinerlei Schritte unternommen hätte, um ein Identitätsdokument zu erlangen, obwohl für ihn eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestehe. Er halte sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt und die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 „Z 3“ FPG nicht vorlägen, und hielt weiter fest, dass es ausschließlich dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen sei, dass er sich nach wie vor unrechtmäßig in Österreich aufhalte.Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.11.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, „Z 3“ FPG ab. Begründend wurde zunächst im Verfahrensgang unter anderem festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht für unzulässig befunden und auch laut chefärztlicher Befundung nicht als unmöglich eingestuft worden sei. Laut aktenkundiger Stellungnahme vom 09.06.2015 durch den Polizei-Chefärztlichen Dienst sei eine Diagnose erstellt und mitgeteilt worden, dass seine Ausreise im Falle einer Behandlungsmöglichkeit in seinem Herkunftsstaat gegeben sei. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein serbischer Staatsangehöriger sei. Es sei gegen ihn eine Ausweisung nach Serbien erlassen worden und sei er dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Er habe weder ein gültiges Reisedokument vorgelegt noch habe er mit einer Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Er habe damit eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt und habe sich nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht. Ebensowenig habe er einer am 21.06.2019 mit Mandatsbescheid angeordneten Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG Folge geleistet. Zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht nachgewiesen habe und eigenständig keinerlei Schritte unternommen hätte, um ein Identitätsdokument zu erlangen, obwohl für ihn eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestehe. Er halte sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt und die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, „Z 3“ FPG nicht vorlägen, und hielt weiter fest, dass es ausschließlich dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen sei, dass er sich nach wie vor unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.04.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass anhand der Stellungnahme des Polizei-Chefärztlichen Dienstes vom 09.06.2015 lediglich festgestellt worden wäre, dass die Ausreise des Beschwerdeführers vorbehaltlich einer Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben sei. Über das Vorhandensein einer Behandlungsmöglichkeit habe aber weder der Sachverständige eine Aussage getroffen noch sei dies von der belangten Behörde festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur „Gesamtgesundheit“ des Beschwerdeführers beantragt. Hätte die belangte Behörde ein aktuelles Gutachten in Auftrag gegeben, hätte sie zur Entscheidung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Duldungskarte nach § 46 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG ausgestellt würde. Überdies sei anhand des Akteninhaltes die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt. Laut einem Teil des Akteninhaltes würde er als kosovarischer Staatsangehöriger, zumeist aber als serbischer Staatsangehöriger geführt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.04.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass anhand der Stellungnahme des Polizei-Chefärztlichen Dienstes vom 09.06.2015 lediglich festgestellt worden wäre, dass die Ausreise des Beschwerdeführers vorbehaltlich einer Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben sei. Über das Vorhandensein einer Behandlungsmöglichkeit habe aber weder der Sachverständige eine Aussage getroffen noch sei dies von der belangten Behörde festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur „Gesamtgesundheit“ des Beschwerdeführers beantragt. Hätte die belangte Behörde ein aktuelles Gutachten in Auftrag gegeben, hätte sie zur Entscheidung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Duldungskarte nach Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgestellt würde. Überdies sei anhand des Akteninhaltes die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt. Laut einem Teil des Akteninhaltes würde er als kosovarischer Staatsangehöriger, zumeist aber als serbischer Staatsangehöriger geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe insbesondere die Mitteilung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2008 in AS 20, den Bescheid zur Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers in AS 231 ff, die ärztliche Stellungnahme zur Ausreisetauglichkeit des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 in AS 240 ff, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte in AS 268 ff, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2022 in AS 304 ff und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.03.2022 in AS 309) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde: 3.2.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 3.2.
- Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise:3.2.
- Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. […]“ Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet: „
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.„
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ 3.2.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer beantragte am 12.11.2020 die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, begründete dies mit schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen in Zusammenhalt mit der Sars-CoV-2-Pandemie und legte hiezu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer beantragte am 12.11.2020 die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, begründete dies mit schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen in Zusammenhalt mit der Sars-CoV-2-Pandemie und legte hiezu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Dazu ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in aktenwidriger Weise hingegen davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gerichtet sei (Seite 5 des angefochtenen Bescheides in AS 314 im Verwaltungsakt) und prüfte ausschließlich, ob die Voraussetzungen nach Z 3 leg. cit. vorliegen würden (vgl. auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2022 in AS 304 im Verwaltungsakt). Abgesehen von einem Hinweis im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellungnahme des Referatsleiters des polizeiärztlichen Dienstes vom 09.06.2015 nicht als unmöglich eingestuft worden sei (Seite 2 der Beschwerde in AS 311 im Verwaltungsakt, wobei hierbei auch von einer Abschiebung in den Kosovo ausgegangen wurde), setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich überhaupt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.Dazu ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in aktenwidriger Weise hingegen davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gerichtet sei (Seite 5 des angefochtenen Bescheides in AS 314 im Verwaltungsakt) und prüfte ausschließlich, ob die Voraussetzungen nach Ziffer 3, leg. cit. vorliegen würden vergleiche auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2022 in AS 304 im Verwaltungsakt). Abgesehen von einem Hinweis im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellungnahme des Referatsleiters des polizeiärztlichen Dienstes vom 09.06.2015 nicht als unmöglich eingestuft worden sei (Seite 2 der Beschwerde in AS 311 im Verwaltungsakt, wobei hierbei auch von einer Abschiebung in den Kosovo ausgegangen wurde), setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich überhaupt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Dementsprechend tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch völlig ungeeignete Ermittlungsschritte und ermittelte darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien (Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) nicht einmal ansatzweise. Es unterließ jegliche Ermittlung dahingehend, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sein könnte, und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vermissen.Dementsprechend tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch völlig ungeeignete Ermittlungsschritte und ermittelte darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien (Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) nicht einmal ansatzweise. Es unterließ jegliche Ermittlung dahingehend, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand aus Gründen der Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig sein könnte, und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vermissen. Darüber hinaus, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.03.2022 vollständig ignoriert, wonach die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei (AS 309 im Verwaltungsakt). Es stützte seine Feststellungen in der Beweiswürdigung pauschal auf den „Akteninhalt“ und die „persönlichen Angaben“ des Beschwerdeführers (Seite 4 des Bescheides in AS 313), ohne sich mit dieser strittigen Sachverhaltsfrage ansatzweise auseinanderzusetzen. Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst von Grund auf feststellen müsste (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH).Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst von Grund auf feststellen müsste vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde bereits mit der Ermittlungstätigkeit begonnen hat und somit die notwendigen Ermittlungen wesentlich rascher und effizienter nachholen kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung es in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts die belangte Behörde zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung es in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts die belangte Behörde zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.1300165.2.00