RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW235 2254293-1 Spruch, W235 2254293-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.01.2022, Zl. Ankara-OB/KONS/0939/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.01.2022, Zl. Ankara-OB/KONS/0939/2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 19.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von XXXX sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 19.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von römisch 40 sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 02.2017 in Aleppo; Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 02.2017 in Aleppo; ● schwer leserlicher Bericht eines türkischen Krankenhauses XXXX vom XXXX 02.2016 (samt deutscher Übersetzung), wonach sich die Beschwerdeführerin von XXXX 01.2016 bis XXXX 02.2016 dort in stationärer Behandlung befunden hat; schwer leserlicher Bericht eines türkischen Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 02.2016 (samt deutscher Übersetzung), wonach sich die Beschwerdeführerin von römisch 40 01.2016 bis römisch 40 02.2016 dort in stationärer Behandlung befunden hat; ● Gutachten der „ XXXX “ der Republik Türkei vom XXXX 08.2017 (samt deutscher Übersetzung), in welchem sich die Diagnose „Rechts Amputation oberhalb des Knies, links Ellbogenflexion im fortgeschrittenen Ausmaß limitiert, dritter Finger der linken Hand von der Grundphalanx an amputiert“ findet und ausgeführt wird, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 58% erreicht und es sich um eine lebenslange Beeinträchtigung handelt, hingegen liegt eine schwere Behinderung nicht vor und wurde ihre Arbeitssituation nicht bewertet; Gutachten der „ römisch 40 “ der Republik Türkei vom römisch 40 08.2017 (samt deutscher Übersetzung), in welchem sich die Diagnose „Rechts Amputation oberhalb des Knies, links Ellbogenflexion im fortgeschrittenen Ausmaß limitiert, dritter Finger der linken Hand von der Grundphalanx an amputiert“ findet und ausgeführt wird, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 58% erreicht und es sich um eine lebenslange Beeinträchtigung handelt, hingegen liegt eine schwere Behinderung nicht vor und wurde ihre Arbeitssituation nicht bewertet; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2019, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2019, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX 01.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer K XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 01.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer K römisch 40 ; ● Gesamtbericht des XXXX der Republik Türkei vom XXXX 08.2017 betreffend die Bezugsperson, wonach bei dieser die Diagnose „Phtisis bulbi“ gestellt wurde und eine permanente Behinderung im Ausmaß von 32% vorliegt; Gesamtbericht des römisch 40 der Republik Türkei vom römisch 40 08.2017 betreffend die Bezugsperson, wonach bei dieser die Diagnose „Phtisis bulbi“ gestellt wurde und eine permanente Behinderung im Ausmaß von 32% vorliegt; ● schlecht leserliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2019 lautend auf XXXX , auf welcher ein Nettolohn in Höhe von € 2.043,22 ausgewiesen ist; schlecht leserliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2019 lautend auf römisch 40 , auf welcher ein Nettolohn in Höhe von € 2.043,22 ausgewiesen ist; ● schlecht leserliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2019 lautend auf XXXX , auf welcher ein Nettolohn in Höhe von € 2.378,81 ausgewiesen ist; schlecht leserliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2019 lautend auf römisch 40 , auf welcher ein Nettolohn in Höhe von € 2.378,81 ausgewiesen ist; ● schlecht leserliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2019 lautend auf XXXX , auf welcher ein Nettolohn in Höhe von € 1.367,13 ausgewiesen ist; schlecht leserliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2019 lautend auf römisch 40 , auf welcher ein Nettolohn in Höhe von € 1.367,13 ausgewiesen ist; ● Reifezeugnis der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 09.2017 von einer Fernschule in Ankara, wonach die Beschwerdeführerin vier Jahre die Schule besucht und das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen hat und Reifezeugnis der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 09.2017 von einer Fernschule in Ankara, wonach die Beschwerdeführerin vier Jahre die Schule besucht und das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen hat und ● befristeter Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 66m², abgeschlossen von XXXX als Mieter mit Gültigkeit ab XXXX 04.2017 für die Dauer von drei Jahren unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von monatlich € 800,00 befristeter Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 66m², abgeschlossen von römisch 40 als Mieter mit Gültigkeit ab römisch 40 04.2017 für die Dauer von drei Jahren unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von monatlich € 800,00 Weiters wurde dem Antrag ein Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 beigelegt, mit welchem in Bezug auf die Beschwerdeführerin mitgeteilt wird, dass eine Mitarbeiterin des UNHCR-Büros in Ankara die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2019 in ihrer Wohnung besucht und am XXXX 08.2019 mit ihr ein ergänzendes Telefongespräch geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei der Mitarbeiterin von UNHCR (unter anderem) geschildert, dass im Jänner 2016 das Haus ihrer Familie in Syrien bei einem Raketenangriff getroffen und sie bei diesem Vorfall schwer verletzt worden sei. In der Folge sei sie mit einem Rettungswagen ohne ihre Familie in die Türkei gebracht worden. Ihre Familie sei zwei Monate später nachgereist. Ihr rechtes Bein über dem Kniegelenk sei amputiert worden. Zudem sei die Mobilität ihres linken Ellbogens eingeschränkt. Zur Fortbewegung brauche sie Krücken. Aufgrund ihrer Behinderung benötige sie Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags; dies etwa beim Duschen, Anziehen oder Kochen. Derzeit würden dies ihre bereits alten Nachbarn übernehmen. Allerdings sei unklar, wie lange diese in ihrer Wohnung verbleiben könnten und diese körperlich in der Lage seien, der Beschwerdeführerin zu helfen, bzw. wann deren Großzügigkeit ende. Da die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen leide, wenn sie stehe, könne sie keine Besorgungen außer Haus machen. Sie verbringe die meiste Zeit allein in ihrem Zimmer und habe keine Familienmitglieder oder Freunde in XXXX . Die Beschwerdeführerin fühle sich einsam, habe Schwierigkeiten bei der Interaktion mit anderen Leuten und leide an Flashbacks. In der Zeit, in der sie gemeinsam mit ihrer Familie in der Türkei gelebt habe, sei es ihr bessergegangen, da die Unterstützung durch ihre Familie mit weniger Scham behaftet gewesen sei. Nun wisse sie nicht, wie sie ihr Leben weiter meistern solle. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und das Betreuungsarrangement mit den Nachbarn sei nur vorrübergehend möglich. Eine entsprechende staatliche Unterstützung in der Türkei sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrer Familie in Österreich in regelmäßigem Kontakt und vermisse diese sehr. Für UNHCR existiere auch zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ein schützenswertes Familienleben, wenn zwischen diesen ein soziales, emotionales oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn ein über 18 Jahre altes Kind, das bis dato im Familienverband gelebt habe, eine Behinderung habe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es seien auch der kulturelle Kontext sowie die traumatisierenden Auswirkungen einer Flucht bzw. die damit in Zusammenhang stehende Familientrennung zu berücksichtigen. Auf Basis der vorliegenden Informationen sei UNHCR der Ansicht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei und somit ein schützenswertes Familienleben bestehe.Weiters wurde dem Antrag ein Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 beigelegt, mit welchem in Bezug auf die Beschwerdeführerin mitgeteilt wird, dass eine Mitarbeiterin des UNHCR-Büros in Ankara die Beschwerdeführerin am römisch 40 08.2019 in ihrer Wohnung besucht und am römisch 40 08.2019 mit ihr ein ergänzendes Telefongespräch geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei der Mitarbeiterin von UNHCR (unter anderem) geschildert, dass im Jänner 2016 das Haus ihrer Familie in Syrien bei einem Raketenangriff getroffen und sie bei diesem Vorfall schwer verletzt worden sei. In der Folge sei sie mit einem Rettungswagen ohne ihre Familie in die Türkei gebracht worden. Ihre Familie sei zwei Monate später nachgereist. Ihr rechtes Bein über dem Kniegelenk sei amputiert worden. Zudem sei die Mobilität ihres linken Ellbogens eingeschränkt. Zur Fortbewegung brauche sie Krücken. Aufgrund ihrer Behinderung benötige sie Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags; dies etwa beim Duschen, Anziehen oder Kochen. Derzeit würden dies ihre bereits alten Nachbarn übernehmen. Allerdings sei unklar, wie lange diese in ihrer Wohnung verbleiben könnten und diese körperlich in der Lage seien, der Beschwerdeführerin zu helfen, bzw. wann deren Großzügigkeit ende. Da die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen leide, wenn sie stehe, könne sie keine Besorgungen außer Haus machen. Sie verbringe die meiste Zeit allein in ihrem Zimmer und habe keine Familienmitglieder oder Freunde in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin fühle sich einsam, habe Schwierigkeiten bei der Interaktion mit anderen Leuten und leide an Flashbacks. In der Zeit, in der sie gemeinsam mit ihrer Familie in der Türkei gelebt habe, sei es ihr bessergegangen, da die Unterstützung durch ihre Familie mit weniger Scham behaftet gewesen sei. Nun wisse sie nicht, wie sie ihr Leben weiter meistern solle. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und das Betreuungsarrangement mit den Nachbarn sei nur vorrübergehend möglich. Eine entsprechende staatliche Unterstützung in der Türkei sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrer Familie in Österreich in regelmäßigem Kontakt und vermisse diese sehr. Für UNHCR existiere auch zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ein schützenswertes Familienleben, wenn zwischen diesen ein soziales, emotionales oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn ein über 18 Jahre altes Kind, das bis dato im Familienverband gelebt habe, eine Behinderung habe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es seien auch der kulturelle Kontext sowie die traumatisierenden Auswirkungen einer Flucht bzw. die damit in Zusammenhang stehende Familientrennung zu berücksichtigen. Auf Basis der vorliegenden Informationen sei UNHCR der Ansicht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei und somit ein schützenswertes Familienleben bestehe. Mit dem ihrem Antrag beigelegten Begleitschreiben vom 30.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung ergänzend vor, dass sie am 23.02.2017 – ebenso wie ihre leiblichen Eltern sowie zwei ihrer Geschwister - bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG gestellt habe, um ihren in Österreich wohnhaften Brüdern nachzuziehen. Ihr Antrag sei jedoch abgewiesen worden, während ihren restlichen Familienangehörigen in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Damals habe infolge des Kontaktverlusts, welcher mit der Trennung der Familie und des daraus resultierenden Stresses einhergegangen sei, nicht fristgerecht Beschwerde erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und falle somit grundsätzlich nicht unter die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG. Allerdings sei ihr fallbezogen aus den Gründen des Art. 8 EMRK dennoch die Einreise zu gewähren. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK umfasse nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden. Als Kriterium würden etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, jeweils auf die konkreten Umstände abzustellen sei, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung seien. Fallbezogen habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie den Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihren Angehörigen in die Türkei verzogen. Wie bereits ausgeführt, sei in der Folge allen Familienmitgliedern ein Visum zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet gewährt worden, während der körperlich schwer beeinträchtigten Beschwerdeführerin ein Einreisetitel versagt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Eltern bzw. ihrer Familie angewiesen und benötige intensive Fürsorge und Hilfe bei alltäglichen Aufgaben, wie etwa der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sowie dem Transport zur Schule und zur Therapie. Die Trennung von der Kernfamilie belaste die Beschwerdeführerin massiv und beeinträchtige ihre Gesundheit schwer. Wie dem ärztlichen Befund vom XXXX 02.2016 zu entnehmen sei, leide die Beschwerdeführerin an den gravierenden Folgen einer Bombenexplosion im Herkunftsstaat. Sie nehme regelmäßig Schmerztabletten ein und habe Bedarf an einer Therapie. Derzeit bewege sie sich ausschließlich mit Krücken und sei in ihrem Bewegungsradius dementsprechend eingeschränkt. Im August 2017 sei von der XXXX ein Gutachten erstellt worden. Demnach erreiche ihre Behinderung am Muskel- und Skelettsystem 58%. Die Beschwerdeführerin habe erhöhten Pflegebedarf und benötige daher Unterstützung beim Einkaufen, beim Putzen, bei der Mobilität, beim An- und Ausziehen, bei der täglichen Körperpflege und Wundversorgung, beim Zubereiten von Mahlzeiten sowie bei anderen persönlichen Tätigkeiten. Folglich sei sie in einem ausgeprägten Maß von der Unterstützung ihrer Familie abhängig. Die Beschwerdeführerin könne weder die genannten Tätigkeiten ohne ihre Familie bewältigen, noch sei ihre materielle Versorgung ohne Familie gewährleistet. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Trennung im vorliegenden Fall keinesfalls freiwillig stattgefunden habe, sondern das Resultat des fluchtauslösenden Ereignisses im Herkunftsstaat sei. Sowohl aus der Rechtsprechung des EGMR als auch des EuGH würden sich in Bezug auf Art. 8 EMRK positive Verpflichtungen ergeben, die untrennbar mit einer tatsächlichen Achtung des Familienlebens verbunden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.10.2015, Ra 2015/20/0218, überdies festgehalten, dass in Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen haben. Aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Familie sowie der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei ihr fallbezogen ein Einreisetitel zu gewähren.Mit dem ihrem Antrag beigelegten Begleitschreiben vom 30.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung ergänzend vor, dass sie am 23.02.2017 – ebenso wie ihre leiblichen Eltern sowie zwei ihrer Geschwister - bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt habe, um ihren in Österreich wohnhaften Brüdern nachzuziehen. Ihr Antrag sei jedoch abgewiesen worden, während ihren restlichen Familienangehörigen in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Damals habe infolge des Kontaktverlusts, welcher mit der Trennung der Familie und des daraus resultierenden Stresses einhergegangen sei, nicht fristgerecht Beschwerde erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und falle somit grundsätzlich nicht unter die Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Allerdings sei ihr fallbezogen aus den Gründen des Artikel 8, EMRK dennoch die Einreise zu gewähren. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasse nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden. Als Kriterium würden etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, jeweils auf die konkreten Umstände abzustellen sei, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung seien. Fallbezogen habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie den Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihren Angehörigen in die Türkei verzogen. Wie bereits ausgeführt, sei in der Folge allen Familienmitgliedern ein Visum zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet gewährt worden, während der körperlich schwer beeinträchtigten Beschwerdeführerin ein Einreisetitel versagt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Eltern bzw. ihrer Familie angewiesen und benötige intensive Fürsorge und Hilfe bei alltäglichen Aufgaben, wie etwa der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sowie dem Transport zur Schule und zur Therapie. Die Trennung von der Kernfamilie belaste die Beschwerdeführerin massiv und beeinträchtige ihre Gesundheit schwer. Wie dem ärztlichen Befund vom römisch 40 02.2016 zu entnehmen sei, leide die Beschwerdeführerin an den gravierenden Folgen einer Bombenexplosion im Herkunftsstaat. Sie nehme regelmäßig Schmerztabletten ein und habe Bedarf an einer Therapie. Derzeit bewege sie sich ausschließlich mit Krücken und sei in ihrem Bewegungsradius dementsprechend eingeschränkt. Im August 2017 sei von der römisch 40 ein Gutachten erstellt worden. Demnach erreiche ihre Behinderung am Muskel- und Skelettsystem 58%. Die Beschwerdeführerin habe erhöhten Pflegebedarf und benötige daher Unterstützung beim Einkaufen, beim Putzen, bei der Mobilität, beim An- und Ausziehen, bei der täglichen Körperpflege und Wundversorgung, beim Zubereiten von Mahlzeiten sowie bei anderen persönlichen Tätigkeiten. Folglich sei sie in einem ausgeprägten Maß von der Unterstützung ihrer Familie abhängig. Die Beschwerdeführerin könne weder die genannten Tätigkeiten ohne ihre Familie bewältigen, noch sei ihre materielle Versorgung ohne Familie gewährleistet. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Trennung im vorliegenden Fall keinesfalls freiwillig stattgefunden habe, sondern das Resultat des fluchtauslösenden Ereignisses im Herkunftsstaat sei. Sowohl aus der Rechtsprechung des EGMR als auch des EuGH würden sich in Bezug auf Artikel 8, EMRK positive Verpflichtungen ergeben, die untrennbar mit einer tatsächlichen Achtung des Familienlebens verbunden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.10.2015, Ra 2015/20/0218, überdies festgehalten, dass in Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen haben. Aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Familie sowie der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei ihr fallbezogen ein Einreisetitel zu gewähren. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 22.07.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da keine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 22.07.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da keine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, da die Beschwerdeführerin volljährig sei und der Bezugsperson selbst im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ferner würden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Unterlagen vorliegen, aus welchen die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehe. Aktuelle ärztliche Befunde würden ebenso fehlen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Ankara der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2021 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete im Wege ihrer Vertretung am 02.12.2021 eine Stellungnahme und wies zunächst darauf hin, dass bei der Antragstellung ein Begleitschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes sowie ein Schreiben des UNHCR vorgelegt worden seien, in welchen die ausweglose Situation der Beschwerdeführerin ausführlich geschildert worden sei. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen zusammengefasst wiedergegeben. Ergänzend wurde zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie regelmäßig an einer Physiotherapie teilnehme, ihre Einschränkungen jedoch dauerhaft und irreversibel seien. Zudem sei sie durch die Erlebnisse schwer traumatisiert und wäre dringend auf psychologische Unterstützung angewiesen, die sie als Geflüchtete in der Türkei nicht bekommen könne. Sie habe bereits zwei Suizidversuche hinter sich und bräuchte daher dringende Unterstützung durch ihre Familie. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Familienmitglieder oder sonstige Verwandte habe. Ein älteres Ehepaar habe sich notgedrungen bereit erklärt, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Von dieser Unterstützung sei sie vollkommen abhängig. Da die Ehepartner allerdings jeweils bereits über 70 Jahre alt seien, sei unklar, wie lange diese in der Lage und willens seien, der Beschwerdeführerin zu helfen. Die Familie der Beschwerdeführerin schicke ihr regelmäßig Geld, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ohne diese finanzielle Unterstützung hätte sie keinerlei Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Zugleich habe die Beschwerdeführerin in Österreich mehrere Familienangehörige, die in der Lage wären, ihre Pflege und Versorgung zu übernehmen. Ihre Eltern würden derzeit einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs besuchen. Ihr im Jahr 1994 geborener Bruder XXXX , der in der Gastronomie arbeite, ihre im Jahr 2003 geborene Schwester XXXX , welche aktuell den Pflichtschulabschluss mache, sowie ihr im Jahr 2009 geborener Bruder XXXX , der ebenso die Schule besuche, würden mit den Eltern der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ab XXXX 12.2021 würden ihre Eltern eine größere Wohnung (78m²) beziehen, in welche sie mit den beiden jüngeren Kindern einziehen würden und in welcher auch die Beschwerdeführerin ausreichend Platz hätte. Der Mietvertrag könne nachgereicht werden. In Österreich habe die Beschwerdeführerin ferner noch ihren im Jahr 1990 geborenen Bruder XXXX , der als Paketzusteller arbeite, und ihren im Jahr 2002 geborenen Bruder XXXX , der eine Handelsakademie besuche. Ergänzend wurde zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie regelmäßig an einer Physiotherapie teilnehme, ihre Einschränkungen jedoch dauerhaft und irreversibel seien. Zudem sei sie durch die Erlebnisse schwer traumatisiert und wäre dringend auf psychologische Unterstützung angewiesen, die sie als Geflüchtete in der Türkei nicht bekommen könne. Sie habe bereits zwei Suizidversuche hinter sich und bräuchte daher dringende Unterstützung durch ihre Familie. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Familienmitglieder oder sonstige Verwandte habe. Ein älteres Ehepaar habe sich notgedrungen bereit erklärt, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Von dieser Unterstützung sei sie vollkommen abhängig. Da die Ehepartner allerdings jeweils bereits über 70 Jahre alt seien, sei unklar, wie lange diese in der Lage und willens seien, der Beschwerdeführerin zu helfen. Die Familie der Beschwerdeführerin schicke ihr regelmäßig Geld, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ohne diese finanzielle Unterstützung hätte sie keinerlei Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Zugleich habe die Beschwerdeführerin in Österreich mehrere Familienangehörige, die in der Lage wären, ihre Pflege und Versorgung zu übernehmen. Ihre Eltern würden derzeit einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs besuchen. Ihr im Jahr 1994 geborener Bruder römisch 40 , der in der Gastronomie arbeite, ihre im Jahr 2003 geborene Schwester römisch 40 , welche aktuell den Pflichtschulabschluss mache, sowie ihr im Jahr 2009 geborener Bruder römisch 40 , der ebenso die Schule besuche, würden mit den Eltern der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ab römisch 40 12.2021 würden ihre Eltern eine größere Wohnung (78m²) beziehen, in welche sie mit den beiden jüngeren Kindern einziehen würden und in welcher auch die Beschwerdeführerin ausreichend Platz hätte. Der Mietvertrag könne nachgereicht werden. In Österreich habe die Beschwerdeführerin ferner noch ihren im Jahr 1990 geborenen Bruder römisch 40 , der als Paketzusteller arbeite, und ihren im Jahr 2002 geborenen Bruder römisch 40 , der eine Handelsakademie besuche. In Bezug auf die vorgelegten Dokumente sei festzuhalten, dass diese zwar bereits vor zwei Jahren ausgestellt worden seien, jedoch noch die gebotene Aktualität aufweisen würden, da sich die genannten körperlichen Beeinträchtigungen nicht rückgängig machen ließen und auch nicht therapierbar seien. Aus dem „Gutachten der XXXX “, das am XXXX 08.2017 vom zuständigen staatlichen Krankenhaus in XXXX erstellt worden sei, gehe hervor, dass die 58%ige Behinderung der Beschwerdeführerin lebenslang bestehe. Sollte sich aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dennoch die Notwendigkeit ergeben, die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wäre UNHCR jederzeit dazu bereit, die Beschwerdeführerin in der Türkei nochmals aufzusuchen und einen aktuellen Bericht zu erstellen. Sollte dies der Fall sein, werde um eine angemessene Frist ersucht. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das Einreiseverfahren der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren anhängig sei, ohne dass die Vertretungsbehörde oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbare Schritte zur Entscheidungsfindung vorgenommen hätten. In dieser Zeit habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge der Ungewissheit über das Verfahren sowie aufgrund der Perspektivenlosigkeit, in der sie sich seit mittlerweile drei Jahren befinde, massiv verschlechtert. Wie bereits in dem dem Antrag beigelegten Begleitschreiben ausführlich dargelegt, werde die Beschwerdeführerin durch eine Abweisung ihres Antrags massiv in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Aufgrund der traumatischen Geschichte sowie der daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lägen außergewöhnliche Umstände vor und bestehe daher gemäß Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise. Ergänzend werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 zur Zl. W161 2240606-1/2E verwiesen, mit welcher einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall stattgegeben wurde. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen lebenslang mit körperlichen Beeinträchtigungen leben und nicht dazu in der Lage sein werde, selbstständig ihren Alltag zu bewältigen. Sie sei permanent auf Unterstützung angewiesen. Ihre Familie in Österreich sei in der Lage, die Pflege und Fürsorge der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Es sei somit dringend geboten, der Beschwerdeführerin einen Einreisetitel zu erteilen und ihr ein Zusammenleben mit ihren Eltern und Geschwistern zu ermöglichen. In Bezug auf die vorgelegten Dokumente sei festzuhalten, dass diese zwar bereits vor zwei Jahren ausgestellt worden seien, jedoch noch die gebotene Aktualität aufweisen würden, da sich die genannten körperlichen Beeinträchtigungen nicht rückgängig machen ließen und auch nicht therapierbar seien. Aus dem „Gutachten der römisch 40 “, das am römisch 40 08.2017 vom zuständigen staatlichen Krankenhaus in römisch 40 erstellt worden sei, gehe hervor, dass die 58%ige Behinderung der Beschwerdeführerin lebenslang bestehe. Sollte sich aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dennoch die Notwendigkeit ergeben, die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wäre UNHCR jederzeit dazu bereit, die Beschwerdeführerin in der Türkei nochmals aufzusuchen und einen aktuellen Bericht zu erstellen. Sollte dies der Fall sein, werde um eine angemessene Frist ersucht. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das Einreiseverfahren der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren anhängig sei, ohne dass die Vertretungsbehörde oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbare Schritte zur Entscheidungsfindung vorgenommen hätten. In dieser Zeit habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge der Ungewissheit über das Verfahren sowie aufgrund der Perspektivenlosigkeit, in der sie sich seit mittlerweile drei Jahren befinde, massiv verschlechtert. Wie bereits in dem dem Antrag beigelegten Begleitschreiben ausführlich dargelegt, werde die Beschwerdeführerin durch eine Abweisung ihres Antrags massiv in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Aufgrund der traumatischen Geschichte sowie der daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lägen außergewöhnliche Umstände vor und bestehe daher gemäß Artikel 8, EMRK eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise. Ergänzend werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 zur Zl. W161 2240606-1/2E verwiesen, mit welcher einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall stattgegeben wurde. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen lebenslang mit körperlichen Beeinträchtigungen leben und nicht dazu in der Lage sein werde, selbstständig ihren Alltag zu bewältigen. Sie sei permanent auf Unterstützung angewiesen. Ihre Familie in Österreich sei in der Lage, die Pflege und Fürsorge der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Es sei somit dringend geboten, der Beschwerdeführerin einen Einreisetitel zu erteilen und ihr ein Zusammenleben mit ihren Eltern und Geschwistern zu ermöglichen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.01.2022, Zl. Ankara-OB/KONS/0939/2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.01.2022, Zl. Ankara-OB/KONS/0939/2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 28.01.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst auf das dem Antrag beigelegte Begleitschreiben sowie auf die Stellungnahme vom 02.12.2021 verwiesen und wurden die wesentlichen Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert und akut suizidgefährdet sei. Sie wäre somit nicht nur auf physische, sondern auch auf psychische Unterstützung durch ihre Familie sowie auf professioneller Ebene angewiesen. Schließlich wurde moniert, dass sich das Bundesamt sowie die Vertretungsbehörde mit dem Vorbringen und den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hätten. Im ablehnenden Bescheid seien lediglich die bereits zuvor mitgeteilten Ablehnungsgründe angeführt worden, ohne auf das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt mit der Situation der Beschwerdeführerin sowie mit der ihr drohenden Verletzung ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 28.01.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst auf das dem Antrag beigelegte Begleitschreiben sowie auf die Stellungnahme vom 02.12.2021 verwiesen und wurden die wesentlichen Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert und akut suizidgefährdet sei. Sie wäre somit nicht nur auf physische, sondern auch auf psychische Unterstützung durch ihre Familie sowie auf professioneller Ebene angewiesen. Schließlich wurde moniert, dass sich das Bundesamt sowie die Vertretungsbehörde mit dem Vorbringen und den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hätten. Im ablehnenden Bescheid seien lediglich die bereits zuvor mitgeteilten Ablehnungsgründe angeführt worden, ohne auf das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt mit der Situation der Beschwerdeführerin sowie mit der ihr drohenden Verletzung ihrer in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. 4.
- Mit Schreiben vom 09.02.2023 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022, Zl. W205 2199469-1/4E, vor und führte diesbezüglich aus, dass mit dieser Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall einer Beschwerde aus den Gründen des Art. 8 EMRK stattgegeben worden sei. 4.
- Mit Schreiben vom 09.02.2023 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022, Zl. W205 2199469-1/4E, vor und führte diesbezüglich aus, dass mit dieser Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall einer Beschwerde aus den Gründen des Artikel 8, EMRK stattgegeben worden sei. 4.
- Mit Schreiben vom XXXX 03.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung in Ergänzung ihrer Beschwerde vor, dass sich ihre Lebenssituation in der Stadt XXXX infolge der Erdbebenkatastrophe in der Türkei massiv verschlechtert habe. XXXX zähle zu den vom Erdbeben am meisten betroffenen Städten. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht physisch verletzt worden, allerdings habe sich ihre psychische Verfassung weiter verschlechtert. Ferner sei ihre Wohnung zerstört worden. Ihre Nachbarn, die sich bis vor dem Erdbeben so gut wie möglich um die Beschwerdeführerin gekümmert hätten, seien bei Verwandten in der Region untergekommen. Die Beschwerdeführerin habe als syrische Geflüchtete von staatlicher Seite oder von Hilfsorganisationen in der Türkei keine nennenswerte Unterstützung erfahren. Ihre Familie habe ihr eine vorübergehende Unterkunft in Istanbul organisiert, wo auch die Cousine der Beschwerdeführerin lebe. Diese habe jedoch drei Kinder und könne sich nicht ausreichend um die Beschwerdeführerin kümmern, weshalb ihr Bruder XXXX von XXXX 02.2023 bis XXXX .02.2023 zu ihr nach Istanbul gereist sei. Aufgrund beruflicher Verpflichtungen und wegen fehlender langfristiger Visamöglichkeiten in der Türkei könnten sich die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin jedoch nicht langfristig in angemessener Weise um sie kümmern. Es sei somit erneut darauf hinzuweisen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie bestehe. 4.
- Mit Schreiben vom römisch 40 03.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung in Ergänzung ihrer Beschwerde vor, dass sich ihre Lebenssituation in der Stadt römisch 40 infolge der Erdbebenkatastrophe in der Türkei massiv verschlechtert habe. römisch 40 zähle zu den vom Erdbeben am meisten betroffenen Städten. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht physisch verletzt worden, allerdings habe sich ihre psychische Verfassung weiter verschlechtert. Ferner sei ihre Wohnung zerstört worden. Ihre Nachbarn, die sich bis vor dem Erdbeben so gut wie möglich um die Beschwerdeführerin gekümmert hätten, seien bei Verwandten in der Region untergekommen. Die Beschwerdeführerin habe als syrische Geflüchtete von staatlicher Seite oder von Hilfsorganisationen in der Türkei keine nennenswerte Unterstützung erfahren. Ihre Familie habe ihr eine vorübergehende Unterkunft in Istanbul organisiert, wo auch die Cousine der Beschwerdeführerin lebe. Diese habe jedoch drei Kinder und könne sich nicht ausreichend um die Beschwerdeführerin kümmern, weshalb ihr Bruder römisch 40 von römisch 40 02.2023 bis römisch 40 .02.2023 zu ihr nach Istanbul gereist sei. Aufgrund beruflicher Verpflichtungen und wegen fehlender langfristiger Visamöglichkeiten in der Türkei könnten sich die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin jedoch nicht langfristig in angemessener Weise um sie kümmern. Es sei somit erneut darauf hinzuweisen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, am XXXX geborene syrische Staatsangehörige. Sie stellte am 19.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige. Sie stellte am 19.11.2019 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei und weder aktuelle ärztliche Befunde noch aktuelle Unterlagen zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Die Beschwerdeführerin stammt aus einer syrischen Region nahe Aleppo. Als das Haus ihrer Familie im Jänner 2016 bei einem Raketenangriff getroffen wurde, wurde die Beschwerdeführerin schwer verletzt und mit einem Rettungswagen in die Türkei gebracht. Ihre Familie reiste ihr zwei Monate später in die Türkei nach. In der Türkei befand sich die Beschwerdeführerin von XXXX 01.2016 bis XXXX 02.2016 in stationärer Behandlung. Ihr rechtes Bein über dem Kniegelenk wurde amputiert. Ferner wurde ihr dritter Finger der linken Hand von der Grundphalanx an amputiert. Seit dem Vorfall im Jänner 2016 ist darüber hinaus ihre Ellbogenflexion links im fortgeschrittenen Ausmaß limitiert. Folglich sind die Mobilität ihrer Finger an der linken Hand sowie die Mobilität ihres linken Ellbogens eingeschränkt. Zur Fortbewegung benötigt die Beschwerdeführerin Krücken. Insgesamt erreicht der Grad ihrer permanenten Behinderung 58%. Eine schwere Behinderung liegt bei der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet und in der Türkei keine psychologische und/oder psychiatrische Behandlung erhalten könnte.In der Türkei befand sich die Beschwerdeführerin von römisch 40 01.2016 bis römisch 40 02.2016 in stationärer Behandlung. Ihr rechtes Bein über dem Kniegelenk wurde amputiert. Ferner wurde ihr dritter Finger der linken Hand von der Grundphalanx an amputiert. Seit dem Vorfall im Jänner 2016 ist darüber hinaus ihre Ellbogenflexion links im fortgeschrittenen Ausmaß limitiert. Folglich sind die Mobilität ihrer Finger an der linken Hand sowie die Mobilität ihres linken Ellbogens eingeschränkt. Zur Fortbewegung benötigt die Beschwerdeführerin Krücken. Insgesamt erreicht der Grad ihrer permanenten Behinderung 58%. Eine schwere Behinderung liegt bei der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet und in der Türkei keine psychologische und/oder psychiatrische Behandlung erhalten könnte. In der Türkei hat die Beschwerdeführerin hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. Sie erhält aktuell eine medikamentöse Behandlung in Form von Schmerztabletten sowie Physiotherapie. Ferner hat die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts in der Türkei am Unterricht eines Ferngymnasiums in Ankara teilgenommen und das Gymnasium abgeschlossen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und/oder keine hinreichende Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags erhält. 1.
- Die Bezugsperson, die Mutter der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Geschwister stellten am 23.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Nachdem ihnen die beantragten Einreisetitel erteilt worden waren, verzogen sie spätestens Ende des Jahres 2018 nach Österreich, wo ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.
- Die Bezugsperson, die Mutter der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Geschwister stellten am 23.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Nachdem ihnen die beantragten Einreisetitel erteilt worden waren, verzogen sie spätestens Ende des Jahres 2018 nach Österreich, wo ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. In Österreich bezog die Bezugsperson gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Brüdern XXXX sowie ihrer Schwester XXXX eine 66m² große Wohnung. XXXX , zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin, sind ebenso im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft, leben jedoch nicht mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich bezog die Bezugsperson gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Brüdern römisch 40 sowie ihrer Schwester römisch 40 eine 66m² große Wohnung. römisch 40 , zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin, sind ebenso im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft, leben jedoch nicht mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt. Es steht nicht fest, dass die Bezugsperson mit der Mutter der Beschwerdeführerin sowie den zwei jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin im Dezember 2021 in eine größere Wohnung umgezogen ist. XXXX , zwei Brüder der Beschwerdeführerin, gehen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Demgegenüber sind die Bezugsperson sowie die weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig. römisch 40 , zwei Brüder der Beschwerdeführerin, gehen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Demgegenüber sind die Bezugsperson sowie die weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig. Die Bezugsperson ist nicht in der Lage, einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu leisten. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Es steht weiters nicht fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson regelmäßiger und intensiver Kontakt besteht. Insgesamt besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine besondere Nahebeziehung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum bzw. Volljährigkeit) sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Ankara, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2019, Zl. XXXX . Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2019, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin in der Türkei: 2.2.
- Die Feststellung zur Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer syrischen Region nahe Aleppo stützen sich auf die dahingehend gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, welche auch insoweit von den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen gestützt werden, als ihr Reisepass in der Stadt Aleppo ausgestellt wurde. Weiters ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 sowie dem Bericht eines türkischen Krankenhauses XXXX vom XXXX 02.2016, dass im Jänner 2016 das Haus ihrer Familie in Syrien bei einem Raketenangriff getroffen wurde, die Beschwerdeführerin schwer verletzt wurde und zur medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus in der Türkei gebracht wurde. Dass die Familie der Beschwerdeführerin zwei Monate später in die Türkei nachgereist ist, lässt sich ebenso ihren Angaben entnehmen. 2.2.
- Die Feststellung zur Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer syrischen Region nahe Aleppo stützen sich auf die dahingehend gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, welche auch insoweit von den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen gestützt werden, als ihr Reisepass in der Stadt Aleppo ausgestellt wurde. Weiters ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 sowie dem Bericht eines türkischen Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 02.2016, dass im Jänner 2016 das Haus ihrer Familie in Syrien bei einem Raketenangriff getroffen wurde, die Beschwerdeführerin schwer verletzt wurde und zur medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus in der Türkei gebracht wurde. Dass die Familie der Beschwerdeführerin zwei Monate später in die Türkei nachgereist ist, lässt sich ebenso ihren Angaben entnehmen. Die Feststellungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf das Gutachten der XXXX der Republik Türkei vom XXXX 08.2017, wonach bei der Beschwerdeführerin am rechten Bein eine Amputation oberhalb des Knies erfolgte. Dem Gutachten zufolge ist darüber hinaus ihr dritter Finger der linken Hand von der Grundphalanx an amputiert und ihre Ellbogenflexion links im fortgeschrittenen Ausmaß limitiert, weshalb die Mobilität ihrer Finger an der linken Hand sowie die Mobilität ihres linken Ellbogens eingeschränkt ist. Weiters ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass die Behinderung der Beschwerdeführerin dauerhaft ist und insgesamt einen Grad von 58% erreicht. Aus diesen Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand in Verbindung mit dem Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem ihrem Antrag beigelegten Schreiben vom 30.09.2019 ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung auf Krücken angewiesen ist. Die Feststellungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf das Gutachten der römisch 40 der Republik Türkei vom römisch 40 08.2017, wonach bei der Beschwerdeführerin am rechten Bein eine Amputation oberhalb des Knies erfolgte. Dem Gutachten zufolge ist darüber hinaus ihr dritter Finger der linken Hand von der Grundphalanx an amputiert und ihre Ellbogenflexion links im fortgeschrittenen Ausmaß limitiert, weshalb die Mobilität ihrer Finger an der linken Hand sowie die Mobilität ihres linken Ellbogens eingeschränkt ist. Weiters ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass die Behinderung der Beschwerdeführerin dauerhaft ist und insgesamt einen Grad von 58% erreicht. Aus diesen Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand in Verbindung mit dem Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem ihrem Antrag beigelegten Schreiben vom 30.09.2019 ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung auf Krücken angewiesen ist. Weiters ist festzuhalten, dass nach dem Gutachten vom XXXX 08.2017 die Behinderung der Beschwerdeführerin nicht als „schwer“ zu qualifizieren ist. Unterlagen, aus welchen sich Gegenteiliges ergeben würde, sind im Verfahren nicht vorgelegt worden und erweisen sich daher die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie an einer schweren Behinderung leide, als vollkommen unsubstanziiert.Weiters ist festzuhalten, dass nach dem Gutachten vom römisch 40 08.2017 die Behinderung der Beschwerdeführerin nicht als „schwer“ zu qualifizieren ist. Unterlagen, aus welchen sich Gegenteiliges ergeben würde, sind im Verfahren nicht vorgelegt worden und erweisen sich daher die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie an einer schweren Behinderung leide, als vollkommen unsubstanziiert. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2021, wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihrer Kernfamilie gravierend verschlechtert hätte, sie aktuell an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide und akut suizidgefährdet wäre, kann der gegenständlichen Entscheidung ebenso wenig als Sachverhalt zugrunde gelegt werden, da keinerlei medizinische Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben vorgelegt wurden. In Bezug auf die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in der Türkei ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem bereits oben erwähnten Bericht eines türkischen Krankenhauses XXXX von XXXX 01.2016 bis XXXX 02.2016 in der Türkei in stationärer Behandlung befunden hat. Weiters brachte die Beschwerdeführerin mit dem mit 30.09.2019 datierten Begleitschreiben vor, dass sie regelmäßig Schmerztabletten einnehme, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie Zugang zu medikamentöser Behandlung hat. Ferner ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 02.12.2021, dass sie in der Türkei regelmäßig Physiotherapie in Anspruch nimmt. In einer Gesamtschau war daher aufgrund ihres Vorbringens in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass sie hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung in der Türkei hat. In Bezug auf die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in der Türkei ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem bereits oben erwähnten Bericht eines türkischen Krankenhauses römisch 40 von römisch 40 01.2016 bis römisch 40 02.2016 in der Türkei in stationärer Behandlung befunden hat. Weiters brachte die Beschwerdeführerin mit dem mit 30.09.2019 datierten Begleitschreiben vor, dass sie regelmäßig Schmerztabletten einnehme, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie Zugang zu medikamentöser Behandlung hat. Ferner ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 02.12.2021, dass sie in der Türkei regelmäßig Physiotherapie in Anspruch nimmt. In einer Gesamtschau war daher aufgrund ihres Vorbringens in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass sie hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung in der Türkei hat. Die Feststellung zur Schulbildung der Beschwerdeführerin stützt sich auf das vorliegende Reifezeugnis eines Ferngymnasiums in Ankara, welches am XXXX 09.2017 ausgestellt wurde. Die Feststellung zur Schulbildung der Beschwerdeführerin stützt sich auf das vorliegende Reifezeugnis eines Ferngymnasiums in Ankara, welches am römisch 40 09.2017 ausgestellt wurde. 2.2.
- Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in der Türkei ausschließlich von ihren Nachbarn, einem älteren Ehepaar, Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags erhalten könne und keine familiären Anknüpfungspunkte in der Türkei mehr habe, wird nicht als glaubhaft erachtet; dies aus nachstehenden Gründen: Vorauszuschicken ist, dass an den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ein Teil ihrer Kernfamilie - konkret die Bezugsperson, ihre Mutter sowie zwei ihrer Geschwister – der Beschwerdeführerin zwar Anfang des Jahres 2016 in die Türkei nachreiste, jedoch in weiterer Folge Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG stellte und schließlich zur Familienzusammenführung nach Österreich verzog, keine Zweifel bestehen, zumal dieses Vorbringen auch von den im Verfahren vorgelegten Unterlagen gestützt wird. Vorauszuschicken ist, dass an den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ein Teil ihrer Kernfamilie - konkret die Bezugsperson, ihre Mutter sowie zwei ihrer Geschwister – der Beschwerdeführerin zwar Anfang des Jahres 2016 in die Türkei nachreiste, jedoch in weiterer Folge Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG stellte und schließlich zur Familienzusammenführung nach Österreich verzog, keine Zweifel bestehen, zumal dieses Vorbringen auch von den im Verfahren vorgelegten Unterlagen gestützt wird. Demgegenüber vermag ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2021, wonach sie in der Türkei keine Familienmitglieder oder sonstige Verwandte habe, nicht zu überzeugen, liegt doch im Verwaltungsakt ein Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 02.06.2021 auf, in welchem ausgeführt wird, dass eine verwandte Familie der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Termin zur Antragstellung nach § 35 AsylG habe und diese Familie als Bezugsperson den Cousin der Beschwerdeführerin angeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die erwähnten Angehörigen der Beschwerdeführerin diesem Schreiben zufolge beabsichtigten, zur Familienzusammenführung nach Österreich zu reisen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass sie im Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme vom 02.12.2021 nicht mehr in der Türkei aufhältig waren. Fallbezogen ist allerdings weiters zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am XXXX 03.2023 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und darin ausgeführt wurde, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin infolge der Erdbebenkatastrophe in der Türkei zerstört worden sei und sie nunmehr bei ihrer Cousine in Istanbul lebe, welche sie (wenn auch nur notdürftig) unterstützte. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Türkei über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfüge, jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen.Demgegenüber vermag ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2021, wonach sie in der Türkei keine Familienmitglieder oder sonstige Verwandte habe, nicht zu überzeugen, liegt doch im Verwaltungsakt ein Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 02.06.2021 auf, in welchem ausgeführt wird, dass eine verwandte Familie der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Termin zur Antragstellung nach Paragraph 35, AsylG habe und diese Familie als Bezugsperson den Cousin der Beschwerdeführerin angeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die erwähnten Angehörigen der Beschwerdeführerin diesem Schreiben zufolge beabsichtigten, zur Familienzusammenführung nach Österreich zu reisen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass sie im Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme vom 02.12.2021 nicht mehr in der Türkei aufhältig waren. Fallbezogen ist allerdings weiters zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am römisch 40 03.2023 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und darin ausgeführt wurde, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin infolge der Erdbebenkatastrophe in der Türkei zerstört worden sei und sie nunmehr bei ihrer Cousine in Istanbul lebe, welche sie (wenn auch nur notdürftig) unterstützte. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Türkei über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfüge, jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vertretungsbehörde stets behauptete, keine Angehörigen oder Verwandten in der Türkei zu haben, obwohl sich dort nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zumindest noch ihre Cousine aufhält, welche die Beschwerdeführerin aktuell nach ihren Möglichkeiten unterstützt, wird auch ihr weiteres Vorbringen, wonach sie von der Großzügigkeit und Unterstützung eines älteren Ehepaars komplett abhängig gewesen sei und ihre Betreuung und Versorgung von ihrer in Istanbul wohnhaften Cousine nicht bewerkstelligt werden könne, als nicht glaubhaft erachtet. Zusammengefasst steht sohin nicht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keine hinreichende Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags erhält bzw. erhalten kann. 2.
- Zur Situation der Bezugsperson und der weiteren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich und zu deren Beziehung zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Aufenthalt der Bezugsperson sowie der weiteren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem dahingehend konsistenten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson, der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihrer zwei Geschwister aus der Türkei – und somit der Zeitpunkt der Trennung von der Beschwerdeführerin – kann demgegenüber mangels konkreter Angaben nicht genau festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Bezugsperson sowie den weiteren oben genannten Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.12.2021 im Jahr 2018 Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erteilt wurden und der Bezugsperson in der Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Ausreisezeitpunkt aus der Türkei allerdings mit „spätestens Ende des Jahres 2018“ eingegrenzt werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Bezugsperson sowie der weiteren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem dahingehend konsistenten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson, der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihrer zwei Geschwister aus der Türkei – und somit der Zeitpunkt der Trennung von der Beschwerdeführerin – kann demgegenüber mangels konkreter Angaben nicht genau festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Bezugsperson sowie den weiteren oben genannten Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.12.2021 im Jahr 2018 Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG erteilt wurden und der Bezugsperson in der Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Ausreisezeitpunkt aus der Türkei allerdings mit „spätestens Ende des Jahres 2018“ eingegrenzt werden. Zum Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wurde im Verfahren ein befristeter Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit 66m² vorgelegt, welcher von XXXX , sohin den Brüdern der Beschwerdeführerin, als Mieter abgeschlossen wurde. In der Stellungnahme vom 02.12.2021 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Bezugsperson mit der Mutter und drei Geschwistern der Beschwerdeführerin diese Wohnung bezogen habe, was der gegenständlichen Entscheidung auch als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Das weitere Vorbringen, wonach die Bezugsperson mit der Mutter und den zwei jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 in eine größere Wohnung ziehen würden und auch die Beschwerdeführerin dort ausreichend Platz habe, erweist sich demgegenüber als nicht hinreichend substanziiert, da ein entsprechender Mietvertrag im gesamten Verfahren trotz Ankündigung nicht nachgereicht wurde. Zum Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wurde im Verfahren ein befristeter Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit 66m² vorgelegt, welcher von römisch 40 , sohin den Brüdern der Beschwerdeführerin, als Mieter abgeschlossen wurde. In der Stellungnahme vom 02.12.2021 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Bezugsperson mit der Mutter und drei Geschwistern der Beschwerdeführerin diese Wohnung bezogen habe, was der gegenständlichen Entscheidung auch als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Das weitere Vorbringen, wonach die Bezugsperson mit der Mutter und den zwei jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 in eine größere Wohnung ziehen würden und auch die Beschwerdeführerin dort ausreichend Platz habe, erweist sich demgegenüber als nicht hinreichend substanziiert, da ein entsprechender Mietvertrag im gesamten Verfahren trotz Ankündigung nicht nachgereicht wurde. In Bezug auf die finanzielle Situation der Bezugsperson ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, die Bezugsperson würde einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen oder über sonstige Vermögenswerte verfügen, mit welchen sie den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin bestreiten könnte. Ebenso wenig wurden Unterlagen vorgelegt, welchen ein solcher Sachverhalt entnommen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme vom 02.12.2021 in Verbindung mit den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, dass ausschließlich ihre Brüder XXXX einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, während die weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sind. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen und sohin zwischen ihnen keine finanzielle Abhängigkeit besteht. Insoweit die Beschwerdeführerin allgemein auf ihre materielle Abhängigkeit von ihrer Familie in Österreich hinweist, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass im gesamten Verfahren keine Unterlagen, wie etwa Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, in Vorlage gebracht wurden, aus welchen ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmäßig finanzielle Zuwendungen von einem oder mehrerer ihrer in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern erhält. Auch vor diesem Hintergrund kann eine finanzielle Abhängigkeit nicht erkannt werden. In Bezug auf die finanzielle Situation der Bezugsperson ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, die Bezugsperson würde einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen oder über sonstige Vermögenswerte verfügen, mit welchen sie den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin bestreiten könnte. Ebenso wenig wurden Unterlagen vorgelegt, welchen ein solcher Sachverhalt entnommen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme vom 02.12.2021 in Verbindung mit den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, dass ausschließlich ihre Brüder römisch 40 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, während die weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sind. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen und sohin zwischen ihnen keine finanzielle Abhängigkeit besteht. Insoweit die Beschwerdeführerin allgemein auf ihre materielle Abhängigkeit von ihrer Familie in Österreich hinweist, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass im gesamten Verfahren keine Unterlagen, wie etwa Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, in Vorlage gebracht wurden, aus welchen ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmäßig finanzielle Zuwendungen von einem oder mehrerer ihrer in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern erhält. Auch vor diesem Hintergrund kann eine finanzielle Abhängigkeit nicht erkannt werden. Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem Schreiben von UNHCR vom 12.09.2019 gegenüber einer Mitarbeiterin des UNHCR–Büros Ankara angeführt hat, mit ihrer Familie in Österreich in laufendem Kontakt zu stehen, allerdings wurde dieses Vorbringen im gesamten Verfahren nicht näher konkretisiert und ist daher nicht nachvollziehbar, wie sich der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie konkret gestaltet. Insbesondere wurde kein substanziiertes Vorbringen zum Naheverhältnis zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin erstattet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zum regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie in Österreich auch nicht unter Beweis gestellt hat, was jedoch beispielsweise durch die Vorlage von Telefondaten und/oder von E-Mails und/oder von diversen Unterhaltungen bzw. Chats in sozialen Medien leicht möglich gewesen wäre. In einer Gesamtschau steht sohin nicht fest, dass die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson oder allenfalls zu sonstigen Familienmitgliedern in Österreich eine besondere Nahebeziehung pflegt. Die Argumentation, die besondere Nahebeziehung ergebe sich im gegenständlichen Fall aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch ihre in Österreich aufhältigen Familienmitglieder angewiesen wäre, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, da – wie bereits ausführlich dargestellt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei hinreichend betreut wird und sie von ihrer Kernfamilie seit deren Ausreise aus der Türkei Ende des Jahres 2018 - sohin seit über vier Jahren - keine Unterstützung mehr bei der Bewältigung ihres Alltags erhält. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen im Begleitschreiben vom 30.09.2019 der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie – zumindest vorübergehend – abgebrochen ist, nachdem die Bezugsperson, die Mutter der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Geschwister im Jahr 2018 infolge der Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG nach Österreich gereist waren. Im Fall des Bestehens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses wäre jedoch vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kontakt umgehend nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich wieder aufgenommen worden wäre. Die Argumentation, die besondere Nahebeziehung ergebe sich im gegenständlichen Fall aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch ihre in Österreich aufhältigen Familienmitglieder angewiesen wäre, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, da – wie bereits ausführlich dargestellt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei hinreichend betreut wird und sie von ihrer Kernfamilie seit deren Ausreise aus der Türkei Ende des Jahres 2018 - sohin seit über vier Jahren - keine Unterstützung mehr bei der Bewältigung ihres Alltags erhält. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen im Begleitschreiben vom 30.09.2019 der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie – zumindest vorübergehend – abgebrochen ist, nachdem die Bezugsperson, die Mutter der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Geschwister im Jahr 2018 infolge der Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG nach Österreich gereist waren. Im Fall des Bestehens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses wäre jedoch vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kontakt umgehend nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich wieder aufgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin war sohin insgesamt nicht in der Lage darzutun, dass zwischen ihr und der Bezugsperson sowie ihren weiteren in Österreich wohnhaften Familienmitgliedern eine besondere Nahebeziehung und sohin ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018) Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 3.3.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 35 AsylG am 19.11.2019 und war sohin im Zeitpunkt der Antragstellung (seit mehreren Jahren) volljährig. Sie fällt sohin nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG und wurde dies von ihr im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. 3.3.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 35, AsylG am 19.11.2019 und war sohin im Zeitpunkt der Antragstellung (seit mehreren Jahren) volljährig. Sie fällt sohin nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und wurde dies von ihr im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. beispielsweise VfGH vom 11.06.2018, E 3364/2017; sowie entsprechender Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche beispielsweise VfGH vom 11.06.2018, E 3364 aus 2017,; sowie entsprechender Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Das Beschwerdevorbringen ist sohin insoweit zutreffend, als gegenständlich zu prüfen ist, ob trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (weit) vor Antragstellung eingetretenen Volljährigkeit eine Ableitung des Schutzstatus von ihrem asylberechtigten Vater im Wege des § 34 AsylG nicht (mehr) möglich wäre, eine Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens mit ihrem Vater zu gestatten ist.Das Beschwerdevorbringen ist sohin insoweit zutreffend, als gegenständlich zu prüfen ist, ob trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (weit) vor Antragstellung eingetretenen Volljährigkeit eine Ableitung des Schutzstatus von ihrem asylberechtigten Vater im Wege des Paragraph 34, AsylG nicht (mehr) möglich wäre, eine Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens mit ihrem Vater zu gestatten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine solche stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson (zumindest) seit Ende des Jahres 2018 im österreichischen Bundesgebiet wohnt und sohin seit über vier Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt lebt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Trennung auf die „fluchtauslösenden Ereignisse“ zurückzuführen sei, ist insoweit entgegenzutreten, als sie im Jänner 2016 zur medizinischen Behandlung vom Herkunftsstaat in die Türkei gebracht wurde und die Bezugsperson sowie weitere Mitglieder ihrer Kernfamilie, konkret ihre Mutter sowie zwei ihrer Geschwister, ihr zwei Monate später in die Türkei nachzogen. Die endgültige Trennung erfolgte hingegen erst im Jahr 2018, als die Bezugsperson sowie die Mutter und die zwei Geschwistern der Beschwerdeführerin nach Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG nach Österreich verzogen, während die Beschwerdeführerin infolge der Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG in der Türkei zurückblieb. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugsperson beabsichtigte, nicht nur mit ihrer Ehefrau und ihren minderjährigen Kindern, sondern auch mit der Beschwerdeführerin nach Österreich zu verziehen. Allerdings konnte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei auf eine Familienzusammenführung nicht vertrauen, wurde doch der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, abgewiesen. Unabhängig von den Gründen für die Trennung der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass aufgrund der langen Dauer der Trennung jedenfalls von einer Abschwächung ihrer Beziehung auszugehen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson (zumindest) seit Ende des Jahres 2018 im österreichischen Bundesgebiet wohnt und sohin seit über vier Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt lebt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Trennung auf die „fluchtauslösenden Ereignisse“ zurückzuführen sei, ist insoweit entgegenzutreten, als sie im Jänner 2016 zur medizinischen Behandlung vom Herkunftsstaat in die Türkei gebracht wurde und die Bezugsperson sowie weitere Mitglieder ihrer Kernfamilie, konkret ihre Mutter sowie zwei ihrer Geschwister, ihr zwei Monate später in die Türkei nachzogen. Die endgültige Trennung erfolgte hingegen erst im Jahr 2018, als die Bezugsperson sowie die Mutter und die zwei Geschwistern der Beschwerdeführerin nach Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG nach Österreich verzogen, während die Beschwerdeführerin infolge der Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG in der Türkei zurückblieb. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugsperson beabsichtigte, nicht nur mit ihrer Ehefrau und ihren minderjährigen Kindern, sondern auch mit der Beschwerdeführerin nach Österreich zu verziehen. Allerdings konnte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei auf eine Familienzusammenführung nicht vertrauen, wurde doch der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, abgewiesen. Unabhängig von den Gründen für die Trennung der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass aufgrund der langen Dauer der Trennung jedenfalls von einer Abschwächung ihrer Beziehung auszugehen ist. Weiters ist auszuführen, dass die Bezugsperson seit ihrer Ausreise aus der Türkei die Beschwerdeführerin weder finanziell noch auf andere Weise nachhaltig unterstützt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht substanziiert dargetan, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keine hinreichende Betreuung und Fürsorge erhalten könnte. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ihr Vorbringen zum regelmäßigen Kontakt zwischen ihnen nicht unter Beweis gestellt hat. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern – und sohin auch mit der Bezugsperson - regelmäßig unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel in Kontakt steht, kann darin keine besondere Nahebeziehung erblickt werden, die über das übliche Maß hinausginge. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden kann, die Bezugsperson könne die Beschwerdeführerin hinreichend betreuen und finanziell für ihre Pflege aufkommen. Die Bezugsperson ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat auch keine sonstigen Vermögensnachweise erbracht, die darauf schließen lassen würden, dass sie in der Lage wäre den Lebensunterhalt für sich sowie für die Beschwerdeführerin zu bestreiten. Hinweise, dass sich dieser Umstand im Fall der Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ändern würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson in Österreich mit der Mutter sowie mit drei Geschwistern der Beschwerdeführerin eine 66m² große Wohnung bezogen hat. Ein Nachweis, dass sie zwischenzeitlich in eine größere Wohnung umgezogen sei, in welcher auch die Beschwerdeführerin ausreichend Platz hätte, wurde im gesamten Verfahren nicht erbracht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Einreise in Österreich bei der Bezugsperson Unterkunft nehmen könnte. Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass die Bezugsperson die Betreuung der Beschwerdeführerin bewerkstelligen könnte. Betreffend das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022, W205 2199469-1/4E, ist auszuführen, dass diese Entscheidung den Fall einer volljährigen Frau betrifft, deren Mutter und deren minderjähriger Bruder Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erhalten hatten, davon jedoch keinen Gebrauch machten, da sich im Fall ihrer Ausreise der bereits durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigte Gesundheitszustand der Betroffenen massiv verschlechtert hätte. Die Situation der Beschwerdeführerin unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt maßgeblich dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als vier Jahren von der Bezugsperson sowie von den weiteren Mitgliedern ihrer Kernfamilie getrennt lebt und in der Türkei nicht nur Zugang zu medizinischer Versorgung, sondern auch zu hinreichender Betreuung im Alltag hat.Betreffend das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2022, W205 2199469-1/4E, ist auszuführen, dass diese Entscheidung den Fall einer volljährigen Frau betrifft, deren Mutter und deren minderjähriger Bruder Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG erhalten hatten, davon jedoch keinen Gebrauch machten, da sich im Fall ihrer Ausreise der bereits durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigte Gesundheitszustand der Betroffenen massiv verschlechtert hätte. Die Situation der Beschwerdeführerin unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt maßgeblich dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als vier Jahren von der Bezugsperson sowie von den weiteren Mitgliedern ihrer Kernfamilie getrennt lebt und in der Türkei nicht nur Zugang zu medizinischer Versorgung, sondern auch zu hinreichender Betreuung im Alltag hat. Insoweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2015, Ra 2015/20/0218, ausführt, dass im Fall der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben (bzw. einzureisen), bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (bzw. gegenständlich im Aufenthaltsstaat) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten in diesem Staat bzw. in einem bestimmten Teil dieses Staates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).Insoweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2015, Ra 2015/20/0218, ausführt, dass im Fall der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben (bzw. einzureisen), bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (bzw. gegenständlich im Aufenthaltsstaat) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten in diesem Staat bzw. in einem bestimmten Teil dieses Staates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein vergleiche EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Wie bereits mehrfach ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin an einer Behinderung, die einen Grad von 58% erreicht, jedoch nicht als „schwer“ zu qualifizieren ist. In der Türkei erhält sie aus diesem Grund eine medikamentöse Behandlung sowie eine Physiotherapie. Dass ein darüberhinausgehender medizinischer Behandlungsbedarf bestünde, wurde im Verfahren nicht substanziiert dargetan. Insbesondere konnte der gegenständlichen Entscheidung – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden würde, suizidgefährdet wäre und in der Türkei keine psychologische und/oder psychiatrische Behandlung erhalten könnte. Abschließend ist festzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer Ansiedlung in Syrien im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da die Beschwerdeführerin seit zumindest Jänner 2016 in der Türkei lebt und im gesamten Verfahren nicht dargetan wurde, dass sie verpflichtet wäre, die Türkei zu verlassen und in den Herkunftsstaat zurückzukehren. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage, diese zu widerlegen. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis überdies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis überdies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2254293.1.00