RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW239 2265294-1 Spruch, W239 2265294-1/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen, wobei auch der - völlig unbelegte - zweimonatige Aufenthalt in Serbien angeführt wurde. Bulgarien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 04.11.
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen, wobei auch der - völlig unbelegte - zweimonatige Aufenthalt in Serbien angeführt wurde. Bulgarien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen. Mit Schreiben vom 17.11.2022 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Bekannt gegeben wurde auch, dass er in Bulgarien unter dem Namen XXXX in Erscheinung getreten war.Mit Schreiben vom 17.11.2022 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Bekannt gegeben wurde auch, dass er in Bulgarien unter dem Namen römisch 40 in Erscheinung getreten war.
- Am 06.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, er sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten; er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, sei gesund und nehme keine Medikamente. Auf die Frage hin, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe oder etwas zu korrigieren oder ergänzen sei, gab der Beschwerdeführer an, es stimme alles. Weiters führte er aus, dass sich seit 25 Tagen auch einer seiner Brüder in Österreich aufhalte, dieser sei in einem Camp untergebracht. Der Bruder heiße XXXX , geboren im Jahr
- Von seinem in Österreich lebenden Cousin sei der Beschwerdeführer weder finanziell noch materiell abhängig, seinen Bruder habe er in Österreich noch nicht gesehen, sondern zuletzt vor acht Monaten in Syrien. Nachgefragt, ob er identitätsbezeugende Dokumente besitze, legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde; laut dieser ID-Card lautet sein Name XXXX .
- Am 06.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, er sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten; er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, sei gesund und nehme keine Medikamente. Auf die Frage hin, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe oder etwas zu korrigieren oder ergänzen sei, gab der Beschwerdeführer an, es stimme alles. Weiters führte er aus, dass sich seit 25 Tagen auch einer seiner Brüder in Österreich aufhalte, dieser sei in einem Camp untergebracht. Der Bruder heiße römisch 40 , geboren im Jahr
- Von seinem in Österreich lebenden Cousin sei der Beschwerdeführer weder finanziell noch materiell abhängig, seinen Bruder habe er in Österreich noch nicht gesehen, sondern zuletzt vor acht Monaten in Syrien. Nachgefragt, ob er identitätsbezeugende Dokumente besitze, legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde; laut dieser ID-Card lautet sein Name römisch 40 . Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Bulgariens dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei in Bulgarien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, zumal ihm dort ein Dolmetscher gesagt habe, er werde ansonsten nach Syrien zurückgeschickt. In Bulgarien bekomme man kein Essen und das Camp sei dreckig. Er sei dort 24 Tage im Gefängnis angehalten worden, weil er seine Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen, danach sei er in ein Camp verlegt worden, wo er nur zwei Tage aufhältig gewesen sei, danach sei er unmittelbar nach seiner Entlassung weitergereist. Eine Hilfsorganisation habe er in Bulgarien nicht kontaktiert. Sollte er zurückgeschickt werden, werde er erneut nach Österreich reisen. Auf die Frage hin, ob es während des Aufenthaltes in Bulgarien konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle oder Probleme gegeben habe, gab er an, die Polizei habe ihn im Gefängnis geschlagen, weil er seine Fingerabdrücke abgeben sollte. Eine Rückkehr nach Syrien sei besser als nach Bulgarien. Er wolle seine Familie nach Österreich bringen. Eine Anzeige oder ähnliches wegen der schlechten Behandlung durch die Polizei in Bulgarien habe der Beschwerdeführer dort nicht gemacht, da er dann ohnedies frei gewesen sei. Er wolle in Österreich bleiben, weil sein Bruder und sein Cousin hier seien. Gefragt, ob er zu den ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien vom 13.06.2022 eine Stellungnahme abgeben wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn das nicht interessiere, weil er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle und ohnehin nach Österreich zurückkommen werde. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, vollständige und ausführliche Angaben zu machen. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, wiederholte er nochmals, er wolle nicht zurück nach Bulgarien.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Bulgarien wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA folgende aktuellen Feststellungen (Stand: 13.06.2022) zur Kenntnis gebracht (vgl. Ausfolgung der aktuellen Länderinformationen und Übernahmebestätigung vom 11.10.2022, AS 63-69) und liegen diese dem Verfahren zugrunde:Zur Lage in Bulgarien wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA folgende aktuellen Feststellungen (Stand: 13.06.2022) zur Kenntnis gebracht vergleiche Ausfolgung der aktuellen Länderinformationen und Übernahmebestätigung vom 11.10.2022, AS 63-69) und liegen diese dem Verfahren zugrunde: COVID-19 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022 • AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 • BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022 • UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (…) (AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. (…) (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (…) (AIDA 2.2022) Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне намеждународна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство поДъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022 • UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). • Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). • Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022 • EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022 Non-Refoulement Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 • BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 Medizinische Versorgung Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe ’out of Pocket’-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022 • BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 • OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit. Damit kommen ihnen von wenigen Ausnahmen abgesehen dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsbürgern. Subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte erhalten ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit und damit dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2022). Seit 2013 und bis einschließlich 2021 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 2.2022). Ein rechtlicher Rahmen für Integration, der Integrationserlass, wurde zwar 2016 verabschiedet, aber er blieb bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2017 ungenutzt, da keine der 265 Gemeinden daran teilnahm. Im Juli 2017 wurde schließlich ein neues Dekret verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen seines Vorgängers wiederholte. Nach Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung der Asylbehörde SAR, stellten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfen für 83 Personen zur Verfügung, von denen die Mehrheit Familien waren, aber auch zwei Personen mit Einzelstatus (AIDA 2.2022). Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vgl. SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vgl. AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vergleiche SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vergleiche AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren (BCRM o.D). Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weswegen Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen hätten (Caritas o.D.a). Laut dem Bulgarian Council on Refugees and Migrants sind in den Gemeinden Burgas und Ruse für den Zugang zu Gemeindewohnungen eine Adressregistrierung sowie ein ständiger Wohnsitz in der Gemeinde während der letzten fünf Jahre erforderlich, während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D). Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anm.) (Caritas o.D.b).Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anmerkung (Caritas o.D.b). Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2022). Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2022). Dies führt dazu, dass viele Personen mit Schutzstatus ohne Versicherung bleiben. Wenn sie die Prämien nicht zahlen können, müssen sie die gesamten Behandlungskosten tragen (SFH 30.8.2019). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte 'Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna' in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.d). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid 'Voice in Bulgaria' rechtliche Hilfe (RBG o.D.). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D): Policy areas of integration, https://refugee-integration.bg/en/, Zugriff 1.7.2022 • BRC – Bulgarian Red Cross (o.D.): Work with refugees and asylum seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1, Zugriff 18.5.2022 • BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 1.6.2022 • RBG – Refugee Bulgaria (o.D.): Non-governmental Organizations, RBG – Refugee Bulgaria (o.D.): Non-governmental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/, Zugriff 18.5.2022 • Caritas (o.D.a): Accommodation, Caritas (o.D.a): Accommodation, http://caritas.bg/en/useful-information/accommodation/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 • Caritas (o.D.b): Social Assistance and Social Services, Caritas (o.D.b): Social Assistance and Social Services, https://caritas.bg/en/useful-information/useful-information-refugees/social-assistance-and-social-services/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 • Caritas (o.D.c): Bulgaria, Caritas (o.D.c): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 • Caritas (o.D.d): Activities Refugees, Caritas (o.D.d): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022 • OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1654682429&id=id&accname=guest&checksum=56B4BC840F08A2A1D7E08E6FDBB16664, Zugriff 1.6.2022 • SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.8.2019): Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016724/190829-bulgarien-auskunft.pdf, Zugriff 23.5.2022 Begründend führte das BFA aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder familiäre Bezugspersonen, zu denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben bestehe, noch habe er andere enge Anknüpfungspunkte an Österreich; er leide auch an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden.Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder familiäre Bezugspersonen, zu denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben bestehe, noch habe er andere enge Anknüpfungspunkte an Österreich; er leide auch an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gerügt wurden die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, eine Rückkehr nach Bulgarien sei für den Beschwerdeführer aufgrund der dort erfahrenen schlechten und menschenunwürdigen Bedingungen und Behandlungen unvorstellbar. In Bulgarien seien Polizeihunde auf ihn gehetzt worden, er sei 24 Tage gemeinsam mit 36 Personen in einem Raum festgehalten worden, sanitäre Einrichtungen habe es nicht gegeben. Es habe zu wenig Essen gegeben, die Qualität sei „prekär“ gewesen. Dem Beschwerdeführer sei während dieser Zeit sein Handy abgenommen worden. Nach der Verlegung in ein „freies Camp“ sei nach zwei Tagen eine Aufforderung der Polizei zur Ausreise nach Deutschland ergangen. Unter Hinweis auf die Schweizerische Flüchtlingshilfe wurde auf existenzielle Schwierigkeiten in Bulgarien verwiesen, sodass von einer Überstellung Abstand zu nehmen sei. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden - insbesondere aufgrund der humanitären Situation in den dortigen Asylunterkünften, der schlechten Versorgungslage und Gefahr der Obdachlosigkeit, der vorherrschenden Fremdenfeindlichkeit, Vorkommnissen hinsichtlich behördlicher Übergriffen, der Situation von Dublin-Rückkehrern, der medizinischen Versorgung und der systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden - nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Feststellungen des BFA zur Lage in Bulgarien seien mangelhaft, sodass auf weitere Berichte verwiesen werde, aus denen sich eindeutig erkennen lasse, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit dem systematischen Mängeln behaftet sei, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten drohe. Gerügt wurden die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, eine Rückkehr nach Bulgarien sei für den Beschwerdeführer aufgrund der dort erfahrenen schlechten und menschenunwürdigen Bedingungen und Behandlungen unvorstellbar. In Bulgarien seien Polizeihunde auf ihn gehetzt worden, er sei 24 Tage gemeinsam mit 36 Personen in einem Raum festgehalten worden, sanitäre Einrichtungen habe es nicht gegeben. Es habe zu wenig Essen gegeben, die Qualität sei „prekär“ gewesen. Dem Beschwerdeführer sei während dieser Zeit sein Handy abgenommen worden. Nach der Verlegung in ein „freies Camp“ sei nach zwei Tagen eine Aufforderung der Polizei zur Ausreise nach Deutschland ergangen. Unter Hinweis auf die Schweizerische Flüchtlingshilfe wurde auf existenzielle Schwierigkeiten in Bulgarien verwiesen, sodass von einer Überstellung Abstand zu nehmen sei. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden - insbesondere aufgrund der humanitären Situation in den dortigen Asylunterkünften, der schlechten Versorgungslage und Gefahr der Obdachlosigkeit, der vorherrschenden Fremdenfeindlichkeit, Vorkommnissen hinsichtlich behördlicher Übergriffen, der Situation von Dublin-Rückkehrern, der medizinischen Versorgung und der systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden - nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Feststellungen des BFA zur Lage in Bulgarien seien mangelhaft, sodass auf weitere Berichte verwiesen werde, aus denen sich eindeutig erkennen lasse, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit dem systematischen Mängeln behaftet sei, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verletzung in seinen durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten drohe. Zudem habe es das BFA - im Hinblick auf den in Österreich lebenden Cousin und den Bruder des Beschwerdeführers - unterlassen, Ermittlungen in Bezug auf Art. 9 und Art. 10 Dublin-III VO durchzuführen. Richtigerweise hätte bereits aufgrund dieser Bezugspunkte das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III VO ausgeübt werden müssen.Zudem habe es das BFA - im Hinblick auf den in Österreich lebenden Cousin und den Bruder des Beschwerdeführers - unterlassen, Ermittlungen in Bezug auf Artikel 9 und Artikel 10, Dublin-III VO durchzuführen. Richtigerweise hätte bereits aufgrund dieser Bezugspunkte das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Dublin-III VO ausgeübt werden müssen.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 10.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat (Türkei) kommend illegal in Bulgarien eingereist und hatte dort am 11.07.2022 um internationalen Schutz angesucht. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das BFA richtete am 04.11.
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem Bulgarien mit Schreiben vom 17.11.2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Das BFA richtete am 04.11.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem Bulgarien mit Schreiben vom 17.11.2022 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden. Er ist gesund und benötigt weder ärztliche Betreuung noch Medikamente. Der volljährige Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen volljährigen Bruder und einen volljährigen Cousin. Er hat sonst keine weiteren Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte seinen Bruder zuletzt acht Monate vor der Einreise nach Österreich gesehen. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Cousin oder mit dem Bruder besteht nicht. Eine Abhängigkeit liegt ebenso wenig vor. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu der Nationalität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Behörden. Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ist der Erstbefragung entnommen. Die illegale Einreise von der Türkei kommend über Bulgarien und der dortigen Antragstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien vom 11.07.
- Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Bulgarien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, lässt sich seinen eigenen Aussagen entnehmen. Er gab zur Reiseroute an, nach seinem Aufenthalt in Bulgarien lediglich zwei Monate lang in Serbien gewesen und danach durch Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen. Der Entscheidung des BFA liegt die aktuelle Version der Berichte (Stand: 13.06.2022) zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer diese aktuelle Version zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. die Übernahmebestätigung vom 24.11.2022) und er im Rahmen der Einvernahme am 06.12.2022 Gelegenheit hatte, zu dieser Version eine Stellungnahme abzugeben. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet, und es sind die Länderberichte ausreichend aktuell.Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen. Der Entscheidung des BFA liegt die aktuelle Version der Berichte (Stand: 13.06.2022) zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer diese aktuelle Version zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche die Übernahmebestätigung vom 24.11.2022) und er im Rahmen der Einvernahme am 06.12.2022 Gelegenheit hatte, zu dieser Version eine Stellungnahme abzugeben. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet, und es sind die Länderberichte ausreichend aktuell. Die Mehrzahl der mit der Beschwerde eingebrachten Berichte (ECRE Country Report: Bulgaria 2018, 2019, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2019, Bericht Kommitee der UN Anti-Folter-Konvention 2017, CoE-PACE 08.06.2019, AIDA, Country Report: Bulgaria 2017 und UNHCR Stellungnahme 2018) datieren früher als die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte und vermochten nicht die aus den Länderfeststellungen gewonnen Erkenntnisse, welche auf einer Vielzahl unabhängiger Quellen beruhen, zu verändern. Im Hinblick auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18.10.2022, auf welchen in der Beschwerde zudem hingewiesen wurde, ist auszuführen, dass dieser auf eine Befragung durch Human Rights Watch Bezug nimmt, welche im Mai 2022 veröffentlich wurde und sich mit illegalen Zurückschiebungen aus Bulgarien in die Türkei beschäftigt. Der Beschwerdeführer jedoch ist, wie unten näher ausgeführt, nach seiner geregelten Überstellung von Österreich nach Bulgarien dort Asylwerber und er reist nicht illegal in das Land ein. Er ist damit kein irregulärer Immigrant, zumal er nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertrittes, sondern geordnet nach Bulgarien überstellt wird und sein Asylverfahren einer Wiedereröffnung offensteht. Von einer drohenden Zurückschiebung in die Türkei ist damit nicht auszugehen. Insgesamt relativieren sich demnach die in der Beschwerde aufgezeigten Berichte zur Lage in Bulgarien. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn in Bulgarien dazu gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben, ist festzuhalten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu gehalten sind, bei schutzsuchenden Personen auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken. Ein derartiges Behördenverhalten ist nicht zu beanstanden und würde dem Beschwerdeführer auch in anderen Mitgliedstaaten widerfahren. Dass dies gewaltsam geschehen sein soll, brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme vor dem BFA vor. Er tätigte hierzu jedoch weder konkrete Ausführungen noch wurde in der Beschwerde hierzu entsprechendes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der - erstmals in der Beschwerde vorgebrachten - Schilderung, in Bulgarien seien Hunde auf den Beschwerdeführer gehetzt worden, auszuführen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind und in Bulgarien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen ist. Selbiges gilt hinsichtlich des ebenfalls erst in der Beschwerde angeführten schlechten Haftbedingungen. Wie bereits ausgeführt, läuft der Beschwerdeführer keine Gefahr, erneut in eine derartige Situation zu kommen, zumal Bulgarien seiner Wiederaufnahme ausdrücklich zustimmte und im Rahmen der Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden stattfinden kann und nicht mit einer Zurückschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei oder einer Inhaftnahme zu rechnen ist. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Großteil der bulgarischen Bevölkerung Flüchtlingen fremdenfeindlich gegenüberstehe wurden lediglich allgemeine Ausführungen erstattet. Die angedeutete Fremdenfeindlichkeit in der bulgarischen Bevölkerung vermag jedoch die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht zu erreichen.Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Großteil der bulgarischen Bevölkerung Flüchtlingen fremdenfeindlich gegenüberstehe wurden lediglich allgemeine Ausführungen erstattet. Die angedeutete Fremdenfeindlichkeit in der bulgarischen Bevölkerung vermag jedoch die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht zu erreichen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Unterbringungs- und Versorgungssystem in Bulgarien grob mangelhaft sei, sind die Länderberichte entgegenzuhalten. Aus diesen ergibt sich klar, dass Dublin-Rückkehrer, bei welchen das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt werden. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wiedereröffnet werden kann - dazu zählt dementsprechend auch der Beschwerdeführer - haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Dublin-Rückkehrer handelt, ist somit nicht von drohender Obdachlosigkeit auszugehen. Dass der Standard der bulgarischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Dazu gab der Beschwerdeführer selbst an, bei seinem Voraufenthalt in Bulgarien Unterkunft und Versorgung - wenn auch auf einfachem Niveau - erhalten zu haben. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Bulgarien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würde.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Unterbringungs- und Versorgungssystem in Bulgarien grob mangelhaft sei, sind die Länderberichte entgegenzuhalten. Aus diesen ergibt sich klar, dass Dublin-Rückkehrer, bei welchen das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt werden. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wiedereröffnet werden kann - dazu zählt dementsprechend auch der Beschwerdeführer - haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Dublin-Rückkehrer handelt, ist somit nicht von drohender Obdachlosigkeit auszugehen. Dass der Standard der bulgarischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Dazu gab der Beschwerdeführer selbst an, bei seinem Voraufenthalt in Bulgarien Unterkunft und Versorgung - wenn auch auf einfachem Niveau - erhalten zu haben. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Bulgarien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK kommen würde. Der Beschwerdeführer hat zudem nur eine kurze Zeit in Bulgarien verbracht. Deshalb - und auch aufgrund seiner Angaben - ist davon auszugehen, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Bulgarien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es wird auch nicht übersehen, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - im bulgarischen Asylwesen nach wie vor Verbesserungsbedarf besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zum Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen hätte, sind jedoch nach dem oben Gesagten nicht vorhanden. Auch kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer besonders vulnerabel wäre. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass in Bulgarien irreguläre Immigranten systematisch inhaftiert würden, trifft den Beschwerdeführer nicht; er ist kein irregulärer Immigrant, da er nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertrittes nach Bulgarien einreist, sondern geordnet nach Bulgarien überstellt wird und sein Asylverfahren wieder eröffnet werden kann. Auch der in den Länderfeststellungen genannte Umstand, dass Folgeantragsteller in Bulgarien keine Registrierungskarte erhalten und auch kein Recht auf materielle Versorgung haben (AIDA 2.2022), trifft den Beschwerdeführer nicht; er ist kein Folgeantragsteller, da in seinem zuvor in Bulgarien geführten Verfahren bisher noch keine inhaltliche Entscheidung ergangen ist. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer von dem in den Länderberichten erwähnten Umstand betroffen, dass in Bulgarien die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt würden; der Beschwerdeführer ist kein afghanischer Staatsangehöriger. Auch eine etwaige Anspannung der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien aufgrund der COVID-19-Pandemie zeigt noch keinen systemischen Mangel im bulgarischen Aufnahmesystem auf. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt, die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stehen aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Aus den herangezogen Länderberichten ist ersichtlich, dass Bulgarien im März 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt hatte, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Auch in dieser Hinsicht ist somit keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Bulgarien ersichtlich. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen Angaben, wonach er bereits nach seiner Einreise im Rahmen der Erstbefragung und auch in weiterer Folge in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (AS 9 und AS 72). Auch in der Beschwerde wurden keinerlei Erkrankungen ins Treffen geführt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Cousin und einen Bruder verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung (hier führte er aus, sein Cousin sei in Österreich, AS 7) und aus den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (zu diesem Zeitpunkt gab er an, nunmehr befinde sich auch einer seiner Brüder seit etwa 25 Tagen in Österreich und sei in einem Camp untergebracht, AS 73). Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er seinen Bruder seit dessen Einreise nach Österreich noch nicht gesehen hat, sondern zuletzt acht Monate zuvor in Syrien, und dass auch zu seinem Cousin kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde damals über Nachfrage verneint. Nunmehr langte am 18.01.2023 eine Mitteilung seitens des BFA ein, wonach der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung verzichtet habe und privat zu seinem Bruder XXXX verziehen wolle, der an einer näher genannten Adresse in 1030 Wien lebe (OZ 4). Da der Beschwerdeführer beim BFA angab, sein im Jahr 2002 geborener Bruder trage den Namen XXXX , ist davon auszugehen, dass der im Formular genannte XXXX eigentlich der Cousin des Beschwerdeführers ist; dies auch deshalb, weil er bereits seit 10.08.2021 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügt, also ab einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer selbst noch nicht in Österreich war. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) vom heutigen Tag ergibt, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin aktuell keinen gemeinsamen Wohnsitz haben bzw. zuvor in Österreich jemals hatten (OZ 5). Der Beschwerdeführer ist seit 19.01.2023 an einer näher genannten Adresse in 3380 Pöchlarn gemeldet, wohingegen der Cousin XXXX von 17.01.2023 bis 17.03.2023 an einer näher genannten Adresse in 1030 Wien gemeldet war [nämlich an jener Adresse, die auch im Formular des Beschwerdeführers zum Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angegeben war] und nunmehr seit 17.03.2023 an einer näher genannten Adresse in 1050 Wien gemeldet ist. Als früheste Meldung des Cousins scheint der 10.08.2021 auf. Zum Namen XXXX finden sich im ZMR keine passenden Einträge. Die beiden Einträge, die zu dem Namen gefunden werden konnten, sind von Personen mit anderen Geburtsjahren [konkret: Geburtsjahr 1992 und 1998]. Keine dieser Personen lebt zudem in 3380 Pöchlarn. Von daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Bruder XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Cousin und einen Bruder verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung (hier führte er aus, sein Cousin sei in Österreich, AS 7) und aus den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (zu diesem Zeitpunkt gab er an, nunmehr befinde sich auch einer seiner Brüder seit etwa 25 Tagen in Österreich und sei in einem Camp untergebracht, AS 73). Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er seinen Bruder seit dessen Einreise nach Österreich noch nicht gesehen hat, sondern zuletzt acht Monate zuvor in Syrien, und dass auch zu seinem Cousin kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde damals über Nachfrage verneint. Nunmehr langte am 18.01.2023 eine Mitteilung seitens des BFA ein, wonach der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung verzichtet habe und privat zu seinem Bruder römisch 40 verziehen wolle, der an einer näher genannten Adresse in 1030 Wien lebe (OZ 4). Da der Beschwerdeführer beim BFA angab, sein im Jahr 2002 geborener Bruder trage den Namen römisch 40 , ist davon auszugehen, dass der im Formular genannte römisch 40 eigentlich der Cousin des Beschwerdeführers ist; dies auch deshalb, weil er bereits seit 10.08.2021 über Meldeadressen im Bundesgebiet verfügt, also ab einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer selbst noch nicht in Österreich war. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) vom heutigen Tag ergibt, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin aktuell keinen gemeinsamen Wohnsitz haben bzw. zuvor in Österreich jemals hatten (OZ 5). Der Beschwerdeführer ist seit 19.01.2023 an einer näher genannten Adresse in 3380 Pöchlarn gemeldet, wohingegen der Cousin römisch 40 von 17.01.2023 bis 17.03.2023 an einer näher genannten Adresse in 1030 Wien gemeldet war [nämlich an jener Adresse, die auch im Formular des Beschwerdeführers zum Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angegeben war] und nunmehr seit 17.03.2023 an einer näher genannten Adresse in 1050 Wien gemeldet ist. Als früheste Meldung des Cousins scheint der 10.08.2021 auf. Zum Namen römisch 40 finden sich im ZMR keine passenden Einträge. Die beiden Einträge, die zu dem Namen gefunden werden konnten, sind von Personen mit anderen Geburtsjahren [konkret: Geburtsjahr 1992 und 1998]. Keine dieser Personen lebt zudem in 3380 Pöchlarn. Von daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Bruder römisch 40 nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. In der Beschwerde wurde ebenfalls kein besonderes Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder oder seinem Cousin aufgezeigt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich diese in Österreich aufhalten würden und das BFA daher zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III VO sei ausüben. Auch eine finanzielle Abhängigkeit wurde nicht behauptet. Die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid im Rahmen der dort vorgenommenen Güterabwägung nach Art. 8 EMRK auch bereits berücksichtigt, sodass hier kein Verfahrensmangel erkennbar ist. Aufgrund der erst sehr kurzen Dauer des Zusammenlebens mit seinem Bruder kann diesbezüglich keine wesentliche Änderung erkannt werden. Vorbringen zu weiteren Anknüpfungspunkten in Österreich wurde nicht erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.In der Beschwerde wurde ebenfalls kein besonderes Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder oder seinem Cousin aufgezeigt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich diese in Österreich aufhalten würden und das BFA daher zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Dublin-III VO sei ausüben. Auch eine finanzielle Abhängigkeit wurde nicht behauptet. Die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid im Rahmen der dort vorgenommenen Güterabwägung nach Artikel 8, EMRK auch bereits berücksichtigt, sodass hier kein Verfahrensmangel erkennbar ist. Aufgrund der erst sehr kurzen Dauer des Zusammenlebens mit seinem Bruder kann diesbezüglich keine wesentliche Änderung erkannt werden. Vorbringen zu weiteren Anknüpfungspunkten in Österreich wurde nicht erstattet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (der Türkei) kommend die Landesgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO begründet; Bulgarien hat der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (der Türkei) kommend die Landesgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO begründet; Bulgarien hat der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt., Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, sondern seinen Aussagen nach zwischenzeitlich nur zwei Monate in Serbien aufhältig war.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, sondern seinen Aussagen nach zwischenzeitlich nur zwei Monate in Serbien aufhältig war. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und den dort normierten Tatbeständen kann nicht erkannt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Hilfsbedürftigkeit bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung iSd Bestimmung vorliegt, wegen der er auf Verwandte im Bundesgebiet tatsächlich „angewiesen“ wäre. Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor. Zudem wird nicht verkannt, dass für den Beschwerdeführer eine Unterstützung durch seinen Cousin oder auch seinen Bruder vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA - wenn es etwa angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von diesen nicht abhängig ist - keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung des BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Der Bruder des Beschwerdeführers gelangte zudem erst nach ihm nach Österreich, sodass auch beim Bruder noch nicht von einem gesicherten und verfestigten Aufenthalt auszugehen ist.Im Hinblick auf Artikel 16, Absatz eins, Dublin-III-VO und den dort normierten Tatbeständen kann nicht erkannt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Hilfsbedürftigkeit bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung iSd Bestimmung vorliegt, wegen der er auf Verwandte im Bundesgebiet tatsächlich „angewiesen“ wäre. Im Hinblick auf Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor. Zudem wird nicht verkannt, dass für den Beschwerdeführer eine Unterstützung durch seinen Cousin oder auch seinen Bruder vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA - wenn es etwa angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von diesen nicht abhängig ist - keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung des BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Der Bruder des Beschwerdeführers gelangte zudem erst nach ihm nach Österreich, sodass auch beim Bruder noch nicht von einem gesicherten und verfestigten Aufenthalt auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,)., Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden., Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - a