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{'item': 'W272 1258051-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW272 1258051-3 Spruch, W272 1258051-3/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 11. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde dem Vater des BF der zuerkannte

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich seit dem Jahr 2013 in Syrien aufhalte und sich einer Terrormiliz angeschlossen habe. Dieses Verhalten stelle eine Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar und stelle er ferner eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W182 1256772-2/4E, wurde nach der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.07.2019, Zahl 740198506/171116993, aufgrund eines Vorlageantrages, dem Vater des BF rechtswirksam der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht zuerkannt. Es wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W182 1256772-2/4E, wurde nach der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.07.2019, Zahl 740198506/171116993, aufgrund eines Vorlageantrages, dem Vater des BF rechtswirksam der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht zuerkannt. Es wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 12. Der BF war zuletzt vom 04.07.2019 bis 06.12.2021 in Haft. 13. Am 24.07.2019 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark einen Aktenvermerk, aus dem hervorgeht, dass nicht bekannt sei, dass die Mutter des BF vor rund sieben oder acht Monaten von Kadyrow-Anhängern mittels WhatsApp kontaktiert worden sei und der BF sich öffentlich für seinen Aufenthalt entschuldigen solle. Das Verwandte in der Heimat von Kadyrow-Männern aufgesucht worden seien, sei ebenso wenig bekannt. Mitgeschickt wurden die verfassten Niederschriften vom 07.08.2013, 14.08.2013, 09.09.2013 und 27.09.2013 zu den Befragungen der Mutter des BF während seines Aufenthalts in Syrien. 14. Am 04.09.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Freundin des BF als Zeugin vor dem BFA statt. 15. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2020, zugestellt am 24.04.2020, wurde dem BF der am 30.11.2006 zuerkannte

§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 (im der Folge AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft (Spruchpunkt VII.). 15. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2020, zugestellt am 24.04.2020, wurde dem BF der am 30.11.2006 zuerkannte

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 (im der Folge AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF sich im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs einer islamistischen Terrormiliz angeschlossen und zumindest unter dem Begriff der sonstigen Beteiligung an dem Wirken dieser Miliz, in vollem Bewusstsein der Taten dieser Miliz teilgenommen habe. Der Vater des BF habe eine Verfolgung aufgrund der damaligen Umstände im Herkunftsstaat glaubhaft geltend gemacht. Es stehe jedoch unzweifelhaft fest, dass sich die maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat seit der Asylgewährung im Jahr 2006 nachhaltig und dauerhaft geändert hätten. Das BFA geht davon aus, dass sich der BF durch seine Beteiligung an einer islamistischen Terrororganisation eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung müsse als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG sei als erfüllt anzusehen und stelle der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Gefahr der Existenzgefährdung bei einer Rückkehr könne nicht erkannt werden. Der BF habe zudem einen Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, verfüge über ein verwandtschaftliches Netz und spreche sowohl tschetschenisch als auch russisch. Überdies sei er gesund und arbeitsfähig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beziehung des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, seinen Kindern oder seiner zweiten Ehefrau (traditionell) hinreichend stark ausgeprägt seien. Die behauptete enge Beziehung zu seiner Freundin und den Kindern werde durch die derzeitige Untersuchungshaft bzw. Strafhaft relativiert. Die Behörde habe alleine aufgrund des über zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet kein besonders schützenswertes Privatleben bzw. keine außerordentliche Integration erkennen können. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der BF sei zweimal verurteilt worden und nach Syrien ausgereist, um dort auf der Seite einer terroristischen Vereinigung zu kämpfen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF Gewalt als legitimes Mittel zur Zweckerreichung sieht. Es gehe von ihm eine massive Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren terroristischen Straftaten aus. Die Behörde könne nach Betrachtung und Abwägung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose treffen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF sich im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs einer islamistischen Terrormiliz angeschlossen und zumindest unter dem Begriff der sonstigen Beteiligung an dem Wirken dieser Miliz, in vollem Bewusstsein der Taten dieser Miliz teilgenommen habe. Der Vater des BF habe eine Verfolgung aufgrund der damaligen Umstände im Herkunftsstaat glaubhaft geltend gemacht. Es stehe jedoch unzweifelhaft fest, dass sich die maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat seit der Asylgewährung im Jahr 2006 nachhaltig und dauerhaft geändert hätten. Das BFA geht davon aus, dass sich der BF durch seine Beteiligung an einer islamistischen Terrororganisation eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung müsse als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten. Der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sei als erfüllt anzusehen und stelle der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Gefahr der Existenzgefährdung bei einer Rückkehr könne nicht erkannt werden. Der BF habe zudem einen Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, verfüge über ein verwandtschaftliches Netz und spreche sowohl tschetschenisch als auch russisch. Überdies sei er gesund und arbeitsfähig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beziehung des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, seinen Kindern oder seiner zweiten Ehefrau (traditionell) hinreichend stark ausgeprägt seien. Die behauptete enge Beziehung zu seiner Freundin und den Kindern werde durch die derzeitige Untersuchungshaft bzw. Strafhaft relativiert. Die Behörde habe alleine aufgrund des über zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet kein besonders schützenswertes Privatleben bzw. keine außerordentliche Integration erkennen können. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der BF sei zweimal verurteilt worden und nach Syrien ausgereist, um dort auf der Seite einer terroristischen Vereinigung zu kämpfen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF Gewalt als legitimes Mittel zur Zweckerreichung sieht. Es gehe von ihm eine massive Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von weiteren terroristischen Straftaten aus. Die Behörde könne nach Betrachtung und Abwägung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose treffen.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.05.2020 erhob der BF vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass der BF seit 16 Jahren Asylberechtigter in Österreich sei. Er sei hier sozialisiert worden, habe die Schule absolviert und spreche perfekt Deutsch. Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder im Bundesgebiet. Der BF sei zwar rechtskräftig verurteilt worden, aber nie wegen der Begehung eines Kapitalverbrechens. Zudem bereue er seine Taten und sei ihm das Unrecht seiner Handlungen bewusst. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich nicht geändert und stehe fest, dass der BF befürchten müsse, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden.
  2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 20.05.2020, rechtskräftig am 20.01.2021 nach Urteil des Oberlandesgericht XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und dem Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB nach dem Strafsatz des § 278b Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 20.05.2020, rechtskräftig am 20.01.2021 nach Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und dem Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  4. Mit Beschwerdenachreichung vom 03.06.2020 wurde ausgeführt, dass die Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Gefährdungsprognose erfordere, bei der neben allfälligen Verurteilungen auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei. Ob diese Voraussetzungen beim Vater des BF vorliegen sei für dieses Verfahren ohne Relevanz. Auf den BF selbst treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Der BF habe sich nur kurze Zeit und ohne aktive Kampfbeteiligung in Syrien aufgehalten und liege dieser Aufenthalt schon mehr als sechs Jahre zurück. Seit seiner Rückkehr nach Österreich sei der BF in keiner Weise einschlägig in Erscheinung getreten. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Einer Asylaberkennung des Vaters habe keine Bindungswirkung für den BF. Der BF habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, sei hier wirtschaftlich und sozial integriert und gehe bzw. sei einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Der Vater des BF habe eine führende Stellung bei einer Splittergruppe einer terroristischen Vereinigung in Syrien eingenommen und es sei als notorisch vorauszusetzen, dass nahe Familienangehörige derartiger Personen in der Russischen Föderation besonderen Repressalien ausgesetzt seien. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots sei jedenfalls unzulässig, weil wiederum darauf zu verweisen sei, dass die hier gegenständliche Sachverhaltskonstellation mehr als sechs Jahre zurückliege, das anhängig gewesene Strafverfahren ursprünglich bereits eingestellt worden sei und das behauptete Naheverhältnis des BF zu einer terroristischen Gruppierung jedenfalls nicht vorliege. Da das ursprünglich bereits eingestellte Strafverfahren des BF wiederaufgenommen worden sei, befinde sich der BF nun in Untersuchungshaft. Eine Aufhebung sei nicht zu erwarten und sei deswegen die Frist für die freiwillige Ausreise nicht binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sondern binnen 14 Tagen ab Verbüßung einer allfälligen im Rahmen des oben angeführten Strafverfahrens verhängten Freiheitsstrafe festzulegen.
  5. Mit Beschwerdenachreichung vom 03.06.2020 wurde ausgeführt, dass die Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Gefährdungsprognose erfordere, bei der neben allfälligen Verurteilungen auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei. Ob diese Voraussetzungen beim Vater des BF vorliegen sei für dieses Verfahren ohne Relevanz. Auf den BF selbst treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Der BF habe sich nur kurze Zeit und ohne aktive Kampfbeteiligung in Syrien aufgehalten und liege dieser Aufenthalt schon mehr als sechs Jahre zurück. Seit seiner Rückkehr nach Österreich sei der BF in keiner Weise einschlägig in Erscheinung getreten. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Einer Asylaberkennung des Vaters habe keine Bindungswirkung für den BF. Der BF habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, sei hier wirtschaftlich und sozial integriert und gehe bzw. sei einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Der Vater des BF habe eine führende Stellung bei einer Splittergruppe einer terroristischen Vereinigung in Syrien eingenommen und es sei als notorisch vorauszusetzen, dass nahe Familienangehörige derartiger Personen in der Russischen Föderation besonderen Repressalien ausgesetzt seien. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots sei jedenfalls unzulässig, weil wiederum darauf zu verweisen sei, dass die hier gegenständliche Sachverhaltskonstellation mehr als sechs Jahre zurückliege, das anhängig gewesene Strafverfahren ursprünglich bereits eingestellt worden sei und das behauptete Naheverhältnis des BF zu einer terroristischen Gruppierung jedenfalls nicht vorliege. Da das ursprünglich bereits eingestellte Strafverfahren des BF wiederaufgenommen worden sei, befinde sich der BF nun in Untersuchungshaft. Eine Aufhebung sei nicht zu erwarten und sei deswegen die Frist für die freiwillige Ausreise nicht binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sondern binnen 14 Tagen ab Verbüßung einer allfälligen im Rahmen des oben angeführten Strafverfahrens verhängten Freiheitsstrafe festzulegen.
  6. Am 23.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Vorgelegt wurden: Zeitungsartikel über die aktuelle Lage in Tschetschenien;Geburtsurkunden der Kinder des BF;Einstellungszusage vom 31.12.2020;Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020Vorgelegt wurden: Zeitungsartikel über die aktuelle Lage in Tschetschenien;, Geburtsurkunden der Kinder des BF;, Einstellungszusage vom 31.12.2020;, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020
  7. Am 08.04.2021 übermittelte das BVT eine Stellungnahme zu dem BF, indem bekanntgegeben wurde, dass der BF und sein Bruder nach Rückkehr nach Österreich keinen Kontakt zu Personen hatte, welche in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Der BF war auch sonst in staatspolizeilicher Hinsicht für das BVT nicht auffällig. Es bestehe keine Gefahr aus staatspolizeilicher Sicht. Es liegen keine Informationen vor, wonach der BF oder seine Brüder in Österreich wegen ihrer angeblichen Tätigkeit in Syrien kontaktiert oder gar bedroht worden wären.
  8. Am 11.05.2021 fand eine zweite mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Vorgelegt wurden: Schulnachricht der
  9. Schulstufe (2004/2005); Hubstaplerschein 2011; AMS Bestätigung für Modulare Schweißausbildung; Zertifikat für eine SchweißerausbildungVorgelegt wurden: Schulnachricht der
  10. Schulstufe (2004 aus 2005,); , Hubstaplerschein 2011; , AMS Bestätigung für Modulare Schweißausbildung; , Zertifikat für eine Schweißerausbildung
  11. Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte das BVT mit, dass zwei Personen, welche sich zurzeit vermutlich in Tschetschenien aufhalten, verdächtig seien, telefonischen Kontakt mit dem BF, seinem Bruder und seiner Mutter aufgenommen und diese aufgefordert zu haben, ein Entschuldigungsvideo wegen seines Aufenthalts in Syrien zu machen. Die Mutter des BF sei auch aufgefordert worden mit ihren beiden Söhnen nach Tschetschenien zurückzukommen, tue sie dies nicht, würde man auch in Österreich nach ihnen suchen. Des Weiteren sei eine WhatsApp-Sprachnachricht an die Mutter des BF mit den Worten „Bald wird ihn jemand töten und so wie ein Vieh/Hund rauswerfen“ gesendet worden.
  12. Am 31.05.2021 wurde dem BVwG eine Einvernahme der Mutter des BF bei der LPD Steiermark, Schwester und Bruder des BF bei der LPD XXXX übermittelt. Das BVT gab zur Einschätzung der Gefährdungslage wieder, dass die bekanntgegebenen Nummern, von welchen die Drohungen ausgesprochen worden wäre, aus der Region Tschetschenien zuzuordnen sind. Die beiden Rufnummern sind Handynummern und ein Bezug zum FSB oder sonstigen tschetschenischen oder russischen Behörden konnte dadurch nicht festgestellt werden, es handelt sich um allgemeine Telefonanbieter. Auffällig sei der zeitliche Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem BVwG, so habe es in 15 Jahren lediglich zwei nachgewiesene Fälle von Einflussnahme gegeben. Alle anderen seien nicht nachvollziehbar gewesen.
  13. Am 31.05.2021 wurde dem BVwG eine Einvernahme der Mutter des BF bei der LPD Steiermark, Schwester und Bruder des BF bei der LPD römisch 40 übermittelt. Das BVT gab zur Einschätzung der Gefährdungslage wieder, dass die bekanntgegebenen Nummern, von welchen die Drohungen ausgesprochen worden wäre, aus der Region Tschetschenien zuzuordnen sind. Die beiden Rufnummern sind Handynummern und ein Bezug zum FSB oder sonstigen tschetschenischen oder russischen Behörden konnte dadurch nicht festgestellt werden, es handelt sich um allgemeine Telefonanbieter. Auffällig sei der zeitliche Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem BVwG, so habe es in 15 Jahren lediglich zwei nachgewiesene Fälle von Einflussnahme gegeben. Alle anderen seien nicht nachvollziehbar gewesen.
  14. Am 09.06.2021 erfolgte die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu Punkt
  15. Seitens des BF langte keine Stellungnahme ein.
  16. Am 11.06.2021 langte eine Stellungnahme des BFA beim BVwG ein, in welcher zur behaupteten Bedrohung des BF zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich aus den Angaben des BF und seiner Familienangehörigen kein stimmiges Gesamtbild hinsichtlich der Drohungen von tschetschenischer oder russischer Seite ergebe. Die Datumsangaben seien schwammig und vage. Der BF behaupte zwar, dass er im Jahr 2015 Kontakt mit diesen Personen aufgenommen habe, habe aber keine Nachweise vorlegen können. Für die Behörde stehe fest, dass es keine Bedrohung oder Kontaktaufnahme seitens tschetschenischer oder russischer Sicherheitskräfte mit dem BF im Jahr 2015 gegeben habe. Es entstehe der Eindruck, dass die Familienangehörigen des BF alles versuchen, um eine Rückkehrentscheidung zu verhindern, indem eine fiktive Bedrohungslage inszeniert werde. Auch die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten könnten von jeder beliebigen Person mit einer russischen Handynummer verschickt worden sein. Alle bis auf eine Sprachnachricht seien äußerst neutral und höflich formuliert und werde lediglich versucht, Informationen auszutauschen oder zu erlangen. Vorgelegt wird: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Verfolgung von Personen in der Russischen Föderation, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt vom 03.09.2020;
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2021, Zahl W272 1258051-3/32E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und ersatzlos behoben. Der Spruchpunkt VII. wurde mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“ Die Revision wurde gemäß Ar. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
  18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2021, Zahl W272 1258051-3/32E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und ersatzlos behoben. Der Spruchpunkt römisch sieben. wurde mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“ Die Revision wurde gemäß Ar. 133 Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass sich die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich geändert haben. Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt sein werde. Weiters liege keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Gefahr aufgrund des Aufenthaltes in Österreich bzw. Europa bestehe für ihn in der Russischen Föderation nicht. In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Widerstandskämpfer, von diesem Asyl erhalten habe. Der Asylstatus sei dem Vater bereits aberkannt worden und eine Gefahr der asylrechtlichen Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters im Tschetschenienkrieg und in Syrien, sowie seines eigenen Aufenthaltes in Syrien sei nicht gegeben. Der BF habe sich ruhig verhalten und an keine Kampfhandlungen teilgenommen und sei daher auch nicht einer Verfolgung ausgesetzt. Eine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Handlung im Rahmen einer terroristischen Vereinigung in Syrien, erfolge in der Russischen Föderation ebenso nicht, da der BF in Österreich verurteilt worden sei und seine Strafe absitze. Eine Anfragebeantwortung lege dar, dass der BF da er bereits seine Strafe verbüßt (hat), in der Russischen Föderation keiner Verfolgung, Bedrohung oder Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Der BF sei in Haft und führe daher kein Familienleben, aufgrund seiner Verurteilung sei, daher selbst unter Berücksichtigung des Kindeswohles und seines langen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung zulässig. Da vom BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, dies auch aufgrund der Beurteilung des BVT, seines Wohlverhalten zwischen der Tathandlung und der Verurteilung, sei ein Einreiseverbot zu beheben.
  19. Gegen das Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Revision.
  20. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. November 2021, Ra 2021/20/0389, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Spruchpunkte A) I. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (nach dem AsylG 2005) oder - wie hier - durch Asylerstreckung nach früheren Asylgesetzen zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) es darauf ankomme, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde - im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht - ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde - oder im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht - in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren oder durch Asylerstreckung zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren noch vorliegen (vgl. dazu VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0108, mit Hinweis auf VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2021, Ra 2021/20/0389, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (nach dem AsylG 2005) oder - wie hier - durch Asylerstreckung nach früheren Asylgesetzen zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (im Sinn des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK) es darauf ankomme, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde - im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht - ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde - oder im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht - in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren oder durch Asylerstreckung zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren noch vorliegen vergleiche dazu VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0108, mit Hinweis auf VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im angefochtenen Erkenntnis geprüft, ob dem Revisionswerber im Herkunftsstaat selbst asylrelevante Verfolgung droht, und - im Sinn der soeben zitierten Rechtsprechung - ausgeführt, es komme im vorliegenden Fall, indem dem Revisionswerber Asyl durch Erstreckung gewährt worden war, für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (auch) darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (angef. Erk. S. 84). Eine solche Prüfung in Bezug auf die Bezugsperson - hier: den Vater des Revisionswerbers - habe das Bundesverwaltungsgericht aber gänzlich unterlassen und auch keine Feststellungen getroffen, die eine dem Gesetz entsprechende rechtliche Beurteilung ermöglicht hätten. Das sei in der Revision, die auch ein (vor diesem Hintergrund fallbezogen hinreichend substantiiertes) Vorbringen enthalte, weshalb der Vater des Revisionswerbers im Heimatland weiterhin Verfolgung zu befürchten habe, zu Recht geltend gemacht. Zum Vater des Revisionswerbers habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgehalten, dass diesem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 31. Mai 2019 der

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt worden sei (und weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt worden seien). Die Behörde habe dies damit begründet, dass er sich seit dem Jahr 2013 in Syrien aufhalte und sich einer Terrormiliz angeschlossen habe. Dieses Verhalten sei als Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen. Ferner stelle er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.Zum Vater des Revisionswerbers habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgehalten, dass diesem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 31. Mai 2019 der

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt worden sei (und weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt worden seien). Die Behörde habe dies damit begründet, dass er sich seit dem Jahr 2013 in Syrien aufhalte und sich einer Terrormiliz angeschlossen habe. Dieses Verhalten sei als Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen. Ferner stelle er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht entnommen werden, ob der Bescheid vom

  1. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Es ergebe sich aber aus den auf diesen Bescheid abstellenden Ausführungen auch keine Aussage dahingehend, dass und weshalb in Bezug auf den Vater des Revisionswerbers (allenfalls: neben weiteren Gründen, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gerechtfertigt hätten) die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.Den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht entnommen werden, ob der Bescheid vom
  2. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Es ergebe sich aber aus den auf diesen Bescheid abstellenden Ausführungen auch keine Aussage dahingehend, dass und weshalb in Bezug auf den Vater des Revisionswerbers (allenfalls: neben weiteren Gründen, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gerechtfertigt hätten) die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Sohin war das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt - sowie im angefochtenen Umfang auch in den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen, die ihre Grundlage verlieren - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt - sowie im angefochtenen Umfang auch in den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen, die ihre Grundlage verlieren - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen sei daher nicht mehr des Näheren einzugehen.
  3. Am 18.01.2023 erfolgte eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
  4. Mit Schreiben vom 17.01.2023 erfolgte eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde. Das BFA brachte vor, das sich eindeutig erkennen lässt, wie in der Entscheidung des VwGH zur Zahl Ra 2021/20/0389-8 vom 18.11.2021 Rz 15 aufgezeigt, die Aberkennung der Bezugsperson gerade auch im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfolgt ist.
  5. Mit Schreiben vom 17.01.2023 erfolgte eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde. Das BFA brachte vor, das sich eindeutig erkennen lässt, wie in der Entscheidung des VwGH zur Zahl Ra 2021/20/0389-8 vom 18.11.2021 Rz 15 aufgezeigt, die Aberkennung der Bezugsperson gerade auch im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfolgt ist. Ein Vergleich mit dem der Entscheidung des BVwG Erkenntnis zur Zahl W182 1256772-2/4E vom 13.08.2020 und den zugrunde gelegten Länderinformationsblatt mit dem aktuellen Länderinformationsblatt zeigt darüber hinaus, dass sich die Lage für die dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges und Kritiker allgemein keineswegs maßgeblich verschlechtert oder geändert hat. Hiezu verwies die Behörde auf das aktuelle LIB. Daher sei nicht erkennbar warum die Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG – im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK- nicht möglich wäre. Zumal die Gründe für die Zuerkennung für die Bezugsperson nicht mehr gegeben seien, da sich die Umstände wesentlich geändert haben. Eine Zuerkennung von Asyl gem. § 3 Abs. 1 AsylG, aufgrund des gestellten Auslieferungsantrages sei nicht gegeben, zumal zwischen einer legitimen Strafverfolgung („prosecution“) und dem Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem Grunde des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) unterschieden werden müsse. So könne im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH nicht erkannt werden, dass der BF unverhältnismäßig eine Bestrafung in Bezug auf Terrorismus bezogene Straftaten zu erwarten hätte. Darüberhinaus habe die Russische Föderation den Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ratifiziert, sodass eine etwaige Doppelbestrafung in der Russischen Föderation verboten ist. Der BF laufe daher auch nicht Gefahr, in Russland erneut von einer Haftstrafe, aufgrund von Strafrechtsdelikten die bereits in Österreich geahndet wurden, betroffen zu sein. Eine drohende Einberufung zum Wehrdienst sei für den BF ebenfalls nicht denkbar. Die belangte Behörde gehe jedoch in Hinblick auf den behobenen Spruchpunkt VI. nicht mehr davon aus, dass der BF eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen darstellt. Ein Vergleich mit dem der Entscheidung des BVwG Erkenntnis zur Zahl W182 1256772-2/4E vom 13.08.2020 und den zugrunde gelegten Länderinformationsblatt mit dem aktuellen Länderinformationsblatt zeigt darüber hinaus, dass sich die Lage für die dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges und Kritiker allgemein keineswegs maßgeblich verschlechtert oder geändert hat. Hiezu verwies die Behörde auf das aktuelle LIB. Daher sei nicht erkennbar warum die Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG – im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK- nicht möglich wäre. Zumal die Gründe für die Zuerkennung für die Bezugsperson nicht mehr gegeben seien, da sich die Umstände wesentlich geändert haben. Eine Zuerkennung von Asyl gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, aufgrund des gestellten Auslieferungsantrages sei nicht gegeben, zumal zwischen einer legitimen Strafverfolgung („prosecution“) und dem Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem Grunde des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) unterschieden werden müsse. So könne im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH nicht erkannt werden, dass der BF unverhältnismäßig eine Bestrafung in Bezug auf Terrorismus bezogene Straftaten zu erwarten hätte. Darüberhinaus habe die Russische Föderation den Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ratifiziert, sodass eine etwaige Doppelbestrafung in der Russischen Föderation verboten ist. Der BF laufe daher auch nicht Gefahr, in Russland erneut von einer Haftstrafe, aufgrund von Strafrechtsdelikten die bereits in Österreich geahndet wurden, betroffen zu sein. Eine drohende Einberufung zum Wehrdienst sei für den BF ebenfalls nicht denkbar. Die belangte Behörde gehe jedoch in Hinblick auf den behobenen Spruchpunkt römisch sechs. nicht mehr davon aus, dass der BF eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen darstellt.
  6. Mit Eingabe des BFA vom 17.01.2023 wurden die entsprechenden Schriftstücke des LVT Steiermark übermittelt indem bekanntgegeben wurde, dass seitens der Russischen Föderation ein Auslieferungsantrag gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Graz ordnete am 07.Februar 2022 einen Ermittlungsauftrag an das LVT Steiermark mit folgenden Inhalt an. Der BF stehe im Verdacht ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 2014 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 31.März 2015, er habe zu Pkt. I. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, zu Pkt. II. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 (ua. Mord nach § 75 StGB, Körperverletzung nach §§ 83 bis 87 StGB, schwere Nötigungen nach §§ 105, 106 StGB) StGB und zu Pkt. III. das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen zu haben.Der BF stehe im Verdacht ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 2014 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 31.März 2015, er habe zu Pkt. römisch eins. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Pkt. römisch zwei. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, (ua. Mord nach Paragraph 75, StGB, Körperverletzung nach Paragraphen 83 bis 87 StGB, schwere Nötigungen nach Paragraphen 105, 106, StGB) StGB und zu Pkt. römisch drei. das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB begangen zu haben. Der Tatverdacht gründe sich auf der russischen Fahndungsausschreibung vom
  7. Jänner 2022, die aufgrund des nationalen russischen Haftbefehls vom
  8. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten wegen Art. 208 Abs 2 des russischen Strafgesetzes (Teilnahme an einer Aktivität einer illegalen bewaffneten Formation) erlassen wurde, wonach sich XXXX im September 2014 in Syrien einer bewaffneten Formation der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unter der Führung des XXXX dem damaligen IS-Anführer, angeschlossen haben soll. Laut Fahndungsausschreibung habe der Beschuldigte seine Teilnahme an der terroristischen Vereinigung IS bis dato nicht vorsätzlich beendet. Der im Spruch genannte Tatzeitraum ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass der Beschuldigte am
  9. März 2015 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Tatzeitpunkt
  10. April 2013) verurteilt wurde und der Beschuldigte, der bei der Hauptverhandlung anwesend war, sich somit zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Österreich befand.Der Tatverdacht gründe sich auf der russischen Fahndungsausschreibung vom
  11. Jänner 2022, die aufgrund des nationalen russischen Haftbefehls vom
  12. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten wegen Artikel 208, Absatz 2, des russischen Strafgesetzes (Teilnahme an einer Aktivität einer illegalen bewaffneten Formation) erlassen wurde, wonach sich römisch 40 im September 2014 in Syrien einer bewaffneten Formation der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unter der Führung des römisch 40 dem damaligen IS-Anführer, angeschlossen haben soll. Laut Fahndungsausschreibung habe der Beschuldigte seine Teilnahme an der terroristischen Vereinigung IS bis dato nicht vorsätzlich beendet. Der im Spruch genannte Tatzeitraum ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass der Beschuldigte am
  13. März 2015 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Tatzeitpunkt
  14. April 2013) verurteilt wurde und der Beschuldigte, der bei der Hauptverhandlung anwesend war, sich somit zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Österreich befand. Vor diesem Hintergrund wurde ersucht, den Beschuldigten eingehend zum Tatverdacht einzuvernehmen und ihn auch dazu zu befragen, weshalb er sich im Juli 2013 zunächst für einige Tage an der Organisation XXXX beteiligte, sich danach aber der terroristischen Vereinigung XXXX zuwandte und sich letztlich ab September 2014 wiederum dem IS anschloss. Es werde zu eruieren sein, ob der Beschuldigte nach seiner Beteiligung an XXXX und somit am ISIS bzw. IS bewusst aus dieser terroristischen Vereinigung ausschied, um sich XXXX zuzuwenden. Diesbezüglich werde auch zu hinterfragen sein, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt überhaupt zwischen den terroristischen Vereinigungen unterschied, zumal diese bis Herbst 2013 Seite an Seite kämpften und sich erst in der Folge auch gegenseitig bekämpften.Vor diesem Hintergrund wurde ersucht, den Beschuldigten eingehend zum Tatverdacht einzuvernehmen und ihn auch dazu zu befragen, weshalb er sich im Juli 2013 zunächst für einige Tage an der Organisation römisch 40 beteiligte, sich danach aber der terroristischen Vereinigung römisch 40 zuwandte und sich letztlich ab September 2014 wiederum dem IS anschloss. Es werde zu eruieren sein, ob der Beschuldigte nach seiner Beteiligung an römisch 40 und somit am ISIS bzw. IS bewusst aus dieser terroristischen Vereinigung ausschied, um sich römisch 40 zuzuwenden. Diesbezüglich werde auch zu hinterfragen sein, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt überhaupt zwischen den terroristischen Vereinigungen unterschied, zumal diese bis Herbst 2013 Seite an Seite kämpften und sich erst in der Folge auch gegenseitig bekämpften. Festgehalten wurde, dass ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation bereits gestellt wurde, um die in der Russischen Föderation gegen den Beschuldigten erhobenen Beweise zu erlangen. Weiters wurde vorgelegt der Abschlussbericht des LVT Steiermark vom 06.07.2022, unter Vernehmung des BF am 24.06.
  15. Ein weiterer Ermittlungsauftrag durch die Staatsanwaltschaft Graz an das LVT Steiermark erfolgte am 02.09.
  16. Ergänzend wurde ein Anlass-Bericht des LVT Steiermark an die Staatsanwaltschaft Graz bezüglich des BF unter Einvernahme des BF vorgelegt. Hier wurde festgehalten, dass der BF seine Ausreise nach Syrien – nämlich im Sommer 2013 – vom Beschuldigten nie bestritten wurden. Der BF legte jedoch insgesamt 10 Unterlagen vor, die seine Anwesenheit in Österreich in der Zeit zwischen dem 02.03.2014 bis zum 26.05.2015 belegen. Die Verwandten des BF geben bekannt, dass der Vater des BF XXXX bereits verstorben sei, eine tatsächliche Bestätigung des Todes oder etwa ein konkreter Hinweis sei nicht vorhanden. Aus diesem Grunde sei das angebliche Ableben des XXXX seriöser Weise nicht bestätigt einzustufen. Abschließend könne nicht gesagt werden, dass es Hinweise gebe, die eine neuerliche Ausreise des BF in das syrische/irakische Kriegsgebiet, nach dessen Rückkehr im Dezember 2013 bestätigen würden. Ebenso gebe es keine Hinweise für eine Mitgliedschaft des BF zum IS oder etwaig anderer terroristischer Vereinigungen, nach dessen Rückkehr nach Österreich Ende Dezember
  17. XXXX ist den ermittelnden TE-SB (Anm.: Sachbearbeiter für Terrorismus / Volksethnie Tschetschenien) im LVT Steiermark – wie bereits im Abschlussbericht v. 06.07.2022 angeführt – persönlich bekannt. Seit seiner Rückkehr aus Syrien im Dezember 2013 bis hin zu seiner Festnahme am 04.07.2019 wegen § 278b StGB (Anm.: ebenso vorgenommen durch das LVT Steiermark), wie auch seit seiner endgültigen Haftentlassung im Dezember 2021 wurde er mehrfach persönlich, in unregelmäßigen Abständen, kontaktiert. Ergänzend wurde ein Anlass-Bericht des LVT Steiermark an die Staatsanwaltschaft Graz bezüglich des BF unter Einvernahme des BF vorgelegt. Hier wurde festgehalten, dass der BF seine Ausreise nach Syrien – nämlich im Sommer 2013 – vom Beschuldigten nie bestritten wurden. Der BF legte jedoch insgesamt 10 Unterlagen vor, die seine Anwesenheit in Österreich in der Zeit zwischen dem 02.03.2014 bis zum 26.05.2015 belegen. Die Verwandten des BF geben bekannt, dass der Vater des BF römisch 40 bereits verstorben sei, eine tatsächliche Bestätigung des Todes oder etwa ein konkreter Hinweis sei nicht vorhanden. Aus diesem Grunde sei das angebliche Ableben des römisch 40 seriöser Weise nicht bestätigt einzustufen. Abschließend könne nicht gesagt werden, dass es Hinweise gebe, die eine neuerliche Ausreise des BF in das syrische/irakische Kriegsgebiet, nach dessen Rückkehr im Dezember 2013 bestätigen würden. Ebenso gebe es keine Hinweise für eine Mitgliedschaft des BF zum IS oder etwaig anderer terroristischer Vereinigungen, nach dessen Rückkehr nach Österreich Ende Dezember
  18. römisch 40 ist den ermittelnden TE-SB Anmerkung, Sachbearbeiter für Terrorismus / Volksethnie Tschetschenien) im LVT Steiermark – wie bereits im Abschlussbericht v. 06.07.2022 angeführt – persönlich bekannt. Seit seiner Rückkehr aus Syrien im Dezember 2013 bis hin zu seiner Festnahme am 04.07.2019 wegen Paragraph 278 b, StGB Anmerkung, ebenso vorgenommen durch das LVT Steiermark), wie auch seit seiner endgültigen Haftentlassung im Dezember 2021 wurde er mehrfach persönlich, in unregelmäßigen Abständen, kontaktiert.
  19. Mit Stellungnahme vom 06.03.2023 brachte der BF vor, dass die russischen Behörden den BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie des Vaters noch immer verfolge und bedrohe. Der Vater des BF sei als führende Persönlichkeit im Sicherheitsapparat des ersten und zweiten Präsidenten der damals faktisch unabhängigen Republik Tschetschenien verfolgt worden. Daher sei ihm davon abgeleitet dem BF Asyl gewährt worden. Der Vater des BF werde aufgrund seiner weiteren Tätigkeit gegen die Regierung Assad, wobei dies offensichtlich nicht der einmal entscheidende Grund sei, vom russischen Sicherheitsapparat gesucht und verfolgt. So sei er dermaßen wichtig, dass gegen den BF ein erfundener Aufenthalt in Syrien im Jahr 2014 an die österreichischen Behörden herangetragen worden sei und falsche Beweismittel vorgelegt. Daher liege auch keine wesentliche Änderung der Umstände, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führten vor, sodass auch in Bezug auf den BF von keiner geänderten Lage im Sinne des Art. 1 Abschnitt C GFK, auf die in § 7 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, auszugehen sei. Weiters zeige sich, dass aber auch der BF und seine Familie im Rahmen der Sippenhaftung in der Gefahr einer Verfolgung stehe und damit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Diese Handlungen beschränken sich nicht auf Tschetschenien. Sodass der BF selbst die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle. Selbst bei Nichterfüllung des Asylstatus, wäre dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der BF sei in Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den Einsatz gegen die Ukraine. Dies sei auch bei einer allfälligen Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen, ansonsten werde auf die Ausführungen der ao. Revision vom 11.10.2021 verwiesen. Vorgelegt wurde ein Lohnzettel X/2022, XI/2022, XII/2022, Video samt Übersetzung beglaubigt.
  20. Mit Stellungnahme vom 06.03.2023 brachte der BF vor, dass die russischen Behörden den BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie des Vaters noch immer verfolge und bedrohe. Der Vater des BF sei als führende Persönlichkeit im Sicherheitsapparat des ersten und zweiten Präsidenten der damals faktisch unabhängigen Republik Tschetschenien verfolgt worden. Daher sei ihm davon abgeleitet dem BF Asyl gewährt worden. Der Vater des BF werde aufgrund seiner weiteren Tätigkeit gegen die Regierung Assad, wobei dies offensichtlich nicht der einmal entscheidende Grund sei, vom russischen Sicherheitsapparat gesucht und verfolgt. So sei er dermaßen wichtig, dass gegen den BF ein erfundener Aufenthalt in Syrien im Jahr 2014 an die österreichischen Behörden herangetragen worden sei und falsche Beweismittel vorgelegt. Daher liege auch keine wesentliche Änderung der Umstände, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führten vor, sodass auch in Bezug auf den BF von keiner geänderten Lage im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C GFK, auf die in Paragraph 7, Absatz 2, AsylG verwiesen wird, auszugehen sei. Weiters zeige sich, dass aber auch der BF und seine Familie im Rahmen der Sippenhaftung in der Gefahr einer Verfolgung stehe und damit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Diese Handlungen beschränken sich nicht auf Tschetschenien. Sodass der BF selbst die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle. Selbst bei Nichterfüllung des Asylstatus, wäre dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der BF sei in Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den Einsatz gegen die Ukraine. Dies sei auch bei einer allfälligen Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen, ansonsten werde auf die Ausführungen der ao. Revision vom 11.10.2021 verwiesen. Vorgelegt wurde ein Lohnzettel X/2022, XI/2022, XII/2022, Video samt Übersetzung beglaubigt.
  21. Mit Eingabe vom 15.03.2023 legt das BFA eine weitere Stellungnahme vor, indem es wiederholend auf den Unterschied der „prosecution“ und „persecution“ verwies. Weiters wurde vorgebracht, dass der Vater des BF offensichtlich ein in führender Position befindlicher Kämpfer gegen das Assad-Regime in Syrien ist. Es bestehe gegen ihn ein internationaler Haftbefehl, wobei hierbei keinesfalls eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten sei. Warum dies „offensichtlich nicht einmal der entscheidende Grund für die Verfolgung wäre“ sei durch den Rechtsanwalt des BF nur unsubstantiiert vorgebracht worden. Aus dem LIB sei weiterhin ableitbar, dass eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Weiters werde nochmals auf die Entscheidung des BVwG zur Zahl W 182 1256772-2/4E verwiesen. Die Aberkennungsgründe gem.§ 7 Abs. 2 AsylG liegen daher weiterhin für den Vater des BF vor. Eine Sippenhaftung, weil der Vater des BF von Kadyrow verfolgt werde, sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, könne auch nicht nachvollzogen werden, zumal er im Falle einer Rückkehr in keine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Warum der BF von einer „massiven“ Gefahr einer Zwangsrekrutierung betroffen sein sollte, sei ebenfalls nicht dargelegt. Der BF sei nicht gezwungen in das Staatsgebiet von Tschetschenien zu reisen. Da der BF über 27 Jahre alt ist, sei er auch nicht von einer Rekrutierung gefährdet. Von der Teilmobilmachung ausgenommen sind derzeit Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Da der BF nicht in Russland lebt, kann er auch nicht im Militärregister aufscheinen und sei daher eine Einberufung für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Zum vorgelegten Video könne die belangte Behörde keinen konkreten Zusammenhang erkennen. Es sei nicht gesichert, ob der im Video genannte XXXX selbst im Fokus der Sicherheitsbehörden stand, nämlich losgelöst vom Verwandtschaftsverhältnis mit dem BF, auch sei nicht gesichert, ob diese Nachrichtenvideo tatsächlich mit diesem Inhalt ausgestrahlt worden sei. Es werde auch darauf verwiesen, dass es Fälschungen gibt, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden.
  22. Mit Eingabe vom 15.03.2023 legt das BFA eine weitere Stellungnahme vor, indem es wiederholend auf den Unterschied der „prosecution“ und „persecution“ verwies. Weiters wurde vorgebracht, dass der Vater des BF offensichtlich ein in führender Position befindlicher Kämpfer gegen das Assad-Regime in Syrien ist. Es bestehe gegen ihn ein internationaler Haftbefehl, wobei hierbei keinesfalls eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten sei. Warum dies „offensichtlich nicht einmal der entscheidende Grund für die Verfolgung wäre“ sei durch den Rechtsanwalt des BF nur unsubstantiiert vorgebracht worden. Aus dem LIB sei weiterhin ableitbar, dass eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Weiters werde nochmals auf die Entscheidung des BVwG zur Zahl W 182 1256772-2/4E verwiesen. Die Aberkennungsgründe gem.Paragraph 7, Absatz 2, AsylG liegen daher weiterhin für den Vater des BF vor. Eine Sippenhaftung, weil der Vater des BF von Kadyrow verfolgt werde, sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, könne auch nicht nachvollzogen werden, zumal er im Falle einer Rückkehr in keine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Warum der BF von einer „massiven“ Gefahr einer Zwangsrekrutierung betroffen sein sollte, sei ebenfalls nicht dargelegt. Der BF sei nicht gezwungen in das Staatsgebiet von Tschetschenien zu reisen. Da der BF über 27 Jahre alt ist, sei er auch nicht von einer Rekrutierung gefährdet. Von der Teilmobilmachung ausgenommen sind derzeit Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Da der BF nicht in Russland lebt, kann er auch nicht im Militärregister aufscheinen und sei daher eine Einberufung für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Zum vorgelegten Video könne die belangte Behörde keinen konkreten Zusammenhang erkennen. Es sei nicht gesichert, ob der im Video genannte römisch 40 selbst im Fokus der Sicherheitsbehörden stand, nämlich losgelöst vom Verwandtschaftsverhältnis mit dem BF, auch sei nicht gesichert, ob diese Nachrichtenvideo tatsächlich mit diesem Inhalt ausgestrahlt worden sei. Es werde auch darauf verwiesen, dass es Fälschungen gibt, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden.
  23. Ein SIS-Treffer erfolgte aufgrund der INTERPOL-Diffusion. Es handelt sich um das Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation.
  24. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Graz vom 30.03.2023 brachte diese zum Auslieferungsantrag vor, dass auf Grund rechtlicher Aspekte, insbesondere im Zusammenhang mit dem in Österreich wegen des identen Sachverhalts geführten und letztlich aus inhaltlich rechtlichen Erwägungen – sohin nicht etwa wegen mangelnder österreichischer Gerichtsbarkeit – eingestellten, eine Sperrwirkung entfaltenden, Ermittlungsverfahren kein zulässiger Anlass bestand ein Anbotsverfahren im Sinne des § 28 ARHG betreffend des BF einzuleiten. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der österreichischen Gerichtsbarkeit stets der Vorrang einzuräumen ist, aus Art 9 ALÜ (und der diesbezüglichen Erklärungen der Republik Österreich) ebenso wie aus der subsidiären Bestimmung des § 16 Abs 3 ARHG. Der rechtswirksamen Einstellung des Inlandsverfahrens kam die Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem zu, weshalb die Auslieferung, auch wegen den bereits beschrieben Gründen, von Beginn an als unzulässig zu qualifizieren war.
  25. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Graz vom 30.03.2023 brachte diese zum Auslieferungsantrag vor, dass auf Grund rechtlicher Aspekte, insbesondere im Zusammenhang mit dem in Österreich wegen des identen Sachverhalts geführten und letztlich aus inhaltlich rechtlichen Erwägungen – sohin nicht etwa wegen mangelnder österreichischer Gerichtsbarkeit – eingestellten, eine Sperrwirkung entfaltenden, Ermittlungsverfahren kein zulässiger Anlass bestand ein Anbotsverfahren im Sinne des Paragraph 28, ARHG betreffend des BF einzuleiten. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der österreichischen Gerichtsbarkeit stets der Vorrang einzuräumen ist, aus Artikel 9, ALÜ (und der diesbezüglichen Erklärungen der Republik Österreich) ebenso wie aus der subsidiären Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, ARHG. Der rechtswirksamen Einstellung des Inlandsverfahrens kam die Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem zu, weshalb die Auslieferung, auch wegen den bereits beschrieben Gründen, von Beginn an als unzulässig zu qualifizieren war.
  26. Mit Eingabe vom 11.04.20023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Graz in Bezug auf das Auslieferungsersuche der Russischen Föderation ergänzend hingewiesen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z2 StPO erfolgte. Weiters wurde die Note an den Herrn Rechtschutzbeauftragten übermittelt, indem nochmals die oa. Gründe der Einstellung des Verfahrens gegen den BF und der Nichtdurchführung des Auslieferungsantrages unter Berücksichtigung der Informationen des LVT hingewiesen wurde.
  27. Mit Eingabe vom 11.04.20023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Graz in Bezug auf das Auslieferungsersuche der Russischen Föderation ergänzend hingewiesen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Z2 StPO erfolgte. Weiters wurde die Note an den Herrn Rechtschutzbeauftragten übermittelt, indem nochmals die oa. Gründe der Einstellung des Verfahrens gegen den BF und der Nichtdurchführung des Auslieferungsantrages unter Berücksichtigung der Informationen des LVT hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  28. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und bisheriges Verfahren: Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX in Grosny geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Moslem. Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in Grosny geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Moslem. Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Er kennt die tschetschenische Kultur, sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Der BF hat noch Verwandte in Tschetschenien, nämlich Großeltern, Onkel, Tanten und deren Familien. Vor seinem Haftantritt hatte er regelmäßig Kontakt zu einer seiner Tanten, seit der Haftentlassung nur mehr sporadisch. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und auch gutes Deutsch. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 06.02.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 zur Zahl XXXX wurde mit Bescheid des UBS vom 30.11.2006 zur Zahl XXXX stattgeben und dem BF gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt, weil der Berufung seines Vaters, XXXX mit Bescheid Zl. XXXX stattgegeben wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, wonach dem Vater ein Familienleben mit dem BF in einem anderen Staat möglich wäre, war dem BF durch Erstreckung Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 06.02.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 zur Zahl römisch 40 wurde mit Bescheid des UBS vom 30.11.2006 zur Zahl römisch 40 stattgeben und dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt, weil der Berufung seines Vaters, römisch 40 mit Bescheid Zl. römisch 40 stattgegeben wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, wonach dem Vater ein Familienleben mit dem BF in einem anderen Staat möglich wäre, war dem BF durch Erstreckung Asyl zu gewähren. Das BFA leitete gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.April 2020 den

§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Asyl

G 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gegründet auf § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG, § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetzt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), und die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Das BFA leitete gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.April 2020 den

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gegründet auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetzt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom

  1. August 2021, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des Bescheides vom 20.April 2020 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Den Spruchpunkt VII. dieses Bescheides änderte es dahingehend ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Enthaftung des BF festgelegt wurde (Spruchpunkt A) III.). Den Spruchpunkt VI. des Bescheides hob es ersatzlos auf (Spruchpunkt A) II.). Das Verwaltungsgericht begründete im Wesentlichen die Entscheidung damit, dass sich die Situation im Herkunftsstaat im Wesentlichen für den BF geändert hat und eine Verfolgung von Widerstandskämpfern im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg derzeit nicht mehr gegeben ist. Weiters verwies es auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Hinblick auf den Vater, durch die Behörde.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom
  2. August 2021, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides vom 20.April 2020 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.). Den Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides änderte es dahingehend ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Enthaftung des BF festgelegt wurde (Spruchpunkt A) römisch drei.). Den Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides hob es ersatzlos auf (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Das Verwaltungsgericht begründete im Wesentlichen die Entscheidung damit, dass sich die Situation im Herkunftsstaat im Wesentlichen für den BF geändert hat und eine Verfolgung von Widerstandskämpfern im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg derzeit nicht mehr gegeben ist. Weiters verwies es auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Hinblick auf den Vater, durch die Behörde. Eine gegen Spruchpunkt A) I. und A) III. erhobene Revision, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.November 2021, Ra 2021/20/0389-8, dahingehend statt, indem es das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) I. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht es gänzlich unterlassen hat, bei der Prüfung des Wegfalls der Umstände, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens erfolgte, festzustellen, ob der Vater des BF weiterhin Verfolgung zu befürchten hat. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch die Behörde reicht nicht aus, sondern hat das Verwaltungsgericht hier eigenständige vom Verfahren des Vaters unabhängige Feststellungen zu treffen.Eine gegen Spruchpunkt A) römisch eins. und A) römisch drei. erhobene Revision, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.November 2021, Ra 2021/20/0389-8, dahingehend statt, indem es das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) römisch eins. und A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht es gänzlich unterlassen hat, bei der Prüfung des Wegfalls der Umstände, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens erfolgte, festzustellen, ob der Vater des BF weiterhin Verfolgung zu befürchten hat. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch die Behörde reicht nicht aus, sondern hat das Verwaltungsgericht hier eigenständige vom Verfahren des Vaters unabhängige Feststellungen zu treffen. Die Aufhebung des unbefristeten Einreiseverbotes wurde nicht durch die belangte Behörde bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. 1.
  3. Zur Situation des Vaters, XXXX :1.
  4. Zur Situation des Vaters, römisch 40 : Dem Vater des BF wurde Asyl gewährt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit er wegen seiner aktiven Teilnahme am tschetschenischen Widerstand im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg und der offensichtlichen Weigerung für die Russen Spionagedienste zu leisten einer Verfolgung ausgesetzt war. Er ist von den russischen Behörden gesucht, geschlagen und erniedrigt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W182 1256772-2/4E, wurde nach der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.07.2019, Zahl 740198506/171116993, aufgrund eines Vorlageantrages, dem Vater des BF rechtswirksam der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht zuerkannt. Es wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Bundesamt seine Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung des dem BF zuerkannten Status von Asylberechtigten im Wesentlichen auf die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt hat. Es ist festgestellt worden, dass der Vater in das Bürgerkriegsgebiet in Syrien ausgereist ist und dort sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe. Der BF habe ein islamistisch-terroristische Ideologie, diese habe er nicht abgelegt und gehe daher das Verwaltungsgericht davon aus, dass vom BF ein Sicherheitsrisiko für die Republik Österreich ausgehe. Das Verwaltungsgericht ging auch davon aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den BF geändert habe. Es habe sich seit dem Ende des zweiten Tschetschenienkrieges die Situation für den BF aufgrund der Informationen des LIB dermaßen geändert, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass der BF im Herkunftsland deswegen noch einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da diese Entwicklung bereits mit dem offiziellen Ende des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2009 eingesetzt hat, sei auch von einer entsprechenden Nachhaltigkeit auszugehen. Das Erkenntnis wurde am 13.08.2020 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W182 1256772-2/4E, wurde nach der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.07.2019, Zahl 740198506/171116993, aufgrund eines Vorlageantrages, dem Vater des BF rechtswirksam der Status des Asylberechtigten aberkannt, kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht zuerkannt. Es wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Bundesamt seine Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung des dem BF zuerkannten Status von Asylberechtigten im Wesentlichen auf die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt hat. Es ist festgestellt worden, dass der Vater in das Bürgerkriegsgebiet in Syrien ausgereist ist und dort sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe. Der BF habe ein islamistisch-terroristische Ideologie, diese habe er nicht abgelegt und gehe daher das Verwaltungsgericht davon aus, dass vom BF ein Sicherheitsrisiko für die Republik Österreich ausgehe. Das Verwaltungsgericht ging auch davon aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den BF geändert habe. Es habe sich seit dem Ende des zweiten Tschetschenienkrieges die Situation für den BF aufgrund der Informationen des LIB dermaßen geändert, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass der BF im Herkunftsland deswegen noch einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da diese Entwicklung bereits mit dem offiziellen Ende des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2009 eingesetzt hat, sei auch von einer entsprechenden Nachhaltigkeit auszugehen. Das Erkenntnis wurde am 13.08.2020 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF verstorben ist, der Aufenthaltsort ist unbekannt. Das erkennende Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Vater des BF im Verdachts steht sich zumindest seit 2013 einer dschihadistischen Gruppe in Syrien angeschlossen zu haben, um sich an Kampfhandlungen gegen die Syrische Republik, insbesondere gegen das Militär des syrischen Präsidenten Assad, zu beteiligen. Die russischen Behörden suchen noch immer nach dem Vater des BF und drohen diesem weiterhin mit Gefangennahme und Folter. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die russischen Behörden, neben dem Verdacht der Teilnahme an der dschihadistischen Gruppe auch die Teilnahme am Widerstand zurzeit des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges dem Vater vorwerfen und ihn daher bedrohen und verfolgen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Vater des BF bei Rückkehr in die Russische Föderation verhaftet, verurteilt und gefoltert wird. Die Umstände welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen sind weiterhin aufrecht und haben sich daher nicht wesentlich geändert. 1.
  5. Zur Situation in Österreich: Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er nimmt derzeit Pregabalen 300mg zwei Stück pro Tag, zur Beruhigung seiner psychologischen Situation. Er geht monatlich zur psychiatrischen Behandlung. In Österreich besuchte er die Hauptschule und das Polytechnikum. Er absolvierte eine Ausbildung zum Schweißer. Der Beschwerdeführer hat Arbeits- bzw. Berufserfahrung in Österreich, nämlich bei: ● XXXX als Arbeiter vom 02.11.2022 – 26.01.2023 römisch 40 als Arbeiter vom 02.11.2022 – 26.01.2023 ● XXXX als Arbeiter vom 06.10.2021 – 05.01.2022 römisch 40 als Arbeiter vom 06.10.2021 – 05.01.2022 ● XXXX als Arbeiter vom 19.06.2017 – 21.09.2018, 14.01.2019 – 14.06.2019, 12.01.2022 – 22.02.2022, 04.03.2022 – 11.03.2022, 11.04.2022 – 29.07.2022, 16.08.2022 – 17.10.2022 römisch 40 als Arbeiter vom 19.06.2017 – 21.09.2018, 14.01.2019 – 14.06.2019, 12.01.2022 – 22.02.2022, 04.03.2022 – 11.03.2022, 11.04.2022 – 29.07.2022, 16.08.2022 – 17.10.2022 ● XXXX Personal Service GmbH als Arbeiter am 24.06.2019 römisch 40 Personal Service GmbH als Arbeiter am 24.06.2019 ● XXXX GmbH als Arbeiter von 01.10.2018 bis 31.12.2018 römisch 40 GmbH als Arbeiter von 01.10.2018 bis 31.12.2018 ● XXXX als geringfügig Beschäftigter von 25.05.2016 bis 10.06.2016 römisch 40 als geringfügig Beschäftigter von 25.05.2016 bis 10.06.2016 ● XXXX als geringfügig Beschäftigter von 01.03.2016 bis 14.04.2016 römisch 40 als geringfügig Beschäftigter von 01.03.2016 bis 14.04.2016 ● XXXX als Arbeiter von 01.01.2016 bis 14.02.2016 römisch 40 als Arbeiter von 01.01.2016 bis 14.02.2016 ● XXXX als geringfügig Beschäftigter von 27.06.2014 bis 31.07.2014 römisch 40 als geringfügig Beschäftigter von 27.06.2014 bis 31.07.2014 ● XXXX als geringfügig Beschäftigter von 28.03.2014 bis 13.05.2014  römisch 40 als geringfügig Beschäftigter von 28.03.2014 bis 13.05.2014 ● XXXX als Arbeiter von 11.06.2014 bis 17.06.2014 und von 01.06.2013 bis 31.07.2013 römisch 40 als Arbeiter von 11.06.2014 bis 17.06.2014 und von 01.06.2013 bis 31.07.2013 ● XXXX als Arbeiter von 01.06.2012 bis 31.05.2013 römisch 40 als Arbeiter von 01.06.2012 bis 31.05.2013 ● XXXX Personalbereitstellungs GmbH als Arbeiter von 19.03.2012 bis 24.03.2012 und von 01.03.2012 bis 02.03.2012 römisch 40 Personalbereitstellungs GmbH als Arbeiter von 19.03.2012 bis 24.03.2012 und von 01.03.2012 bis 02.03.2012 ● XXXX Personaldienste GmbH als Arbeiter von 10.06.2010 bis 14.06.2010 römisch 40 Personaldienste GmbH als Arbeiter von 10.06.2010 bis 14.06.2010 ● XXXX als geringfügig Beschäftigter von 12.10.2009 bis 16.02.2010 römisch 40 als geringfügig Beschäftigter von 12.10.2009 bis 16.02.2010 ● XXXX Personalbereitstellung Gesellschaft m.b.H. als Arbeiter von 07.01.2009 bis 03.04.2009 römisch 40 Personalbereitstellung Gesellschaft m.b.H. als Arbeiter von 07.01.2009 bis 03.04.2009 Der BF bezog auch über mehrere Monate Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Derzeit bezieht der BF seit 30.01.2023 Arbeitslosengeld. Der BF wurde dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: Die erste Verurteilung erfolgte am 27.03.2015 durch das Landesgericht XXXX . Der BF hat am 04.04.2013 in XXXX Verfügungsberechtigte der Santander Consumer Bank GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Kredites für den Ankauf eines PKW in der Höhe von EUR 23.990,00 verleitet, wodurch diese einen Vermögensschaden erlitten hat. Er hat dadurch das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen. Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend die achtfache Übersteigung der Qualifikationsgrenze gewertet. Die erste Verurteilung erfolgte am 27.03.2015 durch das Landesgericht römisch 40 . Der BF hat am 04.04.2013 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der Santander Consumer Bank GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Kredites für den Ankauf eines PKW in der Höhe von EUR 23.990,00 verleitet, wodurch diese einen Vermögensschaden erlitten hat. Er hat dadurch das Vergehen des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen. Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend die achtfache Übersteigung der Qualifikationsgrenze gewertet. Die zweite Verurteilung erfolgte am 03.09.2018 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX . Der BF hat am 29.03.2018 in XXXX Beamte mit Gewalt an einer Fahrzeugkontrolle und Identitätsfeststellung des BF sowie an der Festnahme des BF, mithin an Amtshandlungen zu hindern versucht, indem er gegen den ausgestreckten Arm eines Beamten einschlug und in der Folge versuchte, sich aus den Festhaltegriffen der beiden ihn zurückhaltenden Beamten gewaltsam loszureißen und diese Beamte wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht. Er hat hierdurch das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen. Der BF wurde gemäß § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurde gewertet, dass es bei beiden Tathandlungen beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Angriffe auf zwei Beamte. Zudem ergibt sich aus der Vorabstrafung das kein ordentlicher Lebenswandel vorliegt. Die zweite Verurteilung erfolgte am 03.09.2018 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 . Der BF hat am 29.03.2018 in römisch 40 Beamte mit Gewalt an einer Fahrzeugkontrolle und Identitätsfeststellung des BF sowie an der Festnahme des BF, mithin an Amtshandlungen zu hindern versucht, indem er gegen den ausgestreckten Arm eines Beamten einschlug und in der Folge versuchte, sich aus den Festhaltegriffen der beiden ihn zurückhaltenden Beamten gewaltsam loszureißen und diese Beamte wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht. Er hat hierdurch das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB begangen. Der BF wurde gemäß Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurde gewertet, dass es bei beiden Tathandlungen beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Angriffe auf zwei Beamte. Zudem ergibt sich aus der Vorabstrafung das kein ordentlicher Lebenswandel vorliegt. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.12.2018, XXXX , Folge gegeben, der Strafausspruch aufgehoben und über den BF gemäß dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe geringfügig überhöht war und keine spezialpräventiven Gründe gegen die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe entgegenstehen. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.12.2018, römisch 40 , Folge gegeben, der Strafausspruch aufgehoben und über den BF gemäß dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe geringfügig überhöht war und keine spezialpräventiven Gründe gegen die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe entgegenstehen. Die dritte Verurteilung erfolgte am 20.05.2020 durch das Landesgericht XXXX Der BF hat XXXX und andernorts im Zeitraum vom 15.07.2013 bis November 2013, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak hervorgegangenen terroristischen Vereinigung XXXX Front und weiteren, von dieser beeinflussten Splittergruppen, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten, und zwar Morde, Körperverletzungen, schwere Nötigungen und schwere Sachbeschädigungen begangen werden, welche Taten geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und die mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass sie dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbaren Handlungen, nämlich deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten, Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB fördern, indem der BF mit zwei PKWs von XXXX über den Landweg nach Istanbul reiste, sich vor Ort seiner Kontaktperson anschloss und mit dieser und der Unterstützung von Schleppern mit ihren PKWs über die grüne Grenze nach Syrien fuhr sowie vor Ort in Syrien mit Kalaschnikow-Gewehren ausgestattet für die Lager der terroristischen Vereinigung Wachdienste hielt, Sporttrainings absolvierte, für die Mitglieder der terroristischen Vereinigung wusch und kochte und sich im Gebrauch von Waffen zur Begehung terroristischer Straftaten unterweisen und in gefechtsrelevanter Taktik schulen ließ. Das der BF an Kampfhandlungen teilnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der BF stellte zudem den von ihm in XXXX erworbenen und zu der Ausreise nach Syrien verwendeten PKW der terroristischen Vereinigung als Vermögenswert bereit und ließ sich in diversen Posen für Propagandazwecke fotografieren. Der BF hat sich durch die oben dargestellten Tathandlungen als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser kriminellen Organisation in dem Wissen beteiligt, dass die dadurch die oben genannte Vereinigung und deren strafbare Handlungen, nämlich deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten, Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB fördern. Weiters ließ sich der BF in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen, ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er sich im Umgang mit der Waffe einschulen ließ und an einer Taktikschulung (Hinlegen-Schießen-Verstecken) teilnahm. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB begangen. Er wurde hierfür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX , nach dem Strafsatz des § 278b Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen gewertet. Das Landesgericht führte aus, dass die Angaben des BF, auch wenn er sich nicht reumütig geständig zeigte, wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat. Zudem konnte aus spezialpräventiven Gründen von der Verhängung einer höheren Sanktion Abstand genommen werden, da sich der BF glaubwürdig, von seiner damaligen Ideologie abgewandt hat. Die dritte Verurteilung erfolgte am 20.05.2020 durch das Landesgericht römisch 40 Der BF hat römisch 40 und andernorts im Zeitraum vom 15.07.2013 bis November 2013, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak hervorgegangenen terroristischen Vereinigung römisch 40 Front und weiteren, von dieser beeinflussten Splittergruppen, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten, und zwar Morde, Körperverletzungen, schwere Nötigungen und schwere Sachbeschädigungen begangen werden, welche Taten geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und die mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass sie dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbaren Handlungen, nämlich deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten, Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB fördern, indem der BF mit zwei PKWs von römisch 40 über den Landweg nach Istanbul reiste, sich vor Ort seiner Kontaktperson anschloss und mit dieser und der Unterstützung von Schleppern mit ihren PKWs über die grüne Grenze nach Syrien fuhr sowie vor Ort in Syrien mit Kalaschnikow-Gewehren ausgestattet für die Lager der terroristischen Vereinigung Wachdienste hielt, Sporttrainings absolvierte, für die Mitglieder der terroristischen Vereinigung wusch und kochte und sich im Gebrauch von Waffen zur Begehung terroristischer Straftaten unterweisen und in gefechtsrelevanter Taktik schulen ließ. Das der BF an Kampfhandlungen teilnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der BF stellte zudem den von ihm in römisch 40 erworbenen und zu der Ausreise nach Syrien verwendeten PKW der terroristischen Vereinigung als Vermögenswert bereit und ließ sich in diversen Posen für Propagandazwecke fotografieren. Der BF hat sich durch die oben dargestellten Tathandlungen als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser kriminellen Organisation in dem Wissen beteiligt, dass die dadurch die oben genannte Vereinigung und deren strafbare Handlungen, nämlich deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten, Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB fördern. Weiters ließ sich der BF in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen, ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er sich im Umgang mit der Waffe einschulen ließ und an einer Taktikschulung (Hinlegen-Schießen-Verstecken) teilnahm. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB begangen. Er wurde hierfür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , nach dem Strafsatz des Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen gewertet. Das Landesgericht führte aus, dass die Angaben des BF, auch wenn er sich nicht reumütig geständig zeigte, wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat. Zudem konnte aus spezialpräventiven Gründen von der Verhängung einer höheren Sanktion Abstand genommen werden, da sich der BF glaubwürdig, von seiner damaligen Ideologie abgewandt hat. Eine dagegen erhobene Berufung des BF wurde vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den BF verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine Erhöhung der Zusatzfreiheitsstrafe insbesondere der hohe soziale Störwert der Taten sowie generalpräventive Erwägungen erforderlich machten. Eine dagegen erhobene Berufung des BF wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 nicht Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den BF verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine Erhöhung der Zusatzfreiheitsstrafe insbesondere der hohe soziale Störwert der Taten sowie generalpräventive Erwägungen erforderlich machten. Der BF befand sich vom 04.07.2019 bis 06.12.2021 in Haft und wurde danach unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt entlassen. Die Verurteilungen des BF beruhen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung. Zwischen den ersten beiden und der letzten Tathandlungen verhielt sich der BF fünf Jahre lang wohl. Der BF reiste im Sommer 2013 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder über die Türkei nach Syrien um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen und kehrte am 03.12.2013 nach Österreich zurück. Dass er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat seit seiner Rückkehr nach Österreich keine Kontakte mehr zu Personen, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine Gefährdung aus staatspolizeilicher Sicht für Republik Österreich darstellt. Der BF stellt keine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Es wird eine positive Zukunftsprognose abgegeben. Der BF kritisierte zu keinem Zeitpunkt die Anhänger des derzeitigen Präsidenten Ramsan Achmatowitsch Kaydrow und trat auch nicht gegen diesen auf. Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich seine Mutter, drei seiner Brüder, einem Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und Cousins und Cousinen. Seine Schwester und ein Bruder leben in Deutschland. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern und seiner Mutter, bei welcher er lebt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht zu keinem seiner Verwandten. Zu seinem Vater hatte er 2013 das letzte Mal Kontakt. Der BF ist seit 2014 mit XXXX liiert und seit 2015 nach islamischem Recht mit ihr verheiratet. Eine diesbezügliche Urkunde wurde nicht vorgelegt. Im Februar 2019 ging die Ehe auseinander, eine Wiederverheiratung fand Anfang Juni 2019 statt. Ein gemeinsamer Haushalt bestand von 2016 bis ungefähr Februar 2019, wo es zu einer mindestens dreimonatigen Trennung kam und liegt aufgrund der andauernden Haft des BF auch im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Eine intensive Beziehung zwischen dem BF und seiner Freundin konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist seit 2014 mit römisch 40 liiert und seit 2015 nach islamischem Recht mit ihr verheiratet. Eine diesbezügliche Urkunde wurde nicht vorgelegt. Im Februar 2019 ging die Ehe auseinander, eine Wiederverheiratung fand Anfang Juni 2019 statt. Ein gemeinsamer Haushalt bestand von 2016 bis ungefähr Februar 2019, wo es zu einer mindestens dreimonatigen Trennung kam und liegt aufgrund der andauernden Haft des BF auch im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Eine intensive Beziehung zwischen dem BF und seiner Freundin konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat drei Sorgepflichten. Zwei Töchter mit seiner früheren Freundin XXXX , die er nunmehr sporadisch sieht und eine Tochter mit seiner jetzigen Freundin, mit der er regelmäßig in Kontakt steht. Der BF hat drei Sorgepflichten. Zwei Töchter mit seiner früheren Freundin römisch 40 , die er nunmehr sporadisch sieht und eine Tochter mit seiner jetzigen Freundin, mit der er regelmäßig in Kontakt steht. Abgesehen von Arbeitskollegen hat der BF keinen regelmäßigen Kontakt zu Österreichern und auch sonst keine Freunde. Seitens der Russischen Föderation besteht ein Auslieferungsantrag bezüglich des BF, da er sich vom September 2014 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 31.März 2015 das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 (ua. Mord nach § 75 StGB, Körperverletzung nach §§ 83 bis 87 StGB, schwere Nötigungen nach §§ 105, 106 StGB) StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen habe.Seitens der Russischen Föderation besteht ein Auslieferungsantrag bezüglich des BF, da er sich vom September 2014 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 31.März 2015 das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, (ua. Mord nach Paragraph 75, StGB, Körperverletzung nach Paragraphen 83 bis 87 StGB, schwere Nötigungen nach Paragraphen 105, 106, StGB) StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB begangen habe. Der Tatverdacht gründet auf der russischen Fahndungsausschreibung vom
  6. Jänner 2022, die aufgrund des nationalen russischen Haftbefehls vom
  7. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten wegen Art. 208 Abs. 2 des russischen Strafgesetzes (Teilnahme an einer Aktivität einer illegalen bewaffneten Formation) erlassen wurde, wonach sich der BF im September 2014 in Syrien einer bewaffneten Formation der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unter der Führung des XXXX , dem damaligen IS-Anführer, angeschlossen haben soll. Laut Fahndungsausschreibung habe der Beschuldigte seine Teilnahme an der terroristischen Vereinigung IS bis dato nicht vorsätzlich beendet. Das Ende des Tatzeitraumes ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass der BF am
  8. März 2015 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Tatzeitpunkt
  9. April 2013) verurteilt wurde und der Beschuldigte, der bei der Hauptverhandlung anwesend war, sich somit zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Österreich befand.Der Tatverdacht gründet auf der russischen Fahndungsausschreibung vom
  10. Jänner 2022, die aufgrund des nationalen russischen Haftbefehls vom
  11. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten wegen Artikel 208, Absatz 2, des russischen Strafgesetzes (Teilnahme an einer Aktivität einer illegalen bewaffneten Formation) erlassen wurde, wonach sich der BF im September 2014 in Syrien einer bewaffneten Formation der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unter der Führung des römisch 40 , dem damaligen IS-Anführer, angeschlossen haben soll. Laut Fahndungsausschreibung habe der Beschuldigte seine Teilnahme an der terroristischen Vereinigung IS bis dato nicht vorsätzlich beendet. Das Ende des Tatzeitraumes ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass der BF am
  12. März 2015 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Tatzeitpunkt
  13. April 2013) verurteilt wurde und der Beschuldigte, der bei der Hauptverhandlung anwesend war, sich somit zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Österreich befand. Gegen den BF wurde ein Verfahren mit XXXX durchgeführt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Gegen den BF wurde ein Verfahren mit römisch 40 durchgeführt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Zusätzlich wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am
  14. Mai 2022, eingelangt am
  15. August 2022 die Protokolle der do. Zeugeneinvernahme von XXXX vorgelegt, indem die Beschuldigungen gegen den BF aufrecht erhalten wurden. So wurde ihm vorgeworfen, dass er im September 2014 in Syrien gewesen sei und sich dort den terroristischen Organisationen „Islamischer Staat“ unter der Führung des XXXX dem damaligen IS-Anführer im Kampf gegen die Regierung des Assads angeschlossen habe. Der BF habe bis dato diese Teilnahme nicht vorsätzlich beendet. Der BF sei auch bei der Erstürmung der Stadt XXXX mit einer Kalaschnikow und Munition beteiligt gewesen.Zusätzlich wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am
  16. Mai 2022, eingelangt am
  17. August 2022 die Protokolle der do. Zeugeneinvernahme von römisch 40 vorgelegt, indem die Beschuldigungen gegen den BF aufrecht erhalten wurden. So wurde ihm vorgeworfen, dass er im September 2014 in Syrien gewesen sei und sich dort den terroristischen Organisationen „Islamischer Staat“ unter der Führung des römisch 40 dem damaligen IS-Anführer im Kampf gegen die Regierung des Assads angeschlossen habe. Der BF habe bis dato diese Teilnahme nicht vorsätzlich beendet. Der BF sei auch bei der Erstürmung der Stadt römisch 40 mit einer Kalaschnikow und Munition beteiligt gewesen. Es wird festgestellt, dass der BF seit der Rückkehr aus Syrien Ende 2013 nicht mehr das Bundesgebiet Richtung Syrien verlassen hat und daher die von den russischen Behörden vorgebrachten Tatvorwürfen nicht festgestellt werden können. Der BF wurde seit Dezember 2013 mehrfach durch das LVT persönlich kontaktiert. 1.2 zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen zu der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters seitens der russischen Behörden einer Gefährdung ausgesetzt ist. Es liegen stichhaltige Gründe vor, dass er konkret in Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Inhaftierung und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus politischen Gründen erfolgt um gegen den Vater des BF vorgehen zu können. Der BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt zum Wehrdienst einberufen zu werden oder im Krieg gegen die Ukraine verwendet zu werden. 1.
  18. Zum Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Länderbericht zur medizinischen Versorgung, EUAA vom 29.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige) sowie Beantwortung der Frage 5 zu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien vom 13.12.2022 ausgegangen: COVID-19-Situation In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von

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