W290 2256293-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW290 2256293-1 Spruch, W290 2256293-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Daniela SABETZER und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas Kienbauer, (weitere verfahrensbeteiligte Parteien: Österreichischer Rundfunk und Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Daniela SABETZER und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Thomas Kienbauer, (weitere verfahrensbeteiligte Parteien: Österreichischer Rundfunk und Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde ersuchte er um „Untersagung des Genderns durch den ORF […] vor allem in Informationssendungen oder Reportagen (also vorwiegend individuell konkret die weibliche Form von Betroffenen zu verwenden)“. Sollten „betriebsfremde Personen in Interviews gendern, also die weibliche Form von Betroffenen verwenden, so sollte der (m. od. w.) ORF-Moderator bzw. Interviewer verpflichtet sein, klärend einzugreifen“. Der Inhalt der Beschwerde vom XXXX wird unter Pkt. II.1.1. auszugsweise wörtlich wiedergegeben. 1. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde „gegen den ORF wegen Verletzung einiger Bestimmungen des ORF-Gesetzes“ durch das Gendern der Sprache in den Programmen des Österreichischen Rundfunks (ORF).
Dabei führte er auf das Wesentliche zusammengefasst einige Beispiele (näher dazu s. Pkt. römisch eins.3.; vergleiche auch Pkt. römisch eins.4.) ins Treffen, in denen der ORF „Falschinformationen“ dadurch verbreitet habe, dass er die weibliche Pluralform verwendet und so fälschlicherweise suggeriert habe, dass es beim jeweiligen Thema nicht auch um Männer gehe. Der Beschwerdeführer sei daher zur Auffassung gelangt, dass der ORF seiner Pflicht zur objektiven Berichterstattung „infolge der dabei angewendeten Verweiblichung der Sprache“ nicht mehr nachkomme. Die belangte Behörde ersuchte er um „Untersagung des Genderns durch den ORF […] vor allem in Informationssendungen oder Reportagen (also vorwiegend individuell konkret die weibliche Form von Betroffenen zu verwenden)“.
Sollten „betriebsfremde Personen in Interviews gendern, also die weibliche Form von Betroffenen verwenden, so sollte der (m. od. w.) ORF-Moderator bzw. Interviewer verpflichtet sein, klärend einzugreifen“. Der Inhalt der Beschwerde vom römisch 40 wird unter Pkt. römisch zwei.1.1. auszugsweise wörtlich wiedergegeben.
Zudem stellte der Beschwerdeführer den weiteren Antrag, dass der ORF angewiesen werden möge, die „Versuche – das Binnen-I oder die Gender-Punkte akustisch wahrnehmbar zu machen – [zu] unterlassen, da diese Vorgangsweise den Duktus der Sprache stört und die Informationsverarbeitung für den Zuhörer verschlechtert.“ 5. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die mit den Schreiben vom XXXX und XXXX ergänzte Beschwerde vom XXXX mangels Vorliegens der Beschwerdelegitimation gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie nicht zu erkennen vermöge, worin eine unmittelbare materielle oder immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers denkmöglich gelegen wäre, da die behaupteten Schädigungen ausschließlich auf der subjektiven Gefühlsebene zu verorten seien und nicht an objektivierbaren Kriterien wie z.B. der Beeinträchtigung des Rufes einer konkreten Person, beleidigenden Äußerungen oder tatsachenwidrigen Behauptungen festgemacht werden könnten. 5.
Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die mit den Schreiben vom römisch 40 und römisch 40 ergänzte Beschwerde vom römisch 40 mangels Vorliegens der Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie nicht zu erkennen vermöge, worin eine unmittelbare materielle oder immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers denkmöglich gelegen wäre, da die behaupteten Schädigungen ausschließlich auf der subjektiven Gefühlsebene zu verorten seien und nicht an objektivierbaren Kriterien wie z.B. der Beeinträchtigung des Rufes einer konkreten Person, beleidigenden Äußerungen oder tatsachenwidrigen Behauptungen festgemacht werden könnten.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde eine immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers tatsächlich vorliege. Zudem sei durch die Berichterstattung des ORF auch eine materielle Schädigung des Beschwerdeführers eingetreten. Im Folgenden geht der Beschwerdeführer darauf ein, warum die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates nicht einschlägig seien und warum in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Berichterstattungen auch inhaltliche Verletzungen des ORF-G zu erblicken seien.
Die Begründung der Beschwerde betreffend die behauptete Schädigung des Beschwerdeführers wird unter Pkt. II.1.4. wörtlich wiedergegeben. Die Begründung der Beschwerde betreffend die behauptete Schädigung des Beschwerdeführers wird unter Pkt. römisch zwei.1.4. wörtlich wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Beschwerde des Beschwerdeführers „zu folgen“, in eventu eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache abzuhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, weil er durch das Gendern der Sprache in den Programmen des ORF (nicht näher bezeichnete) Bestimmungen des ORF-G verletzt sah.1.1. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, weil er durch das Gendern der Sprache in den Programmen des ORF (nicht näher bezeichnete) Bestimmungen des ORF-G verletzt sah.
Die Begründung der Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt: „Ich erhebe Beschwerde gegen den ORF wegen Verletzung einiger Bestimmungen des ORFGesetzes. Mir ist nämlich aufgefallen, dass der ORF seit mehr als eineinhalb Jahren seiner Pflicht zur objektiven Berichterstattung infolge der dabei angewendeten Verweiblichung der Sprache nicht mehr nachkommt. Ich habe daher an den ORF eine diesbezügliche Anfrage bereits am 17. Mai 2020 gestellt: ‚[…] Am 17. 5. 2019 [sic!] erwähnte in der Pressestunde, Orf2 [sic!], Herr XXXX u. a., dass viele Schülerinnen von der Wiedereröffnung der Volksschulen betroffen sein würden. Sollte das heißen, dass nur Mädchen davon berührt sein werden? Wenn nein, warum ist dann aber nur von Schülerinnen und nicht auch von Buben die Rede? Sollte hier eine Verweiblichung der Sprache durch den ORF angestrebt werden, in dem man die ungesetzliche Binnen - i - Schreibweise [sic!] in ORF-Sprechweise umsetzt, wobei ja das schriftliche Binnen-i in der Sprechweise per Mikrophon nur als Verweiblichung der Sprache rüberkommen kann? Wenn ja, worauf stützt sich diese Absicht? Sollte es hier eine ORF-interne Richtlinie geben, darf ich ersuchen, dass mir diese zur Kenntnis gebracht wird, respektive diese dahin gehend abgeändert wird, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Männern und Frauen auch in der Berichterstattung des ORF umgesetzt wird.
Ich ersuche um Stellungnahme.‘Am 17. 5. 2019 [sic!] erwähnte in der Pressestunde, Orf2 [sic!], Herr römisch 40 u. a., dass viele Schülerinnen von der Wiedereröffnung der Volksschulen betroffen sein würden. Sollte das heißen, dass nur Mädchen davon berührt sein werden? Wenn nein, warum ist dann aber nur von Schülerinnen und nicht auch von Buben die Rede? Sollte hier eine Verweiblichung der Sprache durch den ORF angestrebt werden, in dem man die ungesetzliche Binnen - i - Schreibweise [sic!] in ORF-Sprechweise umsetzt, wobei ja das schriftliche Binnen-i in der Sprechweise per Mikrophon nur als Verweiblichung der Sprache rüberkommen kann? Wenn ja, worauf stützt sich diese Absicht? Sollte es hier eine ORF-interne Richtlinie geben, darf ich ersuchen, dass mir diese zur Kenntnis gebracht wird, respektive diese dahin gehend abgeändert wird, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Männern und Frauen auch in der Berichterstattung des ORF umgesetzt wird.
Ich ersuche um Stellungnahme.‘ Der ORF teilte mir in diesem Zusammenhang folgendes mit: ‚[…]‘ Daraus entwickelte sich ein über zwei Monate hinziehender Dialog zwischen dem ORF und mir, in dem der ORF versuchte, seine Vorgangsweise hinsichtlich der Verweiblichung seiner Berichterstattung zu begründen. Da ich mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht einverstanden war und dies dem ORF auch wiederholt mitgeteilt habe und der ORF seine falsche Berichterstattung fortsetzte, hat mir der Chefsprecher des ORF, XXXX , letztlich folgendes mitgeteilt:Daraus entwickelte sich ein über zwei Monate hinziehender Dialog zwischen dem ORF und mir, in dem der ORF versuchte, seine Vorgangsweise hinsichtlich der Verweiblichung seiner Berichterstattung zu begründen. Da ich mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht einverstanden war und dies dem ORF auch wiederholt mitgeteilt habe und der ORF seine falsche Berichterstattung fortsetzte, hat mir der Chefsprecher des ORF, römisch 40 , letztlich folgendes mitgeteilt: ‚[…] Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , wir haben Ihnen unseren Standpunkt klar gemacht, Sie haben uns den Ihren mehrmals zukommen lassen – damit wollen wir es bewenden lassen. Ich bin mir sicher, wir können Sie nicht überzeugen, also let us agree to disagree. […]‘ Darauf hin habe ich am 21. 6. 2020 eine Beschwerde an den Publikumsrat des ORF wie folgt übermittelt: ‚[…] Seit Wochen bemerke ich in den Fernseh- und Hörprogrammen des ORF, dass bei Berichterstattungen oder Reportagen Berufsbezeichnungen von Menschen oder Eigenschaften von Personen statt wie bisher und korrekt in generell abstrakter Form nunmehr in zunehmendem Maße die individuell konkrete – weibliche – Form zur Anwendung kommt. Dadurch kommt es zu Falschinformationen, da auf diese Weise der Eindruck erweckt wird, als wären von einem Problem oder einer Sachlage nur Frauen betroffen, nicht aber auch Männer.
Der ORF als öffentlich-rechtliches Unternehmen ist gem. dem B-VG verpflichtet, geschlechtsneutral zu berichten. Durch die immer häufiger zu bemerkende Beschränkung seiner Berichterstattung auf Frauen im obigen Sinn verletzt der ORF diesen Grundsatz. […]‘ Trotz mehrfacher Urgenz hat der Publikumsrat auf meine Beschwerde nicht reagiert. Aus diesem Grund habe ich mich dann am 11. 10. 2020 an XXXX , Vorsitzender des Beschwerdeausschusses des ORF, wie folgt gewendet: Trotz mehrfacher Urgenz hat der Publikumsrat auf meine Beschwerde nicht reagiert. Aus diesem Grund habe ich mich dann am 11. 10. 2020 an römisch 40 , Vorsitzender des Beschwerdeausschusses des ORF, wie folgt gewendet: ‚[…]‘ […] Da der Beschwerdeausschuss meine Beschwerde nur zu[m] Teil behandelt hatte, wandte ich mich nochmals an den Beschwerdeausschuss, wie folgt: ‚[…]‘ […] Da Frau XXXX auf meine übrige Kritik an der unvollständigen Beantwortung meiner Frage vom 30. 7. 2021 nicht eingegangen ist, habe ich am 1. 9. 2021 an den ORF mit Kontaktformular neuerlich eine Beschwerde folgenden Inhaltes übermittelt:Da Frau römisch 40 auf meine übrige Kritik an der unvollständigen Beantwortung meiner Frage vom 30. 7. 2021 nicht eingegangen ist, habe ich am 1. 9. 2021 an den ORF mit Kontaktformular neuerlich eine Beschwerde folgenden Inhaltes übermittelt: ‚[…]‘ Da der ORF trotz mehrfacher Urgenzen zu meiner zweiten Beschwerde beharrlich schweigt, und der ORF – unbeirrt von meinen Einwendungen – in seiner gesetzwidrigen Vorgangsweise und in seiner falschen Berichterstattung verharrt, wende ich mich nunmehr an die Regulierungsb[e]hörde, wie folgt:
A) Der ORF - Beschwerdeausschuss hat meine Beschwerde gegen die Informationspolitik des ORF nur teilweise behandelt. Er ist auf das Wesentliche meiner Argumente – nämlich die Falschinformationen infolge der Verweiblichung seiner Sprache – nicht eingegangen […], weshalb der Beschwerdeausschuss meine Beschwerde nicht oder allenfalls nur zum Teil behandelt hat, und diese Entscheidung sohin rechtswidrig ist. Es sollte daher die Erledigung des Beschwerdeausschusses durch die Regulierungsbehörde aufgehoben werden.
B) Der ORF setzt seine falsche Berichterstattung laufend fort. Ich kann dafür jede Menge Beispiele liefern, unterlasse dies aber aus Gründen der zeitlichen Ökonomie. Ich begnüge mich daher mit diesen fünf Beispielen:
Diese fünf Beispiele zeigen die Dringlichkeit eines Gegensteuern[s] in der (falschen) Informationstätigkeit des ORF auf.
Im Bedarfsfalle bin ich klarerweise bereit, zur Untermauerung meiner Schilderungen weitere Beispiele der Falschberichterstattung des ORF zu liefern. Aber selbstverständlich kann man tagtäglich jede Menge von Beispielen falscher Berichterstattung vor allem in Informationssendungen des ORF in dem von mir geschilderten Sinn wahrnehmen oder in seiner TVthek bzw. Radiothek nachvollziehen.
Das ORF-Gesetz bietet keine Grundlage für das Gendern im Sinne der Ausführungen der Vertreter des ORF i. o. a. S., jedoch verletzt der ORF durch das Gendern bzw. die Verweiblichung der Sprache jedenfalls die Bestimmungen des
Erst wenn konkret eine bestimmte Person gemeint ist, soll von ‚Lehrer X‘ oder ‚Lehrerin Y‘ berichtet werden. Es ist nun einmal im Deutschen so, dass z. B. der Begriff ‚Lehrer‘ einerseits generell abstrakt die Berufsgruppe aller (männlichen und weiblichen) Unterrichtenden umfasst, andererseits aber auch individuell konkret den unterrichtenden Mann meint (das ergibt sich im Einzelfall aus dem Zusammenhang der Berichterstattung), während die unterrichtende Frau eben als ‚Lehrerin‘ bezeichnet wird. Allenfalls könnte in einem solchen Fall auch die Formulierung ‚Lehrerschaft‘ oder (im Gesundheitsbereich) ‚Ärzteschaft‘ verwendet werden.
Keinesfalls darf – wie vom ORF insinuiert – einmal von ‚Lehrerinnen‘, ein anderes Mal von ‚Lehrern‘ die Rede sein, wenn tatsächlich von einem Sachverhalt (männliche und weibliche) Lehrer gesamtheitlich betroffen sind. Durch die Verwendung der Bezeichnung ‚Lehrerin‘ an Stelle von (m. od. w.) ‚Lehrer‘ oder ‚Lehrerschaft‘ wird die Berichterstattung auf Frauen eingeschränkt, was eben eine Falschinformation darstellt, wenn unterrichtende Männer und Frauen gleichermaßen von einem Sachverhalt betroffen sind. Die Verwendung des Begriffes ‚Lehrer‘ in diesem Beispiel ist nicht genderunsensibel sondern generell abstrakt!
Eine weniger elegante Lösung – aber besonders präzise – wäre, um beim Bespiel der Lehrer zu bleiben, die Wortwahl ‚männliche und weibliche Lehrer‘. Hier wird der generell abstrakte Begriff ‚Lehrer‘ durch die Adjektive ‚männlich‘ und ‚weiblich‘ präzisiert.
Bei generell abstrakten Begriffen, die z. B. eine Berufsgruppe (z. B. Lehrer) bezeichnen, handelt es sich keineswegs um ein generisches Maskulinum sondern – wie schon ausgeführt – um eine generell abstrakte Bezeichnung eines Berufsstandes, den man in diesem Fall auch mit dem Begriff ‚Lehrerschaft‘ ausdrücken kann. Solche Begriffe haben sehr häufig einen männlichen Artikel, schließen aber die Frauen in der Berichterstattung nicht aus; das ergibt sich zumeist aus dem Sachzusammenhang. Das müsste auch Personengruppen, die der Frauenemanzipation das Wort reden, klar sein! Jede andere Wortinterpretation von Berufsbezeichnungen (auch wenn diese einen männlichen Artikel haben) führt nur zur Falschinformation und wurde deshalb auch vom ORFGesetzgeber unterbunden! Ganz nebenbei: Der generell Abstrakte Begriff ‚Person‘ hat einen weiblichen Artikel, jener für ‚Mensch‘ einen männlichen Artikel, und da wird (hoffentlich) auch in Zukunft keine Diskussion über das Gendern entstehen.
Es geht hier nicht um Dominanz der Männer in der Sprache (bzw. auch nicht um ein ‚Mitgemeintsein‘ von Frauen), wie […] gewisse Personen dem ORF weismachen wollen […], sondern ganz einfach um die Unterscheidung von generell abstrakten und individuell konkreten Sichtweisen bei der Aufarbeitung von Themenstellungen. Hier werden dem ORF von Außenstehenden Denkweisen aufgetischt, die nicht der Struktur der deutschen Sprache entsprechen und im Übrigen dazu geeignet sind, die Gesellschaft zu spalten.
Es ist dem ORF durch den Gesetzgeber nicht erlaubt worden, in Fällen der Berichterstattung über Bereiche, die sowohl Männer als auch Frauen berühren, in der Art zu berichten, dass dort, wo auch Männer von einem Sachverhalt berührt werden – z. B. bei einem Bericht über einen Berufsstand – individuell konkret nur in der weiblichen Form zu berichten. Wenn individuell konkret berichtet werden soll, dann in männlicher und weiblicher Ausdrucksweise, alles andere wäre eindeutig gesetzwidrig!! Es ist dem ORF durch den Gesetzgeber auch nicht das Pouvoir übertragen worden, Gesellschaftspolitik zu betreiben oder durch eine gesetzwidrige – weil falsche – Berichterstattung Männer in den Hintergrund zu drängen!
Ebenso wenig sollte der ORF versuchen, die in schriftlichen Berichten (z. B. von Zeitungen) verwendete Schreibweise des Binnen-I akustisch in seinen Hörfunk- und Fernsehprogrammen zum Ausdruck zu bringen, da dies einerseits einen ungewohnten und störenden Sprachduktus zur Folge hat, aber andererseits auch wieder bei undeutlicher Sprechweise zu Irrtümern des (m. od. w.) Zusehers oder -hörers führen muss und somit ebenfalls den o. a. Bestimmungen des ORF-Gesetzes widerspricht. Bei bestimmten Wörtern, z. B. Bauer, funktioniert die ungesetzliche Praxis des Binnen-I auch in der schriftlichen Aus[d]rucksweise überhaupt nicht, weshalb hier eine Berichterstattung bloß über ‚Bäuerinnen‘, wo auch (männliche) Bauern vom berichteten Sachverhalt betroffen sind) auf jeden Fall falsch und damit gesetzwidrig wäre. Dieser Gedanke wurde sogar einmal vom ORF in der gegenständlichen Diskussionsrunde mir gegenüber anerkannt […], jedoch in weiterer Folge keineswegs in die Tat umgesetzt. Offensichtlich ziehen beim ORF in dieser Angelegenheit nicht alle am selben Strang.
Das Gendern, wie es oftmals auch betrieben wird, in dem man – statt den generell abstrakten Begriff ‚Lehrer‘ allenfalls durch die Adjektive ‚männlich‘ und ‚weiblich‘ (oder ‚m. und w.‘) zu ergänzen – immer wieder von ‚Lehrer und Lehrerin‘ spricht, gerät leicht zum ‚Quasseln‘, wie man immer wieder bei Interviews feststellen kann (da hört man z. B. immer wieder Repititionen wie ‚Lehrer und Lehrer‘ statt ‚Lehrer und Lehrerin‘), daher sollte man das nach Möglichkeit vermeiden.
Das Gendern, wie es der ORF betreibt, ist unobjektiv und gleichheitswidrig und verletzt die o. a[.] Bestimmungen des ORF-Gesetzes. Ich erhebe daher Beschwerde i. S. des § 36 Abs. 1 Zi. 1 lit. a ORF-Gesetz wegen der geschilderten Berichterstattung des ORF und ersuche die do. BehördeDas Gendern, wie es der ORF betreibt, ist unobjektiv und gleichheitswidrig und verletzt die o. a[.] Bestimmungen des ORF-Gesetzes. Ich erhebe daher Beschwerde i. S. des Paragraph 36, Absatz eins, Zi. 1 Litera a, ORF-Gesetz wegen der geschilderten Berichterstattung des ORF und ersuche die do. Behörde
Mir ist aber bekannt, dass es nur Vertreter von männlichen und weiblichen Schülern gibt und es keine Vertreter bloß von Schülerinnen gibt. Somit liegt auch hier wieder eine Diskriminierung des männlichen Geschlechtes – und damit auch meiner Person – durch de[n] ORF vor. Das hat mich als GIS-Gebührenzahler derart geärgert, dass mein systolischer Blutdruck anlässlich meiner kurz danach erfolgten routinemäßigen allmorgendlichen Blutdruckmessung ad hoc auf ungesunde römisch 40 mmHG gestiegen ist – römisch 40 ; normalerweise bewegt sich mein systolischer Blutdruck in der Früh zwischen den Werten von römisch 40 , ist also normal.
1.3. Mit Schreiben vom 05.03.2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 02.12.2021 erneut. Wörtlich (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) führte er dabei Folgendes aus: „[Ich möchte] darauf hinweisen, dass der ORF in immer stärkerem Maße falsch Bericht erstattet, bzw. die Männer aus der Berichterstattung komplett ausblendet. Hier wieder einige Beispiele:
In diesen Fällen wurde nicht einmal versucht, das Binnen-I akustisch durch einen Sprachfehler zum Ausdruck zu bringen.
Durch diese Art der Berichterstattung wurde ich als Gebührenzahler in die Irre geführt; also getäuscht (Punkte 1 und 2) bzw. beleidigt (Punkt 3). Im Übrigen verweise ich auf meine rechtlichen Ausführungen in meiner Beschwerde. Ich könnte täglich mehrere Falschberichte des ORF zitieren, doch ist es mir zu mühselig, die große Zahl der täglichen Falschberichterstattungen des ORF einzeln aufzulisten.“ 1.4. Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhobene Beschwerde vom 20.06.2022 ist hinsichtlich der behaupteten Schädigung des Beschwerdeführers wörtlich (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) wie folgt begründet: 1.4. Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhobene Beschwerde vom 20.06.2022 ist hinsichtlich der behaupteten Schädigung des Beschwerdeführers wörtlich (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) wie folgt begründet: „Die Schädigung des Beschwerdeführers ist in der gegenständlichen Beschwerde keineswegs lediglich auf sein ‚subjektives Empfinden als bloßes Resultat individuell unterschiedlicher evaluativer Kognition von Sachverhalten zurückzuführen‘, sondern auf faktisch falsche Informationsweitergabe des ORF in einer Rundfunksendung. Nicht in dem vom Beschwerdeführer laienhaft formulierten ‚vorübergehend erhöhte[n] Blutdruck‘ liegt die Schädigung der vom Beschwerdeführer aufgezeigten, wohl vorsätzlichen durch den ORF kolportierten Falschmeldungen, sondern in den Handlungen des Beschwerdeführers, die dieser als Konsequenz der Täuschung durch diese Falschmeldungen gesetzt hatte. Hierzu sei das äußerst plakative Beispiel der Berichterstattung vom 11.11.2021 in der ‚Mittags-ZIB‘ in ORF2 um 13.05 Uhr angeführt, in welcher berichtet wurde, die Politik überlege, eine Impfpflicht für Mitarbeiterinnen in Spitälern einzuführen.
Auf diese Weise hat der ORF in Zeiten größter Verunsicherung mitten während einer globalen Pandemie berichtet, es würden ausschließlich Personen weiblichen Geschlechts in Spitälern zur COVID-Schutzimpfung verpflichtet werden. Auf die Seriositat der Nachrichtensendung vertrauend war der Beschwerdeführer nun in Furcht und Unruhe versetzt, da bei ihm ein Krankenhausaufenthalt samt wichtigen Untersuchungen bevorstand und er den Wortsinn dieser Nachricht korrekt erfassend davon ausgehen musste, dass zumindest sämtliche männliche Pfleger in Spitälern von dieser Regelung nicht erfasst sind und daher die Gefahr besteht, durch (weiterhin ungeimpfte) männliche Pfleger einem massiv erhöhten Ansteckungsrisiko mit COVID-19 ausgesetzt zu sein.
Als regelmäßiger Zuseher von ORF-Nachrichtensendungen hat der Beschwerdeführer gerade eben den ORF und das renommierte Format ‚Zeit im Bild‘ als Informationsquelle gewählt, da er davon ausgegangen ist, in der ‚Zeit im Bild‘, im Gegensatz zu den Boulevard-Formaten der österreichischen Privatfernsehsender, von einem die Verpflichtungen des ORF-G beachtenden Fernsehsender sachlich richtig und umfassend informiert zu werden. Als Folge dieser – zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer noch gar nicht als Falschmeldung erkannten – Information hat sich der Beschwerdeführer höchst aufgeregt mit seinem Hausarzt in Verbindung gesetzt, um die Möglichkeiten zu evaluieren, bei seinem Krankenhausaufenthalt nicht mit den vermeintlich nicht einer Impf-Pflicht unterliegenden männlichen Pflegern in Berührung zu kommen.
Eine solche berechtigte Furcht des Beschwerdeführers, ausgelöst durch eine erst ex post festgestellte, rein ideologisch motivierte und den Tatsachen nicht entsprechende, vorsätzliche Falschmeldung in einem Nachrichten-Format des ORF, welche[…] das Vertrauen eines signifikanten Teiles der österreichischen Bevölkerung genießt, als ‚ausschließlich auf der Gefühlsebene‘ des Beschwerdeführers liegend abzutun, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern grenzt vor diesem ernsten Hintergrund und den nachvollziehbaren Ängsten der hier betroffenen Person schon fast an Hohn. Nicht auszudenken, was passieren hätte können, wäre der Beschwerdeführer nicht nachträglich über die unrichtige Berichterstattung aufgeklärt worden und hätte sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ORF-Nachrichten aus Angst vor einer Ansteckung durch männliche Pfleger im Notfall nicht in ein Krankenhaus begeben!
Eine Schädigung des Beschwerdeführers liegt somit keineswegs ausschließlich auf der subjektiven Gefühlsebene, sondern auch in einer potenziell gesundheitsgefährdenden Falschinformation, den frustrierten (und freilich kostenpflichtigen) Konsultationen seines Hausarztes wie auch weiteren, teilweise geplanten Dispositionen, wie dem Besuch eines teuren Privatkrankenhauses, welches keine männlichen und nach damaligem Informationsstand des Beschwerdeführers nicht verpflichtend geimpfte Pfleger beschäftigt. Wiewohl diese potenziell durchaus signifikanten Vermögensdispositionen teilweise dann nach erfolgter Aufklärung der Falschmeldung nicht umgesetzt wurden und der Beschwerdeführer zum Glück nicht von einem Aufenthalt im Krankenhaus abgesehen hat – als von ‚vornhinein ausgeschlossen‘, wie es die Spruchpraxis des [Bundeskommunikationssenates] für einen Ausschluss einer unmittelbaren Schädigung verlangt, kann die Schädigung des Beschwerdeführers wohl nicht angesehen werden. […] Es soll auch keineswegs unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer als freilich gebührenzahlender Zuseher zumindest ein[…] gewisses, wenn auch eingeschränktes Synallagma in Hinblick auf Art und Güte des ORF-Programms erwarten kann. Der ‚öffentlich-rechtliche Kernauftrag‘ in § 4 ORF-G normiert in Abs 4: ‚Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen.‘ Das Erfordernis einer hohen Qualität bei Informationssendungen wie ‚Zeit im Bild‘ lässt wohl kaum mutwillige Falschmeldungen zu, aus welchem fehlgeleiteten faktischem oder ideologischem Verständnis sie auch getätigt werden. In jedem Fall hat der Beschwerdeführer ein Recht auf hohe Qualität einer Informationssendung, die eine inhaltlich richtige Berichterstattung voraussetzt.
Durch die dargelegten bewussten Fehlmeldungen wird diese Verpflichtung verletzt und der Beschwerdeführer materiell geschädigt, da er weiterhin für qualitativ deutlich minderwertigere Berichterstattung im ORF die gleichen Gebühren zu entrichten hat.“Es soll auch keineswegs unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer als freilich gebührenzahlender Zuseher zumindest ein[…] gewisses, wenn auch eingeschränktes Synallagma in Hinblick auf Art und Güte des ORF-Programms erwarten kann. Der ‚öffentlich-rechtliche Kernauftrag‘ in Paragraph 4, ORF-G normiert in Absatz 4 :, ‚Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen.‘ Das Erfordernis einer hohen Qualität bei Informationssendungen wie ‚Zeit im Bild‘ lässt wohl kaum mutwillige Falschmeldungen zu, aus welchem fehlgeleiteten faktischem oder ideologischem Verständnis sie auch getätigt werden.
In jedem Fall hat der Beschwerdeführer ein Recht auf hohe Qualität einer Informationssendung, die eine inhaltlich richtige Berichterstattung voraussetzt. Durch die dargelegten bewussten Fehlmeldungen wird diese Verpflichtung verletzt und der Beschwerdeführer materiell geschädigt, da er weiterhin für qualitativ deutlich minderwertigere Berichterstattung im ORF die gleichen Gebühren zu entrichten hat.“ 1.5. Der Beschwerdeführer ist seinen Behauptungen nach mit geschlechterbewusstem Sprachgebrauch (Gendern) und seinen konkreten Ausprägungen (insbesondere Verwendung des Binnen-I) vertraut. Ferner ist er seinen Behauptungen nach durch Sendungen in den Programmen des ORF nicht persönlich betroffen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer seinen Behauptungen nach in den Programmen des ORF nicht namentlich erwähnt und es konnten unter Zugrundelegung seiner Behauptungen auch keinerlei Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Aktenmaterial, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde.
Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.1. Die §§ 35 und 36 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. 379/1984, jeweils idF BGBl. I 50/2010 lauten (auszugsweise): 3.1. Die Paragraphen 35 und 36 des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt 379 aus 1984,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, lauten (auszugsweise): „Regulierungsbehörde § 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,
3.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet (implizit) eine unmittelbare materielle Schädigung aufgrund „falscher“ Berichterstattung des ORF durch die Verwendung geschlechterbewussten Sprachgebrauchs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Berichterstattung habe er vermögenswerte Dispositionen getätigt. Kosten seien ihm etwa aufgrund der Konsultation seines Hausarztes anlässlich der „Mittags-ZIB“ vom 11.11.2021 entstanden (hierbei handelt es sich der Behauptung nach nicht um immaterielle, sondern um materielle Schädigungen).
Diese Behauptung ist bei realistischer Betrachtung mit der Person des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen.
Abgesehen von der Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums, dem der Beschwerdeführer insbesondere dadurch erlegen sein will, dass ausschließlich Mitarbeiterinnen in Spitälern von einer geplanten Impfpflicht betroffen gewesen seien, kann ein solcher Irrtum beim Beschwerdeführer bei realistischer Betrachtung erst gar nicht entstanden sein.
Ein solcher Irrtum, wie ihn der Beschwerdeführer beschreibt, wäre überhaupt nur bei Personen entstanden, die zum einen auch in ihren Augen gänzlich sinnwidrige Informationen per se nicht hinterfragen und denen zum anderen der gesellschaftliche Diskurs über geschlechterbewussten Sprachgebrauch seit jeher entgangen ist.
Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu:
Der Beschwerdeführer verfolgt eigenen Angaben nach regelmäßig Nachrichtensendungen und Reportagen in den Programmen des ORF, in denen einige Sprecherinnen und Sprecher sowie Moderatorinnen und Moderatoren seit mehreren Jahren geschlechterbewussten Sprachgebrauch pflegen (vgl. zB den Online-Artikel „Tarek Leitner: Meine Zuseher*innen sind keine Zusehenden“ vom 09.01.2021, abrufbar unter https://www.profil.at/oesterreich/tarek-leitner-meine-zuseherinnen-sind-keine-sehenden/401150700). Der Beschwerdeführer verfolgt eigenen Angaben nach regelmäßig Nachrichtensendungen und Reportagen in den Programmen des ORF, in denen einige Sprecherinnen und Sprecher sowie Moderatorinnen und Moderatoren seit mehreren Jahren geschlechterbewussten Sprachgebrauch pflegen vergleiche zB den Online-Artikel „Tarek Leitner: Meine Zuseher*innen sind keine Zusehenden“ vom 09.01.2021, abrufbar unter https://www.profil.at/oesterreich/tarek-leitner-meine-zuseherinnen-sind-keine-sehenden/401150700).
Jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt (11.11.2021) war er über die verschiedenen Möglichkeiten, geschlechterbewussten Sprachgebrauch zu praktizieren, verbunden mit dem allfälligen Erfordernis der Auslegung nach Sinn und Zweck im jeweiligen (leicht erschließbaren) Kontext genau informiert.
Seinen eigenen Angaben nach beschwerte er sich im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Volksschulen bereits am 17.05.2020 – also fast eineinhalb Jahre zuvor – beim ORF über die von ihm befürchtete „Verweiblichung der Sprache“. Schon hier referierte er über die seiner Ansicht nach „ungesetzliche“ Verwendung des Binnen-I, die „per Mikrophon nur als Verweiblichung der Sprache rüberkommen“ könne. Zudem stellte der Beschwerdeführer ausführlich seine in der Folge stetig wachsende Kaskade an Beschwerden dar, die er an verschiedene ORF-Institutionen richtete und in denen er immer wieder auf die Gefahr von Missverständnissen aufgrund der Verwendung des Binnen-I hinwies.
Dass auch der Beschwerdeführer in aller Regel keine Schwierigkeiten hat, aus dem jeweiligen Kontext zu erschließen, ob bei der Verwendung des – nicht markant ausgesprochenen – Binnen-I im Rahmen von Rundfunksendungen Frauen und Männer oder ausschließlich Frauen gemeint sind, bringt er im Übrigen in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 05.03.2022 selbst vor: „Ich könnte täglich mehrere Falschberichte des ORF zitieren, doch ist es mir zu mühselig, die große Zahl der täglichen Falschberichterstattungen des ORF einzeln aufzulisten.“ Eine unmittelbare (materielle) Schädigung des Beschwerdeführers aufgrund der Verletzung in seinen Rechten ist daher schon aus diesem Grund in seinen Behauptungen denkunmöglich zu erblicken. Es liegt auf der Hand, dass er geschlechterbewussten Sprachgebrauch in den ORF-Programmen wider besseren Wissens falsch verstehen und ebendiesen aufgrund seiner ablehnenden Haltung aus den Programmen des ORF entfernt sehen möchte.
3.2.2. Eine unmittelbare materielle Schädigung des Beschwerdeführers durch eine Rechtsverletzung iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G im Zusammenhang mit den von ihm entrichteten Rundfunkgebühren, für die er aufgrund der behaupteten „Fehlmeldungen“ eine „deutlich minderwertigere Berichterstattung im ORF“ erhalten habe, kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dieses Programmentgelt gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist. 3.2.2. Eine unmittelbare materielle Schädigung des Beschwerdeführers durch eine Rechtsverletzung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G im Zusammenhang mit den von ihm entrichteten Rundfunkgebühren, für die er aufgrund der behaupteten „Fehlmeldungen“ eine „deutlich minderwertigere Berichterstattung im ORF“ erhalten habe, kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dieses Programmentgelt gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist.
3.2.3. Eine unmittelbare immaterielle Schädigung durch eine Rechtsverletzung iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G setzt zunächst voraus, dass der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkennt. Hiezu zählen z.B. die Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB oder Ruf- und Kreditschädigung. Diesen Fällen ist gemein, dass eine Beschwerdelegitimation nur dann besteht, wenn die die Rechtsverletzung behauptende Person (dem Vorbringen nach) direkt betroffen ist (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 (2018), Anmerkungen zu § 36 ORF-G, 336 f. mwN). 3.2.3. Eine unmittelbare immaterielle Schädigung durch eine Rechtsverletzung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G setzt zunächst voraus, dass der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkennt. Hiezu zählen z.B. die Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, ABGB oder Ruf- und Kreditschädigung. Diesen Fällen ist gemein, dass eine Beschwerdelegitimation nur dann besteht, wenn die die Rechtsverletzung behauptende Person (dem Vorbringen nach) direkt betroffen ist vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 (2018), Anmerkungen zu Paragraph 36, ORF-G, 336 f. mwN).
Eine solche Schädigung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde tatsächlich (ungeachtet der Rubrik des Punktes 2.3. der Beschwerde, der wörtlich lautet: „Tatsächliche immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers“) nicht behauptet und sie erschließt sich auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt, da der Beschwerdeführer durch die beanstandete Berichterstattung des ORF, die mit der konkreten Person des Beschwerdeführers in keinerlei Zusammenhang steht, seinen Behauptungen nach individuell nicht betroffen ist. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist eine solche Betroffenheit nicht erkennbar.
Zum Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Eventualantrags des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Eventualantrags des Beschwerdeführers – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Im vorliegenden Fall kommen den Behauptungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche unmittelbare Schädigung durch die Verletzung bestimmter Bestimmungen des ORF-G maßgebliche Bedeutung zu. Aufgrund dieser Behauptungen ist bereits offenkundig, dass eine solche Schädigung nicht stattgefunden haben kann. Soweit die Behauptungen ansatzweise überhaupt eine Schädigung iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G darlegen, ist für das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die eindeutige Aktenlage vor allem betreffend die selbst dargelegten Kenntnisse des Beschwerdeführers über geschlechterbewussten Sprachgebrauch unter Berücksichtigung der Lebensrealität ausgeschlossen, dass sich die behauptete Schädigung tatsächlich so ereignet haben könnte.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Im vorliegenden Fall kommen den Behauptungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche unmittelbare Schädigung durch die Verletzung bestimmter Bestimmungen des ORF-G maßgebliche Bedeutung zu. Aufgrund dieser Behauptungen ist bereits offenkundig, dass eine solche Schädigung nicht stattgefunden haben kann. Soweit die Behauptungen ansatzweise überhaupt eine Schädigung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G darlegen, ist für das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die eindeutige Aktenlage vor allem betreffend die selbst dargelegten Kenntnisse des Beschwerdeführers über geschlechterbewussten Sprachgebrauch unter Berücksichtigung der Lebensrealität ausgeschlossen, dass sich die behauptete Schädigung tatsächlich so ereignet haben könnte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht vergleiche zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).
Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen wesentlichen Punkten auf eine klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen wesentlichen Punkten auf eine klare Rechtslage stützen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W290.2256293.1.00