RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW293 2248067-1 Spruch, W293 2248067-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch EHM & MÖDLAGL Rechtsanwälte, Schönbrunner Straße 42/6, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Personalamts Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 04.10.2021, zur Personalzahl PNr. XXXX , betreffend einen Antrag auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch EHM & MÖDLAGL Rechtsanwälte, Schönbrunner Straße 42/6, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Personalamts Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 04.10.2021, zur Personalzahl PNr. römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 d, BDG 1979 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist, beantragte mit Schreiben vom 27.04.2021, ihre bereits bestehende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 24 Stunden auf 32 Wochendienststunden abzuändern.
- Mit Schreiben vom 09.07.2021 teilte das Personalamt Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr angesuchten Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit zwingende betriebliche Interessen entgegenstehen würden. In der gesamten A1 seien noch zahlreiche Vollzeitäquivalente abzubauen. Diese Notwendigkeit ergebe sich aufgrund der scharfen Wettbewerbssituation und des darauf basierenden Businessplanes. Auch im Bereich, in dem die Beschwerdeführerin tätig sei, sei Personal einzusparen und seien Arbeitsplätze abzubauen. Aus diesen Gründen komme auch ein Einsatz in anderen Bereichen nicht in Frage. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 19.07.2021 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Inhaltlich merkte sie im Wesentlichen an, dass die wirtschaftliche Situation der Telekom Austria Aktiengesellschaft, wie dem Aktienkurs und der Dividendenausschüttung zu entnehmen sei, besser sei, als von der belangten Behörde dargestellt. Ihre Organisationseinheit betreffend merkte die Beschwerdeführerin an, es seien bereits trotz ihrem Wunsch auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit Leiharbeitskräfte im Bereich beschäftigt gewesen. Ihrem Wunsch sei nicht entsprochen worden, obwohl aufgrund verschiedener Vorfälle Personalengpässe bestanden hätten. Die überlassenen Arbeitskräfte seien keine Hilfskräfte, sondern reguläre Juristen. Sie weise diesen gegenüber eine zumindest gleichwertige Qualifikation auf. Im Zeitpunkt der Antragstellung per 27.04.2021 seien drei derartige Leiharbeitskräfte in der Organisationseinheit beschäftigt gewesen, wovon einer Ende des Jahres das Unternehmen verlassen werde und durch einen anderen Leiharbeiter ersetzt werden solle. Zudem seien auch laufend Praktikanten aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Lehre und die Judikatur des OGH, wonach zumindest bei gleicher Qualifikation das Stammpersonal einen höheren Kündigungsschutz im Verhältnis zu Leiharbeitern besitze. Sinngemäß könne dies auf den gegenständlichen Fall übertragen werden und könne ihr auf Kosten der Leiharbeiter die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erhöht werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 iVm § 17a Abs. 9 PTSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit von der Dienstbehörde abgelehnt werden könne, wenn dieser Maßnahme wichtige betriebliche Interessen bzw. Gründe entgegenstehen würden. Im gesamten Unternehmen „A1“, somit auch im Bereich „ XXXX “, in dem sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin befinde, bestünde derzeit und in den folgenden Jahren das betriebliche Erfordernis des Personalabbaus, weiters wäre keine Möglichkeit einer Verwendung auf einem freien und für die Beschwerdeführerin adäquaten Arbeitsplatz in einem anderen Bereich des Unternehmens vorhanden. Es sei nicht möglich bzw. zulässig, für die Beschwerdeführerin eine Position zu schaffen (um dem Wunsch nach Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entsprechen).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit von der Dienstbehörde abgelehnt werden könne, wenn dieser Maßnahme wichtige betriebliche Interessen bzw. Gründe entgegenstehen würden. Im gesamten Unternehmen „A1“, somit auch im Bereich „ römisch 40 “, in dem sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin befinde, bestünde derzeit und in den folgenden Jahren das betriebliche Erfordernis des Personalabbaus, weiters wäre keine Möglichkeit einer Verwendung auf einem freien und für die Beschwerdeführerin adäquaten Arbeitsplatz in einem anderen Bereich des Unternehmens vorhanden. Es sei nicht möglich bzw. zulässig, für die Beschwerdeführerin eine Position zu schaffen (um dem Wunsch nach Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entsprechen). Die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19.07.2021 vorgebrachten Äußerungen zum geschäftlichen Erfolg der Telekom Austria AG seien rechtlich irrelevant, weil sie in keinem konkreten engen Zusammenhang mit den aufgezeigten wichtigen betrieblichen Gründen, die einer Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstehen, stehen würden. Zum Vorbringen der Verwendung von Leiharbeitskräften wurde angeführt, dass diese in Bereichen tätig seien, in denen die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, und hätten diese zudem teilweise Ausbildungen wie die Anwaltsprüfung bzw. umfassende Englischkenntnisse, die eine durchgehende Tätigkeit in englischer Sprache erlaube. Über diese Kenntnisse würde die Beschwerdeführerin ebenso nicht verfügen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berufspraktikanten würden Tätigkeiten ausführen, die von Berufsanfängern bzw. Studienanfängern bewältigt werden können. Aus rechtlichen Gründen könne die Beschwerdeführerin, welche einen Juristen-Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 innehabe, nicht mit derartigen einfachen nicht-juristischen Tätigkeiten befasst werden.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich verwies sie darin auf ihre Stellungnahme vom 19.07.2021 und zusätzlich auf Pressemeldungen, wonach bei der Telekom Austria AG ein starkes
- Quartal vorgelegen habe. Die Einsparungen im Businessplan, die die belangte Behörde im Bescheid begründend angeführt habe, betreffe nicht alle Bereiche des Unternehmens, sondern hauptsächlich das Stammpersonal und vor allem ältere Beamte, wobei sich für die Beschwerdeführerin hier der Verdacht der Diskriminierung, wenn nicht sogar Willkür erhebe. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass Leiharbeitskräfte unter die Kategorie Sachkosten fallen würden. Soweit die belangte Behörde eine mangelnde fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin festgestellt habe, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin dies erstmals in der Begründung des abweisenden Bescheides zur Kenntnis gebracht worden sei. Insofern liege der Verfahrensfehler des fehlenden Parteiengehörs vor. Dazu sei inhaltlich anzumerken, dass ihre Englischkenntnisse in ihrer langjährigen Tätigkeit nie ein Thema gewesen wären. Betreffend Fortbildungsmaßnahmen führte die Beschwerdeführerin weiters an, dass ihre Ansuchen um Teilnahme an Seminaren aus Budgetgründen abgelehnt worden seien. Hinsichtlich der Tätigkeit der Berufspraktikanten führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Behandlung derartiger Tätigkeiten sehr wohl in der Arbeitsplatzbeschreibung von Juristen enthalten seien. Zudem sei nicht überprüft worden, ob in anderen Bereichen als ihrem Leiharbeitskräfte etc. beschäftigt seien, die durch die Beschwerdeführerin (teilweise) ersetzt werden könnten.
- Mit Schreiben vom 05.11.2021, einlangend am 09.11.2021, wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 29.03.2023 legte die belangte Behörde weitere Unterlagen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In dieser Verhandlung wurden XXXX , XXXX sowie XXXX , allesamt bei der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt, als Zeugen befragt. In der mündlichen Verhandlung modifizierte die Beschwerdeführerin den von ihr begehrten Zeitraum dahingehend, dass sie eine Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 32 Wochendienststunden im Zeitraum ab Rechtswirksamkeit der Entscheidung beantragte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In dieser Verhandlung wurden römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 , allesamt bei der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt, als Zeugen befragt. In der mündlichen Verhandlung modifizierte die Beschwerdeführerin den von ihr begehrten Zeitraum dahingehend, dass sie eine Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 32 Wochendienststunden im Zeitraum ab Rechtswirksamkeit der Entscheidung beantragte.
- Am 03.04.2023, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2023, legte die belangte Behörde weitere Unterlagen vor. Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 14.04.2023 teilte die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit, dass die darin enthaltenen Angaben richtig wiedergegeben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) auf die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Sie wird in der A1 Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH im Unternehmensbereich „ XXXX “ auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 dauerhaft verwendet.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und eins a Poststrukturgesetz (PTSG) auf die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Sie wird in der A1 Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH im Unternehmensbereich „ römisch 40 “ auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 dauerhaft verwendet. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umfasst folgende Aufgaben: Juristin der Unternehmenszentrale; rechtliche Betreuung des Bereichs XXXX bei der Produktgestaltung, AGBs, Bestellformulare, Kundenschreiben, Musterangebote und -verträge. Dies beinhaltet den XXXX ; das Führen von oder die Mitarbeit bei Sonderprojekten. Im Bereich Kundenverträge beinhaltet dies die rechtliche Unterstützung des XXXX bei der Vertragsgestaltung und bei Vertragsverhandlungen sowie die Prüfung und Erstellung von Standardangeboten und -verträgen für das XXXX . Von der Tätigkeit umfasst ist weiters die Prüfung von Formularen und Werbefoldern sowie die Bearbeitung sämtlicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kundenverträgen.Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umfasst folgende Aufgaben: Juristin der Unternehmenszentrale; rechtliche Betreuung des Bereichs römisch 40 bei der Produktgestaltung, AGBs, Bestellformulare, Kundenschreiben, Musterangebote und , -verträge. Dies beinhaltet den römisch 40 ; das Führen von oder die Mitarbeit bei Sonderprojekten. Im Bereich Kundenverträge beinhaltet dies die rechtliche Unterstützung des römisch 40 bei der Vertragsgestaltung und bei Vertragsverhandlungen sowie die Prüfung und Erstellung von Standardangeboten und -verträgen für das römisch 40 . Von der Tätigkeit umfasst ist weiters die Prüfung von Formularen und Werbefoldern sowie die Bearbeitung sämtlicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kundenverträgen. Der Bereich „ XXXX “ der Telekom Austria AG ist in mehrere Bereiche untergliedert. Mitarbeiter sind jeweils einem einzelnen Rechtsbereich zugeteilt. Es gibt keine Juristen, die mehreren Bereichen gleichzeitig zugeteilt sind. Eine Zusammenarbeit von Juristen unterschiedlicher Bereiche gibt es bei Sonderprojekten. Bei diesen ist jeder Jurist für sein zugeteiltes Aufgabengebiet zuständig.Der Bereich „ römisch 40 “ der Telekom Austria AG ist in mehrere Bereiche untergliedert. Mitarbeiter sind jeweils einem einzelnen Rechtsbereich zugeteilt. Es gibt keine Juristen, die mehreren Bereichen gleichzeitig zugeteilt sind. Eine Zusammenarbeit von Juristen unterschiedlicher Bereiche gibt es bei Sonderprojekten. Bei diesen ist jeder Jurist für sein zugeteiltes Aufgabengebiet zuständig. Die Mitarbeiter der Abteilung sind auf unterschiedlicher Basis tätig. Ein Teil der Mitarbeiter sind öffentlich Bedienstete, die dem BDG 1979 unterliegen, weitere sind unter Anwendung des Kollektivvertrages angestellt, sowie andere wiederum über eine Leasingfirma tätig. Die Leasingmitarbeiter sind bereits seit mehreren Jahren auf Monatspauschalenbasis bei der A1 Telekom Austria AG im Ausmaß von jeweils 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Leasingmitarbeiter sind in anderen Bereichen als die Beschwerdeführerin tätig. Die Stellen, die von diesen besetzt sind, benötigen Kenntnisse in Bereichen, in denen die Beschwerdeführerin nicht über Kenntnisse in entsprechendem Ausmaß verfügt. Im Bereich „ XXXX “ des Bereichs XXXX , dem die Beschwerdeführerin zugeordnet ist, arbeiten insgesamt acht Personen. Davon arbeiten fünf Personen für 40 Stunden und zwei Personen mit geringerer Stundenanzahl, konkret die Beschwerdeführerin mit einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 24 Stunden und eine weitere Person mit 28 Stunden. Die Mitarbeiter haben inhaltlich unterschiedliche Aufgabenbereiche. Bei einer Person, die im Ausmaß von 40 Stunden beschäftigt ist, handelt es sich um eine überlassene Arbeitskraft, die über eine Leiharbeitsfirma angestellt ist. Deren Tätigkeit weist inhaltlich einen Tätigkeitsbereich auf, der sich nicht mit jenem der Beschwerdeführerin deckt. Zwei weitere Leiharbeitskräfte sind in anderen Bereichen tätig, ebenfalls mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen.Im Bereich „ römisch 40 “ des Bereichs römisch 40 , dem die Beschwerdeführerin zugeordnet ist, arbeiten insgesamt acht Personen. Davon arbeiten fünf Personen für 40 Stunden und zwei Personen mit geringerer Stundenanzahl, konkret die Beschwerdeführerin mit einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 24 Stunden und eine weitere Person mit 28 Stunden. Die Mitarbeiter haben inhaltlich unterschiedliche Aufgabenbereiche. Bei einer Person, die im Ausmaß von 40 Stunden beschäftigt ist, handelt es sich um eine überlassene Arbeitskraft, die über eine Leiharbeitsfirma angestellt ist. Deren Tätigkeit weist inhaltlich einen Tätigkeitsbereich auf, der sich nicht mit jenem der Beschwerdeführerin deckt. Zwei weitere Leiharbeitskräfte sind in anderen Bereichen tätig, ebenfalls mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Im Bereich „ XXXX “ sind zusätzlich zwei Berufspraktikanten tätig, die für einfachere Tätigkeiten eingesetzt sind. Diese haben in der Regel das Studium der Rechtswissenschaften noch nicht beendet. Eine Berufspraktikantin ist derzeit im Bereich „ XXXX “ eingesetzt.Im Bereich „ römisch 40 “ sind zusätzlich zwei Berufspraktikanten tätig, die für einfachere Tätigkeiten eingesetzt sind. Diese haben in der Regel das Studium der Rechtswissenschaften noch nicht beendet. Eine Berufspraktikantin ist derzeit im Bereich „ römisch 40 “ eingesetzt. Vom XXXX war die regelmäßige Arbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden reduziert, von XXXX auf 24 Stunden sowie von XXXX auf 30 Stunden. Seit XXXX beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beschwerdeführerin 24 Stunden.Vom römisch 40 war die regelmäßige Arbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden reduziert, von römisch 40 auf 24 Stunden sowie von römisch 40 auf 30 Stunden. Seit römisch 40 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beschwerdeführerin 24 Stunden. Der Beschwerdeführerin ist es möglich, die ihr übertragenen Aufgaben in ihrer normalen Arbeitszeit auszuführen. Nur fallweise sind Mehrstunden zu erbringen, die in der Folge durch Freizeitausgleich abgebaut werden können. Im Unternehmen sind laufend Personalkürzungen betrieblich vorgesehen. Es sind im Unternehmen keine Juristenarbeitsplätze frei. Es sind keine zusätzlichen Aufgaben verfügbar, die der Beschwerdeführerin übertragen werden könnten. Die Telekom Austria Group beschäftigte per Jahresende 2021 XXXX Mitarbeiter/Vollzeitkräfte (FTE). 2020 waren dies XXXX . Im gegenständlich relevanten Segment Österreich wurde der Personalstand im Zuge der fortlaufenden Restrukturierungsmaßnahmen um rund 2 Prozent auf XXXX Mitarbeiter reduziert.Die Telekom Austria Group beschäftigte per Jahresende 2021 römisch 40 Mitarbeiter/Vollzeitkräfte (FTE). 2020 waren dies römisch 40 . Im gegenständlich relevanten Segment Österreich wurde der Personalstand im Zuge der fortlaufenden Restrukturierungsmaßnahmen um rund 2 Prozent auf römisch 40 Mitarbeiter reduziert. Aufgrund betrieblicher Interessen ist eine Erhöhung der Wochenstunden nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin, ihre Zuweisung zur Dienstleitung an die Telekom Austria AG sowie ihre besoldungsrechtliche Einstufung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin, ihre Zuweisung zur Dienstleitung an die Telekom Austria AG sowie ihre besoldungsrechtliche Einstufung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Aufgaben des Arbeitsplatzes können der diesbezüglichen, im SAP hinterlegten Job-Description entnommen werden. Dass diese Tätigkeiten mit den tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin übereinstimmen, bestätigte diese in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).Die Aufgaben des Arbeitsplatzes können der diesbezüglichen, im SAP hinterlegten Job-Description entnommen werden. Dass diese Tätigkeiten mit den tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin übereinstimmen, bestätigte diese in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Untergliederung des Bereichs „ XXXX “ der Telekom Austria kann den diversen, dem Gericht vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Die belangte Behörde legte Personallisten samt jeweiligem Umfang der regelmäßigen Wochendienstzeit vor. Die darin enthaltenen Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde, insbesondere von der als Zeugin befragten Leiterin des XXXX , XXXX , näher dargelegt. Letztere führte aus, dass Juristen immer einem Bereich zugeteilt sind, diese ihre inhaltlichen Schwerpunkte haben und die spezifischen Rechtsbereiche betreuen. Eine Zusammenarbeit der Juristen erfolge in Projekten, weil sich diese nicht auf einzelne Rechtsbereiche beschränken. Die Zeugin legte zur Frage der Spezialisierung auch näher dar, dass Mitarbeiter eines Bereiches nicht Mitarbeiter anderer Bereiche ersetzen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 23). Die Untergliederung des Bereichs „ römisch 40 “ der Telekom Austria kann den diversen, dem Gericht vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Die belangte Behörde legte Personallisten samt jeweiligem Umfang der regelmäßigen Wochendienstzeit vor. Die darin enthaltenen Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde, insbesondere von der als Zeugin befragten Leiterin des römisch 40 , römisch 40 , näher dargelegt. Letztere führte aus, dass Juristen immer einem Bereich zugeteilt sind, diese ihre inhaltlichen Schwerpunkte haben und die spezifischen Rechtsbereiche betreuen. Eine Zusammenarbeit der Juristen erfolge in Projekten, weil sich diese nicht auf einzelne Rechtsbereiche beschränken. Die Zeugin legte zur Frage der Spezialisierung auch näher dar, dass Mitarbeiter eines Bereiches nicht Mitarbeiter anderer Bereiche ersetzen können vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 23). Die unterschiedliche Ausgestaltung des Dienst- bzw. Angestelltenverhältnisses der Mitarbeiter des Bereichs „ XXXX “ ergibt sich aus dem Akt bzw. den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.) Dass die Leasingmitarbeiter auf Monatspauschalbasis für 40 Wochenstunden beschäftigt sind, dies bereits seit Jahren, ergibt sich aus der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 03.04.2023.Die unterschiedliche Ausgestaltung des Dienst- bzw. Angestelltenverhältnisses der Mitarbeiter des Bereichs „ römisch 40 “ ergibt sich aus dem Akt bzw. den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.) Dass die Leasingmitarbeiter auf Monatspauschalbasis für 40 Wochenstunden beschäftigt sind, dies bereits seit Jahren, ergibt sich aus der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 03.04.
- Die Zahl der Mitarbeiter im Bereich „ XXXX “, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, sowie deren jeweiliges Stundenausmaß ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitarbeiterliste mit Stand 02/2023 sowie einer diesbezüglichen Excel-Liste, der die jeweilige Zuordnung entnommen werden kann. Diese Liste wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien sowie der Zeugin XXXX , die die Leiterin des Bereiches ist, auf Aktualität und Vollständigkeit abgeglichen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 25).Die Zahl der Mitarbeiter im Bereich „ römisch 40 “, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, sowie deren jeweiliges Stundenausmaß ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitarbeiterliste mit Stand 02 aus 2023, sowie einer diesbezüglichen Excel-Liste, der die jeweilige Zuordnung entnommen werden kann. Diese Liste wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien sowie der Zeugin römisch 40 , die die Leiterin des Bereiches ist, auf Aktualität und Vollständigkeit abgeglichen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 25). Die Feststellungen zur Zuordnung und Tätigkeit der Leasingmitarbeiter ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den diesbezüglichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin XXXX bestätigte die Frage, dass es sich dabei um ausgewiesene Experten handle, entweder haben diese die XXXX oder XXXX . Ein Mitarbeiter bringe dabei für das Unternehmen sehr wichtige Expertise aufgrund seiner vorangehenden Tätigkeit bei einem Anwalt mit vergleichbarem Spezialgebiet.Die Feststellungen zur Zuordnung und Tätigkeit der Leasingmitarbeiter ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den diesbezüglichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin römisch 40 bestätigte die Frage, dass es sich dabei um ausgewiesene Experten handle, entweder haben diese die römisch 40 oder römisch 40 . Ein Mitarbeiter bringe dabei für das Unternehmen sehr wichtige Expertise aufgrund seiner vorangehenden Tätigkeit bei einem Anwalt mit vergleichbarem Spezialgebiet. Dass den Mitarbeitern unterschiedliche Aufgabengebiete zugewiesen sind, wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Dabei konnte aufgrund der Zeugenangaben auch festgestellt werden, dass die Mitarbeiter immer nur einem Bereich zugeordnet sind unr nur bei Spezialprojekten eine Zusammenarbeit erfolgt, wobei jeder Mitarbeiter diesbezüglich das Wissen aus seinem speziellen Bereich einbringt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17, S. 23).Dass den Mitarbeitern unterschiedliche Aufgabengebiete zugewiesen sind, wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Dabei konnte aufgrund der Zeugenangaben auch festgestellt werden, dass die Mitarbeiter immer nur einem Bereich zugeordnet sind unr nur bei Spezialprojekten eine Zusammenarbeit erfolgt, wobei jeder Mitarbeiter diesbezüglich das Wissen aus seinem speziellen Bereich einbringt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17, S. 23). Dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben in der regelmäßigen Wochendienstzeit erbringen kann, sie nur fallweise Mehrstunden erbringen muss, die sodann zeitnah durch Konsumation von Freizeitausgleich abgebaut werden, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dies deckt sich auch mit den von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 29.03.2023, Beilage ./9).Dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben in der regelmäßigen Wochendienstzeit erbringen kann, sie nur fallweise Mehrstunden erbringen muss, die sodann zeitnah durch Konsumation von Freizeitausgleich abgebaut werden, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dies deckt sich auch mit den von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin vergleiche Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 29.03.2023, Beilage ./9). Das stundenmäßige Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit kann einer diesbezüglichen Aufstellung der belangten Behörde (siehe Aktenvorlage vom 29.03.2023, Beilage ./8) entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Aufstellung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).Das stundenmäßige Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit kann einer diesbezüglichen Aufstellung der belangten Behörde (siehe Aktenvorlage vom 29.03.2023, Beilage ./8) entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Aufstellung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Zahlenangaben zu den Mitarbeitern per Jahresende 2021 können dem öffentlichen zugänglichen Jahresfinanzbericht 2021 der A1 Group entnommen werden (siehe Telekom Austria Group – Jahresfinanzbericht 2021, S. 135). Dies wurde in der mündlichen Verhandlung näher erläutert (vgl. Verhandlungsprotokoll; S. 12).Die Zahlenangaben zu den Mitarbeitern per Jahresende 2021 können dem öffentlichen zugänglichen Jahresfinanzbericht 2021 der A1 Group entnommen werden (siehe Telekom Austria Group – Jahresfinanzbericht 2021, S. 135). Dies wurde in der mündlichen Verhandlung näher erläutert vergleiche Verhandlungsprotokoll; S. 12). Dass in der Telekom Austria Aktiengesellschaft aufgrund von Restruktuierungsmaßnahmen der Personalstand zu verringern ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde sowie der einvernommenen Zeugen. Dem Jahresfinanzbericht 2021 können ebenso entsprechende Daten entnommen werden (vgl. Jahresfinanzbericht 2021, S. 135). Der Vertreter der belangten Behörde gab diesbezüglich an, dass aufgrund unternehmensinterner Vorgaben laufend Personalreduktionen stattzufinden hätten. Der Personalkostendruck sei nach wie vor sehr hoch, was sich dadurch manifestiere, dass ausscheidende Mitarbeiter nicht ersetzt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). XXXX , XXXX der Telekom Austria AG, schilderte in seiner Zeugeneinvernahme plausibel, wie aufgrund des Antrags auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin vorgegangen wurde. Es sei die Ablehnung durch die zuständige Führungskraft hinterfragt und geprüft worden, ob es andere Einsatzmöglichkeiten geben würde. Letztere hätten nicht gefunden werden können, weswegen der Antrag abgewiesen worden sei. Dabei sei einerseits geprüft worden, ob es im Unternehmen eine Juristenstelle für 32 Stunden gesamt, bzw. eine Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin für zusätzliche acht Stunden in einem anderen Bereich gäbe. Der Zeuge verneinte glaubhaft die Frage, ob es Möglichkeiten gäbe, die Beschwerdeführerin an anderer Stelle zu besetzen. Dies sei im Fall der Bescheiderlassung der Fall gewesen. Es habe sich an der Situation aber auch heute nichts geändert. (Verhandlungsprotokoll, S. 15 ff.)Dass in der Telekom Austria Aktiengesellschaft aufgrund von Restruktuierungsmaßnahmen der Personalstand zu verringern ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde sowie der einvernommenen Zeugen. Dem Jahresfinanzbericht 2021 können ebenso entsprechende Daten entnommen werden vergleiche Jahresfinanzbericht 2021, S. 135). Der Vertreter der belangten Behörde gab diesbezüglich an, dass aufgrund unternehmensinterner Vorgaben laufend Personalreduktionen stattzufinden hätten. Der Personalkostendruck sei nach wie vor sehr hoch, was sich dadurch manifestiere, dass ausscheidende Mitarbeiter nicht ersetzt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). römisch 40 , römisch 40 der Telekom Austria AG, schilderte in seiner Zeugeneinvernahme plausibel, wie aufgrund des Antrags auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin vorgegangen wurde. Es sei die Ablehnung durch die zuständige Führungskraft hinterfragt und geprüft worden, ob es andere Einsatzmöglichkeiten geben würde. Letztere hätten nicht gefunden werden können, weswegen der Antrag abgewiesen worden sei. Dabei sei einerseits geprüft worden, ob es im Unternehmen eine Juristenstelle für 32 Stunden gesamt, bzw. eine Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin für zusätzliche acht Stunden in einem anderen Bereich gäbe. Der Zeuge verneinte glaubhaft die Frage, ob es Möglichkeiten gäbe, die Beschwerdeführerin an anderer Stelle zu besetzen. Dies sei im Fall der Bescheiderlassung der Fall gewesen. Es habe sich an der Situation aber auch heute nichts geändert. (Verhandlungsprotokoll, S. 15 ff.) Dass keine Juristenarbeitsplätze frei sind, bestätigte unter anderem der als Zeuge einvernommene XXXX XXXX , XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20). Vielmehr bestätigten die Zeugenaussagen in einer Gesamtschau, dass ein Abbau von Juristenstellen aus betrieblichen Gründen vorgegeben sei. So gab die Zeugin XXXX an, dass für das Jahr 2023 im Bereich XXXX ein Abbauziel von drei Vollzeitäquivalenten zu erreichen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 23). Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen XXXX (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 15).Dass keine Juristenarbeitsplätze frei sind, bestätigte unter anderem der als Zeuge einvernommene römisch 40 römisch 40 , römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 20). Vielmehr bestätigten die Zeugenaussagen in einer Gesamtschau, dass ein Abbau von Juristenstellen aus betrieblichen Gründen vorgegeben sei. So gab die Zeugin römisch 40 an, dass für das Jahr 2023 im Bereich römisch 40 ein Abbauziel von drei Vollzeitäquivalenten zu erreichen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 23). Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen römisch 40 (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 15). Dass betriebliche Interessen einer Erhöhung der Stundenanzahl entgegenstehen, gab der Zeuge XXXX glaubhaft an. Dieser schildere, es handle sich bei der Telekom Austria AG um ein gewinnorientiertes Unternehmen, sodass jeder Antrag auf Neueinstellung oder Erhöhung einer genauen Prüfung bedürfe; es gäbe kein Einsatzgebiet für die beantragten acht zusätzlichen Wochenstunden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15). Dass betriebliche Interessen einer Erhöhung der Stundenanzahl entgegenstehen, gab der Zeuge römisch 40 glaubhaft an. Dieser schildere, es handle sich bei der Telekom Austria AG um ein gewinnorientiertes Unternehmen, sodass jeder Antrag auf Neueinstellung oder Erhöhung einer genauen Prüfung bedürfe; es gäbe kein Einsatzgebiet für die beantragten acht zusätzlichen Wochenstunden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 15). Die Zeugin XXXX konnte glaubhaft darlegen, dass auch ein Ersatz der Mitarbeiter, die in Form von Leiharbeitsverträgen tätig sind, aufgrund ihrer Spezialisierungen nicht möglich sei. Insbesondere eine Besorgung einzelner, stundenweiser Tätigkeiten von deren Agenden wäre nicht möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24).Die Zeugin römisch 40 konnte glaubhaft darlegen, dass auch ein Ersatz der Mitarbeiter, die in Form von Leiharbeitsverträgen tätig sind, aufgrund ihrer Spezialisierungen nicht möglich sei. Insbesondere eine Besorgung einzelner, stundenweiser Tätigkeiten von deren Agenden wäre nicht möglich vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 24).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamte (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit § 50d.Paragraph 50 d,
(1)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(2)Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(3)Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(3)Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. 3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG) lautet auszugswiese wie folgt: Dienstrecht für Beamte § 17b.Paragraph 17 b,
(1)Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(1)Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt. …
(9)In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(9)In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). 3.
- Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Inhaltlich erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd §§ 50a und 50d BDG 1979 nach den Umständen des Einzelfalles, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).Inhaltlich erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd Paragraphen 50 a und 50 d BDG 1979 nach den Umständen des Einzelfalles, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). Die zu § 50a BDG 1979 ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Beurteilung der nach § 50d BDG 1979 zu berücksichtigenden wichtigen dienstlichen Interessen zu übertragen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).Die zu Paragraph 50 a, BDG 1979 ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Beurteilung der nach Paragraph 50 d, BDG 1979 zu berücksichtigenden wichtigen dienstlichen Interessen zu übertragen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Personalführende Stellen haben zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040). Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen hat sich dabei auf rezente Grundlagen zu stützen (so der VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013, zu § 50 a BDG 1979).Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen hat sich dabei auf rezente Grundlagen zu stützen (so der VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013, zu Paragraph 50, a BDG 1979). Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. § 50b BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalls einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen), ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen von Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0020).Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind vergleiche z.B. Paragraph 50 b, BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalls einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen), ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen von Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0020). Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan der den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Zur Setzung organisatorischer Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben und der damit verbundenen Belastungen für den Arbeitsplatzinhaber) ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.03.2011, 32007/12/0098).Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen vergleiche etwa VwGH 30.03.2011, 32007/12/0098). Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese – allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge – umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0134).Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese – allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge – umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0134). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Gemäß § 17b Abs. 9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interesse (dienstliche Gründe). Die Gesetzesmaterialien zur
- BDG-Novelle 1999 führen diesbezüglich aus, dass durch diese Regelung gewährleistet werden soll, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind (vgl. ErläutRV 1765 BlgNR
- GP 18). Gemäß Paragraph 17 b, Absatz 9, PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interesse (dienstliche Gründe). Die Gesetzesmaterialien zur
- BDG-Novelle 1999 führen diesbezüglich aus, dass durch diese Regelung gewährleistet werden soll, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind vergleiche ErläutRV 1765 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18). Es handelt sich hierbei um keine Ermessensentscheidung, sofern der Beendigung der Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen – bzw. im Fall der belangten Behörde dienstliche Gründe – entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 50d BDG Rz 2 und 39 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mwN).Es handelt sich hierbei um keine Ermessensentscheidung, sofern der Beendigung der Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen – bzw. im Fall der belangten Behörde dienstliche Gründe – entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 50 d, BDG Rz 2 und 39 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mwN). Dabei hat die Prüfung der Personal- und Planstellensituation im Zeitpunkt der konkreten Entscheidung (insbesondere also ohne Beurteilung der Zweckmäßigkeit bereits gesetzter Personalmaßnahmen), die darauf aufbauende Prognose sowie die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen fallbezogen zu erfolgen (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2014/12/0017).Dabei hat die Prüfung der Personal- und Planstellensituation im Zeitpunkt der konkreten Entscheidung (insbesondere also ohne Beurteilung der Zweckmäßigkeit bereits gesetzter Personalmaßnahmen), die darauf aufbauende Prognose sowie die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen fallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 18.02.2015, Ra 2014/12/0017). Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrags auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit damit, dass im gesamten Unternehmen A1, somit auch im Bereich XXXX , in dem sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin befindet, derzeit und in den folgenden Jahren bestehende betriebliche Erfordernisse des Personalabbaus sowie die nicht vorhandene Möglichkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin einer Verwendung mit einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 32 Stunden auf einem freien und für die Beschwerdeführerin adäquaten Arbeitsplatz in einem anderen Bereich des Unternehmens entgegenstehe. Es sei auch nicht möglich oder zulässig, für die Beschwerdeführerin extra eine Position zu schaffen, obwohl kein Bedarf bestehe. Diesem stünden wichtige betriebliche Gründe bzw. Interessen entgegen.Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrags auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit damit, dass im gesamten Unternehmen A1, somit auch im Bereich römisch 40 , in dem sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin befindet, derzeit und in den folgenden Jahren bestehende betriebliche Erfordernisse des Personalabbaus sowie die nicht vorhandene Möglichkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin einer Verwendung mit einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 32 Stunden auf einem freien und für die Beschwerdeführerin adäquaten Arbeitsplatz in einem anderen Bereich des Unternehmens entgegenstehe. Es sei auch nicht möglich oder zulässig, für die Beschwerdeführerin extra eine Position zu schaffen, obwohl kein Bedarf bestehe. Diesem stünden wichtige betriebliche Gründe bzw. Interessen entgegen. Die belangte Behörde sowie die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen konnten glaubhaft zu den einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um acht Wochenstunden entgegenstehenden Gründen ausführen. So gaben diese übereinstimmend und durch den Jahresbericht belegt an, dass in den vergangenen Jahren kontinuierlich ein Personalabbau stattgefunden habe und dies auch aktuell der Fall sei, was sich auch mit der Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit deckt. Den Ausführungen, dass ein Personalabbau auch in den kommenden Jahren zu erfolgen hat, ist in Anbetracht der Ausführungen nicht entgegenzutreten. Dies deckt sich mit dem Jahresfinanzbericht der A1 Group, dem zu entnehmen ist, dass bereits in den vergangenen Jahren Kürzungen im Personalbereich aus dienstlichen Gründen erforderlich waren. In der mündlichen Verhandlung wurde weiters anschaulich dargelegt, dass ein Ersatz von Arbeitskräften durch stundenweises Aufstocken der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, noch dazu, da die Tätigkeit der Leiharbeitskräfte jeweils Spezialaufgabengebiete umfasst, für die die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt und die auch nicht kurzfristig gewonnen werden können. Schon ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochendienstzeit ist die Personalsituation insofern angespannt, als ein hoher Druck zur Einsparung von Personalkosten gegeben ist. Unternehmensintern sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Einsparungen vorzunehmen. Diesen kann nicht entgegengetreten werden. Dass eine Übernahme der Tätigkeiten der Berufspraktikanten, die einfachere Tätigkeiten verrichten und das Studium der Rechtswissenschaften zumeist noch nicht beendet haben, durch eine versierte Mitarbeiterin wie die Beschwerdeführerin mit jahrelanger Berufserfahrung, nicht zielführend ist, steht außer Zweifel. Die belangte Behörde führte diesbezüglich plausibel aus, dass dem entgegenstehe, dass die Beschwerdeführerin einen Juristen-Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 innehabe und eine Befassung mit einfachen nicht-juristischen Tätigkeiten ihrer Verwendung entgegenstehe. Wie die belangte Behörde im Bescheid ausführt, ist die Dienstbehörde zur Setzung organisatorischer Maßnahmen, die etwa eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben mit sich bringen würden, nicht verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Eine Durchlässigkeit der Bereiche ist im Übrigen, wie beweiswürdigend auch angeführt, nicht gegeben. Die Mitarbeiter sind in ihren Aufgaben in einem hohen Maße spezialisiert, sodass ein Ersatz nicht ohne Weiteres möglich und mit höheren Umschulungsmaßnahmen bzw. einem höheren Zeitaufwand verbunden wäre.Wie die belangte Behörde im Bescheid ausführt, ist die Dienstbehörde zur Setzung organisatorischer Maßnahmen, die etwa eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben mit sich bringen würden, nicht verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Eine Durchlässigkeit der Bereiche ist im Übrigen, wie beweiswürdigend auch angeführt, nicht gegeben. Die Mitarbeiter sind in ihren Aufgaben in einem hohen Maße spezialisiert, sodass ein Ersatz nicht ohne Weiteres möglich und mit höheren Umschulungsmaßnahmen bzw. einem höheren Zeitaufwand verbunden wäre. Selbst wenn die im selben Bereich wie die Beschwerdeführerin als Vollzeitkraft tätige Leiharbeitkraft abgebaut werden würde, wozu die belangte Behörde jedoch nicht verpflichtet werden kann, könnte sodann deren Aufgabenbereich nicht durch die Beschwerdeführerin komplett abgedeckt werden. Anhand der vorgelegten und festgestellten Ermittlungsergebnisse ergibt sich, dass die prognostizierte Arbeitsbelastung einer Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegensteht. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich ferner, dass auch in Zukunft Einsparungen betreffend Personalkosten vorzunehmen sind. Auch dies steht einer Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin entgegen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten betrieblichen Gründe hielten gesamt betrachtet einer Plausibilitätsprüfung stand und konnten begründen, warum der Antrag auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 32 Stunden abzuweisen war. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorbringen zur positiven wirtschaftlichen Lage der Telekom Austria AG ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Weiters ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass Medienberichte keine valide Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr bereits mehrmals nahegelegt worden sei, einen von der belangten Behörde angebotenen Sozialplan anzunehmen, ist dem zu erwidern, dass dies für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung ist. Ebenso ohne Relevanz ist, dass der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren die Teilnahme an externen Weiterbildungsmaßnahmen aus Budgetgründen verwehrt wurde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Leiharbeitskräfte würden unter die Kategorie Sachkosten fallen, ist entgegenzustellen, dass diese laut den Aussagen des Zeugen XXXX , Teil der Total Workforce Costs zählen, somit diese nicht zu den Sachkosten zählen. Aus diesem Argument ist somit gesamt betrachtet nichts zu gewinnen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Leiharbeitskräfte würden unter die Kategorie Sachkosten fallen, ist entgegenzustellen, dass diese laut den Aussagen des Zeugen römisch 40 , Teil der Total Workforce Costs zählen, somit diese nicht zu den Sachkosten zählen. Aus diesem Argument ist somit gesamt betrachtet nichts zu gewinnen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19.07.2021 in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitskräften vorbrachte, dass nach der Lehre und Judikatur des OGH bei gleicher Qualifikation das Stammpersonal einem höheren Kündigungsschutz im Verhältnis zu Leiharbeitern unterliege, ist dem zu erwidern, dass das Begehren auf Erhöhung der Stunden nicht mit einer Kündigung vergleichbar ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses steht nicht in Frage. Auch aus dem Verweis der Beschwerdeführerin auf die Vorgaben des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes im Hinblick auf die Förderung von Frauen ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Insbesondere aus § 11b B-GlBG, der eine vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst vorsieht, § 11c B-GlBG, der einen Vorrang beim beruflichen Aufstieg vorsieht, oder § 11d B-GlBG, der einen Vorrang von Frauen bei der Aus- und Weiterbildung vorsieht, ist nicht abzuleiten, dass für Frauen eine Erhöhung von Stunden möglich wäre, wenn dies entgegen betriebliche Interessen steht.Auch aus dem Verweis der Beschwerdeführerin auf die Vorgaben des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes im Hinblick auf die Förderung von Frauen ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Insbesondere aus Paragraph 11 b, B-GlBG, der eine vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst vorsieht, Paragraph 11 c, B-GlBG, der einen Vorrang beim beruflichen Aufstieg vorsieht, oder Paragraph 11 d, B-GlBG, der einen Vorrang von Frauen bei der Aus- und Weiterbildung vorsieht, ist nicht abzuleiten, dass für Frauen eine Erhöhung von Stunden möglich wäre, wenn dies entgegen betriebliche Interessen steht. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei im Behördenverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikation, speziell hinsichtlich mangelnder Englischkenntnisse gewährt worden, ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei im Behördenverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikation, speziell hinsichtlich mangelnder Englischkenntnisse gewährt worden, ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). In einer Gesamtbetrachtung war daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 32 Stunden gemäß §50d Abs. 1 BDG 1979 abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In einer Gesamtbetrachtung war daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 32 Stunden gemäß §50d Absatz eins, BDG 1979 abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beurteilung dienstlicher Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen hat, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beurteilung dienstlicher Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen hat, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2248067.1.00