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{'item': 'W293 2267665-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 18a§ 58§ 6Art. 130§ 19b§ 1§ 60§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW293 2267665-1 Spruch, W293 2267665-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.05.2022 die Feststellung der infolge der Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz der Abteilungsleitung XXXX erlittenen Diskriminierung, die Bemessung eines Entschädigungsbetrags für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,-- sowie den Ersatz des laufenden Vermögensschadens iSd § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.05.2022 die Feststellung der infolge der Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz der Abteilungsleitung römisch 40 erlittenen Diskriminierung, die Bemessung eines Entschädigungsbetrags für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,-- sowie den Ersatz des laufenden Vermögensschadens iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.12.2022 gab der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag auf Schadenersatz nach § 18a B-GlBG statt und erkannte wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ab XXXX eine Entschädigung bis zur Betrauung einer Planstelle mit einer Bewertung in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 oder darüber, längstens aber bis zum Übertritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand oder der aufgrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten dauernden Betrauung mit einem niedrigeren als mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 bewerteten Arbeitsplatz in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 und dem tatsächlichen Monatsbezug der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt I) und

§ 18aAbs. 1 i

Vm § 19b B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung in Höhe von (einmalig) EUR 5.000,-- zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde umgehend bekannt zu geben, wenn sie mit einer Planstelle mit einer Bewertung in der Höhe von A1/6 oder darüber liegend betraut werde oder in sonstiger Weise Änderungen an ihrer Einstufung eintreten. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass diese entfallen könne, weil dem Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen werde.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.12.2022 gab der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag auf Schadenersatz nach Paragraph 18 a, B-GlBG statt und erkannte wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ab römisch 40 eine Entschädigung bis zur Betrauung einer Planstelle mit einer Bewertung in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 oder darüber, längstens aber bis zum Übertritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand oder der aufgrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten dauernden Betrauung mit einem niedrigeren als mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 bewerteten Arbeitsplatz in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 und dem tatsächlichen Monatsbezug der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung in Höhe von (einmalig) EUR 5.000,-- zu. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der belangten Behörde umgehend bekannt zu geben, wenn sie mit einer Planstelle mit einer Bewertung in der Höhe von A1/6 oder darüber liegend betraut werde oder in sonstiger Weise Änderungen an ihrer Einstufung eintreten. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass diese entfallen könne, weil dem Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I insoweit, als damit keine darüberhinausgehende Entschädigung (in Form einer Aufwandsentschädigung und Mehrleistungszulage) zuerkannt wurde. Die zuerkannte monatliche Entschädigung im Ausmaß der Differenz zwischen dem Monatsbezug der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 und der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 sowie die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bekämpfte sie dezidiert nicht.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins insoweit, als damit keine darüberhinausgehende Entschädigung (in Form einer Aufwandsentschädigung und Mehrleistungszulage) zuerkannt wurde. Die zuerkannte monatliche Entschädigung im Ausmaß der Differenz zwischen dem Monatsbezug der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 und der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 sowie die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bekämpfte sie dezidiert nicht. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, laut Auskunft der umzusetzenden Stelle erfolge auf Basis dieses Bescheides keine faktische Auszahlung der Aufwandsentschädigung und Mehrleistungszulage. Da sie bei diskriminierungsfreier Stellenbesetzung auf die ausgeschriebene Stelle ernannt hätte werden müssen, gebühre ihr zuzüglich zu den bereits zugesprochenen Differenzbeträgen eine monatliche ruhegenussfähige Mehrleistungszulage iSd § 18 GehG in der Höhe von 25% des Referenzbetrages, sohin EUR 754,57 brutto, sowie eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 25,50 brutto monatlich, ebenso wie sie dem ernannten Leiter der Abteilung faktisch gebühren. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, laut Auskunft der umzusetzenden Stelle erfolge auf Basis dieses Bescheides keine faktische Auszahlung der Aufwandsentschädigung und Mehrleistungszulage. Da sie bei diskriminierungsfreier Stellenbesetzung auf die ausgeschriebene Stelle ernannt hätte werden müssen, gebühre ihr zuzüglich zu den bereits zugesprochenen Differenzbeträgen eine monatliche ruhegenussfähige Mehrleistungszulage iSd Paragraph 18, GehG in der Höhe von 25% des Referenzbetrages, sohin EUR 754,57 brutto, sowie eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 25,50 brutto monatlich, ebenso wie sie dem ernannten Leiter der Abteilung faktisch gebühren.
  3. Mit Schreiben vom 24.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für XXXX .Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für römisch 40 . Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle der Leitung der Abteilung XXXX in der belangten Behörde. Die Stelle wurde mit einem anderen Bewerber besetzt.Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle der Leitung der Abteilung römisch 40 in der belangten Behörde. Die Stelle wurde mit einem anderen Bewerber besetzt. Mit Antrag vom 19.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin

§ 18aB-Gl

BG den Ersatz des ihr dadurch entstandenen Vermögensschadens sowie einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Mit Antrag vom 19.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin

Paragraph 18 a, B-GlBG den Ersatz des ihr dadurch entstandenen Vermögensschadens sowie einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Mit Bescheid vom 15.12.2022 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab XXXX eine Entschädigung bis zur Betrauung einer Planstelle mit einer Bewertung in der Höhe der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 oder darüber, längstens aber bis zum Übertritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand oder der aufgrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten dauernden Betrauung mit einem niedriger als mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 bewerteten Arbeitsplatz in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 und dem tatsächlichen Monatsbezug der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt I) und

§ 18aAbs. 1 i

Vm § 19b B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung in Höhe von (einmalig) EUR 5.000,-- zu.Mit Bescheid vom 15.12.2022 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab römisch 40 eine Entschädigung bis zur Betrauung einer Planstelle mit einer Bewertung in der Höhe der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 oder darüber, längstens aber bis zum Übertritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand oder der aufgrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten dauernden Betrauung mit einem niedriger als mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 bewerteten Arbeitsplatz in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 und dem tatsächlichen Monatsbezug der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung in Höhe von (einmalig) EUR 5.000,-- zu. In der Begründung führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Eine Begründung zum Anspruchsgrund kann

§ 58Abs.

2 AVG entfallen, da Ihrem Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen wird.„Eine Begründung zum Anspruchsgrund kann

Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen, da Ihrem Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Zum Entschädigungsbeginn mit XXXX , anstatt wie in Ihrem Antrag vom 19. Mai 2022 beginnend mit XXXX begehrt, wird ausgeführt, dass der zum Zug gekommene Bewerber erst am XXXX vom Bundespräsidenten ernannt wurde und

§ 6Abs. 3 Geh

G erst mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten eine Änderung des Monatsbezuges zur Folge hatte und damit davon ausgegangen werden kann, dass dies auch im Falle Ihrer Betrauung die Folge gewesen wäre.“Zum Entschädigungsbeginn mit römisch 40 , anstatt wie in Ihrem Antrag vom 19. Mai 2022 beginnend mit römisch 40 begehrt, wird ausgeführt, dass der zum Zug gekommene Bewerber erst am römisch 40 vom Bundespräsidenten ernannt wurde und

Paragraph 6, Absatz 3, GehG erst mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten eine Änderung des Monatsbezuges zur Folge hatte und damit davon ausgegangen werden kann, dass dies auch im Falle Ihrer Betrauung die Folge gewesen wäre.“ Der Bescheid enthält davon abgesehen keine weitere Begründung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Diese sind unstrittig und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, diese in Zweifel zu ziehen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde 3.1.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
  3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 18aAbs 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-Gl

BG) ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist.

Paragraph 18 a, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist. Zum Ersatz des Vermögensschadens ist festzuhalten, dass § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG eine Untergrenze für den Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151, OGH 23.04.2009, 8 ObA 11/09i). Der im Gesetz genannte Betrag dient dabei als Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, für die die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll (vgl. VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009). Der Gesetzgeber räumt dabei der Behörde einen Ermessensspielraum ein, einen angemessenen Schadenersatz festzulegen (vgl. VwGH 30.04.2014, Ro 2014/12/0030).Zum Ersatz des Vermögensschadens ist festzuhalten, dass Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG eine Untergrenze für den Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151, OGH 23.04.2009, 8 ObA 11/09i). Der im Gesetz genannte Betrag dient dabei als Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, für die die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll vergleiche VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009). Der Gesetzgeber räumt dabei der Behörde einen Ermessensspielraum ein, einen angemessenen Schadenersatz festzulegen vergleiche VwGH 30.04.2014, Ro 2014/12/0030). Zur Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung

§ 19bB-Gl

BG ist festzuhalten, dass diese so zu bemessen ist, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Der Sanktion wohnt ein general- sowie ein spezialpräventives Element inne.Zur Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung

Paragraph 19 b, B-GlBG ist festzuhalten, dass diese so zu bemessen ist, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Der Sanktion wohnt ein general- sowie ein spezialpräventives Element inne. Für die Bemessung des immateriellen Schadens sind Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände ebenso wie die Nachwirkungen der Diskriminierung relevant. Der OGH hat dazu in einer Entscheidung zum gleich gelagerten Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass es nahe liege, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (OGH 05.06.2008, 9 ObA 18/08z). Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009). Die (offenkundig von zivilprozessualer Dogmatik geprägte) Vorstellung von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines

§ 18aB-Gl

BG bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt. Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens

§ 18aB-Gl

BG durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalls ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens) zu erlassen ist. Stellt somit die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildende Bemessung des Vermögensschadens nach § 18a B-GlBG einen unteilbaren Abspruch dar, kann auch keine Teilrechtskraft des von der erstinstanzlichen Behörde zugesprochenen Schadenersatzanspruches eintreten. Diesfalls ist die Berufungsbehörde auch bei bloß „teilweiser“ Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Berufungswerber geltend gemachten Abspruch zur Gänze zu entscheiden (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0012).Die (offenkundig von zivilprozessualer Dogmatik geprägte) Vorstellung von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines

Paragraph 18 a, B-GlBG bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt. Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens

Paragraph 18 a, B-GlBG durch die dafür zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalls ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens) zu erlassen ist. Stellt somit die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildende Bemessung des Vermögensschadens nach Paragraph 18 a, B-GlBG einen unteilbaren Abspruch dar, kann auch keine Teilrechtskraft des von der erstinstanzlichen Behörde zugesprochenen Schadenersatzanspruches eintreten. Diesfalls ist die Berufungsbehörde auch bei bloß „teilweiser“ Anfechtung berechtigt und verpflichtet, auch über den vom Berufungswerber geltend gemachten Abspruch zur Gänze zu entscheiden (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0012). 3.3.

§ 1

DVG sind im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich ebenfalls die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3.3.

Paragraph eins, DVG sind im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich ebenfalls die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 01.09.2022, Ro 2022/09/0004). Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (VwGH 24.02.2023, Ra 2019/22/0107). Nach hA sind auch Ermessensentscheidungen zu begründen (VwGH 26.06.2002, 2000/13/0202). Wenn sie auch dadurch charakterisiert sind, dass ihr Inhalt nicht vorausbestimmt ist, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei Ermessensentscheidungen ebenso wie bei gebundenen Entscheidungen um Verwaltungsakte in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für die das Prinzip in gleicher Weise zu gelten hat (vgl. VwGH 21.09.2000, 99/20/0058; 29.01.2014, 2013/03/0148). Gerade der Umstand, dass durch Art. 130 Abs. 2 B-VG Ermessensentscheidungen nicht schlechthin von der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs ausgenommen werden, sondern auf ihre Verträglichkeit mit dem Sinn des Gesetzes zu überprüfen sind, zeige – da dies nur anhand der Beweggründe der Behörde beurteilt werden kann – dass der Verfassungsgesetzgeber hinsichtlich der Anforderungen, die vom Standpunkt des Rechtsstaats an jede verwaltungsbehördliche Entscheidung zu stellen sind, Ermessensentscheidungen keineswegs grundsätzlich anders gewertet werden wissen wolle als gebundene Entscheidungen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 10 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Nach hA sind auch Ermessensentscheidungen zu begründen (VwGH 26.06.2002, 2000/13/0202). Wenn sie auch dadurch charakterisiert sind, dass ihr Inhalt nicht vorausbestimmt ist, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei Ermessensentscheidungen ebenso wie bei gebundenen Entscheidungen um Verwaltungsakte in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für die das Prinzip in gleicher Weise zu gelten hat vergleiche VwGH 21.09.2000, 99/20/0058; 29.01.2014, 2013/03/0148). Gerade der Umstand, dass durch Artikel 130, Absatz 2, B-VG Ermessensentscheidungen nicht schlechthin von der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs ausgenommen werden, sondern auf ihre Verträglichkeit mit dem Sinn des Gesetzes zu überprüfen sind, zeige – da dies nur anhand der Beweggründe der Behörde beurteilt werden kann – dass der Verfassungsgesetzgeber hinsichtlich der Anforderungen, die vom Standpunkt des Rechtsstaats an jede verwaltungsbehördliche Entscheidung zu stellen sind, Ermessensentscheidungen keineswegs grundsätzlich anders gewertet werden wissen wolle als gebundene Entscheidungen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 10 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). 3.4. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde aus, eine Begründung zum Anspruchsgrund könne

§ 58Abs.

2 AVG entfallen, da dem Standpunkt der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Allein zum abweichenden Entschädigungsbeginn, konkret mit XXXX , anstelle des beantragten 01.02.2021, führte die belangte Behörde aus, dass der zum Zuge gekommene Bewerber erst am 15.02.2021 ernannt worden sei und dies erst mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten eine Änderung des Monatsbezuges zur Folge gehabt hätte.3.4. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde aus, eine Begründung zum Anspruchsgrund könne

Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen, da dem Standpunkt der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Allein zum abweichenden Entschädigungsbeginn, konkret mit römisch 40 , anstelle des beantragten 01.02.2021, führte die belangte Behörde aus, dass der zum Zuge gekommene Bewerber erst am 15.02.2021 ernannt worden sei und dies erst mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten eine Änderung des Monatsbezuges zur Folge gehabt hätte. Die belangte Behörde berief sich beim Entfall der Begründung auf § 58 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dazu ist auszuführen, dass die einem Bescheid beizugebende Begründung nur dann entfallen kann, wenn dadurch die Partei nicht in der Verfolgung ihrer Rechte und der Verwaltungsgerichtshof nicht in der ihm obliegenden Kontrolle der Verwaltung gehindert ist (VwGH 22.06.1966, 0389/66). Jedoch muss auch in Fällen des § 58 Abs. 2 AVG anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Bewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde. Dies schließt auch die Entscheidungsgrundlagen für eine Ermessensentscheidung mit ein (VwGH 19.02.1982, 81/07/0079, 20.06.1988, 88/10/0039; siehe auch Goldstein in Altenburger/Wessely, AVG [2022] § 58 Rz 61). Die belangte Behörde berief sich beim Entfall der Begründung auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dazu ist auszuführen, dass die einem Bescheid beizugebende Begründung nur dann entfallen kann, wenn dadurch die Partei nicht in der Verfolgung ihrer Rechte und der Verwaltungsgerichtshof nicht in der ihm obliegenden Kontrolle der Verwaltung gehindert ist (VwGH 22.06.1966, 0389/66). Jedoch muss auch in Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Bewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde. Dies schließt auch die Entscheidungsgrundlagen für eine Ermessensentscheidung mit ein (VwGH 19.02.1982, 81/07/0079, 20.06.1988, 88/10/0039; siehe auch Goldstein in Altenburger/Wessely, AVG [2022] Paragraph 58, Rz 61). Der gegenständliche Bescheid wird den Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht nicht gerecht. Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde bei der Ausübung des ihr in § 18a B-GlBG eingeräumten Ermessens vorgegangen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht, dass zur Prüfung dieser Entscheidung berufen ist, ist es nicht möglich, die Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes zu überprüfen.Der gegenständliche Bescheid wird den Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht nicht gerecht. Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde bei der Ausübung des ihr in Paragraph 18 a, B-GlBG eingeräumten Ermessens vorgegangen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht, dass zur Prüfung dieser Entscheidung berufen ist, ist es nicht möglich, die Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes zu überprüfen. Der Bescheid entspricht somit nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen ist. Die belangte Behörde führt auch nicht aus, worauf sie bei der Ausübung ihres Ermessens Bedacht genommen hat.Der Bescheid entspricht somit nicht den sich aus Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen ist. Die belangte Behörde führt auch nicht aus, worauf sie bei der Ausübung ihres Ermessens Bedacht genommen hat. 3.5. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.3.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Nachdem der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles näher darzulegen haben, wie sie die Höhe des Schadens bemessen hat. Dabei wird sie insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen haben. 3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin auch nur eventualiter beantragt wurde, abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2267665.1.00

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