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{'item': 'W296 2015024-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlW296 2015024-4 Spruch, W296 2015024-4/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über den Antrag vom XXXX des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Weld, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über den Antrag vom römisch 40 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Weld, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Recht: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl XXXX in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde, doch kam er seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet.
  2. Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde, doch kam er seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet.
  3. Am XXXX ehelichte der Antragsteller die rumänische Staatsbürgerin XXXX und stellte in weiterer Folge am XXXX bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“, die dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel für den Zeitraum von XXXX bis XXXX ausstellte.
  4. Am römisch 40 ehelichte der Antragsteller die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 und stellte in weiterer Folge am römisch 40 bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“, die dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ausstellte.
  5. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom XXXX wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das Verfahren wiederaufgenommen und der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom XXXX ex tunc zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig bestätigt.
  6. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das Verfahren wiederaufgenommen und der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom römisch 40 ex tunc zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig bestätigt.
  7. Mit Antrag vom XXXX begehrte der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG und legte seine Geburtsurkunde inkl. Übersetzung und Apostille, eine Kopie des Reisepasses, eine Heiratsurkunde, eine ZMR-Meldung, einen Versicherungsdatenauszug, einen Arbeitsvertrag vom Gasthof XXXX , eine Arbeitsbestätigung des Gasthofs XXXX , eine Lohnabrechnung des Gasthofs XXXX , eine Bestätigung seines Wohnrechtes, einen Kreditvertrag BAWAG PSK, einen Unfallversicherungsvertrag der Generali, Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs.
  8. Mit Antrag vom römisch 40 begehrte der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG und legte seine Geburtsurkunde inkl. Übersetzung und Apostille, eine Kopie des Reisepasses, eine Heiratsurkunde, eine ZMR-Meldung, einen Versicherungsdatenauszug, einen Arbeitsvertrag vom Gasthof römisch 40 , eine Arbeitsbestätigung des Gasthofs römisch 40 , eine Lohnabrechnung des Gasthofs römisch 40 , eine Bestätigung seines Wohnrechtes, einen Kreditvertrag BAWAG PSK, einen Unfallversicherungsvertrag der Generali, Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs.
  9. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde der Antragsteller aufgefordert, diverse Antragsmängel zu beheben.
  10. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde der Antragsteller aufgefordert, diverse Antragsmängel zu beheben.
  11. Mit Eingabe vom XXXX legte der Antragsteller dem BFA eine Kopie des Zeugnisses zur Integrationsprüfung A2, ausgestellt am XXXX , vor.
  12. Mit Eingabe vom römisch 40 legte der Antragsteller dem BFA eine Kopie des Zeugnisses zur Integrationsprüfung A2, ausgestellt am römisch 40 , vor.
  13. Mit oben zitiertem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz iVm § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers (Spruchpunkt IV.), erkannte der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 8 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
  14. Mit oben zitiertem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Dementsprechend sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen und war dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden b zw. Festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, wäre von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Das Einreiseverbot wäre deswegen zu verhängen gewesen, da durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin versucht hätte, mittels eines Aufenthaltstitels seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern.
  15. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde hätte den relevanten Sachverhalt nur ungenügend ermittelt und den Bescheid mangelhaft begründet. Der Antragsteller hätte seinen Antrag vom XXXX persönlich eingebracht und der Behörde eine Kopie des Reisepasses und Passfotos vorgelegt. Keineswegs hätte die Behörde den Antragsteller zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert. Trotz aufrechter Rechtsvertretung hätte die Behörde eine Manuduktionspflicht gehabt, welcher sie nicht nachgekommen sei, weswegen willkürlich der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden sei. Zu den anderen Spruchpunkten wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der Tatsache des Lebensmittelpunktes in Österreich ebenso wie die Abschiebung nach (korrekt statt Nigeria:) nach Indien, geschweige denn die Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch das Einreiseverbot rechtswidrig seien.
  16. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde hätte den relevanten Sachverhalt nur ungenügend ermittelt und den Bescheid mangelhaft begründet. Der Antragsteller hätte seinen Antrag vom römisch 40 persönlich eingebracht und der Behörde eine Kopie des Reisepasses und Passfotos vorgelegt. Keineswegs hätte die Behörde den Antragsteller zur Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert. Trotz aufrechter Rechtsvertretung hätte die Behörde eine Manuduktionspflicht gehabt, welcher sie nicht nachgekommen sei, weswegen willkürlich der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden sei. Zu den anderen Spruchpunkten wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der Tatsache des Lebensmittelpunktes in Österreich ebenso wie die Abschiebung nach (korrekt statt Nigeria:) nach Indien, geschweige denn die Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch das Einreiseverbot rechtswidrig seien.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG für die freiwillige Ausreise des Antragstellers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 8 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (V).
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG für die freiwillige Ausreise des Antragstellers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (römisch fünf). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller nur von XXXX bis XXXX , dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hätte und daher die Voraussetzungen des § 56 AsylG nicht erfüllen würde. Auch könne er weder ein berücksichtigungswürdiges Privat- noch Familienleben vorweisen, weswegen mit der Abweisung des Antrages eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Die Frist von 14 Tagen wäre zwar nunmehr gewährt worden, jedoch hätte das Einreiseverbot von der ersten Entscheidung aus denselben Gründen wiederholt werden müssen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller nur von römisch 40 bis römisch 40 , dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hätte und daher die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG nicht erfüllen würde. Auch könne er weder ein berücksichtigungswürdiges Privat- noch Familienleben vorweisen, weswegen mit der Abweisung des Antrages eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Die Frist von 14 Tagen wäre zwar nunmehr gewährt worden, jedoch hätte das Einreiseverbot von der ersten Entscheidung aus denselben Gründen wiederholt werden müssen.
  19. Im Vorlageantrag vom XXXX führte der Antragsteller aus, er wäre auch nach der Beschwerdevorentscheidung nach wie vor beschwert und wiederholte zusammengefasst sein Beschwerdevorbringen und ersuchte abermals auch, die Abschiebung (korrekt statt Nigeria:) nach Indien hintanzustellen.
  20. Im Vorlageantrag vom römisch 40 führte der Antragsteller aus, er wäre auch nach der Beschwerdevorentscheidung nach wie vor beschwert und wiederholte zusammengefasst sein Beschwerdevorbringen und ersuchte abermals auch, die Abschiebung (korrekt statt Nigeria:) nach Indien hintanzustellen.
  21. Aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX legte der Antragsteller am XXXX einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, (abermals) das Zeugnis der Deutschprüfung XXXX vom XXXX , ein Schreiben des AMS vom XXXX , aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, da er illegal im Bundesgebiet aufhältig sei, einen Deutschkurs nicht weiter besuchen darf, (s)ein Scheidungsurteil vom XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , GZ XXXX , und den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom XXXX , GZ XXXX , als Nachweis, dass die nunmehrige Ex-Frau des Antragstellers bei der Scheidungsverhandlung nicht anwesend war, vor.
  22. Aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 legte der Antragsteller am römisch 40 einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, (abermals) das Zeugnis der Deutschprüfung römisch 40 vom römisch 40 , ein Schreiben des AMS vom römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, da er illegal im Bundesgebiet aufhältig sei, einen Deutschkurs nicht weiter besuchen darf, (s)ein Scheidungsurteil vom römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , und den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als Nachweis, dass die nunmehrige Ex-Frau des Antragstellers bei der Scheidungsverhandlung nicht anwesend war, vor.
  23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde des rechtlich vertretenen Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX , betreffend das Einreiseverbot stattgegeben und dieses auf 18 Monate herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
  24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde des rechtlich vertretenen Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend das Einreiseverbot stattgegeben und dieses auf 18 Monate herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
  25. Am XXXX stellte der rechtlich vertretene Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
  26. Am römisch 40 stellte der rechtlich vertretene Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
  27. Das BFA leitete in Wahrnehmung ihrer sachlichen Zuständigkeit die unrichtig eingebrachten verfahrensgegenständlichen Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Wiederaufnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiter, bei welchem sie am XXXX einlangten.
  28. Das BFA leitete in Wahrnehmung ihrer sachlichen Zuständigkeit die unrichtig eingebrachten verfahrensgegenständlichen Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Wiederaufnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiter, bei welchem sie am römisch 40 einlangten., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger, aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er ist in Indien geboren und aufgewachsen. Er hat sein Herkunftsland am XXXX verlassen und am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger, aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er ist in Indien geboren und aufgewachsen. Er hat sein Herkunftsland am römisch 40 verlassen und am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX wurde in II. Instanz rechtskräftig, dass die vom Antragsteller behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht bzw. stünde ihm in Indien eine inländische Schutz-bzw. Fluchtalternative offen. Der Antragsteller kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 wurde in römisch zwei. Instanz rechtskräftig, dass die vom Antragsteller behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht bzw. stünde ihm in Indien eine inländische Schutz-bzw. Fluchtalternative offen. Der Antragsteller kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom XXXX wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das Verfahren wiederaufgenommen und der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom XXXX ex tunc zurückgewiesen.Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das Verfahren wiederaufgenommen und der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom römisch 40 ex tunc zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag des Antragstellers vom XXXX auf einen Aufenthaltstitel wurde von der Magistratsabteilung 35 zurückgewiesen.Ein weiterer Antrag des Antragstellers vom römisch 40 auf einen Aufenthaltstitel wurde von der Magistratsabteilung 35 zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG wurde vom BFA mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Indien zulässig sei, ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zugebilligt und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen.Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG wurde vom BFA mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Indien zulässig sei, ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zugebilligt und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2022, Zl 1044359905-210415227, betreffend das Einreiseverbot stattgegeben und dieses auf 18 Monate herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2022, Zl 1044359905-210415227, betreffend das Einreiseverbot stattgegeben und dieses auf 18 Monate herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
  30. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX und vom XXXX , XXXX , abgeschlossenen Verfahren des Antragstellers, in die Übermittlung des BFA vom XXXX zur Zl XXXX und in den Schriftsatz des rechtlich vertretenen Antragstellers vom XXXX . Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 , römisch 40 , abgeschlossenen Verfahren des Antragstellers, in die Übermittlung des BFA vom römisch 40 zur Zl römisch 40 und in den Schriftsatz des rechtlich vertretenen Antragstellers vom römisch 40 . Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers, seiner Herkunft und seiner Religion ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben in den vorangegangenen Verfahren und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Es ist in diesen Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Antragstellers aufkommen lässt. Die Feststellungen zur Ausreise aus Indien des Antragstellers, zu seinem Aufenthalt und zu seinem fremdenrechtlichen Status in Österreich, seiner Aufenthaltsehe samt der ex tunc-Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ und dem weiteren Antrag des Antragstellers auf einen Aufenthaltstitel samt dessen Abweisung seitens der Magistratsabteilung 35 ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) und aus den Verwaltungs- und Gerichtakten in den Verfahren XXXX -1 und XXXX -3.Die Feststellungen zur Ausreise aus Indien des Antragstellers, zu seinem Aufenthalt und zu seinem fremdenrechtlichen Status in Österreich, seiner Aufenthaltsehe samt der ex tunc-Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ und dem weiteren Antrag des Antragstellers auf einen Aufenthaltstitel samt dessen Abweisung seitens der Magistratsabteilung 35 ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) und aus den Verwaltungs- und Gerichtakten in den Verfahren römisch 40 -1 und römisch 40 -
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zum Spruchpunkt A des Beschlusses: Der rechtlich vertretene Antragsteller vermeint in seinem Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , ausgesprochen bzw. die Entscheidung der Behörde bestätigt wurde, sich auf § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der geltenden Fassung, berufen zu können.Der rechtlich vertretene Antragsteller vermeint in seinem Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , ausgesprochen bzw. die Entscheidung der Behörde bestätigt wurde, sich auf Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der geltenden Fassung, berufen zu können. § 68 AVG lautet:Paragraph 68, AVG lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid,
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder,
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Der Antragsteller verkennt mit diesem Vorbringen, dass die Verwaltungsgerichte ein eigenes Verfahrensgesetz, nämlich das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, anzuwenden haben und dessen § 17 Folgendes normiert:Der Antragsteller verkennt mit diesem Vorbringen, dass die Verwaltungsgerichte ein eigenes Verfahrensgesetz, nämlich das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, anzuwenden haben und dessen Paragraph 17, Folgendes normiert: „Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
  1. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Der IV. Teil des AVG normiert den Rechtsschutz samt Berufung (
  2. Abschnitt), sonstige Abänderung von Bescheiden (
  3. Abschnitt: Abänderung und Behebung von Amts wegen, Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und der Entscheidungspflicht (
  4. Abschnitt) und inkludiert die von der Rechtsvertretung des Antragstellers geltend gemachte Norm des §
  5. Mit anderen Worten: diese Norm ist nicht auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte anzuwenden und aufgrund der lex sepcialis in § 17 VwGVG kommt auch nicht die sog. „Generalklausel“ des § 11 dieses Verfahrensgesetzes zu tragen, welche normiert, dass, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren [vor dem Bundesverwaltungsgericht] jene Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, die die Behörde in jenem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Der römisch vier. Teil des AVG normiert den Rechtsschutz samt Berufung (
  6. Abschnitt), sonstige Abänderung von Bescheiden (
  7. Abschnitt: Abänderung und Behebung von Amts wegen, Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und der Entscheidungspflicht (
  8. Abschnitt) und inkludiert die von der Rechtsvertretung des Antragstellers geltend gemachte Norm des Paragraph 68, Mit anderen Worten: diese Norm ist nicht auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte anzuwenden und aufgrund der lex sepcialis in Paragraph 17, VwGVG kommt auch nicht die sog. „Generalklausel“ des Paragraph 11, dieses Verfahrensgesetzes zu tragen, welche normiert, dass, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren [vor dem Bundesverwaltungsgericht] jene Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, die die Behörde in jenem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Mangels Rechtsgrundlage in den leges speciales des VwGVG existiert somit für die Verwaltungsgerichte keine Norm, von Amts wegen die Entscheidungen dieser Gerichte in Analogie zu § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, respektive abzuändern, weswegen der diesbezügliche Antrag des Antragstellers zurückzuweisen war.Mangels Rechtsgrundlage in den leges speciales des VwGVG existiert somit für die Verwaltungsgerichte keine Norm, von Amts wegen die Entscheidungen dieser Gerichte in Analogie zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben, respektive abzuändern, weswegen der diesbezügliche Antrag des Antragstellers zurückzuweisen war. 3.
  9. Zum Spruchpunkt A des Erkenntnisses: Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG – wohl korrekt auf: § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG - bzw. auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt. Diese Norm lautet (wörtlich, auszugsweise):Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG – wohl korrekt auf: Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG - bzw. auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt. Diese Norm lautet (wörtlich, auszugsweise): "
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen." Soweit hier relevant, entspricht die Regelung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG inhaltlich jener des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Soweit hier relevant, entspricht die Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG inhaltlich jener des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Beim "Neuerungstatbestand" handelt es sich - im Gegensatz zu anderen Wiederaufnahmegründen - nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die „nova reperta“ voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 56 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 56 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Die Relevanz der behaupteten Wiederaufnahmegründe ist an der in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu messen (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353) bzw. "unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht" (so OGH 18.12.1991, 3 Ob 1588/91, zu der mit § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO). Das nachträgliche Vorbringen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Grund zur Wiederaufnahme (zB VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024; 13.09.2004, 2000/17/0018).Die Relevanz der behaupteten Wiederaufnahmegründe ist an der in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu messen (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353) bzw. "unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht" (so OGH 18.12.1991, 3 Ob 1588/91, zu der mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO). Das nachträgliche Vorbringen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Grund zur Wiederaufnahme (zB VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024; 13.09.2004, 2000/17/0018). Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG s. VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG s. VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Der Antragsteller begehrte ausdrücklich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.Der Antragsteller begehrte ausdrücklich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4). Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 4). Der Antragsteller hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen konnte. Weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026), vielmehr werden Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026), vielmehr werden Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX wurde folglich durch die Zustellung am 03.07.2018 (an den gegenständlichen Erstantragsteller) bzw. am XXXX um 11:05Uhr an die ausgewiesene Rechtsvertreterin des Antragstellers rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 wurde folglich durch die Zustellung am 03.07.2018 (an den gegenständlichen Erstantragsteller) bzw. am römisch 40 um 11:05Uhr an die ausgewiesene Rechtsvertreterin des Antragstellers rechtskräftig. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12). Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der rechtlich vertretene Antragsteller hat fälschlich den Wiederaufnahmeantrag bei der im Verfahren GZ 2015024-3 belangten Behörde eingebracht, welche den Antrag gem. § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat; der Antrag ist am XXXX bei Gericht eingelangt.Der rechtlich vertretene Antragsteller hat fälschlich den Wiederaufnahmeantrag bei der im Verfahren GZ 2015024-3 belangten Behörde eingebracht, welche den Antrag gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat; der Antrag ist am römisch 40 bei Gericht eingelangt. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") vergleiche zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9. Auflage [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9. Auflage [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Ebenso wenig ist es von Belang, ob die Partei Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30. 4. 1991, 89/08/0188). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (Entscheidung) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (Entscheidung) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist vergleiche VfGH 20.02.2014, U 2298 aus 2013,); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
  1. Auflage [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
  2. Auflage [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). Wenn nun im Antrag auf Wiederaufnahme vorgebracht wird, dass der Antragsteller ohne sein Zutun seine Arbeitsstelle verloren hätte, da er keine Arbeitsgenehmigung vorweisen hätte können, wodurch er von seinen Ersparnissen und durch Unterstützung von Freunden und Bekannten leben müsse und dieser Umstand „alleine durch die [Ö]sterreichischen Behörden verschuldet sei“, handelt es sich hierbei weder um neue Tatsachen noch Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Die Tatsache, dass ein Judikat eines Verwaltungsgerichtes Rechtsfolgen zeitigt, ist nicht unter den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und/oder die höchstgerichtliche Judikatur zu subsumieren, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.Die Tatsache, dass ein Judikat eines Verwaltungsgerichtes Rechtsfolgen zeitigt, ist nicht unter den Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und/oder die höchstgerichtliche Judikatur zu subsumieren, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Abgesehen davon, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde kann gemäß § 21 Abs. 7
  4. Variante iVm § 24 Abs. 4 BFA-VG eine mündliche Verhandlung auch unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Abgesehen davon, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7,
  5. Variante in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, BFA-VG eine mündliche Verhandlung auch unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. 3.
  6. Zu den Spruchpunkten B des Beschlusses und des Erkenntnisses: Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen (Beschluss und Erkenntnis) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen (Beschluss und Erkenntnis) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2015024.4.00

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