Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlG303 2250255-1 Spruch, G303 2250255-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 18.08.2021 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Am Antrag war unter Punkt
- angeführt, dass der BF zugleich einen Parkausweis wegen Geh- und Belastungsbehinderung beantragt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.10.2021, wurde, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 29.09.2021, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde zusammengefasst folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.10.2021, wurde, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 29.09.2021, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde zusammengefasst folgendes festgehalten: Die kardiale Belastbarkeitsbreite sei ausreichend erhalten, pulmonal bestehe lediglich eine leichte Obstruktion, keine hochgradige COPD (morgendlicher Husten differentialdiagnostisch durch Reflux bedingt). Hinsichtlich des Bewegungsapparates würden keine radiologischen Befunde vorliegen. Klinisch würde keine Instabilität der Knie- oder Hüftgelenke vorliegen, die Beweglichkeit sei ausreichend erhalten, seitens der Wirbelsäule liege keine hochgradige Funktionseinschränkung, keine Wurzelreizzeichen oder Claudicatio spinalis vor; die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Zusammenfassend würden keine Einschränkungen der Mobilität bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würden. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen, bestehen. Die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ seien somit nicht erfüllt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit Schreiben vom 08.11.2021 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammenfassend vor, dass er durch seinen Bewegungsapparat, den Zustand seines Herzens und seiner Lunge beträchtlich eingeschränkt sei. Der BF sei an beiden Vorfüßen operiert worden, bekomme trotz Schuheinlagen Schmerzen beim Gehen. 2005 sei rechts das Gelenk der mittleren Zehe entfernt worden, was zu einer starken Verformung der nebenliegenden Zehen geführt habe und Schmerzen verursache. Links schwelle der Fußrücken nach längerer Belastung an. Der BF sei an beiden Kniegelenken beim Meniskus operiert worden, er könne bergab nicht gehen und bergauf und geradeaus nur kurz schmerzfrei. An beiden Kniegelenken würden Ersatzgelenke erforderlich sein. Beide Hüftgelenke und die Lendenwirbel würden beim BF nach längerem Gehen Schmerzen bereiten, wobei ein längeres Gehen ohnehin nicht möglich sei. Auch im Bereich der Halswirbel seien dauerhafte Schmerzen vorhanden. Beim BF sei eine COPD diagnostiziert worden. Er verwende zwei Inhalatoren, da seine Atemwege verstopft seien und sich über Nacht Schleim in der Lunge ansammle. Über den Tag gebe es vereinzelnd Reizhustenanfälle, und der BF versuche in der Öffentlichkeit dies zu vermeiden. Bei körperlicher Belastung bekomme der BF Atemnot. 2012 habe der BF einen Stent erhalten, nachdem bei einer Routineuntersuchung festgestellt worden sei, dass ein Herzkranzgefäß verstopft gewesen sei. Der BF nehme am Abend ein Kortisonpräparat, um die Entzündung in der Lunge zu verringern. Zudem leide er an nächtlichen Oberschenkelkrämpfen, die bis zu 20 Minuten anhalten können und vermutlich auf die vier Varizenoperationen zurückzuführen seien. Fallweise leide der BF auch an schmerzhaften Verspannungen im Muskel- und Bindegewebe der Brust und des Rückens. Der BF habe eine Schulteroperation rechts, eine Handgelenksoperation links und eine Kapaltunneloperation rechts und mehrere Rippenbrüche mit Ruhigstellung gehabt. Er nehme Medikamente gegen COPD, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung, Vorhofflimmern, Blutfette, Schilddrüsenunterfunktion und Krampfleiden. Der BF verwende – wenn es sich vermeiden lasse – keine öffentlichen Verkehrsmittel. Seit über 25 Jahren fahre er mit seiner Frau mit dem Auto nach XXXX , um die Familien seiner Söhne zu unterstützen. Dort seien seit 2022 überall die Parkpickerlpflicht und Kurzparkzonen eingeführt worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters sei dies für den BF sehr beschwerlich, da er seinen Standplatz abrupt wechseln müsse. 3.
- Mit Schreiben vom 08.11.2021 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammenfassend vor, dass er durch seinen Bewegungsapparat, den Zustand seines Herzens und seiner Lunge beträchtlich eingeschränkt sei. Der BF sei an beiden Vorfüßen operiert worden, bekomme trotz Schuheinlagen Schmerzen beim Gehen. 2005 sei rechts das Gelenk der mittleren Zehe entfernt worden, was zu einer starken Verformung der nebenliegenden Zehen geführt habe und Schmerzen verursache. Links schwelle der Fußrücken nach längerer Belastung an. Der BF sei an beiden Kniegelenken beim Meniskus operiert worden, er könne bergab nicht gehen und bergauf und geradeaus nur kurz schmerzfrei. An beiden Kniegelenken würden Ersatzgelenke erforderlich sein. Beide Hüftgelenke und die Lendenwirbel würden beim BF nach längerem Gehen Schmerzen bereiten, wobei ein längeres Gehen ohnehin nicht möglich sei. Auch im Bereich der Halswirbel seien dauerhafte Schmerzen vorhanden. Beim BF sei eine COPD diagnostiziert worden. Er verwende zwei Inhalatoren, da seine Atemwege verstopft seien und sich über Nacht Schleim in der Lunge ansammle. Über den Tag gebe es vereinzelnd Reizhustenanfälle, und der BF versuche in der Öffentlichkeit dies zu vermeiden. Bei körperlicher Belastung bekomme der BF Atemnot. 2012 habe der BF einen Stent erhalten, nachdem bei einer Routineuntersuchung festgestellt worden sei, dass ein Herzkranzgefäß verstopft gewesen sei. Der BF nehme am Abend ein Kortisonpräparat, um die Entzündung in der Lunge zu verringern. Zudem leide er an nächtlichen Oberschenkelkrämpfen, die bis zu 20 Minuten anhalten können und vermutlich auf die vier Varizenoperationen zurückzuführen seien. Fallweise leide der BF auch an schmerzhaften Verspannungen im Muskel- und Bindegewebe der Brust und des Rückens. Der BF habe eine Schulteroperation rechts, eine Handgelenksoperation links und eine Kapaltunneloperation rechts und mehrere Rippenbrüche mit Ruhigstellung gehabt. Er nehme Medikamente gegen COPD, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung, Vorhofflimmern, Blutfette, Schilddrüsenunterfunktion und Krampfleiden. Der BF verwende – wenn es sich vermeiden lasse – keine öffentlichen Verkehrsmittel. Seit über 25 Jahren fahre er mit seiner Frau mit dem Auto nach römisch 40 , um die Familien seiner Söhne zu unterstützen. Dort seien seit 2022 überall die Parkpickerlpflicht und Kurzparkzonen eingeführt worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters sei dies für den BF sehr beschwerlich, da er seinen Standplatz abrupt wechseln müsse.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF im Parteiengehör die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, um eine medizinische Stellungnahme.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF im Parteiengehör die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, um eine medizinische Stellungnahme. 4.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 15.11.2021 führte die Sachverständige aus, dass sich anhand der Einwendungen des BF keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, welche eine Änderung der gutachterlichen Einschätzung oder der Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nach sich ziehen würde. Zudem seien keine neuen Befunde vorgelegt worden. Es werde glaubhaft versichert, dass es dem BF sehr unangenehm sei, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuhalten, auch die Angst einen Hustenanfall zu erleiden oder anderen Menschen zu nahe zu kommen sei durchaus zu respektieren, ebenso die Frustration über die mancherorts prekäre Parksituation, unter anderem in XXXX . Dennoch obliege es der ärztlichen Sachverständigen lediglich, die physischen Leiden zu beurteilen und nach klaren Verordnungskriterien zu bewerten. Daraus resultiere unverändert, dass aus medizinischer Sicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) zumutbar sei, als auch der sichere Transport gewährleistet sei (sicheres Gangbild und Zweibeinstand, ausreichende Hantierfähigkeit). Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Somit ergebe sich keine Veränderung zur Einschätzung aus dem Letztgutachten. 4.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 15.11.2021 führte die Sachverständige aus, dass sich anhand der Einwendungen des BF keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, welche eine Änderung der gutachterlichen Einschätzung oder der Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nach sich ziehen würde. Zudem seien keine neuen Befunde vorgelegt worden. Es werde glaubhaft versichert, dass es dem BF sehr unangenehm sei, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuhalten, auch die Angst einen Hustenanfall zu erleiden oder anderen Menschen zu nahe zu kommen sei durchaus zu respektieren, ebenso die Frustration über die mancherorts prekäre Parksituation, unter anderem in römisch 40 . Dennoch obliege es der ärztlichen Sachverständigen lediglich, die physischen Leiden zu beurteilen und nach klaren Verordnungskriterien zu bewerten. Daraus resultiere unverändert, dass aus medizinischer Sicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) zumutbar sei, als auch der sichere Transport gewährleistet sei (sicheres Gangbild und Zweibeinstand, ausreichende Hantierfähigkeit). Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Somit ergebe sich keine Veränderung zur Einschätzung aus dem Letztgutachten.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2021 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 60 %. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gegeben sei.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2021 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 60 %. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ gegeben sei. 5.
- Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2021 wurde dem BF der unbefristet ausgestellte Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2021 wurde der Antrag vom 18.08.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Die medizinische Stellungnahme vom 15.11.2021 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Die medizinische Stellungnahme vom 15.11.2021 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.12.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF zusammenfassend an, dass sein gefühlter Gesundheitszustand überhaupt nicht bewertet worden sei. Der BF ersuche, nochmals seine Stellungnahme durchzulesen und diese als wahr vorauszusetzen. Seine zwei Beine würden weniger gut als ein Bein funktionieren. Die Lunge und das Herz seien in einem sehr schlechten Zustand und würden ihm keine belastende Bewegung erlauben. Sein Internist habe ihm vor kurzem zusätzlich ein Medikament gegen Angina pectoris verordnet, weil sich die Belastbarkeit weiter vermindert habe. Der Beschwerde beiliegend übermittelte der BF eine Kopie seiner Medikamentenliste.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.01.2022 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.11.2022, wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.09.2022, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.11.2022, wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.09.2022, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen. Die degenerativ veränderten Gelenke seien leicht in der Beweglichkeit eingeschränkt. Es würde kein Hinweis einer Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten PAVK IIb ohne Therapieoption bestehen; die Wirbelsäule sei zwar degenerativ verändert, es würde aber kein Hinweis vorliegen, dass eine Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose bestehen würde und es bestehe kein Hinweis auf Wurzelreizzeichen. Es würde keine Muskellähmung der unteren Extremitäten bestehen. Kraft und Koordination seien ausreichend. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit würde nicht bestehen. Es liege keine schwere kardiopulmonale Erkrankung vor, es bestehe keine Herzinsuffizienz mit Dekompensation, sondern die kardiale Belastung sei ausreichend; es liege keine COPD IV vor, es sei keine Dauersauerstoffgabe notwendig. Es würden keine Zeichen einer „Frailty“ vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht bestehen. Eine kurze Wegstrecke könne selbständig zurückgelegt werden. Es würden keine orthopädischen oder internen Erkrankungen vorliegen, die die Bewältigung kurzer Wegstrecken nicht zulassen würden. Die Verwendung eines Stockes sei zumutbar. Die zeitweise auftretenden Schmerzen seien behandelbar. Es bestehe eine Therapiereserve. Die in der Anamnese angegebene Unmöglichkeit der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke könne weder durch die klinische Untersuchung noch durch die vorgelegten Befunde bestätigt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Das Anhalten sei bei nur leichter Einschränkung der oberen Extremitäten zumutbar. Das Anhalten mit der Gegenhand sei zumutbar, auch Nachsteigen sei zumutbar. Der Einbeinstand gelinge mit Anhalten, ebenso der Kniehackenversuch im Stehen mit Anhalten. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei möglich. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen. Die degenerativ veränderten Gelenke seien leicht in der Beweglichkeit eingeschränkt. Es würde kein Hinweis einer Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten PAVK römisch zwei b ohne Therapieoption bestehen; die Wirbelsäule sei zwar degenerativ verändert, es würde aber kein Hinweis vorliegen, dass eine Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose bestehen würde und es bestehe kein Hinweis auf Wurzelreizzeichen. Es würde keine Muskellähmung der unteren Extremitäten bestehen. Kraft und Koordination seien ausreichend. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit würde nicht bestehen. Es liege keine schwere kardiopulmonale Erkrankung vor, es bestehe keine Herzinsuffizienz mit Dekompensation, sondern die kardiale Belastung sei ausreichend; es liege keine COPD römisch vier vor, es sei keine Dauersauerstoffgabe notwendig. Es würden keine Zeichen einer „Frailty“ vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht bestehen. Eine kurze Wegstrecke könne selbständig zurückgelegt werden. Es würden keine orthopädischen oder internen Erkrankungen vorliegen, die die Bewältigung kurzer Wegstrecken nicht zulassen würden. Die Verwendung eines Stockes sei zumutbar. Die zeitweise auftretenden Schmerzen seien behandelbar. Es bestehe eine Therapiereserve. Die in der Anamnese angegebene Unmöglichkeit der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke könne weder durch die klinische Untersuchung noch durch die vorgelegten Befunde bestätigt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Das Anhalten sei bei nur leichter Einschränkung der oberen Extremitäten zumutbar. Das Anhalten mit der Gegenhand sei zumutbar, auch Nachsteigen sei zumutbar. Der Einbeinstand gelinge mit Anhalten, ebenso der Kniehackenversuch im Stehen mit Anhalten. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei möglich.
- Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.11.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.11.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10.
- In seiner Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2022, brachte der BF unter anderem vor, dass ein „uhuartiger“ Schleim seine Atemwege blockiere und er zu ersticken drohe. Ein gefühlter Druck, der sich bei geringer Anstrengung vom Magen aufwärts im Brustbereich aufbaue, erfordere ein permanentes entlastendes Rülpsen und zwinge den BF zum Rasten. Der BF müsse einen plötzlich auftretenden Hustenanfall in Gesellschaft, auch im öffentlichen Verkehrsmittel, beherrschen. Die eingeschränkte Belastbarkeit sei wahrscheinlich auf ein Zusammenwirken all seiner Schwächen im Bereich Herz, Lunge, Verdauung und Zwerchfellbruch zurück zu führen. Auch sein Körpergewicht nehme sicher darauf Einfluss, aber die körperliche Eingeschränktheit verhinderte die sportliche Betätigung. Die kürzlich durchgeführte Gastroskopie habe kein Ergebnis gebracht, seine Hausärztin habe ihm Pankreatin verordnet. Der BF verwende drei verschiedene Inhalatoren zur Unterstützung seiner Atmung, vier Medikamente für Herz- und Blutkreislauf und eine Tablette für die Schilddrüse; zudem weitere Medikamente für Muskelentspannung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Chronische Herzinsuffizienz NYHA II bei ischämischer Cardiomyopathie- Chronische Herzinsuffizienz NYHA römisch zwei bei ischämischer Cardiomyopathie - Koronare Herzkrankheit (symptomatisch stabil) - Bluthochdruck mit Linksventrikel Hypertrohpie - Zustand nach Hinterwandinfarkt, CX Stent - Vorhofflimmern - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, rezidivierende Lumbago bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen - Zustand nach beidseitigen Vorfußoperationen 2005 und 2017 - Degenerative Kniegelenksveränderung beidseits bei altersentsprechender Beweglichkeit - Degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseitig mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes - Chronisch rezidivierender Reizhusten bei Refluxerkrankung - Hypothyreose unter Substitution - Hyperreagibles Bronchialsystem mit rezidiv. Infektexacerbationen - Small airways disease mit asthmat. Komponente nach Nikotinabusus - Senk-Spreizfuß beidseits Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF stehen die orthopädischen Gesundheitsschädigungen sowie die koronare Herzerkrankung. Durch die degenerativ veränderten Gelenke und die abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule ist der BF in seiner Beweglichkeit leicht eingeschränkt. Es besteht keine Muskellähmung der unteren Extremitäten und die Kraft und die Koordination sind im ausreichenden Maße gegeben. Das Gangbild des BF ist sicher; der BF verwendet keinen Gehbehelf. Beim BF liegen daher keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die zeitweise auftretenden Schmerzen hinsichtlich der Gelenke und der Wirbelsäule sind behandelbar und es besteht diesbezüglich eine Therapiereserve. Es besteht keine schwere kardiopulmonale Erkrankung, insbesondere ist die kardiale Belastungsbreite im ausreichenden Maße gegeben. Auch eine Dauersauerstoffgabe ist nicht notwendig. Beim BF liegen daher keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Metern) aus eigener Kraft, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes, selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.11.2022, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.11.2022, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Herz und die Lunge des BF in einem sehr schlechten Zustand seien und ihm keine belastende Bewegung erlauben würden, konnte medizinisch nicht objektiviert werden. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegt. Den gutachterlichen Ausführungen folgend ist die kardiale Belastbarkeit ausreichend, es liegt keine schwere kardiopulmonale Erkrankung vor und es besteht auch keine Herzinsuffizienz mit Dekompensation. Hinsichtlich der behaupteten Atemnot konnte seitens der Sachverständigen keine COPD IV festgestellt werden. Zudem ist eine Dauersauerstoffgabe nicht notwendig. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Herz und die Lunge des BF in einem sehr schlechten Zustand seien und ihm keine belastende Bewegung erlauben würden, konnte medizinisch nicht objektiviert werden. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegt. Den gutachterlichen Ausführungen folgend ist die kardiale Belastbarkeit ausreichend, es liegt keine schwere kardiopulmonale Erkrankung vor und es besteht auch keine Herzinsuffizienz mit Dekompensation. Hinsichtlich der behaupteten Atemnot konnte seitens der Sachverständigen keine COPD römisch vier festgestellt werden. Zudem ist eine Dauersauerstoffgabe nicht notwendig. Sofern der BF weiters vorbringt, dass ein längeres Gehen aufgrund der Gelenksschmerzen nicht möglich sei und Funktionseinschränkungen bei den Beinen bestehen, wurde gutachterlich festgehalten, dass die Gelenke in der Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt und keine entscheidungsmaßgeblichen Durchblutungsstörungen der unteren Extremitäten vorliegen. Es bestehen zwar Abnützungen der Wirbelsäule, aber es liegt keine „Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose“ vor und es besteht auch kein Hinweis auf Wurzelreizzeichen. Eine Muskellähmung wurde ebenso verneint und die Kraft und die Koordination als ausreichend attestiert. Die angegebenen Schmerzen des BF sind zwar nachvollziehbar, allerdings sind diese zeitweise auftretenden Schmerzen behandelbar. Die Sachverständige hielt ausdrücklich fest, dass noch eine Therapiereserve besteht. Insgesamt konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Wenn nun der BF weiters vorbringt, dass sein „gefühlter“ Gesundheitszustand nicht bewertet worden sei, so wird festgehalten, dass das angegebene subjektive Empfinden weder durch die klinische Untersuchung noch durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel belegt werden konnte. Das Vorbringen des BF, wonach ihm die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke unmöglich sei, konnte weder durch die klinische Untersuchung noch durch die vorliegenden Befunde bestätigt werden. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden.Das Vorbringen des BF, wonach ihm die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke unmöglich sei, konnte weder durch die klinische Untersuchung noch durch die vorliegenden Befunde bestätigt werden. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. XXXX im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, diesbezüglich bestätigt. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. römisch 40 im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, diesbezüglich bestätigt. Da beide Sachverständigengutachten eindeutig attestieren, dass der BF - trotz den bestehenden Gesundheitsschädigungen - eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, konnte dem Beschwerdevorbringen des BF bezüglich seiner Mobilitätseinschränkungen nicht gefolgt werden. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre, da insbesondere gutachterlich ausgeführt wurde, dass ein sicheres Anhalten möglich ist. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel, insbesondere des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , ergibt sich insgesamt, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel, insbesondere des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , ergibt sich insgesamt, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der vom BF erstatteten Stellungnahme wurde dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und die darin geschilderten Beschwerden bereits im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX berücksichtigt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der vom BF erstatteten Stellungnahme wurde dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und die darin geschilderten Beschwerden bereits im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.11.2022 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 02.11.2022 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substanziiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Ebenso bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, wobei das mobile Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden muss.Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Ebenso bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, wobei das mobile Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden muss. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, etwa wie weit die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnstätte entfernt ist oder das Auto zur Wahrnehmung diverser Arzttermine notwendig ist. Das Vorbringen des BF in der Stellungnahme, wonach der BF sein Auto für Einkaufen, Arzt- und Verwandtenbesuche brauche, ist zwar glaubhaft, kann jedoch gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, etwa wie weit die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnstätte entfernt ist oder das Auto zur Wahrnehmung diverser Arzttermine notwendig ist. Das Vorbringen des BF in der Stellungnahme, wonach der BF sein Auto für Einkaufen, Arzt- und Verwandtenbesuche brauche, ist zwar glaubhaft, kann jedoch gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2250255.1.00