Obsah (14)
Art 133§ 38§ 13§ 6§ 7§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 9§ 10§ 64§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlG313 2266403-1 Spruch, G313 2266403-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 03.10.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, für den Zeitraum vom 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren habe, der angeführte Zeitraum sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere, und Nachsicht nicht erteilt worden sei. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 03.10.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, für den Zeitraum vom 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren habe, der angeführte Zeitraum sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere, und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend dafür wurde nach Anführung der für den Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Am 01.08.2022 wurde Ihnen der Auftrag erteilt, an der Maßnahme (…) teilzunehmen. Sie sind zum diesbezüglichen Termin nicht erschienen. Als Grund geben Sie an, keine Einladung erhalten zu haben, da Ihre Mailbox voll war. Am 08.07.2022 wurden Sie darüber informiert, dass Sie Ihr eAMS Konto täglich zu überprüfen haben. Durch Ihr Verhalten haben Sie die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde Folgendes: „(…) Die E-Mail mit der Einladung habe ich nicht erhalten. Aufgrund dieser Missverständnisse konnte ich den Termin leider nicht wahrnehmen. Ich bin bemüht, den Forderungen des AMS nachzukommen und meine Termine wahrzunehmen, um den Anspruch auf Notstand nicht zu verwirken. Leider war mir dies in diesem Fall aufgrund der Umstände nicht möglich, auch war dies mein erstes Versäumnis. Daher bitte ich Sie um Nachsicht und um eine rückwirkende Aufhebung der Geldsperre sowie Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes.“ In einer Beschwerdeergänzung mit Schreiben vom 25.10.2022 wurde Folgendes vorgebracht: „(…) Es ist richtig, dass mir die Maßnahme bei (…) für den 8.8.2022 vermittelt wurde, das kann ich jetzt retrospektiv sagen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einladung überprüfte ich mein eAMS-Konto allerdings nur dann, wenn ich auf meiner Privat-Email-Adresse eine Benachrichtigung über vorhandene Nachrichten im eAMS-Konto erhielt. Für die Einladung zur Aktion (…) funktionierte dies jedoch nicht, da mein privates E-Mail-Konto keinen Speicherplatz mehr zur Verfügung hatte und ich deswegen keine Benachrichtigungen erhielt. Mittlerweile vermeide ich dieses Problem und überprüfe mein eAMS-Konto täglich, zum damaligen Zeitpunkt hatte ich aber leider nicht bedacht, dass es zu solchen Komplikationen kommen könnte. Bei der beschwerdegegenständlichen Sperre handelt es sich um meine erste Strafe nach § 10 AlVG. Ich habe mich bis dato bemüht, meinen Verpflichtungen nachzukommen und mich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Ich bin daher der Ansicht, dass mangels böser Absicht sehr wohl Nachsicht hinsichtlich des Ausmaßes der Sperre angebracht wäre. Ich ersuche Sie daher, die verhängte Sperre maßgeblich zu reduzieren.“ Bei der beschwerdegegenständlichen Sperre handelt es sich um meine erste Strafe nach Paragraph 10, AlVG. Ich habe mich bis dato bemüht, meinen Verpflichtungen nachzukommen und mich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Ich bin daher der Ansicht, dass mangels böser Absicht sehr wohl Nachsicht hinsichtlich des Ausmaßes der Sperre angebracht wäre. Ich ersuche Sie daher, die verhängte Sperre maßgeblich zu reduzieren.“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.10.2022 abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 22.12.2022 zugestellt. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.10.2022 abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 22.12.2022 zugestellt.
- Die BF brachte daraufhin am 04.01.2023 fristgerecht beim AMS einen Vorlageantrag ein.
- Am 01.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am 21.03.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF, einem Vertreter der Rechtsvertretung der BF und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nachdem der BF, einer Bezieherin von Notstandshilfe, am 01.08.2022 vom AMS über ihr eAMS-Konto der Auftrag erteilt worden war, an einer bestimmten Maßnahme teilzunehmen, ist sie zum diesbezüglichen Termin am 08.08.2022 nicht erschienen. Als Grund dafür gab sie an, keine Einladung erhalten zu haben, weil die Mailbox auf ihrem Handy voll war. Am 08.07.2022 wurde zwischen dem AMS und der BF eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Wie aus dieser Betreuungsvereinbarung hervorgehend erschwerten gesundheitliche Einschränkungen bzw. „Wirbelsäulenprobleme“ neben „längerer Arbeitslosigkeit, Wirtschaftslage, kein PKW“ eine Vermittlung der BF, wurde die BF am 08.07.2022 über ihre aktuell fehlenden Eigenbewerbungen informiert, ihr am 08.07.2022 als „Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung“ eine bestimmte Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen, und besteht diese der BF verpflichtend vorgeschriebenen Maßnahme unter anderem aus Kompetenzanalyse, Eignungsdiagnostik, Workshops zu verschiedenen Themen, wie z.B. Resilienz am Arbeitsplatz sowie Erarbeitung von Integrationsstrategien, sowie Anbahnung von bis zu zweiwöchigen Praktika. In der besagten Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2022 wurde festgehalten, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme zu einer Leistungssperre gem. § 10 AlVG in der Dauer von 6 – 8 Wochen führen kann, das die Maßnahme betreffende Einladungsschreiben per eAMS-Konto an die BF weitergeleitet worden ist, vom AMS übermittelte Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos der BF zu finden sind und es wichtig ist, dass die BF täglich ihr eAMS-Konto auf dort eingegangene Nachrichten überprüft, womit betont wurde, dass die BF selbstständig von sich aus täglich Nachschau in ihrem eAMS-Konto zu halten habe. In der besagten Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2022 wurde festgehalten, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme zu einer Leistungssperre gem. Paragraph 10, AlVG in der Dauer von 6 – 8 Wochen führen kann, das die Maßnahme betreffende Einladungsschreiben per eAMS-Konto an die BF weitergeleitet worden ist, vom AMS übermittelte Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos der BF zu finden sind und es wichtig ist, dass die BF täglich ihr eAMS-Konto auf dort eingegangene Nachrichten überprüft, womit betont wurde, dass die BF selbstständig von sich aus täglich Nachschau in ihrem eAMS-Konto zu halten habe. Die BF hat am 18.07.2022 wegen Krankenstandes nicht am Infotag für die für sie vorgesehene Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen. Ihr wurde am 01.08.2022 nach Rückmeldung von ihrem vom 18.07.2022 bis 01.08.2022 dauernden Krankenstand eine Einladung für den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 zugeschickt. Das AMS hat erstmals am 09.08.2022 über einen automatisch erhaltenen Verzögerungsbericht von Zustellschwierigkeiten bei der BF erfahren. Die BF hat, wie aus einer dies bescheinigenden am 16.08.2022 beim AMS eingelangten Lesebestätigung ersichtlich, sämtliche ab Juni 2022 vom AMS an sie ergangene Nachrichten erst ab 16.08.2022 gelesen, im besagten Zeitraum und damit auch zu der Zeit, als ihre Mobilbox voll war und sie auf ihrer privaten E-Mailadresse keine Nachrichten und damit auch keine Erinnerungsmails bezüglich vom AMS an ihr eAMS-Konto versendete Nachrichten empfangen konnte, in ihrem eAMS-Konto nicht täglich nach neuen Nachrichten Nachschau gehalten, obwohl ihr im Rahmen des Abschlusses der mit ihr verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2022 ihre diesbezügliche Verpflichtung mitgeteilt worden ist. Die BF ist im Besitz zweier Mobiltelefone, 1 Vertrag läuft über HOT, der andere Vertrag über A1 mit einer gmail Adresse. Das Mobiltelefon über HOT war zu keinem Zeitpunkt voll.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, am 21.03.2023.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, am 21.03.
- Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2023 vor, nur dann in ihr eAMS-Konto hineinzuschauen, wenn das AMS ihr ein E-Mail schicke (VH-Niederschrift, S. 5). Wie von der Behördenvertreterin in der Verhandlung glaubhaft angeführt, hat die BF ab Juni
(2022)an sie ergangene Nachrichten erst ab 16.08.2022 gelesen. Die Vertreterin der belangten Behörde fügte hinzu, dass damit feststellbar ist, dass die BF ihr eAMS-Konto nicht täglich auf Inhalte überprüft habe, und man im Sendeprotokoll auf jede Nachricht extra klicken könne. (VH-Niederschrift, S. 4). Festgestellt wurde durch die Befragung des zweiten beisitzenden Laienrichters in der Verhandlung, dass das AMS erstmals am 09.08.2022 von Zustellschwierigkeiten bei der BF erfahren habe, und auch die nachfolgende Angabe der Behördenvertreterin, davon über einen automatisch erhaltenen Verzögerungsbericht erfahren zu haben (VH-Niederschrift vom 21.03.2023, jeweils S. 5). Das AMS hielt in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 Folgendes fest: „Am 17.08.2022 haben Sie am Infopoint vorgesprochen. Sie erklärten, dass Sie vom 18.07.2022 bis 01.08.2022 im Krankenstand waren.“ (Beschwerdevorentscheidung, S. 9) Das AMS hielt in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 des Weiteren fest: „Nachdem Sie den Infotag für (…) am 18.07.2022 wegen Ihres Krankenstandes nicht wahrnehmen konnten, wurde Ihnen am 01.08.2022 nach der Rückmeldung von diesem Krankenstand eine Einladung für den Beginn der Maßnahme (…) am 08.08.2022 zugeschickt.“ (Beschwerdevorentscheidung, S. 8) Dieser vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 festgehaltene und auch aus dem übrigen Akteninhalt hervorgegangene glaubhafte Sachverhalt, dass die BF vom 18.07.2022 bis 01.08.2022 im Krankenstand war, wegen dieses Krankenstandes am 18.07.2022 am Infotag für die für sie vorgesehene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat, und der BF folglich am 01.08.2022 eine Einladung für den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 zugeschickt worden ist, wurde in den Stand der gegenständlichen Feststellungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 S. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn
§ 7Abs. 2 BVw
GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
§ 56Abs. 2 S. 1 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet unter anderem Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(…).
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist., (…). Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.(…).
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld., (…). Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.(…).
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar., (…). § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (…). (…) Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.1.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.1.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, Paragraph 10, Rz 257). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2020/08/0185; 19.7.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/08/0280, mwN).Aus § 9 Abs. 8 AlVG ergibt sich zwar, dass - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren. Auch wenn
§ 9Abs. 8 dritter Satz Al
VG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2020/08/0185; 19.7.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen vergleiche VwGH 11.6.2014, 2013/08/0280, mwN)., Aus Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ergibt sich zwar, dass - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren. Auch wenn
Paragraph 9, Absatz 8, dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert vergleiche VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt
dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt
dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen, verlangt doch die Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, reicht ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. VwGH 05.09.1995, 94/08/0050). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen, verlangt doch die Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, reicht ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin vergleiche VwGH 05.09.1995, 94/08/0050). Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 (S. 3) AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Somit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die grundsätzlich für das AMS vor Zuweisung bestehende Begründungspflicht entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, (S. 3) AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Somit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die grundsätzlich für das AMS vor Zuweisung bestehende Begründungspflicht entfallen. Das AMS hat der BF im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung am 08.07.2022 seine Auffassung mitgeteilt, dass bei ihr „schwerwiegende Problemlagen vorliegen, die eine Arbeitsaufnahme seit längerem nicht zugelassen haben“ bzw. sämtliche Stellenbewerbungen nicht zum Erfolg geführt haben und ihr bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung geholfen und eine bestimmte näher angeführte Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wird. Da im gegenständlichen Fall die Erforderlichkeit der der BF zugewiesenen bzw. verpflichtend vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme, bestehend unter anderem aus Kompetenzanalyse, Eignungsdiagnostik, Workshops zu verschiedenen Themen wie beispielsweise Resilienz am Arbeitsplatz, Erarbeitung von Integrationsstrategien sowie Anbahnung von bis zu zweiwöchigen Betriebspraktika, somit offenkundig ist, konnte die grundsätzlich für das AMS vor Zuweisung einer Maßnahme bestehende Begründungspflicht entfallen. Hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung am 08.07.2022 mitgeteilt wurde, dass die Nichtteilnahme an der ihr verpflichtend vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme „zu einer Leistungssperre gem. § 10 AlVG von 6 – 8 Wochen führen kann“. Hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung am 08.07.2022 mitgeteilt wurde, dass die Nichtteilnahme an der ihr verpflichtend vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme „zu einer Leistungssperre gem. Paragraph 10, AlVG von 6 – 8 Wochen führen kann“. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Nach VwGH-Judikatur liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. VwGH
- Jänner 2000, Zl. 99/03/0132). Nach VwGH-Judikatur liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche VwGH
- Jänner 2000, Zl. 99/03/0132). Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051), wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. VwGH 05.09.1995, 94/08/0050). Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051), wobei bedingter Vorsatz genügt vergleiche VwGH 05.09.1995, 94/08/0050). § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen (vgl. die zur Bereitschaft, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- Februar 1984, 81/08/0209, VwSlg 11337 A/1984, und vom
- April 1993, Zl. 92/08/0219). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen vergleiche die zur Bereitschaft, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- Februar 1984, 81/08/0209, VwSlg 11337 A/1984, und vom
- April 1993, Zl. 92/08/0219). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Die BF hat ab Juni
(2022)vom AMS an sie ergangene Nachrichten erst ab 16.08.2022 gelesen und somit auch zu der Zeit, als ihre Mobilbox auf ihrem Handy voll war und die BF keine Nachrichten, auch nicht das vom AMS auf ihre private E-Mailadresse verschickte Erinnerungsmail bezüglich des am 01.08.2022 vom AMS an sie auf ihr eAMS-Konto versendeten Auftrags zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022, auf ihrer privaten E-Mailadresse erhalten konnte, nicht täglich in ihrem eAMS-Konto Nachschau gehalten, wäre nach der mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2022 jedoch dazu verpflichtet gewesen. Sie hat durch ihr Verhalten, nicht wie ihr verpflichtend aufgetragen täglich in ihrem eAMS-Konto hineingeschaut zu haben, bewusst in Kauf genommen, in ihrem eAMS-Konto eingegangene neue Nachrichten nicht lesen bzw. einem neuen Auftrag des AMS nicht Folge leisten zu können. Auch die Argumentation in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, nur dann Ihre Mail-Box am Handy zu überprüfen, wenn Sie eine Benachrichtigung durch das AMS, wie zB. eine Terminerinnerung erhält, zu überprüfen, geht ins Leere, denn eine Erinnerung durch das AMS stellt lediglich eine zusätzliche Serviceleistung dar, entbindet jedoch nicht die Beschwerdeführerin von ihrer Verpflichtung, selbständig das eAMS-Konto täglich, wie in der Betreuungsvereinbarung unterschrieben, zu überprüfen. Da das Verhalten der BF, nicht täglich in ihr eAMS-Konto hineingeschaut zu haben, ursächlich für das Nichtzustandekommen der Teilnahme der BF an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 war, und die BF durch das Unterlassen der ihr aufgetragenen täglichen Nachschau in ihrem eAMS-Konto, auch während der Zeit, als sie wegen voller Mobilbox auf ihrem Handy keine Nachrichten auf ihrer privaten E-Mailadresse und damit auch nicht das Erinnerungsmail bezüglich des vom AMS am 01.08.2022 an ihr eAMS-Konto versendeten Auftrags zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 erhalten konnte, bewusst in Kauf genommen hat, nicht an einer ihr vom AMS zugewiesenen Maßnahme teilnehmen und dadurch ihre Wiedereingliederungschancen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verbessern zu können, bedingt vorsätzlich gehandelt hat, liegt im gegenständlichen Fall wegen Vorliegens der beiden Voraussetzungen Kausalität sowie bedingter Vorsatz „Vereitelung des Erfolgs (der Teilnahme
- an)der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ iSv § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG“ vor. Da das Verhalten der BF, nicht täglich in ihr eAMS-Konto hineingeschaut zu haben, ursächlich für das Nichtzustandekommen der Teilnahme der BF an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 war, und die BF durch das Unterlassen der ihr aufgetragenen täglichen Nachschau in ihrem eAMS-Konto, auch während der Zeit, als sie wegen voller Mobilbox auf ihrem Handy keine Nachrichten auf ihrer privaten E-Mailadresse und damit auch nicht das Erinnerungsmail bezüglich des vom AMS am 01.08.2022 an ihr eAMS-Konto versendeten Auftrags zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 erhalten konnte, bewusst in Kauf genommen hat, nicht an einer ihr vom AMS zugewiesenen Maßnahme teilnehmen und dadurch ihre Wiedereingliederungschancen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verbessern zu können, bedingt vorsätzlich gehandelt hat, liegt im gegenständlichen Fall wegen Vorliegens der beiden Voraussetzungen Kausalität sowie bedingter Vorsatz „Vereitelung des Erfolgs (der Teilnahme
- an)der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG“ vor. Darauf hingewiesen wird zudem auf Folgendes: Ein wichtiger Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu verweigern, kann insbesondere darin liegen, dass diese Teilnahme nach den in § 9 AlVG für die Aufnahme einer Beschäftigung normierten, wegen der gleichgelagerten Wertungsgesichtspunkte auch für die Teilnahme an der Maßnahme heranzuziehenden Kriterien unzumutbar ist. (vgl. VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).Ein wichtiger Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu verweigern, kann insbesondere darin liegen, dass diese Teilnahme nach den in Paragraph 9, AlVG für die Aufnahme einer Beschäftigung normierten, wegen der gleichgelagerten Wertungsgesichtspunkte auch für die Teilnahme an der Maßnahme heranzuziehenden Kriterien unzumutbar ist. vergleiche VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224). Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind. Diesbezüglich wird auf den gegenständlichen Fall bezogen darauf hingewiesen, dass aus dem Akteninhalt bzw. dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2023 kein derart „wichtiger Grund“ hervorgeht, auf Grund dessen der BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 nicht zumutbar gewesen wäre, zumal sich die BF auch nur vom 18.07.2022 bis 01.08.2022 im Krankenstand befand. Im gegenständlichen Fall ist somit auf jeden Fall der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist somit auf jeden Fall der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG erfüllt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes, bzw. nach § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes, bzw. nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
§ 10Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Al
VG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Wegen vorliegender erstmaliger Pflichtverletzung nach einem der in § 10 Abs. 1 AlVG angeführten drei Tatbestände verliert die BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG iVm § 38 AlVG für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Wegen vorliegender erstmaliger Pflichtverletzung nach einem der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG angeführten drei Tatbestände verliert die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die BF brachte in ihrer mit Schreiben vom 11.10.2022 am 21.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde vor: „(…) Ich bin bemüht, den Forderungen des AMS nachzukommen und meine Termine wahrzunehmen, um den Anspruch auf Notstand nicht zu verwirken. Leider war mir dies in diesem Fall aufgrund der Umstände nicht möglich, auch war dies mein erstes Versäumnis. Daher bitte ich Sie um Nachsicht und um eine rückwirkende Aufhebung der Geldsperre sowie Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes.“ Mit nachgereichtem Beschwerdeschreiben vom 25.10.2022, eingelangt beim AMS am 28.10.2022, wurde vorgebracht: „(…) Bei der beschwerdegegenständlichen Sperre handelt es sich um meine erste Strafe nach § 10 AlVG. Ich habe mich bis dato bemüht, meinen Verpflichtungen nachzukommen und mich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Ich bin daher der Ansicht, dass mangels böser Absicht sehr wohl Nachsicht hinsichtlich des Ausmaßes der Sperre angebracht wäre. Ich ersuche Sie daher, die verhängte Sperre maßgeblich zu reduzieren.“ Bei der beschwerdegegenständlichen Sperre handelt es sich um meine erste Strafe nach Paragraph 10, AlVG. Ich habe mich bis dato bemüht, meinen Verpflichtungen nachzukommen und mich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Ich bin daher der Ansicht, dass mangels böser Absicht sehr wohl Nachsicht hinsichtlich des Ausmaßes der Sperre angebracht wäre. Ich ersuche Sie daher, die verhängte Sperre maßgeblich zu reduzieren.“ Die BF konnte mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde und mit ihrem ergänzenden Beschwerdeschreiben unter Berücksichtigung, dass zur Erfüllung des von der BF verwirklichten Pflichtverletzungstatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlvG nicht wie von der BF angeführt eine „böse Absicht“, sondern nur bedingter Vorsatz bzw. das bewusste Inkaufnehmen des Nichteintritts des Erfolgs gefordert wird, der behördlichen Beurteilung, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG erfüllt ist, nicht substantiiert entgegentreten und keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSv § 10 Abs. 3 AlVG anführen, welcher zur Nachsicht führen können hätte. Die BF konnte mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde und mit ihrem ergänzenden Beschwerdeschreiben unter Berücksichtigung, dass zur Erfüllung des von der BF verwirklichten Pflichtverletzungstatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlvG nicht wie von der BF angeführt eine „böse Absicht“, sondern nur bedingter Vorsatz bzw. das bewusste Inkaufnehmen des Nichteintritts des Erfolgs gefordert wird, der behördlichen Beurteilung, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG erfüllt ist, nicht substantiiert entgegentreten und keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSv Paragraph 10, Absatz 3, AlVG anführen, welcher zur Nachsicht führen können hätte. Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, sie sei bemüht, den Forderungen des AMS nachzukommen und ihre Termine wahrzunehmen, was ihr im gegenständlichen Fall aufgrund der Umstände nicht möglich gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass es der BF auch zu der Zeit, als ihre Mobilbox am Handy voll war und die BF auf ihrer privaten E-Mailadresse keine Nachrichten und damit auch vom AMS keine Erinnerungsmails bezüglich in ihrem eAMS-Konto eingegangener Nachrichten erhalten konnte, möglich gewesen wäre, täglich in ihrem eAMS-Konto Nachschau zu halten. Soweit die BF im Zuge ihres Vorlageantrages darauf Bezug nahm, ihrem Fehlverhalten wäre ein technisches Problem zugrunde gelegen, wird darauf hingewiesen, dass kein technisches Problem vorlag, das der BF nicht eine tägliche Nachschau in ihrem eAMS-Konto ermöglicht hätte, hätte die BF doch unabhängig von der vollen Mobilbox auf ihrem Handy täglich in ihr eAMS-Konto einsteigen bzw. hineinschauen können, weshalb im gegenständlichen Fall kein – vorübergehendes – technisches Problem vorlag, aufgrund dessen der BF ihr Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Soweit die BF in ihrer Beschwerde auch mit der Begründung, dass es sich im gegenständlichen Fall um ihr erstes Versäumnis handle, um Nachsicht ersucht hat, wird darauf hingewiesen, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Soweit die BF in ihrer Beschwerde auch mit der Begründung, dass es sich im gegenständlichen Fall um ihr erstes Versäumnis handle, um Nachsicht ersucht hat, wird darauf hingewiesen, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht zudem nicht hervor, dass die BF alsbald nach dem Wiedereingliederungsmaßnahmentermin vom 08.08.2022 eine Beschäftigung aufgenommen und dadurch den durch ihre Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.08.2022 entstandenen potentiellen Schaden wieder beseitigt hätte. Dass es sich im gegenständlichen Fall um die erste Pflichtverletzung der BF iSv §10 Abs. 1 AlVG gehandelt hat, hat sich insofern in der Höhe der über die BF verhängte Sanktion ausgewirkt, als die BF nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG iVm § 38 AlVG ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
§ 10Abs. 1 Z. 3 Al
VG folgenden sechs Wochen bzw. für die bei einer erstmaligen Pflichtverletzung iSv § 10 Abs. 1 AlVG gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Wochen verloren hat. Dass es sich im gegenständlichen Fall um die erste Pflichtverletzung der BF iSv §10 Absatz eins, AlVG gehandelt hat, hat sich insofern in der Höhe der über die BF verhängte Sanktion ausgewirkt, als die BF nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG folgenden sechs Wochen bzw. für die bei einer erstmaligen Pflichtverletzung iSv Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Wochen verloren hat. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kommen könnten, hat die BF nicht vorgebracht und gingen auch von Amts wegen aus dem Akteninhalt nicht hervor. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass sie ihren Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren hat, und Nachsichtsgründe iSd. § 10 Abs. 3 AlVG (iVm § 38 AlVG) nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass sie ihren Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren hat, und Nachsichtsgründe iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) nicht vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 wurde zudem gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2022 zusätzlich ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 wurde zudem gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2022 zusätzlich ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend dafür wurde Folgendes angeführt: „Nach 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung.„Nach 13 Absatz eins, Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung. Nach § 13 Abs. 2 Vw
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Dies gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Dies gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Grünen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. (…).“ Dieser Ansicht wird gefolgt.
§ 64Abs.
2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR
- GP). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
§ 13Abs. 5 Vw
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Der in diesem VwGH-Erkenntnis angeführte bis 31.12.2018 gültig gewesene § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, lautet in Abs. 2, 3 und 5 wie folgt:Der in diesem VwGH-Erkenntnis angeführte bis 31.12.2018 gültig gewesene Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet in Absatz 2, 3 und 5 wie folgt: „§ 13. (…)
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. (…)
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, in Kraft getreten mit 01.07.2021, lautet in Abs. 2 und Abs. 4 wie folgt:Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, in Kraft getreten mit 01.07.2021, lautet in Absatz 2 und Absatz 4, wie folgt: „§ 13. (…)
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. (…)
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. (…),
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der BF. Im gegenständlichen Fall hat die BF weder in ihrer Beschwerde noch nach Erlassung der die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde enthaltenden Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 im Zuge ihres näher ausgeführten Vorlageantrages substantiierte Angaben darübergemacht, welche konkreten wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteile für die BF mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären. Sie hat weder Angaben getätigt noch Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen.
§ 13Abs. 4 S. 3 Vw
GVG idgF hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Paragraph 13, Absatz 4, S. 3 VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2266403.1.00