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{'item': 'I405 2001917-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlI405 2001917-5 SpruchI405 2001917-5/10E, I405 2001917-5/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 144

B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, Zl. , hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.12. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.07.

Artikel 144

, B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, Zl. , hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023 zusammenfassend ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben.Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023 zusammenfassend ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.
  3. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist spätestens am 19.01.2014 in Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2014 wurde rechtskräftig abgewiesen, auch seine Folgeanträge vom 21.12.2016 und vom 17.10.2018 wurden rechtskräftig negativ beschieden und bestehen gegen den BF drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Zumindest seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. XXXX , kommt dem BF kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF ist spätestens am 19.01.2014 in Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2014 wurde rechtskräftig abgewiesen, auch seine Folgeanträge vom 21.12.2016 und vom 17.10.2018 wurden rechtskräftig negativ beschieden und bestehen gegen den BF drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Zumindest seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. römisch 40 , kommt dem BF kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und ist er zudem auf private Zuwendungen angewiesen. Einer nachhaltigen Beschäftigung ist der BF bislang nicht nachgegangen, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben. Darüber hinaus ist der BF privat untergebracht.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2022, Zl. XXXX und dem Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, Zl. XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2022, Zl. römisch 40 und dem Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. 2.
  6. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Glaubenszugehörigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinen vorangegangen Asylverfahren. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Einreise im Bundesgebiet, seinen rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahren und dem Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechtes ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte. Aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich die Feststellung, dass der BF derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist durch einen aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.05.2022 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.07.

Art. 144B-VG, wurde mit Erkenntnis des Vf

GH vom 28.02.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.07.

Artikel 144, B-VG, wurde mit Erkenntnis des Vf

GH vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):3.
  2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots): 3.1.
  3. Rechtslage: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautete:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautete: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]“ Die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, als verfassungswidrig aufgehoben.Die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP 29
  1. ff)bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29
  2. ff)bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zum einen damit begründet, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund dreier rechtskräftiger Rückkehrentscheidung bis dato nicht nachgekommen sei und zum anderen die Erlassung des Einreiseverbots auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Letzteres wurde mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal dieser über die für seinen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel nicht verfüge. Er sei mittellos, erwirtschafte geringe Einkünfte als Zeitungsverkäufer und verfüge über keinerlei unbare Zahlungsmittel. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zum einen damit begründet, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund dreier rechtskräftiger Rückkehrentscheidung bis dato nicht nachgekommen sei und zum anderen die Erlassung des Einreiseverbots auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt. Letzteres wurde mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal dieser über die für seinen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel nicht verfüge. Er sei mittellos, erwirtschafte geringe Einkünfte als Zeitungsverkäufer und verfüge über keinerlei unbare Zahlungsmittel. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, wurde § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Bestimmung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur, weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, wurde Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Bestimmung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur, weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF seinen auferlegten Rückkehrverpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen sei, ist zu sagen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 mwN). Die Rückführungsrichtlinie steht insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF seinen auferlegten Rückkehrverpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen sei, ist zu sagen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 mwN). Die Rückführungsrichtlinie steht insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige bloß einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige bloß einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Im gegenständlichen Fall verletzte der BF zwar mehrfach seine Rückkehrverpflichtung und wäre grundsätzlich gemäß Art 11 Abs. 1 lit. b Rückführungs-Richtlinie ein Einreiseverbot zu erlassen, dennoch kann im Fall des BF keine schwerwiegende Gefahr in seiner Person erkannt werden, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur bestehenden Rückkehrentscheidung erforderlich macht. So hat sich der – strafrechtlich unbescholtene BF – kein sonstiges verwaltungsrechtliches Fehlverhalten zu Schulde kommen lassen und konnte ihm von der belangten Behörde auch kein weiterer in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG geregelter Tatbestand angelastet werden.Im gegenständlichen Fall verletzte der BF zwar mehrfach seine Rückkehrverpflichtung und wäre grundsätzlich gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungs-Richtlinie ein Einreiseverbot zu erlassen, dennoch kann im Fall des BF keine schwerwiegende Gefahr in seiner Person erkannt werden, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur bestehenden Rückkehrentscheidung erforderlich macht. So hat sich der – strafrechtlich unbescholtene BF – kein sonstiges verwaltungsrechtliches Fehlverhalten zu Schulde kommen lassen und konnte ihm von der belangten Behörde auch kein weiterer in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG geregelter Tatbestand angelastet werden. Eine negative Gefährdungsprognose kann aufgrund des Gesamtverhaltens des BF daher nicht gestellt werden. Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In casu war nur mehr über das Einreiseverbot abzusprechen und ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass dieses ersatzlos zu beheben war. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2001917.5.00

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